bitcoins und geldwäsche, dr. severin glaser, wu wien

7
Virtuelle Währungen und Geldwäsche Dr. Severin Glaser BITCOIN Symposium 3.3.2015 Juridicum, Wien Wesen und Eigenschaften virtueller Währungssysteme EZB, Virtual Currency Schemes (2012) 13: “a virtual currency is a type of unregulated, digital money, which is issued and usually controlled by its developers, and used and accepted among the members of a specific virtual community” Wie erlangt man virtuelle Währungseinheiten: 2 Möglichkeiten Kauf durch „echtes“ Geld Mitmachen bei bestimmten Aktivitäten (zB „Schürfen“) Verbindung zu „echter“ Wirtschaft: 3 Kategorien Keine Verbindung: Theoretisch können die virtuellen Währungseinheiten nur zum Kauf virtueller Güter benützt werden; virtuelle Währungseinheiten können in der „echten“ Welt nicht gekauft oder verkauft werden (zB World of Warcraft Gold) Einseitige Verbindung: Virtuelle Währungseinheiten können zwar mit „echtem“ Geld zu einem bestimmten Preis gekauft werden, sind dann aber (meistens) nur zum Kauf virtueller Güter geeignet; ein Verkauf der virtuellen Währungseinheiten gegen „echtes“ Geld ist nicht möglich (zB Facebook Credits, Vielfliegerprogramme) Beidseitiges Austauschverhältnis: Virtuelle Währungseinheiten sind wirtschaftlich jeder anderen konvertiblen Währung vergleichbar (zB Bitcoins) FUßZEILE SEITE 2

Upload: fintech-academy

Post on 20-Jul-2015

84 views

Category:

Internet


2 download

TRANSCRIPT

Page 1: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Virtuelle Währungen und Geldwäsche

Dr. Severin Glaser

BITCOIN Symposium3.3.2015Juridicum, Wien

Wesen und Eigenschaften virtueller Währungssysteme

EZB, Virtual Currency Schemes (2012) 13: “a virtual currency is a type of unregulated, digital money, which is issued and usually controlled by its developers, and used and accepted among the members of a specific virtual community”

Wie erlangt man virtuelle Währungseinheiten: 2 Möglichkeiten Kauf durch „echtes“ Geld Mitmachen bei bestimmten Aktivitäten (zB „Schürfen“) Verbindung zu „echter“ Wirtschaft: 3 Kategorien Keine Verbindung: Theoretisch können die virtuellen Währungseinheiten nur

zum Kauf virtueller Güter benützt werden; virtuelle Währungseinheiten können in der „echten“ Welt nicht gekauft oder verkauft werden (zB World ofWarcraft Gold)

Einseitige Verbindung: Virtuelle Währungseinheiten können zwar mit „echtem“ Geld zu einem bestimmten Preis gekauft werden, sind dann aber (meistens) nur zum Kauf virtueller Güter geeignet; ein Verkauf der virtuellen Währungseinheiten gegen „echtes“ Geld ist nicht möglich (zB Facebook Credits, Vielfliegerprogramme)

Beidseitiges Austauschverhältnis: Virtuelle Währungseinheiten sindwirtschaftlich jeder anderen konvertiblen Währung vergleichbar (zB Bitcoins)

FUßZEILESEITE 2

Page 2: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Einige besondere Eigenschaften von Bitcoins

Bitcoin = nur Kette digitaler Signaturen Keine physische Existenz Speicherung in einer digitalen Brieftasche in einem physischen

Speichermedium Speicherung anonym Accounts nicht registriert Bitcoinübertragung erfolgt direkt von Computer zu Computer Peer-to-peer Netzwerk, keine zentrale Verwahrsstelle oä (clearing

house) Transaktionen zwischen 2 Usern werden zwar an das Netzwerk

gesendet (Vermeidung der mehrfachen Verwendung desselben Bitcoins), aber:

Keinerlei Informationen über die involvierten Parteien Netzwerk (dh andere Computer) kann Transaktion verifizieren

(Bitcoin X wird von digitaler Brieftasche A an Brieftasche B übertragen)

FUßZEILESEITE 3

Wie funktioniert Geldwäsche?

Ziel: Illegale Herkunft des Geldes soll verschleiert und dadurch vor staatlichem Zugriff gesichert werden. Schwarzgeld soll verwendbar werden.

Vortat erwirtschaftet Geld

1)Platzierung (placement): physische Einschleusung von Bargeld ins Finanzsystem, Bargeld soll zu Buchgeld werden

2)Schichtung (layering): Unkenntlichmachung der Herkunft durch komplexe Finanzgeschäfte zwischen verschiedenen Staaten sollen Verfolgung des Geldes schwieriger machen

3)Reintegration (reintegration): gewaschene Gelder werden in nach Außen hin sichtbares Vermögen umgewandelt

Page 3: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Geldwäscheeignung virtueller Währungen

Die Anonymität der Transaktionen mit virtuellen Währungen (insb. Bitcoins) macht die Nachverfolgbarkeit des paper trails fast unmöglich: Hervorragende Eignung für Schichtungsphase

Fehlen geeigneter Sorgfaltspflichten bzw Kundenüberwachung: Hervorragende Eignung für Einbringungsphase

Optimalerweise können die Gewinne aus der kriminellen Vortat direkt in Form digitaler Währungen lukriert werden (zB Bestechungsgelder)

FUßZEILESEITE 5

Geldwäschebekämpfung und virtuelle Währungen

Geldwäscheprävention: Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer (zB Banken, WT, RA) werden und Androhung von Verwaltungsstrafen (va) zu bestimmten Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf ihre Kunden/Klienten gezwungen

3. Geldwäsche-RL erfasst „andere natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar in Höhe von € 15.000,- oder mehr erfolgen“ (Art 2 Abs 1 lit e)

Vorschlag zur 4. Geldwäsche-RL enthält nur Regeln für „andere natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (Art 2 Abs 1 Z 3 lit e)

Endgültige Fassung der 4. Geldwäsche-RL nicht auf Gewerblichkeit beschränkt und insoweit fast identisch mit 3. Geldwäsche-RL (Art 2 Abs 1 Z 3 lit e)

Ö: Bislang keine geeigneten Regelungen (nur für Gewerbetreibende) FATF Empfehlung 14: ”Countries should take measures to ensure that natural or

legal persons that provide money or value transfer services (MVTS) are licensed or registered, and subject to effective systems for monitoring and ensuring compliance with the relevant measures called for in the FATF Recommendations.”

FATF Empfehlung 15: Prüfung der Geldwäscherisiken neuer Technologien oderProdukte und ggf Ergreifung von Maßnahmen

Geldwäscherepression: § 165 StGB

FUßZEILESEITE 6

Page 4: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Vermögensbestandteile

Bezugspunkt jeder Geldwäscherei (objektbezogen und subjektbezogen)

Keine Legaldefinition im ö Strafrecht Art 3 Abs 3 3. Geldwäsche-RL bzw Art 3 Abs 3 4. Geldwäsche-RL

definieren „Vermögensgegenstand“: „Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen“

Entsprechendes strafrechtliches Verständnis: Nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und andere Rechte mit Vermögenswert

Wesentliches Merkmal: Übertragbarkeit Bitcoins: Übertragbar Vermögenswert Rechte?

FUßZEILESEITE 7

Objektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB)

Geldwäscherei begründende Vortat Vermögensbestandteile, die aus Vortat

herrühren (§ 165 Abs 5 StGB) entweder Verbergen, Herkunft verschleiern

-> Eigengeldwäsche möglich oder – wissentlich (bei Bitcoins unwahrscheinlich!)

– an sich bringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, an Dritten übertragen

-> Eigengeldwäsche nicht möglich

Page 5: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Eigengeldwäsche

Vortäter als Geldwäscher

bis Juni 2010: nicht tatbestandsmäßig

Rüge durch FATF

nunmehr Unterscheidung:

- Verbergen/Verschleiern der Herkunft: strafbar

- Handlungen nach Abs 2: nicht strafbar

Subjektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 3 StGB)

Vermögensbestandteile

unter Verfügungsmacht von

entweder einer kriminellen Organisation(§ 278a StGB)

oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)

in deren Interesse

wissentlich (bei Bitcoins unwahrscheinlich!) an sich bringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, an Dritten übertragen

Page 6: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Strafanwendungsrecht bei Geldwäscherei

Hauptfall: Territorialitätsprinzip (§ 62 StGB) Basiert auf Einheitstheorie zur Tatortbestimmung (§ 67 Abs 2 StGB) Ort, an dem der (unmittelbare, Bestimmungs- oder Beitrags-)Täter

gehandelt hat oder handeln hätte sollen (Unterlassung, Versuch): Handlungsort

Ort, an dem der tatbildmäßige Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten istoder eintreten hätte sollen: Erfolgsort

Nur bei Erfolgsdelikten gibt es einen Erfolgsort iSd Einheitstheorie Geldwäscherei ist kein Erfolgsdelikt, sondern ein schlichtes

Tätigkeitsdelikt Nur der Handlungsort zählt daher, wo ggf eine Bereicherung oä eintritt

ist irrelevant Wichtige Sonderregel: Vortat der Geldwäscherei wurde im Inland

begangen (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB) Dann spielt der Tatort keine Rolle Weitere Anknüpfungsprinzipien nach Flaggenprinzip, aktivem

Personalitätsprinzip (Täter Österreicher) und stellvertretenderStrafrechtspflege

FUßZEILESEITE 11

Fazit

Faktisch bieten Bitcoins gute Möglichkeiten, Geldwäsche zu betreiben

Geldwäschepräventionsmaßnahmen bestehen bislang kaum, dringender Aufholbedarf

Strafbarkeit nach § 165 StGB hängt von Qualifizierung als Recht ab, mE aber zu bejahen

Wissentlichkeitskriterium wird bei Geschäften unter Fremden Geldwäschestrafbarkeit nach § 165 Abs 2 und 3 StGB im Normalfall verhindern

Bedingter Vorsatz genügt nur bei „Verbergen“ und „Verschleiern der Herkunft“ nach § 165 Abs 1 StGB

Große Relevanz va für Eigengeldwäsche Wie bei jeder Geldwäsche ggf schwierige Prüfung

der Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze

FUßZEILESEITE 12

Page 7: BitCoins und Geldwäsche, Dr. Severin Glaser, WU Wien

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Fragen & Anmerkungen?

[email protected]