bitcoins und geldwäsche, dr. severin glaser, wu wien
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Virtuelle Währungen und Geldwäsche
Dr. Severin Glaser
BITCOIN Symposium3.3.2015Juridicum, Wien
Wesen und Eigenschaften virtueller Währungssysteme
EZB, Virtual Currency Schemes (2012) 13: “a virtual currency is a type of unregulated, digital money, which is issued and usually controlled by its developers, and used and accepted among the members of a specific virtual community”
Wie erlangt man virtuelle Währungseinheiten: 2 Möglichkeiten Kauf durch „echtes“ Geld Mitmachen bei bestimmten Aktivitäten (zB „Schürfen“) Verbindung zu „echter“ Wirtschaft: 3 Kategorien Keine Verbindung: Theoretisch können die virtuellen Währungseinheiten nur
zum Kauf virtueller Güter benützt werden; virtuelle Währungseinheiten können in der „echten“ Welt nicht gekauft oder verkauft werden (zB World ofWarcraft Gold)
Einseitige Verbindung: Virtuelle Währungseinheiten können zwar mit „echtem“ Geld zu einem bestimmten Preis gekauft werden, sind dann aber (meistens) nur zum Kauf virtueller Güter geeignet; ein Verkauf der virtuellen Währungseinheiten gegen „echtes“ Geld ist nicht möglich (zB Facebook Credits, Vielfliegerprogramme)
Beidseitiges Austauschverhältnis: Virtuelle Währungseinheiten sindwirtschaftlich jeder anderen konvertiblen Währung vergleichbar (zB Bitcoins)
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Einige besondere Eigenschaften von Bitcoins
Bitcoin = nur Kette digitaler Signaturen Keine physische Existenz Speicherung in einer digitalen Brieftasche in einem physischen
Speichermedium Speicherung anonym Accounts nicht registriert Bitcoinübertragung erfolgt direkt von Computer zu Computer Peer-to-peer Netzwerk, keine zentrale Verwahrsstelle oä (clearing
house) Transaktionen zwischen 2 Usern werden zwar an das Netzwerk
gesendet (Vermeidung der mehrfachen Verwendung desselben Bitcoins), aber:
Keinerlei Informationen über die involvierten Parteien Netzwerk (dh andere Computer) kann Transaktion verifizieren
(Bitcoin X wird von digitaler Brieftasche A an Brieftasche B übertragen)
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Wie funktioniert Geldwäsche?
Ziel: Illegale Herkunft des Geldes soll verschleiert und dadurch vor staatlichem Zugriff gesichert werden. Schwarzgeld soll verwendbar werden.
Vortat erwirtschaftet Geld
1)Platzierung (placement): physische Einschleusung von Bargeld ins Finanzsystem, Bargeld soll zu Buchgeld werden
2)Schichtung (layering): Unkenntlichmachung der Herkunft durch komplexe Finanzgeschäfte zwischen verschiedenen Staaten sollen Verfolgung des Geldes schwieriger machen
3)Reintegration (reintegration): gewaschene Gelder werden in nach Außen hin sichtbares Vermögen umgewandelt
Geldwäscheeignung virtueller Währungen
Die Anonymität der Transaktionen mit virtuellen Währungen (insb. Bitcoins) macht die Nachverfolgbarkeit des paper trails fast unmöglich: Hervorragende Eignung für Schichtungsphase
Fehlen geeigneter Sorgfaltspflichten bzw Kundenüberwachung: Hervorragende Eignung für Einbringungsphase
Optimalerweise können die Gewinne aus der kriminellen Vortat direkt in Form digitaler Währungen lukriert werden (zB Bestechungsgelder)
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Geldwäschebekämpfung und virtuelle Währungen
Geldwäscheprävention: Bestimmte Wirtschaftsteilnehmer (zB Banken, WT, RA) werden und Androhung von Verwaltungsstrafen (va) zu bestimmten Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf ihre Kunden/Klienten gezwungen
3. Geldwäsche-RL erfasst „andere natürliche oder juristische Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar in Höhe von € 15.000,- oder mehr erfolgen“ (Art 2 Abs 1 lit e)
Vorschlag zur 4. Geldwäsche-RL enthält nur Regeln für „andere natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ (Art 2 Abs 1 Z 3 lit e)
Endgültige Fassung der 4. Geldwäsche-RL nicht auf Gewerblichkeit beschränkt und insoweit fast identisch mit 3. Geldwäsche-RL (Art 2 Abs 1 Z 3 lit e)
Ö: Bislang keine geeigneten Regelungen (nur für Gewerbetreibende) FATF Empfehlung 14: ”Countries should take measures to ensure that natural or
legal persons that provide money or value transfer services (MVTS) are licensed or registered, and subject to effective systems for monitoring and ensuring compliance with the relevant measures called for in the FATF Recommendations.”
FATF Empfehlung 15: Prüfung der Geldwäscherisiken neuer Technologien oderProdukte und ggf Ergreifung von Maßnahmen
Geldwäscherepression: § 165 StGB
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Vermögensbestandteile
Bezugspunkt jeder Geldwäscherei (objektbezogen und subjektbezogen)
Keine Legaldefinition im ö Strafrecht Art 3 Abs 3 3. Geldwäsche-RL bzw Art 3 Abs 3 4. Geldwäsche-RL
definieren „Vermögensgegenstand“: „Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen“
Entsprechendes strafrechtliches Verständnis: Nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungen und andere Rechte mit Vermögenswert
Wesentliches Merkmal: Übertragbarkeit Bitcoins: Übertragbar Vermögenswert Rechte?
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Objektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 1 und 2 StGB)
Geldwäscherei begründende Vortat Vermögensbestandteile, die aus Vortat
herrühren (§ 165 Abs 5 StGB) entweder Verbergen, Herkunft verschleiern
-> Eigengeldwäsche möglich oder – wissentlich (bei Bitcoins unwahrscheinlich!)
– an sich bringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, an Dritten übertragen
-> Eigengeldwäsche nicht möglich
Eigengeldwäsche
Vortäter als Geldwäscher
bis Juni 2010: nicht tatbestandsmäßig
Rüge durch FATF
nunmehr Unterscheidung:
- Verbergen/Verschleiern der Herkunft: strafbar
- Handlungen nach Abs 2: nicht strafbar
Subjektbezogene Geldwäscherei (§ 165 Abs 3 StGB)
Vermögensbestandteile
unter Verfügungsmacht von
entweder einer kriminellen Organisation(§ 278a StGB)
oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)
in deren Interesse
wissentlich (bei Bitcoins unwahrscheinlich!) an sich bringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten, an Dritten übertragen
Strafanwendungsrecht bei Geldwäscherei
Hauptfall: Territorialitätsprinzip (§ 62 StGB) Basiert auf Einheitstheorie zur Tatortbestimmung (§ 67 Abs 2 StGB) Ort, an dem der (unmittelbare, Bestimmungs- oder Beitrags-)Täter
gehandelt hat oder handeln hätte sollen (Unterlassung, Versuch): Handlungsort
Ort, an dem der tatbildmäßige Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten istoder eintreten hätte sollen: Erfolgsort
Nur bei Erfolgsdelikten gibt es einen Erfolgsort iSd Einheitstheorie Geldwäscherei ist kein Erfolgsdelikt, sondern ein schlichtes
Tätigkeitsdelikt Nur der Handlungsort zählt daher, wo ggf eine Bereicherung oä eintritt
ist irrelevant Wichtige Sonderregel: Vortat der Geldwäscherei wurde im Inland
begangen (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB) Dann spielt der Tatort keine Rolle Weitere Anknüpfungsprinzipien nach Flaggenprinzip, aktivem
Personalitätsprinzip (Täter Österreicher) und stellvertretenderStrafrechtspflege
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Fazit
Faktisch bieten Bitcoins gute Möglichkeiten, Geldwäsche zu betreiben
Geldwäschepräventionsmaßnahmen bestehen bislang kaum, dringender Aufholbedarf
Strafbarkeit nach § 165 StGB hängt von Qualifizierung als Recht ab, mE aber zu bejahen
Wissentlichkeitskriterium wird bei Geschäften unter Fremden Geldwäschestrafbarkeit nach § 165 Abs 2 und 3 StGB im Normalfall verhindern
Bedingter Vorsatz genügt nur bei „Verbergen“ und „Verschleiern der Herkunft“ nach § 165 Abs 1 StGB
Große Relevanz va für Eigengeldwäsche Wie bei jeder Geldwäsche ggf schwierige Prüfung
der Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze
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