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Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte [1] www.ekas.admin.ch [2] MAK-Wert = Maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert [3] BAT-Wert = Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert [4] www.suva.ch (Prävention, Grenzwerte am Arbeitsplatz) [5] DNEL = derived no effect level [6] PNEC = predicted no effect concentration [7] (S)TOP-Prinzip gemäss Verfügung des EDI über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (SR 832.321.11). So sind in einem ersten Schritt gefährliche durch weniger gefährliche Substanzen zu ersetzen (Substitution). Danach sind technische Massnahmen zum Begrenzen und Abführen gefährlicher chemischer Produkte sowie organisatorische Massnahmen zur zeitlichen und personellen Beschränkung des Aufenthalts im Arbeitsbereich mit potenzieller Exposition vorzuziehen. Erst als letzte Möglichkeit soll die persönliche Schutzausrüstung in Betracht gezogen werden. [8] www.rpc.admin.ch [9] www.echa.europa.eu/de/information-on-chemicals [10] ASA = Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit nach EKAS Richtlinie 6508 [11] Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622) Produkt- informationen zusammentragen • Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produktes bei der Herstellerin beschaffen (eventuell auf der Webseite der Herstellerin oder des Händlers erhältlich) • Abklären, ob die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS 1 ) bereits Branchen-, Betriebs- gruppen- oder Modelllösungen für eine sichere Verwen- dung anbietet • Informationen aus dem SDB für einen effizienten Gesund- heitsschutz zusammenstellen: • Verwendungszweck (SDB-Abschnitt 1.2) • Gefahren des Produktes (SDB-Abschnitte 2, 3, 11 und 16) • Massnahmen und Bedingungen zur sicheren Handhabung und Lagerung (SDB-Abschnitte 7 und 10) • MAK 2 - und BAT 3 -Werte (SDB-Abschnitte 8.1.1 und 8.1.3 sowie Suva Grenzwerte am Arbeitsplatz 4 ) • DNEL 5 - und PNEC 6 -Werte (SDB-Abschnitt 8.1.4) • Technische und organisatorische Massnahmen (SDB-Ab- schnitt 8.2.1) und persönliche Schutzausrüstungen (SDB-Ab- schnitt 8.2.2) gemäss (S)TOP-Prinzip 7 • Physikalische und chemische Eigenschaften mit Relevanz für den Gesundheitsschutz (SDB-Abschnitt 9) • Hinweise zur Entsorgung (SDB-Abschnitt 13) • Hinweise zu Mutter- und Jugendschutz (SDB-Abschnitt 15, eventuell auch Abschnitt 8) • Zusätzliche Informationen aus Datenbanken zu Chemikalien (z. B. Produktdatenbanken, wie RPC 8 -Produkteregister und ECHA-Datenbank 9 der EU) nutzen, um die Angaben im SDB zu überprüfen • Prüfen, ob ASA 10 -Spezialisten beigezogen werden müssen (EKAS Richtlinie 6508) • Prüfen, ob Chemikalienansprechpersonen und/oder Gefahr- gutbeauftragte (GGBV 11 ) nötig sind Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische Produkte. Vollkostenschät- zung für einen fundierten Ent- scheid durchführen • Kosten des Produktes schätzen • Aufwand für die zusätzliche Umsetzung von technischen, organisatorischen und persönlichen Massnahmen schätzen • Gegebenenfalls Kosten für zusätzliche Infrastruktur schätzen • Zeitaufwand für die zusätzliche Ausbildung und Schulung des Personals schätzen • Kosten für zusätzlichen Transport sowie Entsorgung schätzen • Wenn möglich verschiedene Produkte punkto Vollkosten- rechnung vergleichen Hinweis: Zusätzliche Massnahmen müssen ergriffen werden, wenn die im Betrieb vorgesehene Verwendung der Chemikalie nicht mit der im SDB beschriebenen Verwendung übereinstimmt oder die Voraussetzungen für die technischen, organisatorischen und persönlichen Massnahmen im Betrieb nicht hinreichend gegeben sind. Kommunikation • Wenn möglich Mitarbeitende von Beginn an in den Beschaffungsprozess einbeziehen • Ernennung, Ausbildung und Meldung: Vor erstmaliger Verwendung die Chemikalienansprechperson und die Gefahrgutbeauftragten (GGBV) den zuständigen Vollzugs- behörden melden • Alternative, nicht im SDB vorgesehene, Produktverwen- dung der Herstellerin melden

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Page 1: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Checkliste 1

Beschaffung chemischer Produkte

[1] www.ekas.admin.ch[2] MAK-Wert = Maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert[3] BAT-Wert = Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert[4] www.suva.ch (Prävention, Grenzwerte am Arbeitsplatz)[5] DNEL = derived no effect level [6] PNEC = predicted no effect concentration[7] (S)TOP-Prinzip gemäss Verfügung des EDI über die technischen Massnahmen zur Verhütung von

Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (SR 832.321.11). So sind in einem ersten Schritt gefährliche durch weniger gefährliche Substanzen zu ersetzen (Substitution). Danach sind technische Massnahmen zum Begrenzen und Abführen gefährlicher chemischer Produkte sowie organisatorische Massnahmen zur zeitlichen und personellen Beschränkung des Aufenthalts im Arbeitsbereich mit potenzieller Exposition vorzuziehen. Erst als letzte Möglichkeit soll die persönliche Schutzausrüstung in Betracht gezogen werden.

[8] www.rpc.admin.ch [9] www.echa.europa.eu/de/information-on-chemicals[10] ASA = Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit nach EKAS Richtlinie 6508[11] Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622)

Produkt- informationen zusammentragen

• Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produktes bei der Herstellerin beschaffen (eventuell auf der Webseite der Herstellerin oder des Händlers erhältlich)

• Abklären, ob die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS1) bereits Branchen-, Betriebs-gruppen- oder Modelllösungen für eine sichere Verwen-dung anbietet

• Informationen aus dem SDB für einen effizienten Gesund-heitsschutz zusammenstellen:

• Verwendungszweck (SDB-Abschnitt 1.2)

• Gefahren des Produktes (SDB-Abschnitte 2, 3, 11 und 16)

• Massnahmen und Bedingungen zur sicheren Handhabung und Lagerung (SDB-Abschnitte 7 und 10)

• MAK2- und BAT 3-Werte (SDB-Abschnitte 8.1.1 und 8.1.3 sowie Suva Grenzwerte am Arbeitsplatz4)

• DNEL5- und PNEC 6-Werte (SDB-Abschnitt 8.1.4)

• Technische und organisatorische Massnahmen (SDB-Ab-schnitt 8.2.1) und persönliche Schutzausrüstungen (SDB-Ab-schnitt 8.2.2) gemäss (S)TOP-Prinzip 7

• Physikalische und chemische Eigenschaften mit Relevanz für den Gesundheitsschutz (SDB-Abschnitt 9)

• Hinweise zur Entsorgung (SDB-Abschnitt 13)

• Hinweise zu Mutter- und Jugendschutz (SDB-Abschnitt 15, eventuell auch Abschnitt 8)

• Zusätzliche Informationen aus Datenbanken zu Chemikalien (z. B. Produktdatenbanken, wie RPC 8-Produkteregister und ECHA-Datenbank 9 der EU) nutzen, um die Angaben im SDB zu überprüfen

• Prüfen, ob ASA10-Spezialisten beigezogen werden müssen (EKAS Richtlinie 6508)

• Prüfen, ob Chemikalienansprechpersonen und/oder Gefahr-gutbeauftragte (GGBV11) nötig sind

Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische Produkte.

Vollkostenschät-zung für einen fundierten Ent-scheid durchführen

• Kosten des Produktes schätzen

• Aufwand für die zusätzliche Umsetzung von technischen, organisatorischen und persönlichen Massnahmen schätzen

• Gegebenenfalls Kosten für zusätzliche Infrastruktur schätzen

• Zeitaufwand für die zusätzliche Ausbildung und Schulung des Personals schätzen

• Kosten für zusätzlichen Transport sowie Entsorgung schätzen

• Wenn möglich verschiedene Produkte punkto Vollkosten-rechnung vergleichen

Hinweis: Zusätzliche Massnahmen müssen ergriffen werden, wenn die im Betrieb vorgesehene Verwendung der Chemikalie nicht mit der im SDB beschriebenen Verwendung übereinstimmt oder die Voraussetzungen für die technischen, organisatorischen und persönlichen Massnahmen im Betrieb nicht hinreichend gegeben sind.

Kommunikation • Wenn möglich Mitarbeitende von Beginn an in den Beschaffungsprozess einbeziehen

• Ernennung, Ausbildung und Meldung: Vor erstmaliger Verwendung die Chemikalienansprechperson und die Gefahrgutbeauftragten (GGBV) den zuständigen Vollzugs-behörden melden

• Alternative, nicht im SDB vorgesehene, Produktverwen-dung der Herstellerin melden

Page 2: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Es wird ein chemisches Produkt beschafft, welches den Anforderungen und Zielen im Betrieb bestmöglich entspricht, und dessen Risiken kontrollierbar sind.

ACHTUNG: Wer chemische Produkte einkauft, muss über angemessene Kenntnisse verfügen. Er muss sich auch seiner Verantwortung für den sicheren Umgang bewusst sein und sich die dafür erforderlichen Informationen beschaffen.

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Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Checkliste 2

Verwendung chemischer Produkte im Betrieb

Vollständigkeit, Aktualität und Nachvollzieh-barkeit des SDB überprüfen

• Handelsname, CAS-Nummer/Registrierungsnummer des Produktes (SDB-Abschnitt 1.1 und Produktdatenbanken wie RPC 1 - Produkteregister und ECHA2- Datenbank)

• Verwendungszweck, vorgesehene Verwendungen im Betrieb und nicht empfohlene Verwendungen (SDB- Abschnitt 1.2)

• Name, Kontaktdaten und Notfallnummer der Herstellerin (SDB-Abschnitte 1.3 und 1.4)

• Gefahren und Zusammensetzung des Produktes (SDB-Abschnitte 2, 3 und 16)

• Produkteigenschaften (physikalische und chemische, Stabi-lität und Reaktivität, toxikologische und umweltrelevante, SDB-Abschnitte 9 –12).

• Massnahmen und Bedingungen zur sicheren Handhabung und Lagerung (SDB-Abschnitte 7 und 10)

• MAK3- und BAT4-Werte (SDB-Abschnitte 8.1.1 und 8.1.3 sowie Suva Grenzwerte am Arbeitsplatz5)

• DNEL6- und PNEC7-Werte (SDB-Abschnitt 8.1.4, DNEL-Refe-renzwerte der ECHA8)

• Technische und organisatorische Massnahmen (SDB-Abschnitt 8.2.1) und persönliche Schutzausrüstungen (SDB-Abschnitt 8.2.2)

• Hinweise zur Entsorgung (SDB-Abschnitt 13)

• Hinweise zu Mutter- und Jugendschutz (SDB-Abschnitt 15 und eventuell Abschnitt 8)

Hinweis: Bei fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Informationen im SDB ist die Herstellerin zu kontaktieren.

Verwendungen im Betrieb abklären

• Im SDB vorgesehene Verwendungen und nicht empfohlene Verwendungen des Produktes (SDB-Abschnitt 1.2) abklären

• Vorgesehene Verwendungen im Betrieb, die nicht im SDB aufgeführt sind, abklären

Expositionsab-schätzung durch-führen

• ASA9-Spezialisten beiziehen

• Falls ein erweitertes SDB mit Expositionsszenarien vorhanden ist: Expositionsszenarien für jede vorgesehene Verwendung an die betrieblichen Gegebenheiten anpassen

Hinweis: Schätzen Sie die Exposition mit anerkannten Modellen aus der Chemikalienregistrierung10 ab.

Exposition überwachen und begrenzen

• ASA-Spezialisten beiziehen

• MAK- und BAT-Werte (SDB-Abschnitt 8.1.1 und Suva Grenzwerte am Arbeitsplatz) mit empfohlenen Überwa-chungsverfahren (SDB-Abschnitt 8.1.2) kontrollieren

• An den Betrieb angepasste Massnahmen gemäss Exposi-tionszenarien garantieren die Einhaltung der DNEL- und PNEC-Werte (SDB-Abschnitt 8.1.4)

• Falls keine Expositionsszenarien im Anhang des SDB vor-handen sind: Schutzmassnahmen gemäss (S)TOP-Prinzip er-stellen (zuerst technische/organisatorische (SDB-Abschnitte 7 und 8.2.1); falls diese ungenügend sind, persönliche Schutzmassnahmen (SDB-Abschnitt 8.2.2) zur Begrenzung der Exposition einsetzen)

• Umweltexposition überwachen/begrenzen (SDB-Abschnitt 8.2.3 und eventuell Expositionszenarien)

Innerhalb des Betriebs kommunizieren

• Arbeitsanweisung anhand des SDB erstellen

• Alle Beteiligten im sicheren Einsatz des Produktes schulen (Sorgfaltspflicht)

• Risikobereiche entsprechend kennzeichnen und überwachen

• Liste von allen Chemikalien, die im Betrieb verwendet wer-den, erstellen und aktuell halten

[1] www.rpc.admin.ch[2] www.echa.europa.eu/de/information-on-chemicals[3] MAK-Wert = Maximaler Arbeitsplatzkonzentrationswert[4] BAT-Wert = Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert[5] www.suva.ch (Prävention, Grenzwerte am Arbeitsplatz) [6] DNEL = derived no effect level[7] PNEC = predicted no effect concentration[8] www.echa.europa.eu/de/applying-for-authorisation/evaluating-applications[9] ASA = Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit nach EKAS Richtlinie 6508[10] z. B. mit TREXMO: www.seco.admin.ch/trexmo

Page 4: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Die spezifischen Produktrisiken für die geplante Verwendung sind abgeklärt. Adäquate Schutzmassnahmen sind erarbeitet und umgesetzt.

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Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Gefahren und Aufbau der Schutzmassnah-men ermitteln

• Schutzmassnahmen zur sicheren Handhabung abklären (z. B. zur Verhin derung von Bränden, Freisetzung in die Umwelt/Kanalisati on) und gegebenenfalls umsetzen (SDB-Abschnitt 7.1)

• Bedingungen zur sicheren Lagerung abklären und umsetzen (z. B. Belüftung, Verpackungen, Mengenbegrenzungen) unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten (SDB-Ab-schnitte 7.2 und eventuell auch 9)

• Sichere Bedingungen für die Lagerung umsetzen, wenn Chemikalien für spezifische Endanwendungen zusammen-gestellt wurden (SDB-Abschnitt 7.3)

Hinweis: Weitere Informationen sind u. a. im Leitfaden der Kantone «Lagerung gefährlicher Stoffe», in der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11), in der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) und in den Brandschutzvorschriften der Schweiz 1 zu finden.

Hinweis: Es wird empfohlen, geeignete Spezialisten beizuziehen.

Massnahmen kontrollieren

• Schutzmassnahmen und Bedingungen der korrekten Aufbewahrung und Lagerung periodisch überprüfen

• Schutzmassnahmen und Kontrollergebnisse lückenlos dokumentieren und die Daten zur Absicherung während mindestens 40 Jahren aufbewahren

Innerhalb des Betriebs kommunizieren

• Personal regelmässig für die korrekte Lagerung/Aufbewah-rung schulen

[1] www.vkf.ch

Checkliste 3

Lagerung chemischer Produkte im Betrieb

Page 6: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Die sichere Lagerung und Aufbewahrung des chemischen Produktes sind gewährleistet. Die entsprechenden Massnahmen unter Berücksichtigung aller kantonalen bzw. nationalen Vorschriften sind umgesetzt.

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Sichere, sachgemässe Entsorgung gewährleisten

• Informationen zur sicheren Entsorgung der Chemikalie und deren Verpackung beschaffen und umsetzen (SDB- Abschnitte 13 und eventuell 8)

• Informationen über die Materialeigenschaften von Abfall-behältern beschaffen und entsprechende Behälter bereit-stellen (SDB-Abschnitt 13.1 oder beim Hersteller nachfragen)

• Bei Sonderabfällen1 : Begleitschein für die Entsorgung erstel-len und den Sonderabfall korrekt kennzeichnen (Beschriftung «Sonderabfall», VeVA-Code und Nummer des Begleitscheins)

• Vorschriften der Gefahrgutbeauftragtenverordnung2

beachten (siehe Transport)

• Sonstige Pflichten der Entsorgung kennen und gegebenen-falls umsetzen (Rückgabepflicht, Pflichten bei der Entsor-gung von Abfällen und Sonderabfällen und Pflichten der Abfalltransporteure)

Hinweis: Es wird empfohlen, geeignete Spezialisten beizuziehen.

Innerhalb des Betriebs kommunizieren

• Sicherheitsinformationen und Anweisungen zur Vorberei-tung der Entsorgung zusammenstellen

• Beteiligte Personen informieren und schulen

[1] Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VEVA, SR 814.610)[2] Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622)

Checkliste 4

Entsorgung chemischer Produkte

Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Page 8: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Die sichere und sachgemässe Abfallbe-handlung und Entsorgung sind erarbeitet und umgesetzt.

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Umfang und Inhalt der Arbeitsanweisung

• Arbeitsanweisungen beinhalten alle vor Ort nötigen Informationen vorwiegend aus dem SDB und erlauben den sicheren Umgang mit der Chemikalie

• Arbeitsanweisungen sind kurz, verständlich und realistisch; sie können umgesetzt werden

• Schriftliche Arbeitsanweisungen sind vom Sicherheitsver-antwortlichen und der Linie signiert

• Schriftliche Arbeitsanweisungen sind am entsprechenden Arbeitsplatz gut zugänglich

Hinweis: In den meisten Fällen ist es sinnvoll, für jede Verwendung eine kurze Arbeitsanweisung zu erstellen.

Kommunikation zur Arbeitsanweisung

• Mitarbeitende im Umgang mit Arbeitsanweisungen schulen

• Für einfache oder einmalige Arbeiten können Arbeitsanwei-sungen mündlich erteilt werden

• Bei komplexeren Arbeiten und wenn sie häufiger vorkommen, sollen die Anweisungen wenn möglich schriftlich erfolgen

• Sicherstellen, dass alle beteiligten Mitarbeitenden die Arbeitsanweisungen verstehen

• Sicherstellen, dass alle beteiligten Mitarbeitenden die Arbeitsanweisungen umsetzen

Checkliste A

Schulung innerhalb des Betriebs in Zusammenhang mit chemischen Produkten

Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Page 10: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Die Mitarbeitenden sind über die Gefahren der chemischen Produkte und über die getrof-fenen Risikoreduktionsmassnahmen innerhalb des Betriebs informiert. Aktuelle Arbeitsan-weisungen für den sicheren Umgang mit dem chemischen Produkt sind erteilt.

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Informationen zum Transport beschaffen

• Nötige Kennzeichnung der Chemikalien vor dem Transport ermitteln (SDB-Abschnitt 14 und Gefahrgutbeauftragten-verordnung)

Hinweis: Oft fehlen im Abschnitt 14 detaillierte Angaben zum sicheren Transport einer Chemikalie; diese Informationen müssen direkt bei der Herstellerin nachgefordert werden.

Hinweis: In vielen Fällen ist es Pflicht, Gefahrgutbeauftragte (GGBV) zu ernennen, auszubilden und den Behörden zu melden.

Organisation des Transports durch Gefahr-gutbeauftragte (GGBV)

• Chemikalie falls nötig als Gefahrgut einstufen und kenn-zeichnen

• Sicherheitsmassnahmen für Transporte innerhalb und ausserhalb des Betriebsgeländes erarbeiten und umsetzen

• Für den Transport von Sonderabfällen 2 zur Entsorgung einen Begleitschein erstellen

• Für den Transport von Gefahrgut Beförderungspapier (Liste von allen gefährlichen Gütern) erstellen und dem Transportpersonal übergeben

• Sicherstellen, dass der Transporteur die nötigen schriftli-chen Weisungen nach ADR 3 im Fahrzeug hat

Kommunikation • Alle am Transport beteiligten Mitarbeitenden über die Vor-schriften zum sicheren Transport der Chemikalie informie-ren und gegebenenfalls spezifisch schulen

• Berichte der Gefahrgutbeauftragten (GGBV) mindestens fünf Jahre aufbewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorweisen

[1] Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV, SR 741.622)[2] Art. 2 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VEVA, SR 814.610)[3] ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Checkliste B

Transport chemischer Produkte

Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Page 12: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Gefahrgut1, das transportiert werden soll, ist richtig eingestuft und gekennzeichnet, damit der sichere und sachgemässe Versand oder Transport im Strassen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr ge-währleistet werden kann.

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Ausrüstung am Arbeitsort zur Verfügung stellen

• Erste-Hilfe (SDB-Abschnitt 4)

• Erste-Hilfe-Ausrüstung wie Sanitätskasten oder Defibrillator

• Brandbekämpfung (SDB-Abschnitt 5)

• Geeignete Löschmittel

• Besondere Einrichtungen (z. B. Wasserkühlung)

• Nötige Schutzausrüstung wie Stiefel und Ganzkörperanzug für die Brandbekämpfung

• Unbeabsichtigte Freisetzung (SDB-Abschnitte 6, 7, 8 und 13)

• Nötige Rückhaltevorrichtung (z. B. Auffangbecken) und Beseitigungsverfahren

Hinweis: Es wird empfohlen, geeignete Spezialisten beizuziehen.

Notfallplanung erstellen

• Liste mit Erste-Hilfe-Ausrüstung

• Notwendige Abläufe zur Erstversorgung bei Unfällen, Störfällen oder Notfällen

• Einsatzplanung bei Ernstfällen (inkl. Risikoermittlung für Bevölkerung und Umwelt)

• Zu kontaktierende Behörden (Störfallmeldungen)

Hinweis: Es wird empfohlen, geeignete Spezialisten beizuziehen.

Kommunikation und Schulung innerhalb des Betriebs aufrechterhalten

• Personal über mögliche Risiken informieren

• Personal im korrekten Einsatz der Notfallmassnahmen schulen (Sorgfaltspflicht)

• Mitarbeitende schulen, wer bei Notfällen zu kontaktieren ist

• Einsatzplanung mit periodischen Übungen prüfen und gegebenenfalls anpassen

Checkliste C

Unfallprävention und Notfall-organisation im Zusammenhang mit chemischen Produkten

Sicherer Umgang mit chemischen Produkten im Betrieb

Page 14: Checkliste 1 Beschaffung chemischer Produkte · Hinweis: Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) enthält zudem Verbote und Einschränkungen für viele chemische

Ziel: Ein Notfallplan für Ernstfälle ist erstellt. Die geeignete Infrastruktur und Ausrüstung am Arbeitsort ist sichergestellt. Erste-Hilfe-Mass-nahmen sind umgesetzt und das Personal ist entsprechend geschult.

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