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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007 Das neue Urheberrecht in der Analyse Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz www.kuhlen.name This document will be published under the following Creative-Commons-License : http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de// Saarbrücken 7. Mai 2007

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Das neue Urheberrecht in der AnalyseRainer Kuhlen

FB Informatik und Informationswissenschaft

Universität Konstanzwww.kuhlen.name

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Saarbrücken 7. Mai 2007

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Zunächst – das Urheberrecht ist noch nicht

„neu“ – der Zweite Korb ist noch in der Mache

Das neue Urheberrecht in der Analyse

Es gilt das Urheberrechtsgesetz von 1995 mit der

ersten Novellierung 2003

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht reguliert: Besitz und Kontrolle von Wissen und Information

„Everyone says that the ownership and control of information is

one of the most important forms of power in contemporary society …

. It is intellectual property, not the regulation of cyber-smut, that

provides the key to the distribution of wealth, power and access in

the information society.

The intellectual property regime could make - or break - the

educational, political, scientific and cultural promise of the Net.”

J. Boyle: A politics of intellectual property: Environmentalism for the net? (

http://www.law.duke.edu/boylesite/intprop.htm )

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Umgang mit Wissen

und Information

law

code

norms market

Nach: Lawrence Lessig: Code and other laws of cyberspace. Basic Books, Perseus Books Group: New York 1999, second edition 2006

Regulierungsinstanzen für geistiges Eigentum

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

In welchen Formen wird geistiges Eigentum reguliert?

What is Intellectual Property?

Intellectual property refers to creations of the mind: inventions, literary

and artistic works, and symbols, names, images, and designs used in

commerce.

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

In welchen Formen wird geistiges Eigentum reguliert?

What is Intellectual Property?

Intellectual property is divided into two categories: Industrial property, which includes inventions (patents), trademarks, industrial designs, and geographic indications of source; and

Copyright, which includes literary and artistic works such as novels, poems and plays, films, musical works, artistic works such as drawings, paintings, photographs and sculptures, and architectural designs.

Rights related to copyright include those of performing artists in their performances, producers of phonograms in their recordings, and those of broadcasters in their radio and television programs.

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

In welchen Formen wird geistiges Eigentum reguliert?

„cibo matto“ – Restaurant in Berlin

Tchibo - Kaffeekonzern

wegen des Markenrechts musste cibo matto dem Druck des großen Kaffeekonzerns Tchibo nachgeben

Tchibo konnte sein Recht auf den Markennamen wegen der phonetischen (nicht graphematischen) Gleichheit von „cibo“ und „Tchibo“ einklagen

Markenrecht

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In welchen Formen wird geistiges Eigentum reguliert?

Software-Patentierung

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

In welchen Formen wird geistiges Eigentum reguliert?

Urheberrecht

Das Recht des Schöpfers wird theoretisch

durch den Eigentumsbegriff begründet.

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Urheberrecht - geistiges Eigentum – Recht und Pflicht

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Wem gehört Wissen? Eher: Wem gehört Information?

Wissen ist frei und frei verfügbar.

Wissen kann niemandem gehören, ebenso wenig wie die Luft

niemandem gehören kann.

Wissen, in der klassischen Formulierung von Thomas

Jefferson, eignet sich nicht für Eigentum.

Verfügbar ist Wissen allerdings nur dann, wenn man Zugriff

darauf hat.

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Wem gehört Wissen? Eher: Wem gehört Information?

Ideen, Fakten, Theorien, … sind grundsätzlich frei (können auch

nicht für sich geschützt werden)

Geschützt sind die Werke, sofern sie Ideen, Fakten, Theorien, … in

einer wahrnehmbaren und kommunizierbaren Form darstellen

Der Urheberrechtschutz bezieht sich eigentlich nicht auf die Werke

in ihrer materiellen Gestalt, sondern nur auf die Werke, sofern sie

Ideen, Fakten, Theorien transportieren

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Wem gehört Wissen? Eher: Wem gehört Information?

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Wem gehört Wissen? Eher: Wem gehört Information?

In juristischer Hinsicht ist es es eindeutig,

„....that ideas and facts of themselves cannot be

protected“

aber

„the architecture or structure or way in which

they are presented can be. It is therefore not

enough to point to ideas or facts ... that are to be

found in HBHG [das Gral-Buch] and DVC [das da-

Vinci-Code-Buch von Brown].

It must be shown that the architecture or

structure is substantially copied.“ http://www.hmcourts-service.gov.uk/images/judgment-files/baigent_v_rhg_0406.pdf

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Wem gehört Wissen? Eher: Wem gehört Information?

Der Vorwurf des Plagiatswurde letztlich zurückgewiesen. Zwar sei deutlich

erkennbar, dass einige Stellen aus Browns Buch direkt Entlehnungen bis

wörtlich Wiedergaben aus dem Gral-Buch seien, aber das rechtfertige in einer

fiktionalen Umgebung nicht den Vorwurf der Copyright-Verletzung. Im

Wesentlichen seien, legitimerweise, nur einige Ideen und „Fakten“ übernommen

worden, keines läge ein Struktur- oder Architektur-Diebstahl vor. Die Klage

wurde entsprechend abgewiesen. http://www.hmcourts-service.gov.uk/images/judgment-files/baigent_v_rhg_0406.pdf

MR JUSTICE PETER SMITH

Übernahme von Ideen erlaubt, wenn sie zur Entwicklung neuer

eigenständiger Werke führen

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Hauptziel: Einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Recht des

Schöpfers auf Schutz seines geistigen Werkes und dem

Anspruch der Allgemeinheit, von diesen Werken Nutzen zu

ziehen

Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Recht

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Balancem

Wissen und Information sind Entwicklungspotenziale.

ökonomisch sozial politisch individuell kulturell

Balancen

Entwicklungspotenziale

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Zur Urheberrechts-

systematik

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Persönlichkeitsrecht

Urheberrecht - doppeltes Recht

Verwertungsrecht

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Persönlichkeitsrecht

Urheberrecht - Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

Werk Ausdruck der (Künstler-/Autor)- Persönlichkeit – es muss daher vor Eingriffen, die seine Persönlichkeit verletzen, geschützt werden

Recht wird nicht verliehen, sondern wird automatisch durch die Schöpfung des Werkes verliehen (keine Registrierungs-pflicht)

UrhG § 1 AllgemeinesDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. UrhG § 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

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Urheberrecht - Urheberpersönlichkeitsrecht

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Urheberrecht - Verwertungsrechte

Der Schutz des Werkes hat nicht nur ideelle, persönlichkeitsbezogene, sondern immer schon und gegenwärtig

zunehmend (finanzielle) Verwertungsaspekte.

Die Durchsetzung der finanziellen Aspekte überlässt der Urheber häufig den Verwertungsgesellschaften bzw. werden seine

Interessen durch vertragliche Absicherung (und Abtretung der Verwertungsrechte) mit den Vertretern der

Kultur-/Informationswirtschaft wahrgenommen.

Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

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Urheberrecht - Verwertungsrechte

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Urheberrecht - Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte werden durch vertragliche Absicherung den Vertretern der Kultur-/Informationswirtschaft übertragen.

Persönlichkeitsrecht

Verwertungsrecht

aus Urhebern werden Verwerter

aus dem Urheberrecht wird ein Verwertungsrecht bzw. ein Handelsrecht

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Recht

Die Balancen zur Entwicklung in und zwischen den Bereichen ist in

den letzten Jahren zugunsten des ökonomischen Interesses

verschoben.

sozial politisch individuell kulturellökonomisch

Entwicklungspotenziale

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Intensivierung der Verwertung bedeutet Intensivierung der Schutzrechte

Zeitliche Ausdehnung der IPR-Schutzdauer (unterschiedlich bei der Patent- und Urheber-/Copyright-Regelung)

Ausdehnung der IPRs auf (Wissen über) lebende Objekte und Vorkommen in der Natur

Ausdehnung der IPRs auf Software (in einer durchaus noch kontroversen Debatte)

Einführung spezieller sui-generis-Regelungen, z.B. für Datenbanken

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Senkung der Originalitäts- und Niveauansprüche für geistige Werke

Ausdehnung der IPRs auf neue Gegenstände wie Geschäftsmodelle und –verfahren

Ausweitung der exklusiven Publikations-/Verfügungsrechte der Urheber/Verwerter

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft, aber auch mit Blick auf die Privatkopie

Verstärkung der Schutzmechanismen durch technische Verfahren und gleichzeitig Schutz dieser technischen Maßnahmen

Intensivierung der Verwertung bedeutet Intensivierung der Schutzrechte

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Privatkopie

KonsequenzenEin wirkliches Desaster – oder schöne neue

Informationsmärkte?

Bildung und Wissenschaft - Bibliotheken

Technische Schutzmaßnahmen – Überwachung -

Verschärfung der Strafbestimmungen -

Enforcement

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Privatkopie

Ein JEIN-Phänomen

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Privatkopie

oder öffentlichzugänglich gemachte

und sie keinen gewerblichen

Zweckendient

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Code/Technik

Digital Rights Management setzt Schranken

(Ausnahmebestimmungen/Begünstigungen aus

öffentlichem Interesse) außer kraft

in Deutschland z.B. § 53 Privatkopie

Dagegen hat (neben attac und „Rettet die Privatkopie

“) alleine die Verbraucherzentrale Bundesverband

protestiert

Phonographische Wirtschaft,

Multimediaverband und Börsenverein (Verlage)

lehnen die digitale Privatkopie gänzlich ab,

nur analog solle gestattet sein.

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Code/Technik

Technische Schutzmaßnahmen

Auf die fatalen Folgen für die Wissenschaftspraxis weist Hilty hin:

„Trennung von Inhalt und Form verkommt zur reinen intellektuellen Fiktion, wenn technische Schutzmaßnahmen ins

Spiel gebracht werden. Denn wird der Zugang zum Werk technisch abgesichert, ist es nur noch von theoretischem Inter-

esse, dass der Rechtsschutz der technischen Schutzmaßnahme eigentlich „nur“ am Urheberrechtsschutz

der Form anknüpft; gleichzeitig damit abgesichert wird natürlich auch der Zugang zum Inhalt, mithin dem, was Wissen

eigentlich ausmacht.“

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Download P2P

Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt

Vorlage offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht

BMJ-Begründung

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Bagatelle?

Referentenentwurf des BMJ

Aus der Begründung

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Bagatelle?

Referentenentwurf des BMJ

Jetzt aus dem Regierungsentwurf gestrichen nach heftigen Protesten

von so gut wie allen Seiten außerhalb der Zivilgesellschaft

SPD ist sich noch uneinig

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Bagatelle?

„Bisher ist die Herstellung einer Kopie dann verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde .... Soll dahingehend präzisiert und ausgeweitet werden, dass der Nutzer einer Tauschbörse dann keine Privatkopie erstellen darf, wenn es sich um ein offensichtlich rechtswidriges Angebot im Internet handelt.“

„Um die Vervielfältigungen von Raubkopien auszuschließen, sollte grundsätzlich eine Privatkopie nur dann zugelassen werden, wenn das Original als Vorlage dient. Die ... Vervielfältigungsmöglichkeit durch Dritte für die Überspielung von Bild- oder Tonträgern auf andere Träger [soll] ausgeschlossen“ werden.

„Weiterhin ist eine Einschränkung in zahlenmäßiger Hinsicht zu fordern. So sollten von einer Vorlage nicht mehr als drei Kopien erstellt werden dürfen. Damit käme man dem Bedürfnis des Konsumenten nach der Nutzung des Werkes im privaten Bereich entgegen, würde aber einen Missbrauch der Privatkopieregelung verhindern.

Ein technischer Kopierschutz darf nach bisheriger Rechtslage nicht umgangen werden, um Vervielfältigungen anzufertigen. Die Bundesregierung hält an dieser Schrankenregelung fest, was ausdrücklich zu begrüßen ist.“

Dr. Günter Krings Rechtspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion – 4.8.2005

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Regulierungsformen für geistiges Eigentum – Enforcement

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Urheberrecht Zweiter Korb

Probleme für Bildung und Wissenschaft

Koalitionsvertrag 2005 Ziel:

ein „bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht“

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Ein wirkliches Desaster – oder schöne neue Informationsmärkte?

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 52b (Entwurf) zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Archiven und Museen

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zur Zulässigkeit elektronischer Archive

§ 95b UrhG zur Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen

§ 31a UrhG (Entwurf) zu den unbekannten Nutzungsarten: Archivregelung

Änderung des § 53 Abs. 5 UrhG zur Erweiterung des Rechts der elektronischen Archivkopie (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) auf elektronische Datenbankwerke § 49 UrhG zu Elektronischen Pressespiegeln

§ 52a UrhG zur Verlängerung der Befristung in § 137k

§ 95b UrhG zur Neubewertung der technischen Schutzmaßnahmen (DRM)

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Urheberrecht - 2. Korb – Probleme für Bildung und Wissen-schaft – Schranke in § 52a für Unterricht und Forschung

nur kleine Teile eines Werkes

nur für die Nutzung IM Unterricht

nur für die bestimmt abgegrenzten

Teilnehmer von Kursen

für die Nutzung genau definierter

Forschungsgruppen

befristet bis Ende 2006 – jetzt verlängert bis 2008

ohne direktes oder indirektes kommerzielles

InteresseNutzung in Schulen nur

mit expliziter Zustimmung der Rechtsinhaber

Nutzung von Filmen erst nach 2 Jahren der Verwertung in

Filmtheatern

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Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken

nur von speziellen Leseplätzen in der

Bibliothek

nur ohne direktes oder indirektes kommerzielles

Interesse

Nutzung muss vergütet werden (geht nur über

Verwertungsgesellschaften)

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Urheberrecht - Zweiter Korb – Schranke in § 52b Wiedergabe von Werken in Bibliotheken

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

Angesichts der inzwischen fast flächendeckend an den Hochschulen vorhandenen technischen Netze macht es keinen Sinn, dass Wissenschaftler, Dozenten und Studierende ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen, um in der Bibliothek an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien einzusehen und sich

dazu manuell (wie früher) Notizen zu machen.

Befremdlich ist diese Beschränkung auch angesichts der Tatsache, dass selbst in den USA mit starken Copyright-Regelungen ein solcher

wissenschaftspraxisfremder Vorschlag keine Akzeptanz finden würde. Hier greifen z.B.

auch Studierende (über ihre IP-Identifikation) selbstverständlich auch von ihrer Wohnung auf die Bestände der Bibliothek zu.

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Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand

nur Einzelbestellung

nur kleine Teile

Versand via klassischer Post oder

FaxElektronischer Versand nur als grafische Datei

Elektronischer Versand ist in keiner Form erlaubt, wenn kommerzielle Inhaltsanbieter

selber auf den Endkundenmärkten mit entsprechenden Angeboten tätig sind (wie z.B.

Science Direct/Elsevier)

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand

Tendenzielle Rücknahme der Schranken, vor allem in Bildung und Wissenschaft

Die vorgesehene Regelung in diesem Paragraphen, durch den ja

eigentlich der elektronische Kopienversand durch

Bibliotheksverbundleistungen (wie bei subito) bildungs- und

wissenschaftsfreundlich geregelt werden sollte, ist in so gut wie allen

Teilen inakzeptabel.

Die Beschränkung auf Post und Fax (als erlaubte Versandform) wird

der durch Elektronik bestimmten Wissenschafts- und

Ausbildungspraxis überhaupt nicht mehr gerecht.

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Was die Beschränkung des Versands elektronischer Materialien auf grafische

Dateien angeht, so muss der Gesetzgeber anerkennen, dass dies in der

Wissenschaftspraxis keine Lösung ist, nicht nur, aber vor allem in den

technischeren Fächern, wo man Materialien oder auch Formeln direkt in die

eigenen Texte übernehmen will (was bei grafischen Dateien nicht geht).

Die Medienbrüche bei grafischen Dateien behindern die wissenschaftliche

Arbeit zu stark.

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht - Zweiter Korb – Probleme für Bildung und Wissenschaft – Schranke in § 53a - Kopienversand

Tendenzielle Rücknahme der Schranken,vor allem in Bildung und Wissenschaft

§ 53a (Entwurf) zum Versand von digitalen Kopien

Höchst problematisch ist es, dass durch diesen Paragraphen den

kommerziellen Anbietern quasi ein Monopolrecht auf den elektronischen

Versand von Dokumenten zugebilligt wird.

Abgesehen davon, dass Monopolzuweisungen die Wirtschaft eher

davon abhalten, innovative und für Bildung und Wissenschaft attraktive

Dienste zu entwickeln, werden zum einen in der Wissenschaft Zwei-

Klassen-Gesellschaften entstehen.

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Schluss

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb

die Studienbedingungen an (deutschen) Hochschulen und

deren Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und

internationalen Kontext werden sich verschlechtern,

die Bereitstellung und Nutzung digitaler Informations-

materialien und Literatur werden sich für Schulen,

Weiterbildungseinrichtungen und Universitäten erheblich

verteuern

Es ist zu erwarten, dass ab 2007 zu den Studiengebühren

auf die Studierenden noch erhebliche Informationskosten

zukommen.

Koalitionsvertrag 2005 Ziel:

ein „bildungs- und wissenschafts-

freundliches Urheberrecht“

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Das neue Urheberrecht in der Analyse – Saarbrücken Stiftung Demokratie Saarland 7.5.2007

Urheberrecht - Folgen der vorgesehene Regelungen im Zweiten Korb

das Potenzial der mit hohen Investitionen erfolgten Ver-

netzung von Schulen und Hochschulen wird bei weitem nicht

ausgeschöpft.

eine Kriminalisierung der Bevölkerung in Bagatellfällen

Koalitionsvertrag 2005 Ziel:ein „bildungs- und wissenschafts-freundliches

Urheberrecht“

Es ist zu erwarten, dass die Absicherung der

Forschungsarbeit mit publizierter Information ab 2007

schwieriger wird.

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Wo Sie sich informieren können!

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Wo Sie sich weiter informieren können?

www.kopien-brauchen-originale.de

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Wo Sie sich weiter informieren können?

www.irights.info/index.php?id=1

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Wo Sie sich weiter informieren können?

www.urheberrechtsbuendnis.de/

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Wo Sie sich weiter informieren können?

Institut für Urheber- und Medienrecht e. V. München

www.urheberrecht.org

Website des Instituts: www.ip.mpg.de

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Wo Sie sich weiter informieren können?

Pressemitteilungen bei Heise http://www.heise.de/

www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

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Wo Sie sich weiter informieren können?

www.urheber.info/

www.warum-verlage.de/content/view/12/42/

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Wo Sie sich weiter informieren können?

www.wir-haben-privat-kopiert.de/privkop/home www.privatkopie.net/

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Schlussthese – zur Diskussion

Gesellschaften, die mehr Energie darauf verwenden, sich um die

Sicherung der Eigentumsverhältnisse von bestehendem Wissen

und Information zu kümmern

bzw. um die Sicherung von Verwertungsansprüchen,

als auf die Rahmenbedingungen, die die Produktion von neuem

Wissen begünstigen, und um die Nachhaltigkeit von Wissen, die

zukünftigen Generationen den Zugriff auf das Wissen unserer

Gegenwart

sind in einer ökonomischen, wissenschaftlichen, politischen,

kulturellen und gesellschaftlichen Abwärtsentwicklung.

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Nun zur Diskussion

Folien unter www.kuhlen.name/

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CC als Möglichkeit,

informationelle Autonomie/

Selbstbestimmung von Autoren

zurückzugewinnen

im Rahmen des

Urheberrechts, aber mit

Verzicht auf einige

Verwertungsrechte

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Gedankenspiele zur Lösung

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Urheberrecht - Gedankenspiele zur Lösung

Staat soll Bibliotheken so ausstatten und rechtlich absichern, dass sie – für sich und im Austausch mit anderen Bibliotheken – ihre Nutzer (hier: Studierende), wie es lange Zeit möglich war, mit der benötigten Information versorgen können.

Studierende können zur Deckung der Informationskosten über einen Betrag aus ihren Studiengebühren frei verfügen, um sich, ergänzend zu den Leistungen der Bibliothek, auf dem kommerziellen Informationsmarkt versorgen zu können.

Es entsteht ein (zunächst deutschlandweites) Netzwerk von Universitäts-Publikationsservern (institutional repositories), in denen alles, was an der jeweiligen Universität produziert wird, allen im Open-Access- und Creative-Commons- Modell frei (auch im Sinne von „kostenfrei“) verfügbar ist.

Die Googlerisierung auch der Ausbildung schreitet unaufhaltsam voran.