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  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K1267

    68 III 202

    BUNDESGESETZBLATTFR DIE REPUBLIK STERREICH

    Jahrgang 2001 Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Teil III

    231. Abkommen zwischen der Regierung der Republik sterreich und der Regierung der RepublikIndien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung derSteuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll(NR: GP XXI RV 279 AB 431 S. 55. BR: AB 6308 S. 672.)

    231.

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.ABKOMMEN

    ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK STERREICH UND DERREGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBE-

    STEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEMGEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

    Die Regierung der Republik sterreich und die Regierung der Republik Indien,

    von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zurVerhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschlieen,

    haben folgendes vereinbart:

    Artikel 1UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

    Dieses Abkommen gilt fr Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaatenansssig sind.

    Artikel 2

    UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

    (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rcksicht auf die Art der Erhebung, fr Steuern vom Einkommen,die fr Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskrperschaften erhoben werden.

    (2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilendes Einkommens erhoben werden, einschlielich der Steuern vom Gewinn aus der Veruerung bewegli-chen oder unbeweglichen Vermgens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermgens-zuwachs.

    (3) Zu den bestehenden Steuern, fr die das Abkommen gilt, gehren insbesondere:a) in sterreich:

    i) die Einkommensteuer;ii) die Krperschaftsteuer;im folgenden als sterreichische Steuern bezeichnet;

    b) in Indien:die Einkommensteuer einschlielich Zusatzsteuer, die nach dem Einkommensteuergesetz 1961(43/1961) erhoben wird;im folgenden als indische Steuer bezeichnet.

    (4) Das Abkommen gilt auch fr alle Steuern gleicher oder im wesentlichen hnlicher Art, die nachder Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhobenwerden. Die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzeneingetretenen wesentlichen nderungen mit.

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    Artikel 3

    ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

    a) bedeutet der Ausdrucksterreich die Republiksterreich;

    b) bedeutet der AusdruckIndien das Hoheitsgebiet Indiens und umfat die Hoheitsgewsser undden darberliegenden Luftraum sowie jede andere Meereszone, innerhalb derer nach indischemRecht und in bereinstimmung mit dem Vlkerrecht, einschlielich der UNO-Seerechtskonven-tion, Indien Souvernittsrechte, andere Rechte und Gerichtsbarkeit eingerumt sind;

    c) bedeutet der Ausdruck ein Vertragsstaat und der andere Vertragsstaat, je nach demZusammenhang, sterreich oder Indien;

    d) bedeutet der AusdruckSteuerjahr:i) in bezug aufsterreichische Steuern das Kalenderjahr;

    ii) in bezug auf indische Steuern das Finanzjahr, das am ersten April beginnt;

    e) bedeutet der Ausdruck Steuer, je nach dem Zusammenhang, sterreichische Steuern oderindische Steuern; er umfat jedoch weder Betrge, die auf Grund einer Sumnis oder Unter-lassung in bezug auf die Steuern, fr die das Abkommen gilt, geschuldet werden, noch Geld-strafen, die in bezug auf solche Steuern verhngt werden;

    f) umfat der AusdruckPerson natrliche Personen, Gesellschaften und andere Rechtstrger, dienach dem in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht als Steuersubjekte behandeltwerden;

    g) bedeutet der AusdruckGesellschaft juristische Personen oder Rechtstrger, die nach dem inden betreffenden Vertragsstaaten geltenden Steuerrecht wie Gesellschaften oder juristischePersonen behandelt werden;

    h) bedeuten die Ausdrcke Unternehmen eines Vertragsstaats und Unternehmen des anderenVertragsstaats, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansssigenPerson betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansssigenPerson betrieben wird;

    i) bedeutet der Ausdruckzustndige Behrdei) in sterreich: den Bundesminister fr Finanzen oder dessen bevollmchtigten Vertreter;

    ii) in Indien: die Zentralregierung im Finanzministerium (Steuersektion) oder ihre bevollmchtig-

    ten Vertreter;j) bedeutet der AusdruckStaatsangehriger

    i) jede natrliche Person, die die Staatsangehrigkeit eines Vertragsstaats besitzt;ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in

    einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

    k) bedeutet der Ausdruck internationaler Verkehr jede Befrderung mit einem Seeschiff oderLuftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, dasSeeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschlielich zwischen Orten im anderen Vertragsstaatbetrieben.

    (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhangnichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach demRecht dieses Staates ber die Steuern zukommt, fr die das Abkommen gilt.

    Artikel 4

    ANSSSIGE PERSON

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck eine in einem Vertragsstaat ansssigePerson eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres stndigenAufenthalts, des Ortes ihrer Geschftsleitung oder eines anderen hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,und umfat auch diesen Staat und seine Gebietskrperschaften. Der Ausdruck umfat jedoch nicht einePerson, die in diesem Staat nur mit Einknften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staatgelegenem Vermgen steuerpflichtig ist.

    (2) Ist nach Absatz 1 eine natrliche Person in beiden Vertragsstaaten ansssig, so gilt folgendes:a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansssig, in dem sie ber eine stndige Wohnsttte verfgt;

    verfgt sie in beiden Staaten ber eine stndige Wohnsttte, so gilt sie als nur in dem Staatansssig, zu dem sie die engeren persnlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunktder Lebensinteressen);

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    b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressenhat, oder verfgt sie in keinem der Staaten ber eine stndige Wohnsttte, so gilt sie als nur indem Staat ansssig, in dem sie ihren gewhnlichen Aufenthalt hat;

    c) hat die Person ihren gewhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, sogilt sie als nur in dem Staat ansssig, dessen Staatsangehriger sie ist;

    d) ist die Person Staatsangehriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich diezustndigen Behrden der Vertragsstaaten bemhen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmenzu regeln.

    (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natrliche Person in beiden Vertragsstaaten ansssig, so giltsie als nur in dem Staat ansssig, in dem sich der Ort ihrer tatschlichen Geschftsleitung befindet. Wennder Staat, in dem sich ihr Ort der tatschlichen Geschftsleitung befindet, nicht bestimmt werden kann,dann regeln die zustndigen Behrden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.

    Artikel 5

    BETRIEBSTTTE

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der AusdruckBetriebsttte eine feste Geschftseinrich-tung, durch die die Ttigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgebt wird.

    (2) Der AusdruckBetriebsttte umfat insbesondere:a) einen Ort der Leitung,b) eine Zweigniederlassung,c) eine Geschftsstelle,d) eine Fabrikationssttte,e) eine Werksttte,f) ein Bergwerk, ein l- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Sttte der

    Ausbeutung von Bodenschtzen,g) eine Verkaufseinrichtung,h) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfgung stellt,i) eine Bauausfhrung oder Montage oder eine damit im Zusammenhang stehende Aufsichts-

    ttigkeit, wenn ihre Dauer (hinsichtlich dieser oder verbundener Bauausfhrungen, Montagenoder Ttigkeiten) sechs Monate berschreitet.

    (3) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebsttte und bedurch diese Betriebsttte eine Ttigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Suche nach oder derFrderung von Erdl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen unterhlt oder fr die Suche,Gewinnung oder Ausbeutung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.

    (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsttten:a) Einrichtungen, die ausschlielich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gtern oder

    Waren des Unternehmens benutzt werden;b) Bestnde von Gtern oder Waren des Unternehmens, die ausschlielich zur Lagerung, Aus-

    stellung oder Auslieferung unterhalten werden;c) Bestnde von Gtern oder Waren des Unternehmens, die ausschlielich zu dem Zweck unter-

    halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;d) eine feste Geschftseinrichtung, die ausschlielich zu dem Zweck unterhalten wird, fr das

    Unternehmen Gter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;e) eine feste Geschftseinrichtung, die ausschlielich zu dem Zweck unterhalten wird, fr das

    Unternehmen andere Ttigkeiten auszuben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfsttigkeitdarstellen;

    f) eine feste Geschftseinrichtung, die ausschlielich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere derunter lit. a bis e genannten Ttigkeiten auszuben, vorausgesetzt, da die sich daraus ergebendeGesamtttigkeit der festen Geschftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfsttigkeitdarstellt.

    (5) Ist eine Person mit Ausnahme eines unabhngigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 ineinem Vertragsstaat fr ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats ttig, so wird das Unternehmenungeachtet der Abstze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Staat eine Betriebst tte, wenndie Person

    a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Vertrge abzuschlieen, undsie die Vollmacht dort gewhnlich ausbt, es sei denn, diese Ttigkeiten beschrnken sich auf diein Absatz 4 genannten Ttigkeiten, die, wrden sie durch eine feste Geschftseinrichtung

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    ausgebt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsttte machten;oder

    b) zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewhnlich Bestnde vonGtern oder Waren unterhlt, von denen sie regelmig Gter oder Waren fr das Unternehmenliefert; oder

    c) regelmig Auftrge im erstgenannten Staat einholt, die ausschlielich oder fast ausschlielichfr dieses Unternehmen selbst oder fr dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welchedieses Unternehmen kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamenKontrolle wie dieses Unternehmen unterliegen, bestimmt sind.

    (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsttte in einemVertragsstaat, weil es dort seine Ttigkeit durch einen Makler, Kommissionr oder einen anderenunabhngigen Vertreter ausbt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschftsttigkeithandeln. Sind die Ttigkeiten des Vertreters jedoch ausschlielich oder berwiegend fr diesesUnternehmen selbst oder fr dieses Unternehmen und andere Unternehmen, welche dieses Unternehmenkontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder derselben gemeinsamen Kontrolle wie diesesUnternehmen unterliegen, bestimmt, so gilt er nicht als unabhngiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

    (7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmeneines Vertragsstaats, auer in bezug auf Rckversicherung, so behandelt, als habe es eine Betriebsttte im

    anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet des anderen Staates Prmien einhebt oder dort belegeneRisken durch eine Person, mit Ausnahme eines unabhngigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6,versichert.

    (8) Allein dadurch, da eine in einem Vertragsstaat ansssige Gesellschaft eine Gesellschaftbeherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansssig ist oder dort(entweder durch eine Betriebsttte oder auf andere Weise) ihre Ttigkeit ausbt, wird keine der beidenGesellschaften zur Betriebsttte der anderen.

    Artikel 6

    EINKNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMGEN

    (1) Einknfte, die eine in einem Vertragsstaat ansssige Person aus unbeweglichem Vermgen(einschlielich der Einknfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

    Vertragsstaat liegt, drfen im anderen Staat besteuert werden.(2) Der Ausdruck unbewegliches Vermgen hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

    Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermgen liegt. Der Ausdruck umfat in jedem Fall das Zubehrzum unbeweglichen Vermgen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dieRechte, fr die die Vorschriften des Privatrechts ber Grundstcke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg-lichem Vermgen sowie Rechte auf vernderliche oder feste Vergtungen fr die Ausbeutung oder dasRecht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschtzen; Schiffe undLuftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermgen.

    (3) Absatz 1 gilt fr Einknfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtungsowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermgens.

    (4) Die Abstze 1 und 3 gelten auch fr Einknfte aus unbeweglichem Vermgen eines Unter-nehmens und fr Einknfte aus unbeweglichem Vermgen, das der Ausbung einer selbstndigen Arbeitdient.

    Artikel 7

    UNTERNEHMENSGEWINNE

    (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats drfen nur in diesem Staat besteuert werden,es sei denn, das Unternehmen bt seine Ttigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegeneBetriebsttte aus. bt das Unternehmen seine Ttigkeit auf diese Weise aus, so drfen die Gewinne desUnternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstttezugerechnet werden knnen.

    (2) bt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Ttigkeit im anderen Vertragsstaat durch einedort gelegene Betriebsttte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieserBetriebsttte die Gewinne zugerechnet, die sie htte erzielen knnen, wenn sie eine gleiche oder hnlicheTtigkeit unter gleichen oder hnlichen Bedingungen als selbstndiges Unternehmen ausgebt htte undim Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsttte sie ist, vllig unabhngig gewesen wre.

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    (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsttte werden die fr diese Betriebsttteentstandenen Aufwendungen, einschlielich der Geschftsfhrungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsttte liegt, zum Abzug zugelassen,gleichgltig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsttte liegt, oder anderswo entstanden sind. Betrge(ausgenommen solche zum Ersatz tatschlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebsttte an

    den Hauptsitz oder an eine andere Geschftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebhren,Entgelten oder anderen hnlichen Zahlungen fr die Benutzung von Patenten, Know-how oder anderenRechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebhren fr die Erbringung bestimmter Leistungen oderfr die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen fr Darlehen, die derBetriebsttte gewhrt worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dement-sprechend sind Betrge (ausgenommen solche zum Ersatz tatschlich entstandener Aufwendungen), dievon der Betriebsttte, dem Hauptsitz oder einer anderen Geschftsstelle des Unternehmens in Form vonLizenzgebhren, Entgelten oder hnlichen Zahlungen fr die Benutzung von Patenten, Know-how oderanderen Rechten, in Form von Provisionen oder anderen Gebhren fr die Erbringung bestimmterLeistungen oder fr die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen frDarlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschftsstelle gewhrt worden sind, in Rechnunggestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebsttte nicht zu bercksichtigen.

    (4) Auf Grund des bloen Einkaufs von Gtern oder Waren fr das Unternehmen wird einer

    Betriebsttte kein Gewinn zugerechnet.(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Abstze sind die der Betriebsttte zuzurechnenden

    Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, da ausreichende Grnde dafr bestehen,anders zu verfahren.

    (6) Gehren zu den Gewinnen Einknfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandeltwerden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nichtberhrt.

    Artikel 8

    SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT

    (1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oderLuftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, drfen nur in diesem Staat besteuert werden.

    (2) Gewinne, die ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansssig ist, ausder Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschlielich Anhngern undanderen Ausrstungen fr den Containertransport), die fr den Transport von Gtern oder Waren iminternationalen Verkehr benutzt werden, drfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn,die Container werden ausschlielich innerhalb des anderen Vertragsstaats benutzt.

    (3) Im Sinne dieses Artikels gelten Zinsen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen oderLuftfahrzeugen im internationalen Verkehr als Gewinne aus dem Betrieb von solchen Seeschiffen oderLuftfahrzeugen, und Artikel 11 findet auf solche Zinsen keine Anwendung.

    (4) Absatz 1 gilt auch fr Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaftoder einer internationalen Betriebsstelle.

    Artikel 9

    VERBUNDENE UNTERNEHMEN

    (1) Wenna) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschftsleitung, der

    Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oderb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschftsleitung, der Kontrolle oder dem

    Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertrags-staats beteiligt sind

    und in diesen Fllen die beiden Unternehmen in ihren kaufmnnischen oder finanziellen Beziehungen anvereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhngigeUnternehmen miteinander vereinbaren wrden, so drfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohnediese Bedingungen erzielt htte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen diesesUnternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

    (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinnezugerechnet und entsprechend besteuert , mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in

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    diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, diedas Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt htte, wenn die zwischen den beiden Unternehmenvereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wren, die unabhngige Unternehmen miteinandervereinbaren wrden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende nderung der dort von diesenGewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser nderung sind die brigen Bestimmungen dieses Abkom-

    mens zu bercksichtigen; erforderlichenfalls werden die zustndigen Behrden der Vertragsstaateneinander konsultieren.

    Artikel 10

    DIVIDENDEN

    (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansssige Gesellschaft an eine im anderen Vertrags-staat ansssige Person zahlt, drfen im anderen Staat besteuert werden.

    (2) Diese Dividenden drfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlendeGesellschaft ansssig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn derNutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansssige Person ist, 10 vomHundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht bersteigen.

    Dieser Absatz berhrt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen dieDividenden gezahlt werden.

    (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Dividenden bedeutet Einknfte aus Aktien oderanderen Rechten ausgenommen Forderungen mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell-schaftsanteilen stammende Einknfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschttende Gesell-schaft ansssig ist, den Einknften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

    (4) Die Abstze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansssigeNutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansssigist, eine gewerbliche Ttigkeit durch eine dort gelegene Betriebsttte oder eine selbstndige Arbeit durcheine dort gelegene feste Einrichtung ausbt und die Beteiligung, fr die die Dividenden gezahlt werden,tatschlich zu dieser Betriebsttte oder festen Einrichtung gehrt. In diesem Fall ist Artikel 7beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

    (5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansssige Gesellschaft Gewinne oder Einknfte aus demanderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividendenbesteuern, es sei denn, da diese Dividenden an eine im anderen Staat ansssige Person gezahlt werdenoder da die Beteiligung, fr die die Dividenden gezahlt werden, tatschlich zu einer im anderen Staatgelegenen Betriebsttte oder festen Einrichtung gehrt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer frnichtausgeschttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausge-schtteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einknftenbestehen.

    Artikel 11

    ZINSEN

    (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansssigePerson gezahlt werden, drfen im anderen Staat besteuert werden.

    (2) Diese Zinsen drfen jedoch auch in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht diesesStaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderenVertragsstaat ansssige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht bersteigen.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 2a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, sofern

    der Empfnger und Nutzungsberechtigte:i) der Staat oder eine Gebietskrperschaft des anderen Vertragsstaats oder

    ii) die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oderiii) in Indien auch die Export-Import-Bank of India oderiv) in sterreich auch die Oesterreichische Kontrollbank AG ist;

    b) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat in einem von diesem Staatgenehmigten Ausma von der Steuer ausgenommen, wenn der Empfnger und Nutzungsbe-rechtigte eine Person (mit Ausnahme einer Person im Sinne der lit. a) ist, die im anderenVertragsstaat ansssig ist, sofern der Geschftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, indieser Hinsicht vom erstgenannten Staat genehmigt worden ist.

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    (4) Der in diesem Artikel verwendete AusdruckZinsen bedeutet Einknfte aus Forderungen jederArt, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstcken gesichert oder mit einer Beteiligungam Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einknfte aus ffentlichen Anleihen undaus Obligationen einschlielich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.Zuschlge fr versptete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

    (5) Die Abstze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansssigeNutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Ttigkeitdurch eine dort gelegene Betriebsttte oder eine selbstndige Arbeit durch eine dort gelegene festeEinrichtung ausbt und die Forderung, fr die die Zinsen gezahlt werden, tatschlich zu dieserBetriebsttte oder festen Einrichtung gehrt. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14anzuwenden.

    (6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesemStaat ansssige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rcksicht darauf, ob er in einemVertragsstaat ansssig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsttte oder eine feste Einrichtungund ist die Schuld, fr die die Zinsen gezahlt werden, fr Zwecke der Betriebsttte oder der festenEinrichtung eingegangen worden und trgt die Betriebsttte oder die feste Einrichtung die Zinsen, sogelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsttte oder die feste Einrichtung liegt.

    (7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem vonihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und bersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an derzugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne dieseBeziehungen vereinbart htten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesemFall kann der bersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unterBercksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

    Artikel 12

    LIZENZGEBHREN UND ENTGELTE FR TECHNISCHE LEISTUNGEN

    (1) Lizenzgebhren und Entgelte fr technische Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammenund an eine im anderen Vertragsstaat ansssige Person gezahlt werden, drfen im anderen Staat besteuertwerden.

    (2) Diese Lizenzgebhren und Entgelte fr technische Leistungen drfen jedoch auch in dem

    Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf jedoch, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebhren und der Entgelte fr technische Leistungeneine im anderen Vertragsstaat ansssige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebhrenund Entgelte fr technische Leistungen nicht bersteigen.

    (3) Der in diesem Artikel verwendete AusdruckLizenzgebhren bedeutet Vergtungen jeder Art,die fr die Benutzung oder fr das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, knstle-rischen oder wissenschaftlichen Werken, einschlielich kinematographischer Filme und Filme oderBnder fr Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plnen, geheimenFormeln oder Verfahren, oder fr die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kauf-mnnischer oder wissenschaftlicher Ausrstungen oder fr die Mitteilung gewerblicher, kaufmnnischeroder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

    (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck Entgelte fr technische Leistungen bedeutetZahlungen in jeglicher Hhe, die an Personen als Vergtung fr die Erbringung von Leistungen leitender,

    technischer oder beratender Art, einschlielich der Leistungen des technischen oder anderen Personalsgeleistet werden, ausgenommen Zahlungen an einen Angestellten der Person, welche die Zahlungenleistet.

    (5) Die Abstze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansssigeNutzungsberechtigte der Lizenzgebhren oder der Entgelte fr technische Leistungen im anderenVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebhren oder die Entgelte fr technische Leistungen stammen, einegewerbliche Ttigkeit durch eine dort gelegene Betriebsttte oder eine selbstndige Arbeit durch eine dortgelegene feste Einrichtung ausbt und die Rechte oder Vermgenswerte, fr die die Lizenzgebhren oderdie Entgelte fr technische Leistungen gezahlt werden, tatschlich zu dieser Betriebsttte oder festenEinrichtung gehren. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

    (6) Lizenzgebhren und Entgelte fr technische Leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaatstammend, wenn der Schuldner eine im diesem Vertragsstaat ansssige Person ist. Hat aber der Schuldnerder Lizenzgebhren oder der Entgelte fr technische Leistungen ohne Rcksicht darauf, ob er in einem

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    1274 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

    Vertragsstaat ansssig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsttte oder eine feste Einrichtungund ist die Schuld, fr die die Lizenzgebhren oder die Entgelte fr technische Leistungen gezahltwerden, fr Zwecke der Betriebsttte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trgt dieBetriebsttte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebhren oder die Entgelte fr technische Leistungen,so gelten die Lizenzgebhren oder die Entgelte fr technische Leistungen als aus dem Vertragsstaat

    stammend, in dem die Betriebsttte oder die feste Einrichtung liegt.(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

    ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und bersteigen deshalb die Lizenzgebhren oder dieEntgelte fr technische Leistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne dieseBeziehungen vereinbart htten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesemFall kann der bersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Bercksichti-gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

    Artikel 13

    GEWINNE AUS DER VERUSSERUNG VON VERMGEN

    (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansssige Person aus der Veruerung unbeweglichenVermgens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, drfen im anderen Staatbesteuert werden.

    (2) Gewinne aus der Veruerung beweglichen Vermgens, das Betriebsvermgen einer Betrieb-sttte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festenEinrichtung gehrt, die einer in einem Vertragsstaat ansssigen Person fr die Ausbung einerselbstndigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfgung steht, einschlielich derartiger Gewinne, diebei der Veruerung einer solchen Betriebsttte (allein oder mit dem brigen Unternehmen) oder einersolchen festen Einrichtung erzielt werden, drfen im anderen Staat besteuert werden.

    (3) Gewinne aus der Veruerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalenVerkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermgen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oderLuftfahrzeuge dient, drfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veruerer ansssigist.

    (4) Gewinne aus der Veruerung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermgenunmittelbar oder mittelbar hauptschlich aus unbeweglichem Vermgen besteht, das in einemVertragsstaat liegt, drfen in diesem Staat besteuert werden.

    (5) Gewinne aus der Veruerung der in Absatz 4 nicht genannten Anteile an einer Gesellschaft, diein einem Vertragsstaat ansssig ist, drfen in diesem Staat besteuert werden.

    (6) Gewinne aus der Veruerung des in den Abstzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermgensdrfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veruerer ansssig ist.

    Artikel 14

    SELBSTNDIGE ARBEIT(1) Einknfte, die eine in einem Vertragsstaat ansssige natrliche Person aus einem freien Beruf

    oder aus sonstiger selbstndiger Ttigkeit hnlicher Art bezieht, drfen nur in diesem Staat besteuertwerden, auer unter den folgenden Umstnden, unter denen diese Einknfte auch im anderen Vertrags-staat besteuert werden drfen:

    a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat fr die Ausbung ihrer Ttigkeit gewhnlich eine festeEinrichtung zur Verfgung steht; in diesem Fall drfen die Einknfte im anderen Staat besteuertwerden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden knnen; oder

    b) wenn sich diese Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage whrend einesZeitraums von zwlf Monaten aufhlt; in diesem Fall drfen die Einknfte nur insoweit imanderen Staat besteuert werden, als sie fr die im anderen Staat ausgebte Ttigkeit bezogenwerden.

    (2) Der Ausdruck freier Beruf umfat die selbstndig ausgebte wissenschaftliche, literarische,knstlerische, erzieherische oder unterrichtende Ttigkeit sowie die selbstndige Ttigkeit der rzte,Chirurgen, Rechtsanwlte, Ingenieure, Architekten, Zahnrzte und Buchsachverstndigen.

    Artikel 15

    UNSELBSTNDIGE ARBEIT

    (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 drfen Gehlter, Lhne und hnlicheVergtungen, die eine in einem Vertragsstaat ansssige Person aus unselbstndiger Arbeit bezieht, nur in

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    diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgebt. Wird dieArbeit dort ausgebt, so drfen die dafr bezogenen Vergtungen im anderen Staat besteuert werden.

    (2) Ungeachtet des Absatzes 1 drfen Vergtungen, die eine in einem Vertragsstaat ansssige Personfr eine im anderen Vertragsstaat ausgebte unselbstndige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staatbesteuert werden, wenn

    a) der Empfnger sich im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von zwlf Monaten insgesamtnicht lnger als 183 Tage aufhlt und

    b) die Vergtungen von einem Arbeitgeber oder fr einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht imanderen Staat ansssig ist, und

    c) die Vergtungen nicht von einer Betriebsttte oder einer festen Einrichtung getragen werden, dieder Arbeitgeber im anderen Staat hat.

    (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels drfen Vergtungen frunselbstndige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehrvon einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, ausgebt wird, in diesem Vertragsstaatbesteuert werden.

    Artikel 16

    AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGTUNGENAufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergtungen und hnliche Zahlungen, die eine in einem Ver-

    tragsstaat ansssige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einerGesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansssig ist, drfen im anderen Staat besteuert werden.

    Artikel 17

    KNSTLER UND SPORTLER

    (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 drfen Einknfte, die eine in einem Vertragsstaat ansssigePerson als Knstler, wie Bhnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehknstler sowie Musiker, oder als Sportleraus einer im anderen Vertragsstaat persnlich ausgebten Ttigkeit bezieht, im anderen Staat besteuertwerden.

    (2) Flieen Einknfte aus einer von einem Knstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persnlich

    ausgebten Ttigkeit nicht dem Knstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so drfen dieseEinknfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der K nstleroder Sportler die Ttigkeit ausbt.

    (3) Ungeachtet des Absatzes 1 drfen Einknfte, die ein in einem Vertragsstaat ansssiger Knstleroder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persnlich ausgebten Ttigkeit bezieht, nur imerstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgebten Ttigkeitenzur Gnze oder in erheblichem Umfang aus ffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragsstaats,einschlielich seiner Gebietskrperschaften, untersttzt werden.

    (4) Flieen Einknfte aus einer von einem Knstler oder Sportler in dieser Eigenschaft in einemVertragsstaat persnlich ausgebten Ttigkeit nicht dem Knstler oder Sportler, sondern einer anderenPerson zu, so drfen diese Einknfte ungeachtet des Absatzes 2 und der Artikel 7, 14 und 15 nur imanderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese andere Person zur Gnze oder in erheblichemUmfang aus Kassen des anderen Staates, einschlielich seiner Gebietskrperschaften, untersttzt wird.

    Artikel 18

    RUHEGEHLTER UND RENTEN

    (1) Ruhegehlter, ausgenommen Ruhegehlter im Sinne des Artikels 19, und Renten, die eine ineinem Vertragsstaat ansssige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, drfennur im erstgenannten Staat besteuert werden.

    (2) Der AusdruckRuhegehlter bedeutet wiederkehrende Zahlungen fr ehemalige Dienste oder inForm von Abgeltungen fr im Dienst erlittene Schden.

    (3) Der AusdruckRenten bedeutet bestimmte Betrge, die regelmig und zu bestimmten Zeitenauf Lebenszeit oder whrend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflich-tung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung fr eine in Geld oder Geldeswert erbrachteangemessene Leistung vorsieht.

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    Artikel 19

    FFENTLICHER DIENST(1) a) Vergtungen, ausgenommen Ruhegehlter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Ge-

    bietskrperschaften an eine natrliche Person fr die diesem Staat oder der Gebiets-krperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, drfen nur in diesem Staat besteuert werden.

    b) Diese Vergtungen drfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn dieDienste in diesem Staat geleistet werden und die natrliche Person in diesem Staat ansssig istund

    i) ein Staatsangehriger dieses Staates ist oderii) nicht ausschlielich deshalb in diesem Staat ansssig geworden ist, um die Dienste zu

    leisten.

    (2) Absatz 1 dieses Artikels gilt auch fr Vergtungen, die dem Personal der Auenhandelsstelleeines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.

    (3) a) Ruhegehlter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskrperschaften oder auseinem von diesem Staat oder der Gebietskrperschaft errichteten Sondervermgen an einenatrliche Person fr die diesem Staat oder der Gebietskrperschaft geleisteten Dienste gezahltwerden, drfen nur in diesem Staat besteuert werden.

    b) Diese Ruhegehlter drfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn dienatrliche Person in diesem Staat ansssig ist und ein Staatsangehriger dieses Staates ist.

    (4) Auf Vergtungen und Ruhegehlter fr Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einergewerblichen Ttigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskrperschaften erbracht werden, sinddie Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

    Artikel 20

    STUDENTEN

    (1) Ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansssig ist oder dort unmittel-bar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansssig war, und der sich im anderen Staat ausschlie-lich zum Studium oder zur Ausbildung aufhlt, ist von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen inbezug auf:

    a) Zahlungen, die er von Personen, welche auerhalb des anderen Staates ansssig sind, fr seinenUnterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhlt; und

    b) Vergtungen, die er fr eine Beschftigung erhlt, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamtnicht lnger als 183 Tage whrend eines Zeitraums von zwlf Monaten ausbt, wenn dieBeschftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

    (2) Die Begnstigungen dieses Artikels beziehen sich nur auf solche Zeitrume, die zur Vollendungdes Studiums oder der Ausbildung angemessen oder blicherweise erforderlich sind; keinesfalls soll einePerson durch diesen Artikel fr einen Zeitraum von mehr als fnf aufeinanderfolgenden Jahren vomZeitpunkt der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat an begnstigt werden.

    Artikel 21

    HOCHSCHULLEHRER, ANDERE LEHRER UND FORSCHUNGSAUSBENDE

    (1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansssig ist oder dortunmittelbar vor seiner Einreise in den anderen Vertragsstaat ansssig war und sich im anderen Vertrags-staat aufhlt, um an einer Universitt, einem College, einer Schule oder einer anderen anerkannten Anstalt

    dieses anderen Vertragsstaats zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Staat von der Besteuerungin bezug auf Vergtungen fr diese Ttigkeit fr einen Zeitraum von hchstens zwei Jahren vom Zeit-punkt seiner Einreise in den anderen Staat ausgenommen.

    (2) Dieser Artikel gilt nicht fr Einknfte aus Forschung, wenn diese Forschung hauptschlich zumpersnlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

    (3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet der Ausdruckanerkannte Anstalt eine Anstalt, die in dieserHinsicht von der zustndigen Behrde des betreffenden Vertragsstaats anerkannt worden ist.

    Artikel 22

    ANDERE EINKNFTE

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 drfen Einknfte einer in einem Vertragsstaat ansssigen Person,die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrcklich behandelt wurden, ohne Rcksicht auf ihre Herkunftnur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

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    (2) Absatz 1 ist auf andere Einknfte als solche aus unbeweglichem Vermgen im Sinne desArtikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansssige Empfnger im anderenVertragsstaat eine gewerbliche Ttigkeit durch eine dort gelegene Betriebsttte oder eine selbstndigeArbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausbt und die Rechte oder Vermgenswerte, fr die dieEinknfte gezahlt werden, tatschlich zu dieser Betriebsttte oder festen Einrichtung gehren. In diesem

    Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

    (3) Ungeachtet der Abstze 1 und 2 drfen Einknfte einer in einem Vertragsstaat ansssigen Person,die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und aus dem anderenVertragsstaat stammen, in diesem anderen Staat besteuert werden.

    Artikel 23

    VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

    (1) Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben weiterhin fr die Besteuerung desEinkommens in beiden Vertragsstaaten magebend, soweit nicht dieses Abkommen ausdrcklich gegen-teilige Vorschriften enthlt.

    (2) In sterreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:a) Bezieht eine in sterreich ansssige Person Einknfte und drfen diese Einknfte nach diesem

    Abkommen in Indien besteuert werden, so nimmt sterreich vorbehaltlich der lit. b und c dieseEinknfte von der Besteuerung aus.b) Bezieht eine in sterreich ansssige Person Einknfte, die nach den Abstzen 2 der Artikel 10,

    11, 12, den Abstzen 4 und 5 des Artikels 13 und dem Absatz 3 des Artikels 22 in Indienbesteuert werden drfen, so rechnet sterreich auf die vom Einkommen dieser Person zuerhebende Steuer den Betrag an, der der in Indien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnendeBetrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht bersteigen, der aufdie aus Indien bezogenen Einknfte entfllt.

    c) Einknfte einer in sterreich ansssigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerungin sterreich auszunehmen sind, drfen gleichwohl in sterreich bei der Festsetzung der Steuerfr das brige Einkommen der Person einbezogen werden.

    (3) In Indien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

    a) Bezieht eine in Indien ansssige Person Einknfte und drfen diese Einknfte nach diesem

    Abkommen in sterreich besteuert werden, so rechnet Indien auf die vom Einkommen dieserPerson zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in sterreich entweder direkt gezahlten oderim Abzugswege einbehaltenen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teilder vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht bersteigen, der auf dieEinknfte, die in sterreich besteuert werden, entfllt.

    b) Einknfte einer in Indien ansssigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung inIndien auszunehmen sind, drfen gleichwohl in Indien bei der Festsetzung der Steuer fr dasbrige Einkommen der Person einbezogen werden.

    Artikel 24

    GLEICHBEHANDLUNG

    (1) Staatsangehrige eines Vertragsstaats drfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oderdamit zusammenhngenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

    Besteuerung und die damit zusammenhngenden Verpflichtungen, denen Staatsangehrige des anderenStaates unter gleichen Verhltnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansssigkeit, unterworfen sind oderunterworfen werden knnen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch fr Personen, die inkeinem Vertragsstaat ansssig sind.

    (2) Die Besteuerung einer Betriebsttte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderenVertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungnstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen desanderen Staates, die die gleiche Ttigkeit ausben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, alsverpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansssigen Personen Steuerfreibetrge,-vergnstigungen und -ermigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zugewhren, die er seinen ansssigen Personen gewhrt.

    (3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist,sind Zinsen, Lizenzgebhren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine imanderen Vertragsstaat ansssige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

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    Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansssigePerson zum Abzug zuzulassen.

    (4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbareiner im anderen Vertragsstaat ansssigen Person oder mehreren solchen Personen gehrt oder ihrerKontrolle unterliegt, drfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhngendenVerpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damitzusammenhngenden Verpflichtungen, denen andere hnliche Unternehmen des erstgenannten Staatesunterworfen sind oder unterworfen werden knnen.

    (5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 fr Steuern jeder Art und Bezeichnung.

    Artikel 25

    VERSTNDIGUNGSVERFAHREN

    (1) Ist eine Person der Auffassung, da Manahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaatenfr sie zu einer Besteuerung fhren oder fhren werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kannsie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fallder zustndigen Behrde des Vertragsstaats, in dem sie ansssig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24Absatz 1 erfat wird, der zustndigen Behrde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehriger

    sie ist. Der Fall mu innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Manahme unterbreitetwerden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung fhrt.

    (2) Hlt die zustndige Behrde die Einwendung fr begrndet und ist sie selbst nicht in der Lage,eine befriedigende Lsung herbeizufhren, so wird sie sich bemhen, den Fall durch Verstndigung mitder zustndigen Behrde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, da eine dem Abkommen nichtentsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verstndigungsregelung ist ungeachtet der Fristen desinnerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzufhren.

    (3) Die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten werden sich bemhen, Schwierigkeiten oderZweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver-nehmen zu beseitigen. Sie knnen auch gemeinsam darber beraten, wie eine Doppelbesteuerung inFllen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

    (4) Die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten knnen zur Herbeifhrung einer Einigung imSinne der vorstehenden Abstze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine ausihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

    Artikel 26

    INFORMATIONSAUSTAUSCH

    (1) Die zustndigen Behrden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durch-fhrung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sindebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa-tionen und drfen nur den Personen oder Behrden (einschlielich der Gerichte und der Verwaltungs-behrden) zugnglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oderStrafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommenfallenden Steuern befat sind. Diese Personen oder Behrden drfen die Informationen nur fr dieseZwecke verwenden. Sie drfen die Informationen in einem ffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

    Gerichtsentscheidung offenlegen.(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,a) Verwaltungsmanahmen durchzufhren, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

    oder des anderen Vertragsstaats abweichen;b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im blichen Verwaltungsverfahren dieses

    oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden knnen;c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

    Geschftsverfahren preisgeben wrden oder deren Erteilung dem Ordre public widersprche.

    Artikel 27

    MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHE TTIGKEITEN

    Dieses Abkommen berhrt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbe-amten nach den allgemeinen Regeln des Vlkerrechts oder auf Grund besonderer bereinknfte zustehen.

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    Artikel 28

    INKRAFTTRETEN

    (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wiemglich in New Delhi ausgetauscht.

    (2) Dieses Abkommen tritt dreiig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft undseine Bestimmungen finden Anwendung:

    a) in sterreich auf Steuern, die fr Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, indem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist;

    b) in Indien auf Einknfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem erstenApril des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsur-kunden erfolgt ist.

    (3) Das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der Republiksterreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuernvom Einkommen *) findet nicht mehr Anwendung, sobald die Bestimmungen dieses Abkommens gemAbsatz 2 Anwendung finden.

    Artikel 29

    KNDIGUNGDieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder

    vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fnf Jahren nach seinem Inkrafttretenschriftlich auf diplomatischem Weg kndigen und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehrAnwendung:

    a) in sterreich auf Steuern, die fr Steuerjahre erhoben werden, die dem Kalenderjahr folgen, indem die Kndigung erfolgt ist;

    b) in Indien auf Einknfte, die in einem Steuerjahr bezogen werden, das am oder nach dem erstenApril des Jahres beginnt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kndigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehrig Bevollmchtigten der beiden Vertragsstaatendieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindiund englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaen authentisch ist. Im Falle einer Abweichungzwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

    Fr die Regierung der Republiksterreich:

    Ferrero-Waldner

    Fr die Regierung der Republik Indien:

    Pramod Mahajan

    *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 99/1965

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    PROTOKOLL

    Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republiksterreichund der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderungder Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten bereinge-kommen, da die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

    Zu den Artikeln 6 und 13:

    In bezug auf die Abstze 1 des Artikels 6 und des Artikels 13 besteht Einvernehmen darber, da imFalle Indiens Einknfte aus unbeweglichem Vermgen beziehungsweise Gewinne aus der Veruerungunbeweglichen Vermgens vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten besteuertwerden drfen.

    Zu Artikel 7:

    a) Es besteht Einvernehmen darber, da die Abzge fr die in Artikel 7 Absatz 3 genanntenAufwendungen des Hauptsitzes in keinem Fall niedriger sein drfen als die nach dem indischenEinkommensteuergesetz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zulssigen Abzge.

    b) In sterreich umfat der in diesem Artikel verwendete AusdruckGewinne auch Gewinne einesGesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und einer anderen steuerlich gleich

    behandelten Personenvereinigung und aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des sterreichi-schen Rechts.

    Zu Artikel 24:

    Es besteht Einvernehmen darber, da Absatz 2 des Artikels 24 einen Vertragsstaat nicht daranhindert, auf Gewinne, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaats in einer Betriebsttte im erstge-nannten Vertragsstaat erzielt, einen hheren Steuersatz anzuwenden als auf Gewinne einer Gesellschaftdes erstgenannten Vertragsstaats und da dies auch nicht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 3 steht. DerUnterschied im Steuersatz darf jedoch 15 Prozentpunkte nicht bersteigen.

    Zu Artikel 26:

    Es besteht Einvernehmen darber, da bei Offenlegung der in Artikel 26 Absatz 1 angefhrtenInformationen die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden darf, soweit dieszur Wahrung berwiegender berechtigter Interessen eines anderen oder berwiegender ffentlicher

    Interessen notwendig ist.Es besteht Einvernehmen darber, da die Bestimmungen des Artikel 26 Absatz 2 lit. c die von

    einem Staat gewhrten Grundrechte, insbesondere auf dem Gebiete des Datenschutzes, umfassen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehrig Bevollmchtigten der beiden Vertragsstaatendieses Protokoll unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindiund englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaen authentisch ist. Im Falle einer Abweichungzwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.

    Fr die Regierung der Republiksterreich:

    Ferrero-Waldner

    Fr die Regierung der Republik Indien:

    Pramod Mahajan

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1307

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1308 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1309

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1310 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1311

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1313

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1314 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1315

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1316 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1317

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1318 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1319

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1320 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1321

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1322 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

    CONVENTION

    BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THEGOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF INDIA FOR THE AVOIDANCE OF

    DOUBLE TAXATION AND THE PREVENTION OF FISCAL EVASION WITHRESPECT TO TAXES ON INCOME

    The Government of the Republic of Austria and the Government of the Republic of India, desiring toconclude a Convention for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion withrespect to taxes on income,

    Have agreed as follows:

    Article 1

    PERSONS COVERED

    This Convention shall apply to persons who are residents of one or both of the Contracting States.

    Article 2

    TAXES COVERED

    (1) This Convention shall apply to taxes on income imposed on behalf of a Contracting State or of itspolitical subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied.

    (2) There shall be regarded as taxes on income all taxes imposed on total income, or on elements ofincome, including taxes on gains from the alienation of movable or immovable property, taxes on the totalamounts of wages or salaries paid by enterprises, as well as taxes on capital appreciation.

    (3) The existing taxes to which the Convention shall apply are in particular:

    (a) in Austria:

    (i) the income tax (die Einkommensteuer);

    (ii) the corporation tax (die Krperschaftsteuer);hereinafter referred to as Austrian taxes;

    (b) in India:

    the income tax including any surcharge thereon imposed under the Income Tax Act, 1961 (43 of1961);

    hereinafter referred to as Indian tax.

    (4) The Convention shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposedafter the date of signature of the Convention in addition to, or in place of, the existing taxes. Thecompetent authorities of the Contracting States shall notify each other of any substantial changes whichhave been made in their respective taxation laws.

    Article 3

    GENERAL DEFINITIONS

    (1) For the purposes of this Convention, unless the context otherwise requires:

    (a) the term Austria means the Republic of Austria;(b) the term India means the territory of India and includes the territorial sea and airspace above it,

    as well as any other maritime zone in which India has sovereign rights, other rights andjurisdiction, according to the Indian law and in accordance with international law including theU.N. Convention on the Law of the Sea;

    (c) the term a Contracting State and the other Contracting State mean Austria or India as thecontext requires;

    (d) the term fiscal year means:(i) in relation to Austrian tax the calendar year;

    (ii) in relation to Indian tax the financial year beginning on the first day of April;

    (e) the term tax means Austrian tax or Indian tax, as the context requires, but shall not include anyamount which is payable in respect of any default or omission in relation to the taxes to whichthis Convention applies or which represents a penalty imposed relating to those taxes;

    (f) the term person includes an individual, a company and any other entity which is treated as ataxable unit under the taxation laws in force in the respective Contracting States;

    (g) the term company means any body corporate or any entity which is treated as a company orbody corporate under the taxation laws in force in the respective Contracting States;

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1323

    (h) the terms enterprise of a Contracting State and enterprise of the other Contracting State meanrespectively an enterprise carried on by a resident of a Contracting State and an enterprise carriedon by a resident of the other Contracting State;

    (i) the term competent authority means(i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorised representative;

    (ii) in India: the Central Government in the Ministry of Finance (Department of Revenue) or theirauthorised representatives;

    (j) the term national means:(i) any individual possessing the nationality of a Contracting State;

    (ii) any legal person, partnership or association deriving its status as such from the laws in forcein a Contracting State;

    (k) the term international traffic means any transport by a ship or aircraft operated by an enterpriseof a Contracting State, except when the ship or aircraft is operated solely between places in theother Contracting State.

    (2) As regards the application of the Convention by a Contracting State, any term not defined thereinshall, unless the context otherwise requires, have the meaning which it has under the law of that Stateconcerning the taxes to which the Convention applies.

    Article 4RESIDENT

    (1) For the purposes of this Convention, the term resident of a Contracting State means any personwho, under the laws of that State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence, place ofmanagement or any other criterion of a similar nature, and also includes that State and any politicalsubdivision or local authority thereof. This term, however, does not include any person who is liable totax in that State in respect only of income from sources in that State or capital situated therein.

    (2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is a resident of both ContractingStates, then his status shall be determined as follows:

    (a) he shall be deemed to be a resident only of the State in which he has a permanent home availableto him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be aresident only of the State with which his personal and economic relations are closer (centre ofvital interests);

    (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not apermanent home available to him in either State, he shall be deemed to be a resident only of theState in which he has an habitual abode;

    (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be aresident only of the State of which he is a national;

    (d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of theContracting States shall endeavour to settle the question by mutual agreement.

    (3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is a residentof both Contracting States, then it shall be deemed to be a resident only of the State in which its place ofeffective management is situated. If the State in which its place of effective management is situated cannotbe determined, then the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutualagreement.

    Article 5PERMANENT ESTABLISHMENT

    (1) For the purposes of this Convention, the term permanent establishment means a fixed place ofbusiness through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

    (2) The term permanent establishment includes especially:(a) a place of management;(b) a branch;(c) an office;(d) a factory;(e) a workshop;(f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources;(g) a sales outlet;(h) a warehouse in relation to a person providing storage facilities for others;

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    1324 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

    (i) a building site or construction, installation or assembly project or supervisory activities inconnection therewith, where such site, project or activities (for the same or connected project, siteor activities) continue for a period of more than six months.

    (3) An enterprise shall be deemed to have a permanent establishment in a Contracting State and tocarry on business through that permanent establishment if it provides services or facilities in connection

    with, or supplies plant and machinery on hire used for or to be used in the prospecting for, or extraction orexploitation of mineral oils in that State.

    (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term permanent establishmentshall be deemed not to include:

    (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandisebelonging to the enterprise;

    (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for thepurpose of storage, display or delivery;

    (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for thepurpose of processing by another enterprise;

    (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods ormerchandise or of collecting information, for the enterprise;

    (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on, for the

    enterprise, any other activity of a preparatory or auxiliary character;(f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in

    sub-paragraphs (a) to (e), provided that the overall activity of the fixed place of business resultingfrom this combination is of a preparatory or auxiliary character.

    (5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2, where a person other than an agent of anindependent status to whom paragraph 6 applies is acting in a Contracting State on behalf of anenterprise of the other Contracting State, that enterprise shall be deemed to have a permanentestablishment in the first-mentioned State, if such a person

    (a) has, and habitually exercises, in that State an authority to conclude contracts in the name of theenterprise, unless the activities of such person are limited to those mentioned in paragraph 4which, if exercised through a fixed place of business, would not make this fixed place of businessa permanent establishment under the provisions of that paragraph; or

    (b) has no such authority, but habitually maintains in the first-mentioned State a stock of goods or

    merchandise from which he regularly delivers goods or merchandise on behalf of the enterprise;or

    (c) habitually secures orders in the first-mentioned State, wholly or almost wholly for the enterpriseitself or for the enterprise and other enterprises controlling, controlled by, or subject to the samecontrol, as that enterprise.

    (6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent establishment in a Contracting Statemerely because it carries on business in that State through a broker, general commission agent or anyother agent of an independent status, provided that such persons are acting in the ordinary course of theirbusiness. However, when the activities of such an agent are devoted wholly or almost wholly on behalf ofthat enterprise itself or on behalf of that enterprise and other enterprises controlling, controlled by, orsubject to the same common control, as that enterprise, he will not be considered an agent of anindependent status within the meaning of this paragraph.

    (7) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, an insurance enterprise of a ContractingState shall, except in regard to re-insurance, be deemed to have a permanent establishment in the otherContracting State if it collects premiums in the territory of that other State or insures risks situated thereinthrough a person other than an agent of an independent status to whom paragraph 6 applies.

    (8) The fact that a company which is a resident of a Contracting State controls or is controlled by acompany which is a resident of the other Contracting State, or which carries on business in that other State(whether through a permanent establishment or otherwise), shall not of itself constitute either company apermanent establishment of the other.

    Article 6

    INCOME FROM IMMOVABLE PROPERTY

    (1) Income derived by a resident of a Contracting State from immovable property (including incomefrom agriculture or forestry) situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1325

    (2) The term immovable property shall have the meaning which it has under the law of theContracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include propertyaccessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights towhich the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property andrights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral

    deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovableproperty.

    (3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived from the direct use, letting, or use inany other form of immovable property.

    (4) The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the income from immovable property ofan enterprise and to income from immovable property used for the performance of independent personalservices.

    Article 7

    BUSINESS PROFITS

    (1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that State unless theenterprise carries on business in the other Contracting State through a permanent establishment situatedtherein. If the enterprise carries on business as aforesaid, the profits of the enterprise may be taxed in theother State but only so much of them as is attributable to that permanent establishment.

    (2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enterprise of a Contracting State carries onbusiness in the other Contracting State through a permanent establishment situated therein, there shall ineach Contracting State be attributed to that permanent establishment the profits which it might beexpected to make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the same or similar activitiesunder the same or similar conditions and dealing wholly independently with the enterprise of which it is apermanent establishment.

    (3) In determining the profits of a permanent establishment, there shall be allowed as deductionsexpenses which are incurred for the purposes of the permanent establishment, including executive andgeneral administrative expenses so incurred, whether in the State in which the permanent establishment issituated or elsewhere, and according to the domestic law of the Contracting State in which the permanentestablishment is situated. However, no such deduction shall be allowed in respect of amounts, if any paid

    (otherwise than towards reimbursement of actual expenses) by the permanent establishment to the headoffice of the enterprise or any of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments inreturn for the use of patents, know-how or other rights, or by way of commission or other charges, forspecific services performed or for management, or, except in the case of a banking enterprise, by way ofinterest on moneys lent to the permanent establishment. Likewise, no account shall be taken, in thedetermination of the profits of a permanent establishment, for amounts charged (otherwise than towardsreimbursement of actual expenses), by the permanent establishment to the head office of the enterprise orany of its other offices, by way of royalties, fees or other similar payments in return for the use of patents,know-how or other rights, or by way of commission or other charges, for specific services performed orfor management, or, except in the case of a banking enterprise, by way of interest on moneys lent to thehead office of the enterprise or any of its other offices.

    (4) No profits shall be attributed to a permanent establishment by reason of the mere purchase by thatpermanent establishment of goods or merchandise for the enterprise.

    (5) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to be attributed to the permanentestablishment shall be determined by the same method year by year unless there is good and sufficientreason to the contrary.

    (6) Where profits include items of income which are dealt with separately in other Articles of thisConvention, then the provisions of those Articles shall not be affected by the provisions of this Article.

    Article 8

    SHIPPING AND AIR TRANSPORT

    (1) Profits derived by an enterprise of a Contracting State from the operation of ships or aircraft ininternational traffic shall be taxable only in that State.

    (2) Profits derived by an enterprise referred to in paragraph 1 which is a resident of a ContractingState from the use, maintenance, or rental of containers (including trailers and other equipment for thetransport of containers) used for the transport of goods or merchandise in international traffic shall be

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    1326 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

    taxable only in that Contracting State unless the containers are used solely within the other ContractingState.

    (3) For the purposes of this Article, interest on funds connected with the operation of ships or aircraftin international traffic shall be regarded as profits derived from the operation of such ships or aircraft, andthe provisions of Article 11 shall not apply in relation to such interest.

    (4) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from the participation in a pool, a jointbusiness or an international operating agency.

    Article 9

    ASSOCIATED ENTERPRISES

    (1) Where

    (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or indirectly in the management, controlor capital of an enterprise of the other Contracting State, or

    (b) the same persons participate directly or indirectly in the management, control or capital of anenterprise of a Contracting State and an enterprise of the other Contracting State,

    and in either case conditions are made or imposed between the two enterprises in their commercial orfinancial relations which differ from those which would be made between independent enterprises, then

    any profits which would, but for those conditions, have accrued to one of the enterprises, but, by reason ofthose conditions, have not so accrued, may be included in the profits of that enterprise and taxedaccordingly.

    (2) Where a Contracting State includes in the profits of an enterprise of that State and taxesaccordingly profits on which an enterprise of the other Contracting State has been charged to tax in thatother State and the profits so included are profits which would have accrued to the enterprise of the first-mentioned State if the conditions made between the two enterprises had been those which would havebeen made between independent enterprises, then that other State shall make an appropriate adjustment tothe amount of the tax charged therein on those profits. In determining such adjustment, due regard shall behad to the other provisions of this Convention and the competent authorities of the Contracting Statesshall if necessary consult each other.

    Article 10

    DIVIDENDS(1) Dividends paid by a company which is a resident of a Contracting State to a resident of the other

    Contracting State may be taxed in that other State.

    (2) However, such dividends may also be taxed in the Contracting State of which the companypaying the dividends is a resident and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of thedividends is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent ofthe gross amount of the dividends.

    This paragraph shall not affect the taxation of the company in respect of the profits out of which thedividends are paid.

    (3) The term dividends as used in this Article means income from shares or other rights, not beingdebt-claims, participating in profits, as well as income from other corporate rights which is subjected tothe same taxation treatment as income from shares by the laws of the State of which the company making

    the distribution is a resident.(4) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the dividends,

    being a resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State of which thecompany paying the dividends is a resident, through a permanent establishment situated therein, orperforms in that other State independent personal services from a fixed base situated therein, and theholding in respect of which the dividends are paid is effectively connected with such permanentestablishment or fixed base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be,shall apply.

    (5) Where a company which is a resident of a Contracting State derives profits or income from theother Contracting State, that other State may not impose any tax on the dividends paid by the company,except insofar as such dividends are paid to a resident of that other State or insofar as the holding inrespect of which the dividends are paid is effectively connected with a permanent establishment or a fixedbase situated in that other State, nor subject the companys undistributed profits to a tax on the companys

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    BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231 1327

    undistributed profits, even if the dividends paid or the undistributed profits consist wholly or partly ofprofits or income arising in such other State.

    Article 11

    INTEREST

    (1) Interest arising in a Contracting State and paid to a resident of the other Contracting State may betaxed in that other State.

    (2) However, such interest may also be taxed in the Contracting State in which it arises andaccording to the laws of that State, but if the beneficial owner of the interest is a resident of the otherContracting State, the tax so charged shall not exceed 10 per cent of the gross amount of the interest.

    (3) Notwithstanding the provisions of paragraph 2,(a) interest arising in a Contracting State shall be exempt from tax in that State provided it is derived

    and beneficially owned by:(i) the State, a political subdivision or a local authority of the other Contracting State; or

    (ii) the Central Bank of the other Contracting State; or(iii) in the case of India also the Export-Import Bank of India; or(iv) in the case of Austria also the Oesterreichische Kontrollbank AG;

    (b) interest arising in a Contracting State shall be exempt from tax in that Contracting State to theextent approved by the State if it is derived and beneficially owned by any person [other than aperson referred to in subparagraph (a)] who is a resident of the other Contracting State providedthat the transaction giving rise to the debt-claim has been approved in this regard by the first-mentioned Contracting State.

    (4) The term interest as used in this Article means income from debt-claims of every kind, whetheror not secured by mortgage and whether or not carrying a right to participate in the debtor's profits, and inparticular, income from government securities and income from bonds or debentures, including premiumsand prizes attaching to such securities, bonds or debentures. Penalty charges for late payment shall not beregarded as interest for the purpose of this Article.

    (5) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the interest, beinga resident of a Contracting State, carries on business in the other Contracting State in which the interestarises, through a permanent establishment situated therein, or performs in that other State independent

    personal services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in respect of which the interest ispaid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such case the provisionsof Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

    (6) Interest shall be deemed to arise in a Contracting State when the payer is a resident of that State.Where, however, the person paying the interest, whether he is a resident of a Contracting State or not, hasin a Contracting State a permanent establishment or a fixed base in connection with which theindebtedness on which the interest is paid was incurred, and such interest is borne by such permanentestablishment or fixed base, then such interest shall be deemed to arise in the State in which thepermanent establishment or fixed base is situated.

    (7) Where, by reason of a special relationship between the payer and the beneficial owner or betweenboth of them and some other person, the amount of the interest, having regard to the debt-claim for whichit is paid, exceeds the amount which would have been agreed upon by the payer and the beneficial ownerin the absence of such relationship, the provisions of this Article shall apply only to the last-mentioned

    amount. In such case, the excess part of the payments shall remain taxable according to the laws of eachContracting State, due regard being had to the other provisions of this Convention.

    Article 12

    ROYALTIES AND FEES FOR TECHNICAL SERVICES

    (1) Royalties and fees for technical services arising in a Contracting State and paid to a resident ofthe other Contracting State may be taxed in that other State.

    (2) However, such royalties and fees for technical services may also be taxed in the Contracting Statein which they arise and according to the laws of that State, but if the beneficial owner of the royalties andfees for technical services is a resident of the other Contracting State, the tax so charged shall not exceed10 per cent of the gross amount of the royalties and fees for technical services.

    (3) The term royalties as used in this Article means payments of any kind received as aconsideration for the use of, or the right to use, any copyright of literary, artistic or scientific work

  • 8/2/2019 DTC agreement between India and Austria

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    1328 BGBl. III Ausgegeben am 25. Oktober 2001 Nr. 231

    including cinematograph films or films or tapes used for radio or television broadcasting, any patent, trademark, design or model, plan, secret formula or process, or for the use of, or the right to use, industrial,commercial or scientific equipment, or for information concerning industrial, commercial or scientificexperience.

    (4) The term fees for technical services as used in this Article means payments of any amount toany person other than payments to an employee of a person making payments, in consideration for theservices of a managerial, technical or consultancy nature, including the provision of services of technicalor other personnel.

    (5) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the beneficial owner of the royalties orfees for technical services, being a resident of a Contracting State, carries on business in the otherContracting State in which the royalties or fees for technical services arise, through a permanentestablishment situated therein, or performs in that other State independent personal services from a fixedbase situated therein, and the right or property in respect of which the royalties or fees for technicalservices are paid is effectively connected with such permanent establishment or fixed base. In such casethe provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.

    (6) Royalties or fees for technical services shall be deemed to arise in a Contracting State when thepayer is a resident of that State. Where, h