james thew: active young people, fotolia - li …...h james thew: active young people, fotolia.com...

36
Hamburg ©James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“ JAHRGANGSSTUFE: 5 BIS 8 Ingo Kriebisch, Anna Rieger, Manfred Schulz Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Referat Medienpädagogik Felix-Dahn-Straße 3, 20357 Hamburg 040 | 42 88 42-590 040 | 42 88 42-579 [email protected] www.li.hamburg.de/medienpass Gestaltung & Layout: Anna Rieger

Upload: others

Post on 24-Jul-2020

0 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

Hamburg

©Ja

mes

Th

ew: A

ctiv

e Y

ou

ng

Peo

ple

, Fo

tolia

.co

m

Hamburger Medienpass

UNTERRICHTSMATERIALURHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“JAHRGANGSSTUFE: 5 BIS 8

Ingo Kriebisch, Anna Rieger, Manfred Schulz

Landesinstitut für Lehrerbildung und SchulentwicklungReferat Medienpädagogik Felix-Dahn-Straße 3, 20357 Hamburg 040 | 42 88 42-590 040 | 42 88 42-579 [email protected]

www.li.hamburg.de/medienpass Ges

talt

un

g &

Lay

ou

t: A

nn

a R

ieg

er

Page 2: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III

VORÜBERLEGUNGEN

Urheber- und Persönlichkeitsrechte betreffen im digita-len Alltag mit Computer, Tablet und Smartphone jeden.Aber wer liest schon seitenlange „Allgemeine Ge-schäfts bedingungen“ für den Download von Apps oder zum Einrichten eines Accounts bei YouTube, WhatsApp oder Facebook? Mit einem Klick haben wir so eine Fülle von Bild rech ten abgetreten und einer Fremd-nutzung zugestimmt, ohne uns dessen bewusst zu sein oder die Folgen zu be denken. Rechtsfragen sind nicht nur kompliziert, sondern auch komplex – und sie gehören zur Medienbildung der Kinder und Jugendlichen. *Das Modul Urheberrecht –„ Ich kenne meine Rechte!“ ist so konzipiert, dass es in jedem Fachunterricht ein-gesetzt werden kann, um so zu dem schuleigenen Mediencurriculum beizutragen.n In der ersten Doppelstunde werden Persönlichkeits-

und Urheberrechte im Alltag thematisiert und Fach-begriffe eingeführt. Neben dem „Recht am eigenen Bild“ mit Hilfe der Foto-Ampel ** geht es um das Recht der Urheber, für ihre Arbeiten als Medienschaffende, für kreative Leistungen und Produkte bezahlt zu werden.

n In der zweiten Doppelstunde wird die Thematik an-hand von Beispielen mit Gesetzestexten in Einzel- und Gruppenarbeit vertieft.

n In der dritten Doppelstunde liegt der Schwerpunkt auf Verhaltensweisen bei Abmahnungen. Mit dem Quiz zum Abschluss der Unterrichtseinheit können die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen überprüfen. Das Quiz umfasst 20 Beispiele, die im Handout für Lehrkräfte ( Material III-J) kommen-tiert und durch Gesetzestexte ergänzt sind.

Alternativen & ErgänzungenFalls Sie einem Modulthema mehr Raum und Zeit geben können und ein umfangreicheres Unterrichtsvor-haben planen, können Sie die Doppelstunden mit diesen Materialien ergänzen und vertiefen:n Zur Funktionsweise der Filmwirtschaft, zu Berufs-

bildern beim Film sowie zu Raubkopien und zur Si-tuation der Werkschaffenden mit den Unterrichts-materialien von Respe©t Copyrights:

www.respectcopyrights.de/uploads/media/B_ Urheberrecht_03.pdf

n Das Rollenspiel „Zahlen oder nicht zahlen?“ von Respe©t Copyrights mit seinem konstruierten Aus-gangs fall „Das Kino im Ort könnte schließen müs-sen!“ bietet sich zusätzlich an, um auf spielerische und differenzierende Art zum Thema Urheberrecht ins Gespräch zu kommen:

www.respectcopyrights.de/uploads/media/Zahlen_oder_nicht_zahlen.pdf

n Die Perspektive der Werkschaffenden zum Urheberrecht kann durch eine Expertenbe fragung vertieft werden, in-dem beispielsweise Produzenten beim Fernsehen befragt werden, wie sie urheberrechtskonformes Arbeiten bei ihren Sendun-gen sicherstellen und was das Recherchieren und Einholen von Nutzungsrechten an Mühe und Geld kostet.

n Eine Überprüfung der eigenen Schulhomepage im Sinne verschiedener Rechtsvorschriften ist gut mit dem Arbeitsblatt „Ist unsere Schulhome-page clean?“aus dem Baustein 5 (S. 169) der Hand-reichung „Knowhow für junge User“ von klicksafe möglich:

www.klicksafe.de/materialien/n Der Unterrichtsbaustein von Respe©t Copyrights:www.respectcopyrights.de/uploads/media/B7_

User_Generated_Content.pdf enthält auf 20 Seiten Materialien zum Thema „user-

generated-Content“ mit Beispielen, Lösungshin-weisen und Glossar.

n Creative Commons ist ein Lizenzmodell, das für den Schulalltag und die Medienproduktion hilfreich sein kann. Das Modell besteht nicht aus „alle Rechte vor-behalten“ sondern „einige Rechte vorbehalten“.

creativecommons.org de.creativecommons.org Die einzelnen Lizenzen können beispielsweise mit

einem Schaubild erarbeitet werden.www.bildersuche.orgn Möglichkeiten zur Ergebnissicherung und Recherche

über die gesamte Unterrichtseinheit sind: das Urheberquiz bei Klicksafe: www.klicksafe.de/qz/quiz02/_project/index.html Infos: Online-Jugendmagazin der Verbraucher-

zentrale NRW: www.checked4you.de/

Für Kolleginnen und Kollegen, die tiefer ins Thema einsteigen möchten, empfehlen wir die Broschüre der Bundeszentrale für politische Bildung von 2008, die als pdf-Datei zum Download zur Verfügung steht:„Urheberrecht im Alltag / Wissen und Eigentum“

Zu den Themen: „Privat kopieren“, „Selber machen“, „Bearbeiten“, „Freie Kulturen“ und „Hintergrund“ sind umfassende Materialien und Informationen zusam-mengestellt. Im abschließenden Glossar (S. 362-378) werden Stichworte mit Verweisen auf die rechtlichen Grundlagen erläutert.

Legende� Hinweis � offene Frage Verweis, Link Beispiel Material, Arbeitsblatt

* Wir haben die Texte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Ins be son-dere aufgrund sich stetig ändernder Rechtsprechung erfolgen alle Angaben in diesem Beitrag dennoch ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren für die Richtigkeit der Aussagen ist ausgeschlossen.

** Idee nach: Grund, G. und Kettl-Römer: 99 Tipps: Social Media.Cornelsen 2013, S. 122

Page 3: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-1

Modul: Urheberrecht – „Ich kenne meine Rechte!“

Autor: Ingo Kriebisch

Stunde 1 und 2

Thema: „Mein schönes Bild gehört mir und das tolle Lied im Netz meinem Idol“

Ziele & Die Schülerinnen und Schüler …Komptenzen n werden für ihre und die Persönlichkeitsrechte anderer sensibilisiert; n erkennen, dass kreative und geistige Arbeit honoriert werden muss; n wissen, dass sie selbst Werkschaffende sind; n wissen, das Werkschaffende für die Nutzung ihre Werke zu vergüten sind; n kennen das Urheberrecht in seinen Grundzügen (Urheber, Werke, Nutzer, Vergütung); n wissen, dass dessen Verletzung strafbar ist.

Vorbereitung: n Die Arbeitsblätter ( Material III-A bis III-D) in der benötigten Anzahl ausdrucken n interaktive Whiteboard-Datei, Flipchart oder Tafelbild für den Lückentext mit

Material III-C vorbereiten nDen Videoclip 1 „Musik trifft Urheberecht“ vorbereiten

#1

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

Einstieg

Lehrer- Schüler- Gespräch

Die drei Foto-Ampeln werden mithilfe des interaktiven White boards projiziert oder als Kopie Material III-A ausgeteilt.

Lehrkraft: „Bitte seht euch die Ampeln zunächst ge-nau an und begründet, welche Ampel am besten zu eurer Einstellung passt oder welcher „Ampeltyp“ ihr seid!“

„Welche Ampel entspricht eurer Meinung nach der aktuellen Gesetzgebung?Welche Ampel sollte es eurer Meinung nach sein?“

Die Projektion kann entweder als stummer Impuls oder nach einem informierenden Unterrichtseinstieg erfolgen: www.foto-ampel.de Sollten die Schülerinnen und Schüler in ihren Begründungen nicht aufgrund nega-tiver Erfahrungen für die gelbe oder rote Ampel votieren, kann zusätzlich nach per-sönlichen Erfahrungen gefragt werden: „Sind schon einmal Fotos von euch ins Netz gestellt worden?“

� Die gelbe Ampel entspricht dem der-zeitigen Stand der Gesetzgebung.Diskussion im Plenum

Erarbeitung

Lehrer- Schüler- Gesprächoder Partnerarbeitund Plenum

Lehrkraft: „Ihr wisst nun, dass ihr Rechte an euren eigenen Bildern habt. Das folgende Beispiel behandelt ein selbstgemaltes Bild einer Schülerin. Ich möchte wissen, wir ihr diesen Fall beurteilt.“

Lehrkraft projiziert den Fall oder verteilt das Arbeits-blatt Material III-B mit dem Beispiel und den Leit-fragen.

Das Beispiel wird als interaktive White board-Datei projiziert oder als Arbeitsblatt für die Partnerarbeit verteilt.

Die Fragen werden im Plenum besprochen. Fazit: Das Beispiel zeigt eine Urheberrechts­verletzung. Es ist notwendig, dass es Regeln zwischen denjenigen, die Bilder, Texte oder Musik produzieren, und denje­nigen, die diese Werke nutzen wollen, gibt.

Page 4: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-2

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

Vertiefung Lehrkraft: „Die Regeln, die wir brauchen, werden durch das Urheberrecht geregelt! Achtet bitte im folgenden Videoclip darauf, was das Urheberrecht zwischen dem Urheber und den Nutzern regelt.“Der Videoclip 1 „Musik trifft Urheberrecht“ wird bis 3:48 Min. gezeigt.

� Der Videoclip kann ab Klasse 7/8 auch ganz gezeigt werden. So werden auch CC-Lizenzen als legale Alternativen zum Er-werb teurer Nutzungsrechte thematisiert. � Alternativ kann der Trailer der didact-media®-DVD „Urheberrecht im Internet“ gezeigt werden.� Schlüsselbegriffe sollten an der Tafel oder am interaktiven Whiteboard fest-gehalten werden. Wichtige Schrankenregeln dieser Grund-sätze werden in den folgenden Doppel-stunden aufgegriffen. Zum Beispiel:n § 51 UrhG: Zitatrecht n § 53 UrhG: Privatkopie

Ergebnis-sicherung

Die Lehrkraft verteilt das Arbeitsblatt Material III-C:1

„Bitte füllt den Lückentext mithilfe der Informationen aus dem Videoclip aus.“

Zusammenfassung im Plenum:n Ihr könnt als Urheber eurer Texte oder Bilder oder

als Fotografierter bestimmen, ob und wie euer Werk genutzt wird!

n Nutzt für Fotos von euch die Fotoampel!n Erlaubt ist, was man selbst gemacht und dabei

nicht die Urheber- oder Persönlichkeitsrechte an-derer verletzt hat!“

� In der einfachen Version werden die gesuchten Wörter an der Tafel, auf einer Flipchart oder am interaktiven Whiteboard gezeigt. Die schwierigere Version erfolgt ohne Wortvorgaben. Das Material III-C:1 wird projiziert und im Plenum ausgefüllt oder als Kopie Material III-C:2 verteilt.1 Urheber2 Werk3 Namen4 Urheberrecht5 kopiert6 veröffentlicht7 Verwertung8 Vergütung9 Nutzungsrecht10 Radio11 Medienprodukte12 lizenzfrei13 schützt

Vertiefung IIGruppen-arbeit und Plenum

Die Lehrkraft teilt Gruppen ein und verteilt das Material III-D:1 „Bitte diskutiert in der Gruppe die Beispiele. Geht dazu bitte für jedes Beispiel folgendermaßen vor:n Bildet euch zunächst alleine eine Meinung zu dem

Beispiel (3 Minuten nachdenken ohne zu sprechen)n Tauscht euch danach etwa 3 Minuten in der Gruppe

aus und haltet eure Beurteilung schriftlich festn Bestimmt ein Gruppenmitglied für jedes Beispiel,

das eure Bewertungen im Plenum vorstellt.“

Im Plenum werden die Beispiele der Reihe nach gemeinsam anhand des Lösungs bogens Materials III-D:2 besprochen.

Hausaufgabe Lehrkraft: „Bitte bringt für die kommende Doppel-stunde zwei Werke mit, die Urheberrechtshinweise enthalten“

� Der Arbeitsauftrag sollte im Unterricht – zum Beispiel durch das Impressum in einem Schulbuch – besprochen werden.� Alternativ kann auch nur die Lehrkraft Beispiele zur nächsten Doppelstunde mit-bringen ( Material III-E zur Vorberei-tung).

Musik trifft Urheberrecht

Page 5: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-3

Modul: Urheberrecht – „Ich kenne meine Rechte!“

Autor: Ingo Kriebisch

Stunde 3 und 4

Thema: „Ich nutze und tausche Medien bewusst und mit gutem Gewissen!“

Ziele & Die Schülerinnen und Schüler …Komptenzen n bewerten Fallbeispiele zu Urheberrechtsfragen rund um Downloadangebote,

Film- und Musikbörsen sowie die Weitergabe und Veröffentlichung von Werken; n erkennen, dass Kreative Einnahmen durch den Verkauf von Nutzungsrechten benötigen; n sind vertraut mit Zitierregeln und Quellenangaben von Texten; n entwickeln ein Bewusstsein, dass im Netz wenig umsonst zu haben ist und all das,

was ins Netz gestellt wird, kaum noch zu kontrollieren ist. Vorbereitung: n Die Arbeitsblätter ( Material III-F bis III-G) in der benötigten Anzahl ausdrucken n interaktive Whiteboard-Datei, Flipchart oder Tafelbild vorbereiten

#2

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

EinstiegHausaufgabe

Die Schülerinnen und Schüler stellen im Plenum ihre „Fundstücke” vor.Die gefundenen Hinweise werden mit Hilfe der Tabelle ( Material III-E) gesammelt und be-sprochen.

Die Lehrkraft fasst zusammen: „Wer fremde Werke nutzen möchte, muss immer die Hinweise zum Urheberrecht beachten und Nutzungs-rechte anfragen und erwerben oder nach Alternativen suchen!“

Die Tabelle wird am interaktiven White-board projiziert. Die Fundstücke werden entsprechend der Medien katalogisiert.Die Lehrkraft ergänzt fehlende Hinweise und erklärt Fachbegriffe.© das 1909 in den Vereinigten Staaten ein­

geführte CopyrightzeichenAll rights reserved: alle Rechte vorbehaltenReverse Engineering: NachkonstruktionUrheber UrheberrechtWerk Verwertung Verwertungsgesellschaft VerlagVergütung Nutzungsrecht Lizenz Copyright Kopierschutz Vorführung, § 52 UrhGPrivatgebrauch

Erarbeitung 1EInzelarbeit

Lehrkraft: „Hinweise zum Urheberrecht sind Zuhause einfach zu finden, wenn man genau hinsieht. Im Internet ist das oft viel komplexer und schwerer zu durchschauen.nBitte seht euch die Beispiele des Materials III-F:1

an und bewertet sie.“

Vergleich zwischen analoger und digitaler Rechtsverletzung

Die Auswertung erfolgt am Ende der Doppelstunde nach der Gruppenarbeit.

Page 6: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-4

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

Experten-gruppen

Die Lehrkraft verteilt das Material III-G:1-G:6 für die Gruppenarbeit.„Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel. Bestimmt ein Gruppenmitglied, das eure Beurteilung anschließend im Plenum vorstellt.“

Die Schülerinnen und Schüler bilden Arbeitsgruppen. Jede Gruppe erhält ein Beispiel zur Diskussion.

Auswertung Plenum

Die Ergebnisse der Gruppenarbeit werden im Plenum vorgestellt und diskutiert.

� Das Material III-G enthält die kommentierten Lösungen.

Abschluss Lehrkraft: „Bitte überprüft nun noch einmal eure Bewertung der 12 Beispiele und korrigiert – wenn nötig – eure Beurteilungen.“

Die Schülerinnen und Schüler geben anschließend ihre Bewertung ab.

Das Materials III-F:1 wird am inter aktiven White board projiziert und die Bewertungen werden festgehalten oder die Lösung Materials III-F:2 wird als Kopie verteilt, so dass die Schülerinnen und Schüler die Ergebnisse selbst über-prüfen können.

Page 7: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-5

Modul: Urheberrecht – „Ich kenne meine Rechte!“

Autor: Ingo Kriebisch

Stunde 5 und 6

Thema: „Was tun bei Abmahnungen?“

Ziele & Die Schülerinnen und Schüler …Komptenzen n beachten als Werkschaffende das Urheberrecht; n können auf Abmahnungen angemessen reagieren; n nutzen Informationen aus analogen und digitalen Medien unter Beachtung der

rechtlichen Grundlagen für ein eigenes Werk.

Vorbereitung: n Die Arbeitsblätter ( Material III-H) in der benötigten Anzahl ausdrucken n interaktive Whiteboard-Datei, Flipchart oder Tafelbild vorbereiten nDen Videoclip 2 „Urheberrecht im Internet“ vorbereiten

#3

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

Plenum Die Lehrkraft leitet zum Thema „Rechtliche Kon-sequenzen bei Urheberrechtsverletzungen“ über: „Achtet im folgenden Videoclip bitte darauf, welche Ur heberrechtsverletzungen Bernd begeht und welche Konsequenzen das für ihn hat.“ Der Videoclip 2 „Urheberrecht im Internet“ wird gezeigt.

Die durch Bernd begangenen Urheberrechtsver-letzun gen werden im Plenum zusammengefasst und am interaktiven Whiteboard festgehalten.

Die Urheberrechtsverletzungen auf Bernds Facebookseite: Bernd nutzt als Profilbild eine be kannte

Comicfigur ohne Erlaubnis des Urhebers – also des Zeichners – oder einer Ver­wertungsgesellschaft.

Er verlinkt zu unrechtmäßig einge­stellten, GEMA­pflichtigen Musikvideos.

Er teilt Netzinhalte, die illegal eingestellt sind.

Erarbeitung Einzelarbeit

Die Lehrkraft verteilt das Material III-H:1-2.„Ihr seht hier ein typisches Abmahnschreiben, wie Bernd es erhalten haben könnte. Bitte unterstreicht im Abmahnschreiben:n in rot die Vergehen, die A. Meyer im Abmahn-

schreiben vorgeworfen werden!n in grün, gegen welche Gesetze A. Meyer ver-

stoßen haben soll!n in blau, was A. Meyer sofort unterlassen muss!n in orange, mit welchen Kosten er zu rechnen hat.“

Plenum Im Plenum werden die Lösungen des Arbeitsauftrags besprochen.

Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und korrigieren ihre Bearbeitungen.

Urheberrecht im Internet

Page 8: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS HANDOUT FÜR LEHRKRÄFTE III-6

Phase Inhalte | Formen | Fragestellungen Erwartungen | Ergebnisse | Hinweise

Ergebnis-sicherung

Die Lehrkraft verteilt das Material III-H:3„Bitte notiert auf dem Arbeitsblatt die Handlungs-schritte, die die Verbraucherzentrale bei Ab-mahnungen empfiehlt“.

So verhalte ich mich bei Abmahnungen: „Kühlen Kopf“ bewahren: Erst einmal

nachdenken und nicht gleich den For derungen zustimmen.

Überlege, ob jemand deinen Computer oder dein Smartphone mit deinem Account benutzt haben könnte.

Eltern informieren und Freunde fragen. Prüfen, ob alle Angaben im Abmahn­

schreiben stimmen. Hilfe holen bei der Verbraucherzentrale. Einen Rechtsanwalt einschalten. Inhalte aus Profilen oder Internet

entfernen. Einstellungen im Facebook­Profil an­

passen. Ich stehe für meine Fehler ein und be­

gleiche gerechtfertigte Forderungen.

Zusammen-fassung und Überprüfung

Die Schülerinnen und Schüler testen ihr Wissen zum gesamten Unterrichtsvorhaben mit dem Quiz auf www.learningapps.org (Stichwort: Medienpass)

Je nach Verfügbarkeit von Endgeräten ist hier auch eine Teambildung oder die Projektion nur eines Wissensquiz für alle über das interaktive Whiteboard möglich.

Die Wissensüberprüfung mit diesem Online-Quiz kann auch Zuhause zusammen mit den Eltern durchgeführt werden.

� Das gesamte Quiz mit Lösungen, Begründungen und Hinweisen auf den Ge setzes text finden Sie unter Material III-J

Page 9: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-A

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht Persönlichkeitsrechte

Die Foto-Ampel

Abbildungen: www.foto-ampel.de

Bitte sieh dir die Ampeln genau an und erläutere, welche Ampel am besten zu deiner Einstellung passt.

Welcher „Ampeltyp“ bist du?

Welche Ampel entspricht deiner Meinung nach der aktuellen Gesetzgebung?

Welche Ampel sollte es deiner Meinung nach sein?

Die Verwendung der Abbildungen erfolgt mit freundlicher Genehmigung von www.foto-ampel.de

Page 10: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-B

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht Was ist ein Werkschaffender?

Ein Bild aus dem Kunstunterricht wird digitalisiert und auf der Schul-Homepage veröffentlicht.

„Annabells Kunstlehrer scannt ihr selbstgemaltes Landschaftsbild der Toskana ein und präsentiert es neben weiteren Unterrichtsergebnissen aus dem Kunstunterricht auf der Schulhomepage. Marc aus der Parallelklasse entdeckt das Bild bei der Recherche für sein Italienreferat und kopiert das Bild in seine digitale Präsentation. Annabells Freundin erkennt das Bild in Marcs Präsentation und berichtet Annabell in der nächsten Pause davon. Annabell ist auf einmal richtig sauer.“

Bitte notiert in Stichworten eure Meinung zu folgenen Fragen:

n Wer hat die kreative Leistung am Bild erbracht? Wie sollte das eurer Meinung nach gewürdigt werden?

n Darf der Kunstlehrer das Bild online stellen? Was muss er beachten?

n Darf Marc das Bild für seine Präsentation nutzen? Was muss er machen, wenn er das Bild nutzen möchte?

n Gilt das, was für Bilder gilt, eurer Meinung nach auch für selbstgeschriebene (Lied-)Texte?

n Sollte es Regeln zwischen denjenigen geben, die Bilder, Texte oder Musik produziert haben und denjeni-gen, die diese Werke nutzen wollen?

Page 11: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-C:1

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht Fachbegriffe

„Musik trifft Urheberrecht“

Bitte fülle den folgenden Lückentext mithilfe der Informationen aus dem Videoclip aus:

Wenn ein Musiker einen Song schreibt ist er der . Sein Song ist sein .

Es steht in Verbindung mit seinem , der immer genannt werden muss. Die Rechte der Urheber

werden durch das geschützt.

Das bedeutet, dass Werke nicht ohne Erlaubnis des Urhebers oder

werden dürfen.

Der Urheber entscheidet also über die und seines Werkes.

Wenn Du eine CD kaufst, hast du nur ein zum Anhören erworben. Auch wenn die

Musik im läuft, kannst Du sie nicht einfach für eigene nutzen, sondern

Du musst zusätzliche Nutzungsrechte erwerben.

Billiger wird es in jedem Fall, wenn man Musik selbst komponiert oder Musik nutzt, die die Urheber

bereits zur Verfügung stellen. Das Urheberrecht also alle, die ein Werk

geschaffen oder daran die Nutzungsrechte erworben haben.

Es schützt somit auch Deine Werke, wie zum Beispiel:

Page 12: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-C:2

Urheberrecht Fachbegriffe: Lösung

„Musik trifft Urheberrecht“

Bitte fülle den folgenden Lückentext mithilfe der Informationen aus dem Videoclip aus:

Wenn ein Musiker einen Song schreibt ist er der Urheber. Sein Song ist sein Werk.

Es steht in Verbindung mit seinem Namen, der immer genannt werden muss. Die Rechte der Urheber

werden durch das Urheberrecht geschützt.

Das bedeutet, dass Werke nicht ohne Erlaubnis des Urhebers kopiert oder veröffentlicht werden dürfen.

Der Urheber entscheidet also über die Verwertung und Vergütung seines Werkes.

Wenn Du eine CD kaufst, hast du nur ein Nutzungsrecht zum Anhören erworben. Auch wenn die

Musik im Radio läuft, kannst Du sie nicht einfach für eigene Medienprodukte nutzen, sondern

Du musst zusätzliche Nutzungsrechte erwerben.

Billiger wird es in jedem Fall, wenn man Musik selbst komponiert oder Musik nutzt, die die Urheber

bereits lizenzfrei zur Verfügung stellen. Das Urheberrecht schützt also alle, die ein Werk

geschaffen oder daran die Nutzungsrechte erworben haben.

Es schützt somit auch Deine Werke, wie zum Beispiel:

Page 13: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-D:1

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht Drei Beispiele

Bitte notiert in Stichworten oder kurzen Sätzen, wie ihr das Verhalten von Felix, Elena und Florian beurteilt.Bitte diskutiert in der Gruppe die Beispiele. Geht dazu bitte für jedes Beispiel folgendermaßen vor:n Bildet euch zunächst alleine eine Meinung zu dem Beispiel (3 Minuten nachdenken ohne zu sprechen)n Tauscht euch danach etwa 3 Minuten in der Gruppe aus, und haltet eure Beurteilung schriftlich festn Bestimmt ein Gruppenmitglied für jedes Besispiel, das eure Bewertungen im Plenum vorstellt.

Felix‘ Hausaufgabe

Felix findet im Internet den perfekten Antworttext für die Erdkundehausaufgabe. Er kopiert den Text und fügt noch schnell zwei Fachbegriffe, die der Erdkundelehrer unbedingt gefordert hat, ein. Dann reicht er die Antwort über die Lernplattform – wie vom Lehrer gefordert – ein und freut sich, dass er noch Zeit für ein PC­Spiel hat.

Sarahs Gedicht

Sarah schreibt im Deutschunterricht ein Liebesgedicht, das sie nach der Stunde im Klassenraum liegen lässt. Ihre Mitschülerin Elena findet das Gedicht am Nachmittag und muss sofort schmunzeln. Spontan beschließt sie, es mit nach Hause zu nehmen und es dort einzuscannen. Später möchte Elena auch andere Mitschüler zum Schmunzeln bringen und verbreitet das Liebesgedicht über WhatsApp und per E­Mail mit der Überschrift „Sarah ist verknallt!“

Florians Mitschnitt

Florian nimmt in der Deutschstunde mit seinem MP­3­Player auf, wie seine Lehrerin, Frau Meyer, seinen Mitschüler Michael wegen seines Verhaltens grob zurechtweist. Da er Michael nicht mag, kopiert er diese Ausein andersetzung und gibt Kopien zur Unterhaltung an seine Freunde weiter.

Page 14: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-D:2

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Drei Beispiele: Lösung

Bitte notiert in Stichworten oder kurzen Sätzen, wie ihr das Verhalten von Felix, Elena und Florian beurteilt.Bitte diskutiert in der Gruppe die Beispiele. Geht dazu bitte für jedes Beispiel folgendermaßen vor:n Bildet euch zunächst alleine eine Meinung zu dem Beispiel (3 Minuten nachdenken ohne zu sprechen)n Tauscht euch danach etwa 3 Minuten in der Gruppe aus und haltet eure Beurteilung schriftlich festn Bestimmt ein Gruppenmitglied für jedes Besispiel, das eure Bewertungen im Plenum vorstellt.

Felix‘ Hausaufgabe

Felix findet im Internet den perfekten Antworttext für die Erdkundehausaufgabe. Er kopiert den Text und fügt noch schnell zwei Fachbegriffe, die der Erdkundelehrer unbedingt gefordert hat, ein. Dann reicht er die Antwort über die Lernplattform – wie vom Lehrer gefordert – ein und freut sich, dass er noch Zeit für ein PC­Spiel hat.

Felix täuscht seinem Erdkunde lehrer eine eigene Leistung vor. Er hat es versäumt, bei der Übernahme fremder Passagen gemäß § 51 UrhG die Quelle zu nennen. Da die umfangreichen fremden Passagen hier – im Vergleich zu den eige nen beiden Fachbe-griffen – nicht der „Erläuterung des Inhalts“ dienen, hätte er aber selbst bei einem Quellennachweis nicht im Sinne des Urheberrechts gehandelt.

Sarahs Gedicht

Sarah schreibt im Deutschunterricht ein Liebesgedicht, das sie nach der Stunde im Klassenraum liegen lässt. Ihre Mitschülerin Elena findet das Gedicht am Nachmittag und muss sofort schmunzeln. Spontan beschließt sie, es mit nach Hause zu nehmen und es dort einzuscannen. Später möchte Elena auch andere Mitschüler zum Schmunzeln bringen und verbreitet das Liebesgedicht über WhatsApp und per E­Mail mit der Überschrift „Sarah ist verknallt!“

Sarahs Liebesgedicht ist natürlich ein Werk! Sie alleine darf über die weitere Nut-zung und Vervielfältigung als Urheberin entscheiden. Insofern darf Elena – auch wenn sie andere zum Schmunzeln bringen möchte – nicht in dieser Form handeln. Sarah hat zudem ein Recht auf sofortige Löschung der digitalen Inhalte (§97 UrhG) oder aber auch einer angemessenen Vergütung (§ 12 UrhG).

Florians Mitschnitt

Florian nimmt in der Deutschstunde mit seinem MP­3­Player auf, wie seine Lehrerin, Frau Meyer, seinen Mit­schüler Michael wegen seines Verhaltens grob zurechtweist. Da er Michael nicht mag, kopiert er diese Ausein­andersetzung und gibt Kopien zur Unterhaltung an seine Freunde weiter.

Der Film ist Florians Medienprodukt, er darf also eigentlich als Urheber über die Vervielfältigung und Verbreitung entscheiden. Aber er muss natürlich zunächst die Rechte am Bild und Ton der gefilmten und aufgenommenen Personen – also von Frau Meyer und Marc – haben. Da er diese nicht hat, darf er weder kopieren noch weiter geben. Hinzu kommt erschwerend, dass ohne Erlaubnis im Unterrichtsraum überhaupt nicht von Schülern gefilmt oder mitgeschnitten werden darf! (§22 Kunst-UrhG und §201 StGB).

Page 15: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-E

Urheberrecht ThemaUrheberrecht im Alltag

Urheberrecht – Copyright

Erläuterungen:

Copyright: = Urheberrecht

© = das 1909 in den Vereinigten Staaten eingeführte Copyrightzeichen

All rights reserved: = alle Rechte vorbehalten

Reverse Engineering: = Nachkonstruktion

Urheber, Werk, Verwertung, Vergütung, Nutzungsrecht, Lizenz Copyright, Kopierschutz, Vorführung, Privatgebrauch, Verlag, § 52 UrhG

Beispiele Buch Film/DVD

Musik/CD

Spiel Zeit-schrift

Erschienen im ABC-Verlag – Copyright 2004

© DEF-Spieleverlag 2010

Diese ist kopiergeschützt.

Diese (Bild und Ton) ist nur für den privaten Gebrauch bestimmt.

Unerlaubte Vervielfältigung, Reverse Engineering, Übertragung, öffentliche Vorführung, Verleih, kosten-pflichtiges Spielen (…) sind strengstens untersagt.

All rights reserved

Page 16: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-F:1

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht 12 Beispiele

Bitte bewerte diese Beispiele: Ist das Verhalten der Jugendlichen erlaubt oder verboten?

1 Tom brennt Filme aus dem Free-TV für private Zwecke auf DVD.

2 Lisa kopiert eine Musik-CD mit Kopierschutz für private Zwecke.

3 Alexis lädt Filme von den Internet-Portalen iTunes und maxdome auf seinen Rechner herunter.

4 Marie macht private Kopien von Filmen aus legalen Quellen.

5 Timo vervielfältigt privat Raubkopien.

6 Anne stellt urheberrechtlich geschützte Inhalte in Peer-to-Peer-Netzwerken zur Verfügung.

7 Daniel brennt die neue CD ohne Kopierschutz für seinen Bruder.

8 Klara hat einige Passagen aus Maries Tagebuch fotografiert und stellt die Fotos ins Internet.

9 Paul kopiert eine DVD mit technischem Kopierschutz.

10 Ayse brennt ihre selbst komponierte Musik auf 5 CDs und schenkt sie ihren besten Freundinnen.

11 Marc kopiert ein beliebtes PC-Spiel für seinen Freund.

12 Lukas nimmt beim Konzert seiner Lieblingsband das gesamte Konzert auf, um es zu Hause noch einmal anzuhören.

Ja, das ist erlaubtund legal

Nein, das ist verbotenund illegal

Page 17: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-F:2

Urheberrecht ThemaUrheberrecht 12 Beispiele: Lösung

Bitte bewerte diese Beispiele: Ist das Verhalten der Jugendlichen erlaubt oder verboten?

1 Tom brennt Filme aus dem Free-TV für private Zwecke auf DVD.

2 Lisa kopiert eine Musik-CD mit Kopierschutz für private Zwecke.

3 Alexis lädt Filme von den Internet-Portalen iTunes und maxdome auf seinen Rechner herunter.

4 Marie macht private Kopien von Filmen aus legalen Quellen.

5 Timo vervielfältigt privat Raubkopien.

6 Anne stellt urheberrechtlich geschützte Inhalte in Peer-to-Peer-Netzwerken zur Verfügung.

7 Daniel brennt die neue CD ohne Kopierschutz für seinen Bruder.

8 Klara hat einige Passagen aus Maries Tagebuch fotografiert und stellt die Fotos ins Internet.

9 Paul kopiert eine DVD mit technischem Kopierschutz.

10 Ayse brennt ihre selbst komponierte Musik auf 5 CDs und schenkt sie ihren besten Freundinnen.

11 Marc kopiert ein beliebtes PC-Spiel für seinen Freund.

12 Lukas nimmt beim Konzert seiner Lieblingsband das gesamte Konzert auf, um es zu Hause noch einmal anzuhören.

Ja, das ist erlaubtund legal

Nein, das ist verbotenund illegal

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Page 18: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt? Lösung

6 Beispiele

Amelie lädt ein mit ihrem Smartphone gemachtes Video hoch, dass ihre Freundin Nele auf ihrem Pferd zeigt. Sie hat diese nicht gefragt, ob sie das Video hochladen darf.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 22 KunstUrhG Da Nele vermutlich kein „Celebrity“ (Popstar, Politiker etc., juristisch: „Person der Zeitgeschichte“) ist,

darf das Video nicht hochgeladen werden. Nele und ihre Eltern müssen hierfür um Erlaubnis gefragt werden.

Linus macht tolle Fotos der O-2-Arena in Hamburg und stellt sie ins Netz.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 59 UrhG Die eigenen Fotos der Außenansicht von Bauwerken in Deutschland dürfen in der Regel veröffentlicht

werden („Panorama freiheit“). Es gibt jedoch länderspezifische Unterschiede. www.de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit

Marcel hat Sorge um seine kopiergeschützte Original-Software-CD und kopiert sie vorsichtshalber mit einem passenden Programm, das den Kopierschutz umgeht.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 95a UrhG Das ist nicht erlaubt, da die CD kopiergeschützt ist. Wenn die Original-CD beschädigt wird, kann er sich

an den Softwarehersteller wenden.

Noah ist Fan des BVB Dortmund. Er veröffentlicht das Logo des Vereins auf seiner privaten Homepage.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 15; § 19a UrhG Das Logo ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit Einverständnis des Rechteinhabers (hier BVB)

verwendet werden.

Selina postet einen Songtext von Michael Jackson, der ja bereits 2009 gestorben ist.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 64 UrhG Urheberrechte enden 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Im Anschluss wird der Text frei und man

kann ihn frei nutzen. Ein Songtext, dessen Autor 2015 erst seit 6 Jahren tot ist, ist noch nicht frei von Urheberrechten. Die Rechte gehen auf die Erben über, wenn der Autor stirbt, so dass der Text nur hoch geladen werden darf, wenn die Erben – oder ein anderer Rechteinhaber wie der Plattenverlag oder eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA – dem zugestimmt haben.

Hannah kopiert einen Textausschnitt über Rihana aus einer Webseite einer deutschen Wochenzeitung und lädt ihn in die Comunity.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: § 51 UrhG Texte aus Zeitschriften, Büchern, Webseiten usw. sind bis auf einige Ausnahmen immer urheberrecht-

lich geschützt. Der Urheberrechtsschutz gilt unabhängig davon, ob und wo ein Werk veröffentlicht wur-de. Grundsätzlich bedarf es für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten einer Zustim-mung vom Rechteinhaber (Autor/ Verlag).

Ausnahme ist u.a. das Zitatrecht Beim Zitieren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: n Das Zitat muss in einem eigenen Werk erfolgen. n Das Zitat darf einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. n Es muss ein Zitatzweck vorliegen, also ein innerer Zusammenhang zwischen dem eigenen Werk und dem zitierten Werk. n Das zitierte Werk oder der Werkteil dürfen nicht verändert werden. Die Quelle muss angegeben werden.

x

x

x

x

x

x

Page 19: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:1

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

1. Ein Video hochladen

Amelie lädt ein mit ihrem Smartphone gemachtes Video hoch, dass ihre Freundin Nele auf ihrem Pferd zeigt. Sie hat diese nicht gefragt, ob sie das Video hochladen darf.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 19a UrhG(Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)Das Recht der öffentlichen Zugänglich machung ist das Recht, das Werk drahtge bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder un mittel bar noch mittelbar Erwerbszwecken die-nen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offen-sichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Verviel-fältigungs stücke auch durch einen anderen her-stellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotome-chanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

§ 51 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Zitatrecht)Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonde-ren Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn(1) einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,(2) Stellen eines Werkes nach der Veröffentli-chung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden, (3) einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.

§ 15 UrhG

(Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche

Recht, sein Werk in körperlicher Form zu ver-

werten; das Recht umfasst insbesondere

n das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

ndas Verbreitungsrecht (§ 17),

ndas Ausstellungsrecht (§ 18)

§ 22 KunstUrhG (Kunst-Urheberrechtsgesetz)Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Ab-gebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der

überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Page 20: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:2

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

2. Ein Foto ins Netz stellen

Linus macht tolle Fotos der O-2-Arena in Hamburg und stellt sie ins Netz.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesonderendas Vervielfältigungsrecht (§ 16),ndas Verbreitungsrecht (§ 17),ndas Ausstellungsrecht (§ 18).

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie we-der un mittel bar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine of-fensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffent-lich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Verviel-fältigungs stücke auch durch einen anderen her-stellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger foto-mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

§ 59 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Panoramafreiheit)Werke an öffentlichen Plätzen(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Gra-fik, durch Lichtbild oder durch Film zu ver-vielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wie-derzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

§ 22 KunstUrhG (Kunst-Urheberrechtsgesetz)Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebil-deten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhan-den sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 19a UrhG

(Recht der öffentlichen Zugänglich-

machung)

Das Recht der öffentlichen Zugänglich-

machung ist das Recht, das Werk drahtge-

bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in

einer Weise zugänglich zu machen, dass

es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten

und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Page 21: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:3

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

3. Eine CD kopieren

Marcel hat Sorge um seine kopiergeschützte Original-Software-CD und kopiert sie vorsichtshalber mit einem passenden Programm, das den Kopierschutz umgeht.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 19a UrhG(Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)Das Recht der öffentlichen Zugänglich machung ist das Recht, das Werk drahtge bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zu-gänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder un mittel bar noch mittelbar Erwerbszwecken die-nen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offen-sichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Verviel-fältigungs stücke auch durch einen anderen her-stellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotome-chanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

§ 95a UrhG (Urheberrechtsgesetz: Schutz technischer Maßnahmen)(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Ge-setz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzge-genstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

§ 22 KunstUrhG

(Kunst-Urheberrechtsgesetz)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Ab-

gebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau

gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel

als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er

sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis

zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung

der Angehörigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der

überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und

die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder

ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder

vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 15 UrhG

(Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht,

sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das

Recht umfasst insbesondere

n das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

ndas Verbreitungsrecht (§ 17),

ndas Ausstellungsrecht (§ 18).

Page 22: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:4

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

4. Ein Logo veröffentlichen

Noah ist Fan des BVB Dortmund. Er veröffentlicht das Logo des Vereins auf seiner privaten Homepage.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie we-der un mittel bar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine of-fensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffent-lich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Verviel-fältigungs stücke auch durch einen anderen herstel-len lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Ver vielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger foto-mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

§ 22-KunstUrhG

(Kunst-Urheberrechtsgesetz)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebil-

deten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt

werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt,

wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden

ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum

Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehö-

rigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der über-

lebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder

des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder

Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern

des Abgebildeten.

§ 51 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Zitatrecht)Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbrei-tung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Wer kes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Um-fang durch den besonderen Zweck ge-rechtfertigt ist. Zulässig ist dies ins-besondere, wenn(1) einzelne Werke nach der Veröffent-lichung in ein selbstständiges wissen-schaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,(2) Stellen eines Werkes nach der Ver-öffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden, (3) einzelne Stellen eines erschiene-nen Werkes der Musik in einem selbst-ständigen Werk der Musik an geführt werden.

§ 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in kör-perlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesonderen das Vervielfältigungsrecht (§ 16),ndas Verbreitungsrecht (§ 17),ndas Ausstellungsrecht (§ 18).(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in un körperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wieder-gabe umfasst insbesonderen das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungs recht (§ 19),n das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),n das Senderecht (§ 20),n das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),n das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

§ 19a UrhG(Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)Das Recht der öffentlichen Zugänglich machung ist das Recht, das Werk drahtge bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Page 23: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:5

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

5. Einen Songtext posten

Selina postet einen Songtext von Michael Jackson, der ja bereits 2009 gestorben ist.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 19a UrhG(Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)Das Recht der öffentlichen Zugänglich machung ist das Recht, das Werk drahtge bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 15 UrhG

(Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht,

sein Werk in körperlicher Form zu verwerten;

das Recht umfasst insbesondere

n das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

ndas Verbreitungsrecht (§ 17),

ndas Ausstellungsrecht (§ 18).

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, so-fern sie weder un mittel bar noch mittelbar Er-werbszwecken dienen, soweit nicht zur Ver-vielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemach-te Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfälti-gung Befugte darf die Verviel fältigungs stücke auch durch einen anderen herstellen lassen, so-fern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomecha-nischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

§ 51 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Zitatrecht)Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonde-ren Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies ins besondere, wenn(1) einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,(2) Stellen eines Werkes nach der Veröffent-lichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden, (3) einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.§ 64 UrhG

(Urheberrechtsgesetz Allgemeines)

Das Urheberrecht erlischt siebzig

Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Page 24: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-G:6

© J

ames

Th

ew: F

ell i

n L

ove

wit

h a

Gir

l, Fo

tolia

.co

m

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Erlaubt oder nicht erlaubt?

6. Ein Textausschnitt für die Community

Hannah kopiert einen Textausschnitt über Rihana aus einer Webseite einer deutschen Wochenzeitung und lädt ihn in die Comunity.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage:

n Bitte diskutiert in der Gruppe das Beispiel und entscheidet, ob es erlaubt oder nicht erlaubt ist.n Bestimmt aus der Textsammlung den zugehörigen Gesetzestext, der als Begründung für eure Entscheidung

dienen könnte. n Bitte schreibt eine kurze eigene Begründung für eure Entscheidung.

§ 19a UrhG(Recht der öffentlichen Zugänglichmachung)Das Recht der öffentlichen Zugänglich machung ist das Recht, das Werk drahtge bunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Wei-se zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 51 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Zitatrecht)Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den be-sonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn(1) einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenom-men werden,(2) Stellen eines Werkes nach der Veröffent-

lichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden, (3) einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.

§ 64 UrhG

(Urheberrechtsgesetz Allgemeines)

Das Urheberrecht erlischt siebzig

Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 15 UrhG (Urheberrechtsgesetz: Allgemeines)(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesonderen das Vervielfältigungsrecht (§ 16),ndas Verbreitungsrecht (§ 17),ndas Ausstellungsrecht (§ 18).

§ 53 UrhG(Urheberrechtsgesetz: Privatkopie)Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder un mittel bar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Verviel-fältigung Befugte darf die Verviel fältigungs stücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Verviel-fältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Page 25: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-H:1

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Abmahnung

Zocker & Partner GbRRechtsanwälte und Notare

Schwarzstraße 13, 23335 Hamburg

Herrn Andreas MeyerHypothekenweg 323456 Großtorf

RechtsanwälteDr. Alfred ZockerArthur ZockerDr. Gabriele Geyer-ZockerGunter Geyer

Schwarzstraße 13 23335 Hamburg

Tel.: 040/123 456 789Fax: 040/987 654 321

Bankverbindung:Geyer-Bank HamburgBLZ: 123 456 78Kto: 987 654 321

Seite 1

§Datum: Bearbeiter: Aktenzeichen: (bitte stets angeben)10.11.2014 AT/BY 397/297

Betr.: Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

Sehr geehrter Herr Meyer!

Hiermit zeigen wir an, dass uns die Tonträgerherstellerin All-MUSIC GmbH,

mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die ordnungs-gemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Gegenstand dieses Schreibens ist die über Ihren Internetzugang wiederholte Ver-letzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwer-tung geschützter Ton aufnahmen.Sie luden dabei im Internet als Teilnehmer des Peer-to-Peer-Netzwerkes „Giga-Download“ urheberrechtlich geschützte Werke unserer oben genannten Mandan-tin herunter.Folgende Daten konnte unsere Mandantin – neben weiteren Einwahlen – aufgrund einer speziellen Software feststellen und beweissicher dokumentieren lassen: Datum Uhrzeit IP-Adresse 30.09.2014 17:34 04.168.171.91 04.10.2014 20:16 03.163.245.30 12.10.2014 21:30 02.384.295.20

Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangens gemäß § 113 TKG wurde mitgeteilt, dass der festgestellte Internetanschluss auf Ihren Namen an-gemeldet ist, so dass Sie für die Urheberrechtsverletzung, welche unter Nutzung des Anschlusses begangen wurde, zivilrechtlich haften.

Das Herunterladen von Filmen, TV-Serien sowie Musikaufnahmen durch Nutzung von Filesharing-Systemen ohne Einwilligung der Rechteinhaber verstößt gegen §78 Nr. 1, 85, 19a UrhG.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin haben wir Sie daher aufzufordern:1. Es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantin durch

andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen herunterzuladen.2. Es zu unerlassen geschütztes Musik-Repertoire für andere Teilnehmer des

Filesharing-Systems bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Page 26: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-H:2

Urheberrecht ThemaUrheberrecht Abmahnung

Zocker & Partner GbRRechtsanwälte und Notare

Schwarzstraße 13, 23335 Hamburg

RechtsanwälteDr. Alfred ZockerArthur ZockerDr. Gabriele Geyer-ZockerGunter Geyer

Schwarzstraße 13 23335 Hamburg

Tel.: 040/123 456 789Fax: 040/987 654 321

Bankverbindung:Geyer-Bank HamburgBLZ: 123 456 78Kto: 987 654 321

Seite 2

§Datum: Bearbeiter: Aktenzeichen: (bitte stets angeben)10.11.2014 AT/BY 397/297

Unserer Mandantin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1 UrhG zu, da Sie Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs.1 UrhG ist. Diese nach dem UrhG geschützten Rechte haben Sie ver-letzt. An dem Unterlassungsanspruch ändert auch nichts, dass zwischenzeitlich alle streitgegenständlichen Dateien von Ihrem Computer gelöscht wurden.Der Unterlassungsanspruch soll sicherstellen, dass Sie in Zukunft keine weiteren Rechteverletzungen begehen.Des weiteren stehen unserer Mandantin Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. In Fällen wie dem vorliegenden beträgt der gerichtlich an-genommene Gegenstandswert pro Titel 10.000 €, so dass Sie mit erheblichen Kosten zu rechnen hätten. Um zu einer zügigen außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit beizutragen, sind wir bereit Ihnen hinsichtlich der Höhe der Forderungen entgegen zu kommen. Wir schlagen Ihnen daher im Rahmen einer außergerichtlichen, einvernehmlichen Einigung als Vergleichsangebot eine ein-malige Pauschalzahlung von 246,95 € vor, mit der sämtliche Schadensansprüche sowie Kosten unserer Inanspruch nahme in dieser Angelegenheit abgegolten sind.Dieses Angebot ist befristet und gilt bis zum 31.12.2014.Sollten Sie den o.g. Betrag nicht innerhalb der angegebenen Frist angewiesen haben, entstehen Ihnen durch unsere Inanspruchnahme folgende Kosten:

Gegenstandswert: 10.000,00 €Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG 759,00 €Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €Zwischensumme 779,00 €19 % Mehrwertsteuer 148,00 €Gesamtsumme 927,00 €

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie auf, den fälligen Vergleichsbetrag von 246,95 € auf unser Konto zu überweisen.

Nach Ablauf der Frist behalten wir uns die gerichtliche Geltendmachung eines höheren Betrages vor. Den Eingang der Zahlung erwarten wir bis 31.12.2013.Nach vollständigem Ausgleich des Zahlungsbetrages ist dies Angelegenheit für Sie endgültig erledigt!

Hochachtungsvoll

Dr. A. Zocker

Page 27: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-H:3

Urheberrecht Abmahnung: Handlungsschritte

Was tun bei Abmahnungen?

Gut zu wissen, was Du machen kannst, wenn doch einmal etwas schief geht und du eine Abmahnung im Briefkasten hast! Notiere die Handlungsschritte, die die Verbraucherzentrale empfiehlt:

So verhalte ich mich bei Abmahnungen:

Page 28: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:1

Urheberrecht ThemaUrhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Quiz

Daniel hat eine neue Idee für seinen Podcast: Er liest den neuen Harry Potter-Band im Original vor – stundenlang!

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 19 und § 19 a

r Er muss sein Vorhaben anmelden und dafür Gebühren zahlen. Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) nimmt das Recht des öffentlichen Vortrags eines erschienen Werkes wahr.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19 Abs. 1: Vortragsrecht; § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung„(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.“„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Elias macht eine DVD-Aufnahme seiner Lieblings-TV-Sendung – für sich privat.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 53

r Private Aufnahmen aus dem TV sind nach § 53 UrhG erlaubt.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 53: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs­zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich ge­schieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 17: Verbreitungsrecht„(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.“

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 15 Abs. 3: Allgemeines„(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit be­stimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Unzulässig ist die„Verbreitung“. Diese liegt dann vor, wenn es um ein Verbreiten an die Öffentlichkeit im Sinne der §§ 17, 15 Abs. 3 UrhG geht. Das ist dann gegeben, wenn das Werk, oder das Vervielfältigungsstück die private Sphäre verlässt. Erfolgt die Weitergabe der Privatkopie im privaten Bereich, so liegt keine unzulässige Verbreitungs-handlung vor. Man kann also die z. B. DVD an seinen besten Freund verschenken.

x

x

Page 29: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:2

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Emma träumt von einer Karriere als Sängerin und verteilt schon jetzt ihre selbst produzierten, eigenen Songs kostenlos auf CD.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 15 Abs. 1

r Sie selbst hat die Rechte an ihren eigenen Songs, es es sei denn, es handelt sich um fremde Kompo sitionen (z. B. eine Coverversion), dann ist es nicht erlaubt.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 15 Abs. 1: Allgemeines„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).“

Jan bringt einen Mitschnitt einer Geschichtsdokumentation zum 2. Weltkrieg aus dem Fernsehen, die er selbst aufgezeichnet hat, mit in die Schule. Sein Lehrer zeigt den TV-Mitschnitt im Unterricht.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 19

r Grundsätzlich gilt: TV-Mitschnitte dürfen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. TV-Sendungen sind immer urheberrechtlich geschützt. Wenn man eine Sendung lediglich aufnimmt, um sie sich später im privaten Kreis anzusehen, ist das gestattet. Auch eine Lehrkraft kann eine solche Aufnahme in der Klasse zeigen, aber nur, wenn es sich um eine Sendung des Schulfunkprogramms oder um Ausschnitte aktueller Nachrichtensendungen handelt.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht} Das Vorführen von ausgeliehenen Filmen aus Verleihstellen oder Medienzentren ist als Teil des

Unterrichts erlaubt, ohne die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.} Privat gekaufte oder entliehene Filme aus Videotheken dürfen im Unterricht einer Klasse vorge-

führt werden, aber nicht klassenübergreifend. Grundsätzlich wird die Klasse als nicht öffentlich gesehen, da eine gewisse Vertrautheit zwischen Lehrer und Schülern gesehen wird und somit eine persönliche Beziehung vorhanden ist.

} Schulfernsehsendungen sind speziell für den Unterricht produziert worden und dürfen als Ganzes im Unterricht gezeigt werden. Die Löschung der Sendung ist spätestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres notwendig.

} Die Vorführung von aufgezeichneten Fernsehsendungen oder von kopierten DVDs ist nicht in voller Länge erlaubt. Es dürfen maximal 5 min eines Films gezeigt werden (kleiner Teil eines Werkes). Die Vorführung eines Films in voller Länge ist nur von erworbenen oder entliehenen Originalen zulässig.

} Vorführung von selbst mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist nur für Sendungen des Schulfunk-programms und für Ausschnitte aktueller Nachrichtensendungen erlaubt, wenn Tagesaktualität gegeben ist.

x

x

Page 30: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:3

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Jasmin (14 Jahre alt) filmt ihre gleichaltrigen Freundinnen und fragt deren Eltern, ob sie den Film veröffentlichen darf.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: KunstUrhG § 22

r Wenn die Gezeigten und deren Eltern damit einverstanden sind, ist das kein Problem.

B Kunst-Urheberrechtsgesetz (KunstUrhG) § 22 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Jessica nutzt einen Konverter im Internet, um aus einem YouTube-Video die Musik in eine mp-3-Datei umzuwandeln und herunterzuladen.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 53

r Da ein heruntergeladenes Video eine erlaubte Privatkopie ist, ist auch eine mp3-Version des Videos wieder eine erlaubte Privatkopie. Man darf diese dann zum Beispiel auch auf den mp3-Player über-spielen oder an einen Freund schicken. Wer Youtube-Videos nur für den privaten Gebrauch herunterlädt, muss vom Urheberrecht nichts befürchten. Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dafür keinen Unterschied. Beim Herunterladen wird eine Privat-Kopie auf dem eigenen Rechner angelegt – diese fällt unter die Privatkopie-Regelung, nach der Kopien für einen selbst, in der Familie und im Freundeskreis erlaubt sind. Die so heruntergeladenen Videos darf man dann aber nicht wieder „öffentlich zugänglich machen”, also zum Beispiel erneut bei YouTube oder anderen Videodiensten posten oder an mehr als enge Freunde weitergeben. Das geht nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ohne die Genehmigung der Rechte inhaber.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 53: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs­zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

Durch das Recht auf Privatkopie (UrhG § 53 Abs.1) wird das Zustimmungsrecht des Urhebers für Ver-vielfältigungen zum privaten Gebrauch durch eine gesetzliche Lizenz gedeckt. Eine Privatkopie darf nur für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und Freundeskreis erstellt werden. Für die Herstellung und Weitergabe der Kopie darf man sich nicht bezahlen lassen. Es ist aber erlaubt, sich Materialkosten für die Kopie erstatten zu lassen. Es sind nur ein paar Kopien erlaubt. Die Rechtsprechung hat eine Obergrenze bis zu maximal sieben Kopien entwickelt. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden.Damit steht fest, dass man als natürliche Person für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und Freundeskreis legale Online-Angebote wie YouTube, Web-Radio oder Internet- Fernsehen mitschneiden darf.

x

x

Page 31: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:4

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Jonas macht ein Internet-Podcast wie ein echter Radio-DJ mit (fremder) Musik.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 15

r Er darf die Musik nur nutzen, wenn er auch entsprechende Gebühren an die GEMA zahlt. Radio-sender können eine monatliche Pauschale abführen und somit alle GEMA-Musik spielen.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 15: Allgemeines„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18).“

r Jedes Musikstück ist grundsätzlich rechtlich geschützt und darf nicht einfach verwendet werden. Zu jeder Musik gehört eine Lizenz, die vorschreibt, wofür man sie verwenden darf. Man benötigt also in jedem Fall die (schriftliche) Zustimmung des Urhebers – oder falls der Urheber Mitglied der GEMA ist – die Erlaubnis der GEMA, um die Musik verwenden zu dürfen. GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zieht die Gebühren für die Leistungs schutzberechtigten ein (Musiker, die das Lied gespielt haben). Die Abrechnung erfolgt über die GEMA, sodass man sich mit der GVL nicht auseinandersetzen muss.

Julia fotografiert einen Star vom FC Bayern bei seinem privaten Stadtbummel in Hamburg.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: KunstUrhG § 23

r Das Recht am eigenen Bild ist für Personen des öffentlichen Interesses eingeschränkt. Dazu gehören auch Profifußballer. Jedoch gilt dies nur für Fotos, welche diese Personen in ihrem „dienstlichen“ Umfeld zeigen. Ein privater Stadtbummel gehört nicht dazu.

B Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) § 23„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein be­rechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

x

x

Page 32: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:5

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Linus macht tolle Fotos von den Innenräumen der O-2-Arena in Hamburg und stellt sie ins Netz.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 59

r Fotos von den Innenräumen der Arena benötigen vor der Veröffentlichung die Einwillung des Architekten.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 59: Werke an öffentlichen PlätzenDie sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 der UrhG gilt nur für Außenaufnahmen. Bei Innenaufnahmen oder Aufnahmen von Gegenständen wie Skulpturen im Gebäudeinneren bedarf es der Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers sowie des Inhabers des Hausrechts.

Luca nimmt Musik aus dem Internet-Radio auf und hört sie auf dem iPod.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 53

r Aufnahmen aus dem Radio sind erlaubt. Es gibt bei den zahllosen Internetradios die Möglichkeit, legal und kostenlos Musik aufzunehmen.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 53: Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch„(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbs­zwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.“

Lukas hat im Stadion ein Foto des Bayern-Torwartes Manuel Neuer gemacht und lädt es in seinen Blog.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: KunstUrhG § 23

r Nach dem deutschen Gesetz dürfen Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte ohne Zustim-mung öffentlich verwendet werden. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht ist die Nutzung eines Fotos von Manuel Neuer in der Community also unproblematisch.

B Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) § 23„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein be­rechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

x

x

x

Page 33: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:6

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Marvin hat beim Bayerischen Rundfunk eine tolles Sprachlernvideo entdeckt und lädt es auf YouTube hoch.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 19a

r Wer ein Video gemacht hat, ist für die Frage, ob es geschützt ist, unerheblich. Die Regeln sind immer die gleichen, ganz egal, ob es sich um ein Nutzervideo oder einen professionell erstellten Film des Bayerischen Rundfunks handelt. Das bedeutet, dass man das Video nicht hochladen darf, ohne hier-für eine Erlaubnis des Bayerischen Rundfunks zu haben.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Das Einstellen von TV-Mitschnitten bei Video-Hostern im Internet verstößt gegen das Veröffentli-chungsrecht der jeweiligen Urheber. Ohne deren Zustimmung ist eine solche öffentliche Zugänglich-machung daher rechtswidrig.

Max setzt bei Facebook einen Link auf ein Musikvideo, das bei YouTube eingestellt ist.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: EuGH

r Einen Link zu setzen ist keine urheberrechtliche Nutzungshandlung.

B Az. C-348/13: Framing Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) hat am 21. Oktober 2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass das Einbinden eines YouTube-Videos auf einer anderen Webseite grundsätzlich keine Urheberrechts-verletzung darstellt.Allerdings darf man nicht auf Webinhalte verlinken, wenn eindeutig erkennbar ist, das sie illegal ins Netz gestellt wurden.

Melanie veröffentlicht ein Video, das aus Ausschnitten von YouTube-Videos anderer Nutzer besteht.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 19a

r Man braucht die Erlaubnis der Rechteinhaber der Videos. Dass das Video bei YouTube ohnehin online steht, ändert hieran nichts. Denn hiermit ist nicht gesagt, dass der Filmemacher generell da-mit einverstanden ist, dass sein Video bearbeitet und auch an anderer Stelle online genutzt wird.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Das Einstellen von TV-Mitschnitten bei Video-Hostern im Internet verstößt gegen das Veröffent-lichungsrecht der jeweiligen Urheber gemäß § 19a UrhG. Ohne deren Zustimmung ist eine solche öffentliche Zugänglichmachung daher rechtswidrig.

x

x

x

Page 34: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:7

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Michael hat Kopien von neuen Computerspielen von seinem Onkel bekommen. Er macht seinem Freund Alexander gerne eine Kopie.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 69d

r Software zu kopieren ist verboten (außer Sicherungskopie). Die darf nur sein Onkel machen. Dieser darf die Kopien aber nicht weitergeben. Michael darf keine weiteren Kopien machen und sie auch nicht weitergeben.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 69d: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen„(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine be­stimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms be­rechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“

Eine Sicherheitskopie ist ein besonderes Vervielfältigungsstück, das nur anfertigen darf, wer ein Ori-ginal besitzt und auch nur dann, wenn es erforderlich ist.

Mila filmt heimlich Schüler während der Pause wie sie sich aus Spaß prügeln und die Lehrerin dabei ausrastet.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: KunstUrhG § 22

r In der Schule darf ohne Zustimmung der Lehrkraft oder abgebildeter Schülerinnen und Schüler nicht gefilmt werden.

B Kunst-Urheberrechtsgesetz (KunstUrhG) § 22 „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

x

x

Page 35: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:8

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Nina lädt ein selbst produziertes Video hoch. Als Hintergrundmusik verwendet sie einen gekauften Song von Lady Gaga.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG § 15

r Es geht es nicht um die Rechte an dem Video, die hat die Nutzerin selbst, sondern um die Rechte an der Musik. „Kommerzielle“ Musik in Videos zu verwenden und die Videos online zu stellen, bedarf einer Erlaubnis der Rechteinhaber.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 15: Allgemeines„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18).“

r Jedes Musikstück ist grundsätzlich rechtlich geschützt und darf nicht einfach verwendet werden. Zu jeder Musik gehört eine Lizenz, die vorschreibt, wofür man sie verwenden darf. Man benötigt also in jedem Fall die (schriftliche) Zustimmung des Urhebers – oder falls der Urheber Mitglied der GEMA ist – die Erlaubnis der GEMA, um die Musik verwenden zu dürfen. GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) zieht die Gebühren für die Leistungs schutzberechtigten ein (Musiker, die das Lied gespielt haben). Die Abrechnung erfolgt über die GEMA, sodass man sich mit der GVL nicht auseinandersetzen muss.

Robin lädt ein Foto hoch, das er in einem Lehrbuch gefunden und gescannt hat.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG 19a

r Es müssen erst die Rechte des Verlages und die Rechte des Fotografen erworben werden.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Hier können gleich mehrere Rechteinhaber betroffen sein, die ihre Zustimmung zur Veröffentlichung geben müssen: } Der Fotografe oder seine Agentur, } Der Verlag, aus dessen Buch das Bild stammt, } Personen, die eventuell auf dem Bild abgebildet sind.

x

x

Page 36: James Thew: Active Young People, Fotolia - LI …...H James Thew: Active Young People, Fotolia.com Hamburger Medienpass UNTERRICHTSMATERIAL URHEBERRECHT – „ICH KENNE MEINE RECHTE!“

LANDESINSTITUT HAMBURG | MEDIENPASS MATERIAL III-J:9

Urhebrrecht Quiz: Lösungen & Kommentare

Sandra lädt ein selbst gemachtes Foto vom Konzert einer bekannten deutschen Band hoch.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: KunstUrhG § 23

r Die Mitglieder der Band sind Personen der Zeitgeschichte, so dass sie nicht gefragt werden müssen, ob ihr Foto hochgeladen werden darf.

B Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) § 23„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein be­rechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Simon lädt Mitschnitte von Konzerten hoch, die er selbst gemacht hat.

Ja, das ist erlaubt Nein, das ist nicht erlaubt gesetzliche Grundlage: UrhG 19a

r Bei Live-Konzerten zu filmen, ist grundsätzlich verboten. Es ist daher auch nicht erlaubt, solche Videos zu posten.

B Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder draht­los der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Das Einstellen von Konzert-Mitschnitten bei Video-Hostern im Internet verstößt gegen das Veröffent-lichungsrecht der jeweiligen Urheber gemäß § 19a UrhG. Ohne deren Zustimmung ist eine solche öffentliche Zugänglichmachung daher rechtswidrig.

x

x

Sofern nicht anders gekennzeichnet sind alle Gesetzestexte entnommen aus: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH. www.juris.de www.gesetze-im-internet.de/urhg (Zugriff am 24. Aug. 2016) www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg (Zugriff am 24. Aug. 2016)