veronica gonzalez präsentiert kultur im hÜttlinger forum ... · juan falú als genie. in über 30...

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Amtsblatt der Gemeinde Hüttlingen hüttli ger Nachrichten ...für alle 56. Jahrgang/Nummer 30 Samstag, den 28. Juli 2018 Veronica Gonzalez präsenert KULTUR IM HÜTTLINGER FORUM: Den Meister der argennischen Gitarre Freitag – 27.07.2018, 20 Uhr Forum Hülingen VVK: 17,60 Euro (incl. 10 % VVK-Gebühr) – AK: 20,00 Euro Eintriskarten im Rathaus Hülingen und beim Touriskservice Aalen Veronica Gonzalez & Band „NAVIDAD LATINA“ Südamerikanische Weihnacht Freitag, 21.12.2018, 20 Uhr VVK 15,40 Euro JUAN FALÚ In Gitarrenkreisen gilt Juan Falú als Genie. In über 30 Soloalben hat sich der südamerikanische Folkloregitarrist Kultstatus erspielt. Die bedeutendsten Musikauszeichnungen wurden ihm zuteil. Unter anderem im Jahr 2007 für die beste CD ganz Argenniens. Renommierte Künstler auf der ganzen Welt reißen sich darum, mit ihm spielen zu dürfen. Ein Mann, eine Gitarre und ein überragendes Talent. So könnte man die sympathische Persönlichkeit des argennischen Musikers Juan Falú zusammenfassen. In Hülingen wird er einige Songs mit seiner langjährigen Freundin und Bekannten Veronica Gonzalez interpreeren. Er kommt auf Zwischenstaon von Rom nach Barcelona auf einen Kurzbesuch nach Hülingen. • Voranzeige •

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Page 1: Veronica Gonzalez präsentiert KULTUR IM HÜTTLINGER FORUM ... · Juan Falú als Genie. In über 30 Soloalben hat sich der südamerikanische Folkloregitarrist Kultstatus erspielt

Amtsblatt der Gemeinde Hüttlingen

hüttli ger Nachrichten ...für alle

56. Jahrgang/Nummer 30 Samstag, den 28. Juli 2018

Veronica Gonzalez präsentiert

KULTUR IM HÜTTLINGER FORUM:Den Meister der argentinischen Gitarre

Freitag – 27.07.2018, 20 Uhr Forum HüttlingenVVK: 17,60 Euro (incl. 10 % VVK-Gebühr) – AK: 20,00 EuroEintrittskarten im Rathaus Hüttlingen und beim Touristikservice Aalen

Veronica Gonzalez & Band

„NAVIDAD LATINA“

Südamerikanische Weihnacht

Freitag, 21.12.2018,

20 Uhr VVK 15,40 Euro

JUAN FALÚIn Gitarrenkreisen gilt Juan Falú als Genie.In über 30 Soloalben hat sich der südamerikanischeFolkloregitarrist Kultstatuserspielt. Die bedeutendstenMusikauszeichnungen wurden ihm zuteil. Unter anderem im Jahr 2007 für die beste CD ganz Argentiniens. Renommierte Künstler auf der ganzen Welt reißen sich darum, mit ihm spielen zu dürfen. Ein Mann, eine Gitarre und ein überragendes Talent. So könnte man die sympathische Persönlichkeit des argentinischen Musikers Juan Falú zusammenfassen.

In Hüttlingen wird er einige Songs mit seiner langjährigen Freundin und Bekannten Veronica Gonzalez interpretieren. Er kommt auf Zwischenstation von Rom nach Barcelona auf einen Kurzbesuch nach Hüttlingen.

• Voranzeige •

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Seite 2 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Herausgeber Gemeinde HüttlingenVerantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungs-berichte der Gemeindeorgane und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung Hüttlingen ist Bürgermeister Günter Ensle oder des-sen Vertreter im Amt, für den übrigen Inhalt der jeweilige Auftraggeber.

Druck und Verlag:Krieger-Verlag GmbH, Postfach 11 03, 74568 BlaufeldenTelefon: 0 79 53/98 01-0, Telefax: 0 79 53/98 01-90

Gemeindeverwaltung HüttlingenTelefon: 0 73 61/97 78-0, Telefax: 0 73 61/7 12 20E-Mail: [email protected]Öffnungszeiten:Montag 8.00 bis 12.00 UhrDienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.30 UhrMittwoch 8.00 bis 12.00 UhrDonnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 UhrFreitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Altpapiersammlung der Abteilung TuLA und der Showgruppe Avanti Avanti

Am Samstag, den 28. Juli 2018ab 8.00 Uhr werden wir in Hüttlingen und den Teilgemeinden Altpapier wie Druckerzeugnisse, Kartonagen und Knüllpapier sammeln. Bitte zu-sammengebunden oder in Kartonagen in trag-barer Größe bereitstellen.

Über zahlreiche Spenden würden wir uns freuen.Mit dem Erlös möchten wir unsere Reise zur Weltgymnastrada nach Dornbirn 2019 finanzie-ren. Wir hoffen auf eure Unterstützung!

Jetzt schon mal ein herzliches

Dankeschöööön!

Eure TuLAner und AvantisWir haben eure Papierspende übersehen?

Ruft uns an unter 0177/7495258.

Schwimmt Ihr auch schon im

Altpapier?Sommer

Die Sonne am Horizont hoch oben stehtund ein laues Lüftchen uns umweht.

Luftig auch unser Outfit ist.Manche Sorgen man sehr leicht vergisst.

Doch plötzlich jäh wird die Idylle unterbrochen,am Himmel sieht man dicke Wolken kochen.

Dunkel wird’s ein Sturm kommt aufund das Drama beginnt mit seinem Lauf.

Blitze, Donner, Hagelkörner und auch Regenpeitscht uns regelrecht entgegen.In unseren Adern pulst Adrenalin

und alle Leichtigkeit ist schnell dahin.

Doch kurz darauf, oh welch ein Wunderscheint die Sonne wieder auf uns runter.Die Bedrohung fühlt man nimmermehr.

Und alles ist fast wieder wie vorher.

Doch diese Episode hat uns deutlich mal gezeigt,dass wenn das Schicksal uns mal nicht so zugeneigt,

alles auch wieder sich zum Guten wenden kann,wenn man geduldig auch mal warten kann.

Deshalb genieß die schönen Sommertageertrag auch mal ne Tiefdrucklage.

Verzage nicht in einem Schicksalslochdenn, nach einem Tief geht’s meist auch wieder hoch.

Marlies Rettenmaier

Dann ist das hier genau

das richtige für euch…

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 3 - 30/2018

1. + 2. September

Auf Ihren Besuch freut sich dieHeimatliebe Niederalfingen e. V.

Fuggerfescht beim Natur­Erlebnisbad in Niederalfingen

Sa. + So.

Schießbude

Sonntag Mittag

Kinder­

schminken

für die Kids

Samstag ab17.00UhrHitzkuchenimFestzelt,Schlachtplatteuvm.

ab 19.00 Uhr Unterhaltung mit den

Sonntag ab9.30UhrkatholischerGottesdienstauf der Burg! ab 10.00 Uhr Frühschoppen im Zelt anschließendMittagstischauseigenerSchlachtung Kaffee&Kuchen,Vesper

Voranzeige

Niederalfingen Sonntag 12.08.2018

Wir bieten:

Frühschoppen: Zeltbetrieb ab 10 Uhr

Mittagstisch: Schnitzel, Schweinebraten und Bratwürste mit Beilagen

Kaffee und Kuchen

Hitzekuchen vom Backhäusle

Vesper: Frisch gebackener Leberkäs ab 17 Uhr

Laufend Führungen durchs Museum

Vorführungen am Webstuhl

Auf Ihren Besuch freut sich die Interessengemeinschaft Heimatmuseum

beim Vogteigebäude

ALEMANNEN HÜTTLINGEN?Liebe Freunde und Interessierte

des „American Football“!Am kommenden Samstag, 28.07.2018 wird ein Spieler, der Guard der „Unicorns Schwäbisch Hall“, Christian Rothe, zu Gast in Hüttlingen sein (www.unicorns.de).

Von 10 bis 11.30 Uhr wird er auf dem Sportplatz vor dem Freibad in Niederalfingen die Regeln, Spielzüge, Positionen und das Spielziel des „American Foot-ball“ für die Spieler der „Alemannen Hüttlingen“ erläutern.

Interessierte ab 15 Jahre sind herzlich zum Mitspie-len eingeladen. Das Team „Alemannen Hüttlingen“ gibt es noch nicht, aber .....wer weiss?

Die Teilnahme ist auf eigenes Risiko, es wird keinerlei Haftung übernommen. Die Teilnehmerzahl ist be-grenzt.Bitte Sportbekleidung (übliche Sportbekleidung ohne Schutzpanzer soweit hinreichend) und Getränke selbst mitbringen.Zuschauer sind natürlich auch herzlich willkommen!

Bei Fragen: Michael und Joachim Grimm, Tel. 760520

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Seite 4 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Die Hüttlinger Büchereiin der kostenlos Bücher, Hörbücher und Zeitschriften ausgeliehen werden können, hat dienstags von 10 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr und donnerstags von 15 bis 17 Uhr geöffnet.

KW 16

Niemand muss auf unterhaltsame Lektüre verzichten. Für all diejenigen die Augenprobleme haben, für die das Buchlesen mühsam und anstrengend ist können sich in unserer Bücherei reizvolle Hörbücher aussuchen. Das Ausleihen dieser CD’s und der Bücher ist kostenlos.

Euer Büchereiteam

KW 17

Hausarbeit ist nicht mehr langweilig und lässt sich leichter erledigen, wenn man nebenbei ein spannendes Hörbuch laufen lässt. Kommt vorbei und sucht euch etwas Passendes aus. Die CD’s und auch alle anderen Bücherei können bis zu vier Wochen kostenlos ausgeliehen werden.

Euer Büchereiteam

in den Räumlichkeiten der Bücherei im Roten Schulhaus, Schulstraße 2 in HüttlingenTelefon 0 73 61/8 90 86 00 • E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten: 22. August 2018Ansprechpartnerin: Frau WolfsteinerTelefonsprechstunde 15.00 – 16.00 UhrBürgersprechstunde 16.00 – 18.00 Uhr

Kommunales Seniorenbüro im Roten Schulhaus

Die „SOS Rettung

aus der Dose“ ist auch

im Seniorenbüro

erhältlich.

Sa., 28.07.2018 Altpapiersammlung, TSV Abt. Avanti Avanti

Do., 02.08. bis Kinder- und Jugendfreizeit, kath. Kirchen-Sa., 11.08.2018 gemeinde

So., 05.08.2018 Heimatmuseum, geöffnet von 10.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr, Niederalfingen

So., 12.08.2018 Museumsfest, Interessensgemeinschaft Heimatmuseum, Vogteigebäude

So., 12.08.2018 Kleintierbörse, Kleintierzuchtverein, Züchterheim

Sa., 18.08. bis 13. Hüttlinger Stoppelcross, MSCSo., 19.08.2018

So., 19.08.2018 Heimatmuseum, geöffnet von 10.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 17.00 Uhr, Niederalfingen

Bis 19.08.2018 bleibt das Kultur- und Sportzentrum Limes-halle für den Übungsbetrieb geschlossen (Sommerferien).

• Veranstaltungen Juli/August 2018 •

HERZLICHE EINLADUNG an alle Interessierten zum Abend

Bu

rkin

a F

aso

„Rund um Burkina Faso mit Musik und Magie“

am 15. September 2018 um 19.30 Uhr im Kath. Gemeindehaus Hüttlingen

Frère Joseph berichtet an diesem Abend auch über die Verwendung der Spenden.

Vielleicht wollen Sie die Werbetrommel für unser Projekt ein bisschen in Ihrem Umfeld rühren? Sie wissen, dass jeder gespendete Cent in BF ankommt.Gern dürfen Sie die nötigen Daten weiter geben. Jede Hilfe zählt.

KSK: IBAN: DE41614500500110215400 BIC: OASPDE6A Kath. Kirchengemeinde Burkina Faso Spende Hungersnot – Schulbildung – Hirsebank – Gesundheit – Bauten

Nur bei Angabe der genauen Postanschrift werden Spendenbescheinigungen ab 200 Euro automatisch zugesandt. Ansonsten gilt Ihr Überweisungsbeleg zur Vorlage beim Finanzamt.

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 5 - 30/2018

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinde-rat der Gemeinde Hüttlingen in seiner Sitzung am 19.07.2018 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

Erweiterung/Änderung der Festlegung des SanierungsgebietsDer Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets "Ortsmitte II" wird um die Flurstücke 159/2, 81/1 und Teilberei-che 82/3 u. 82/5 erweitert. Die geänderte Abgrenzung des Sa-nierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadt-entwicklung GmbH mit Datum vom 12.07.2018 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abge-grenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanie-rungsgebiets. Die Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Hüttlin-gen, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen von jedermann eingese-hen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschriften der §§ 2 bis 3 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 05.12.2002 (Öffentliche Bekanntmachung vom 14.12.2002) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung unbe-rührt und sind auch für den Erweiterungs-bereich/Änderungsbereich anzuwenden.

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird ge-mäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffent-lichen Bekanntmachung rechtsverbind-lich.

Ausgefertigt:Gemeinde Hüttlingen, den 25.07.2018Günter EnsleBürgermeister

Hinweise:Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bauge-setzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Form-vorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be-kanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel be-gründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Würt-temberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO er-lassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Be-schluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeich-nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Aus-gleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Amtliche Bekanntmachungen Hinweise: Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit

widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen. Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung

Gemeinde Hüttlingen – Ostalbkreis

SATZUNG zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte II“

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Seite 6 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 19.07.2018 (Bekanntmachungssatzung)Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.07.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche BekanntmachungÖffentliche Bekanntmachungen werden durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Hüttlingen (Hüttlinger Nach-richten … für alle) durchgeführt.Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amts-blattes.

§2 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-

machung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen

Bekanntmachung vom 14. Dezember 1981 außer Kraft.

Hinweis:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hüttlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind.

Hüttlingen, 25.07.2018

Günter EnsleBürgermeister

HAUPTSATZUNGAufgrund des § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Hüttlingen am 19.07.2018 folgende Hauptsatzung beschlossen:I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 - GemeinderatsverfassungVerwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

II. Gemeinderat § 2 - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Haupt-organ der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindever-waltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 – ZusammensetzungDer Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzen-den und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 16.

III. Ausschüsse des Gemeinderats § 4 – Beschließende Ausschüsse

(1) Es wird folgender beschließender Ausschuss gebildet: Der Umlegungsausschuss(2) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister als

Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

(3) Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses werden ein Vermessungssachverständiger und ein Bausachverständiger als Mitglieder mit beratender Stimme zugezogen. Der Umle-gungsausschuss kann weitere Sachverständige zu den Sit-zungen zuziehen.

(4) Für die weiteren stimmberechtigten und beratenden Mit-glieder der Ausschüsse wird die gleiche Anzahl von Stellver-tretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten (persönliche Stellvertreter).

§ 5 – UmlegungsausschussDer Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umle-gungsstelle bei der Durchführung von Umlegungen nach § 45 ff BauGB zu treffenden Entscheidungen.

IV. Bürgermeister § 6 - Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 7 - Zuständigkeiten(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt

die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Auf-gaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung ver-antwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeinde-verwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertra-genen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeis-ter in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledi-gung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushalts-plan bis zum Betrag von 30 000 Euro im Einzelfall;

2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplan-mäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 7.500 Euro im Einzelfall;

2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sons-tige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäf-tigten der Entgeltgruppe 1 bis 8, Aushilfsangestellten, Beamte auf Widerruf, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;

2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Ge-haltsvorschüssen sowie Unterstützungen und Arbeit-geberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 3.000 Euro im Einzelfall;

2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall, 2.6. 1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, 2.6. über 3 Monate bis zu 6 Monaten bis zu einem Betrag

von 7.500 Euro, 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die

Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streit-wert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Ge-meinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 Euro beträgt;

2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksglei-chen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vor-kaufsrechten, im Wert bis zu 30.000 Euro im Einzelfall;

2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder be-weglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall;

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 7 - 30/2018

2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 30.000 Euro im Einzelfall;

2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mit-wirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wich-tiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehren-amtlichen Mitwirkung vorliegt;

2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachver-ständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenhei-ten im Gemeinderat,

2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetzes,

2.14 die Zulässigkeit nach § 144 BauGB, 2.15 die Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungs-

bau, nach den gesetzlichen Vorschriften bis 50.000 Euro, 2.16 die Stellungnahme der Gemeinde als Angrenzer

(§ 55 LBO), wenn Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erforderlich sind.

2.17 Die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei positiver Entscheidung

2.17.1 über die Zulassung von Ausnahmen von den Festset-zungen des Bebauungsplanes(§ 31 Abs. 1 BauGB);

2.17.2 die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) sofern diese geringfügig und städtebaulich unbedeutend sind;

2.17.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 33 BauGB) sofern das Vor-haben dem Bebauungsplanentwurf entspricht;

2.17.4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Ent-wicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist;

2.17.5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn es sich um unwesentliche bzw. unbedeutende Baumaßnahmen handelt.

2.18 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussicht-lichen Honorarkosten von nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall.

V. Ortsteile§ 8 - Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich von-einander getrennten Ortsteilen:

1.1 Hüttlingen 1.2 Unterlengenfeld 1.3 Mittellengenfeld 1.4 Oberlengenfeld 1.5 Niederalfingen 1.6 Sulzdorf 1.7 Lachenschafhaus 1.8 Haldenschafhaus 1.9 Halmeshof 1.10 Seitsberg 1.11 Untersiegenbühl 1.12 Obersiegenbühl 1.13 Fuchshäusle 1.14 Zanken

(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit die-sem durch Bindestrich verbunden geführt.

VI. Schlussbestimmungen § 9 - Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 26.05.2011 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hüttlingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind.

Hüttlingen, 25.07.2018Günter EnsleBürgermeister

Bäume entlang von öffentlichen Straßen verschönern das Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie durch ihre Baumkronen die Ausleuchtung der Straßen und Wege der dort installierten Straßenbeleuchtungen ein-schränken. Aus diesem Grund müssen die Bäume regelmäßig ausgeschnitten und auf das erforderliche Maß zurückgestutzt werden. Wir weisen daher auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen entlang von Straßen, Wegen und Gehwegen hin. Danach sind die Eigentümer von Bäumen an öf-fentlichen Straßen und Gehwegen dazu verpflich-tet, die Baumkronen so zurück zu schneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

• 4,50 m über den Straßen und Gehwegen bei Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,50 m (in den Wohngebieten).

• 6,50 m über den Straßen und Gehwegen bei Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,50 m (in den Gewerbegebieten und entlang von Kreis- und Bundesstraßen).

Betroffene Grundstückseigentümer werden hiermit aufgefordert, dieser Verpflichtung baldmöglichst nach-zukommen.Sollte es wegen nicht ordnungsgemäß zurückge-schnittenen Bäumen zu einem Unfall kommen, kann der betreffende Straßenanlieger zum Schadenersatz herangezogen werden.

Beeinträchtigung der öffentlichen

Straßenbeleuchtung durch hereinragende Bäume

in den öffentlichen Straßenraum

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Seite 8 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebüh-rensatzung) der Gemeinde Hüttlingen vom 09.12.2010, zuletzt geändert am 06.11.2014

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 19.07.2018 die folgende zum 01.09.2018 in Kraft tretende Satzungsände-rung beschlossen:

§ 1 ÄnderungenDie Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis – erhält folgende Fassung:

Verwaltungsgebühren ab 01.09.18 Pro Jahr

1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern

2.1 Einzelfall

2.2 Befristete Zulassung (5 Jahre) 350,00 € 70,00 €

Gräbergebühren

1. Bestattung

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Einzeltiefengrab 600,00 € -

1.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren im Einzelgrab 550,00 €

1.3 von Personen unter 10 Jahren 250,00 € -

1.4 von Tot- und Fehlgeburten 200,00 € -

2. Beisetzung von Aschen

2.1 in der Urnenmauer 100,00 € -

2.2 in Wahlgräbern 200,00 € -

3. Überlassung eines Reihengrabes 3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

3.1.1 Reihengrab Erde (Ruhezeit 25 Jahre) 2.400,00 € 96,00 €

3.1.2 Rasenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) 2.900,00 € 116,00 €

3.1.3 Urnenreihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) 1.100,00 € 73,33 €

3.1.4 Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) 2.800,00 € 186,67 €

3.1.5 Anonymes Urnengrabfeld (Ruhezeit 15 Jahre) 650,00 € 43,33 €

3.2 für Personen unter 10 Jahren

3.2.1 Kinderreihengrab Erde (Ruhezeit 15 Jahre) 1.100,00 € 73,33 €

4.1 Urnenwahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre) 4.1.1 Urnenmauer 4.000,00 € 266,67 €

4.1.2 Urnenerdgrab 3.050,00 € 203,33 € 4.2 Wahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) 4.2.1 Einzelwahlgrab 2.650,00 € 106,00 €

4.2.2 Einzelrasenwahlgrab 3.500,00 € 140,00 €

4.2.3 Doppelwahlgrab 4.100,00 € 164,00 € 4.3 Wahlgrab (Ruhezeit 30 Jahre) 4.3.1 Einzeltiefenwahlgrab 4.200,00 € 140,00 €

4.3.2 Einzeltiefenrasenwahlgrab 6.500,00 € 216,67 €

4.3.3 Doppeltiefenwahlgrab 6.000,00 € 200,00 €

4.4 zusätzliche Urne in Erdwahlgrab (Ruhezeit 25/30 Jahre)

1.500,00 € 100,00 €

5. Benuztzung der Leichenhalle 5.1 Aussegnungshalle 600,00 € -

5.2 Aufbahrungszelle 350,00 € -

5.3 Kühlbox 80,00 € -

5.4 Lautsprecheranlage, Orgel 30,00 € -

6. Sonstige Leistungen

6.1 Ausgraben, Umbetten oder Tiefelegen von Leichen, Gebeinen und

Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde100,00 € -

6.2 für Hilfe bei der Sektion je Hilfskraft und angefangene Stunde 100,00 € -

6.3 Bereitstellung und Verlegung von Grabeinfassungen für Einzelgrab 600,00 € -

6.4 Entfernen eines Grabsteins und Entsorgung 420,00 € -

4.5 Bei Verlängerung eines Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur

Erreichung der gesetzlichen Ruhezeit beträgt die Gebühr 1/15 der Gebühren nach 4.1, 1/25 der

Gebühren nach 4.2 und 1/30 der Gebühren nach 4.3 je Jahr der Verlängerung.

4. Verleihung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts - Wahlgrab in der Reihe

35,00 €

90,00 €

§ 2 In Kraft tretenDiese Satzungsänderung tritt am 01.09.2018 in Kraft

Hüttlingen, den 19.07.2018Günter Ensle, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO AusfertigungsvermerkEine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf-grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sit-zung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum Fördermöglichkeiten für private Investoren, kleine und mitt-lere Unternehmen sowie Kommunalprojekte im Jahrespro-gramm 2019Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 das Jahresprogramm 2019 zum Entwicklungsprogramm Ländli-cher Raum (ELR) im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 9. Juli 2014, ergänzt am 19. April 2016, nach der das Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum Mittwoch, den 12.09.2018 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren ent-gegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerech-te Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewil-ligung einer Förderung kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden (Wettbewerbsverfah-ren). Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilli-gung der Zuwendung führt zum Förderausschluss. Ansprech-partner(in) für nähere Informationen und Antragstellungen ist: Hauptamtsleiter Franz Vaas, Zimmer Nr. 2, Schulstraße 10, 73460 Hüttlingen, Tel. 07361/9778-11, E-Mail: [email protected].

1. GrundsätzlichesStrukturförderung heißt Lebensqualität erhalten und verbessern. Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg über das Ministe-rium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zu-kunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteili-gung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zu-sammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

2. Förderschwerpunkte 2019 Innen- und OrtskernentwicklungZiel der Programmausschreibung 2019 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Innen- und Orts-kernentwicklung sind von zentraler Bedeutung für vitale Städte und Gemeinden. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahl-baren Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Der Grundsatz „Innenent-wicklung vor Außenentwicklung“ muss dabei in der kommuna-len Baulandpolitik zum Regelfall werden. Gute innerörtliche Bau-substanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können wei-chen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2019

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 9 - 30/2018

weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Woh-nungsbesitzer gefördert. Im Jahresprogramm 2019 wird deshalb etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Schwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ eingesetzt. Die-ser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaß-nahmen u.a. auch kommunale Projekte zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Besonders im Fokus der Innenentwicklung ste-hen Projekte, die zur innerörtlichen Nachverdichtung beitragen, also vorrangig Umnutzungen leer stehender Gebäude, Aufsto-ckungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulü-cken im Ortskern. Dies schließt auch Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein, sofern diese mit dem Ortskern zusammengewachsen sind und einen entspre-chenden Entwicklungsbedarf nachweisen. Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnut-zung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdvermietung (Umnutzung und Modernisierung). Projekte im Bestand, die ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigenge-nutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förde-rung ist nur unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach Nr. 6.3.3 ELR möglich. Weiterhin nicht zuwen-dungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d.h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen. Um die innerörtliche Entwicklung in Gang zu bringen, muss häufig zuerst Platz für eine nachfolgende Neuordnung und Bebauung ge-schaffen werden. Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen unterstützt das ELR deshalb Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung. Außerdem wird für abgegrenzte innerörtliche Bereiche die För-derung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung zur Weiterveräußerung von Grundstücken angeboten. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Gemeinden trotz der Förderung eine hohe Finanzierungsbelastung haben, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Um den An-reiz für innerörtliche Flächenaktivierung zu erhöhen, kann der Fördersatz beim unrentierlichen Mehraufwand abweichend von Nr. 6.1.1 ELR von 40 % auf bis zu 75 % erhöht werden.

Lokale GrundversorgungNeben dem Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen ha-ben Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung weiterhin hohe Priorität.Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wichtiger Standortfaktor für den ländlichen Raum. Vonseiten des Bundes wurde daher die Gemeinschaftsaufgabe Agrar und Küstenschutz (GAK) um Fördermöglichkeiten zur Grundversor-gung erweitert. Diese Fördermittel stehen über das ELR auch für Baden-Württemberg zur Verfügung. Grundversorgung ist die Deckung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen sowie des unregelmäßigen, aber unter Umständen dringlich vor Ort zu erbringenden oder lebensnotwendigen Bedarfs. Bei Gütern oder Dienstleistungen, die ihrer Art nach überwiegend regional, das heißt innerhalb eines Radius von 50 km von der Gemein-de angeboten oder erbracht werden, kann unterstellt werden, dass diese regelmäßig der Grundversorgung dienen. Diese Punk-te sind im Aufnahmeantrag der Gemeinde darzulegen und zu bestätigen. Vor allem Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien sowie Dorf-gasthäuser sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten, Hand-werksbetriebe u.a. nach den v. g. Bestimmungen zählen. Auf-grund der Bedeutung der Grundversorgung für den Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwer-punkt Arbeiten erweitert.

Ein besonderes Augenmerk muss hierbei auf die Dorfgasthäuser gerichtet werden. Die Gastronomie dient besonders im ländli-chen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevöl-kerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treff-punkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken Lebensqualität und Lebendigkeit unserer Dörfer.

ArbeitenIm Förderschwerpunkt Arbeiten sollen vorrangig Projekte unter-stützt werden, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen, zum Beispiel die Verlagerung eines emissi-onsstarken Betriebs in das nahe gelegene Gewerbegebiet. Die frei werdende innerörtliche Fläche kann dann einer nachbar-schaftsverträglichen Nachnutzung zugeführt werden.

GemeinschaftseinrichtungenDie Förderung von Modernisierung und Umbau von Rathäu-sern und Kindergärten ist im Zusammenhang mit Anpassungs-maßnahmen und Restrukturierungen vor allem in struktur-schwachen ländlichen Räumen möglich. Ein Beispiel hierfür ist das Zusammenlegen von mehreren kommunalen Einrichtungen, um Synergien zu erzielen und die Folgekosten zu minimieren. Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen werden nur noch gefördert, wenn sie der Innen- und Ortskernentwick-lung dienen. Dabei wird die Förderung auf Bestandsgebäude konzentriert und auf max. 500.000 T pro Projekt begrenzt, es sei denn, der Förderzuschlag zur CO2-Speicherung kommt zur An-wendung.

Förderzuschlag bei CO2-SpeicherungMit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenscho-nender, CO2-bindender Baustoffe wie Holz. Zukünftig erhalten alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe als Baustoff einsetzen - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein - einen um 5 %-Punkte erhöhten Fördersatz. Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist mit der Antrag-stellung nachzuweisen. Hierzu ist bereits bei Antragstellung dem Projektantrag der Erhebungsbogen „Statistik der Baugenehmi-gungen“ (siehe auch https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet) mit Bestätigungsvermerk durch die Gemeinde beizufügen. Unter Ziffer 3 ist der „überwiegend verwendete Baustoff/Tragkonstruktion“ anzugeben. Wird als überwiegende Tragkonstruktion „Holz“ oder unter „Sonstiges“ ein näherer er-läuterter anderer CO2-bindender Baustoff angegeben, so kann der um 5 %-Punkte erhöhte Fördersatz gewährt werden. Mit dem Schlussverwendungsnachweis hat der Zuwendungs-empfänger die von der Gemeinde festgestellte Statistik der Bau-fertigstellungen der L-Bank vorzulegen.Tabelle zur erhöhten Förderung bei CO2-bindenden Baustoffen:

Förderart Fördersatz max. FörderbeträgeNr. 6.1 45 bzw. 55 % max. 750.000 T pro ProjektNr. 6.2 35 % Umnutzung: max. 55.000 T

pro Wohneinheit (WE) Modernisierung und Baulückenschluss: max. 25.000 T pro WEallg.: max. 125.000 T pro ProjektNr. 6.3.1.2, 6.3.1.3 max. 15 bzw. 20 % max. 250.000 T pro ProjektNr. 6.3.3 max. 15 bzw. 20 % max. 200.000 T pro Projekt

EFRE-InnovationsstrukturenAuf der Grundlage des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2014 - 2020 „Innovation und Energiewende“ können im Maß-nahmenbereich „Innovationsinfrastruktur“ die Errichtung und der Ausbau von regionalen Innovationsinfrastrukturen geför-dert werden. Aufnahmeanträge in das ELR-Jahresprogramm 2019 sind möglich für Projekte nach Nr. 6.1 ELR, die im ländlichen Raum nach Landesentwicklungsplan liegen und aus einem prämierten Regionalen Entwicklungskonzept einer WIN-Re-

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gion entwickelt sind. Der Fördersatz beträgt 50 %. Die zuwen-dungsfähigen, zur Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben müs-sen mindestens 200.000 T betragen. Die Fördersumme ist auf max. 750.000 T pro Projekt begrenzt. Für das Auswahlverfahren im Rahmen des Jahresprogramms 2019 ist eine formlose Projekt-beschreibung mit folgenden Punkten und Unterlagen vorzulegen: Antragsteller/Zuwendungsempfänger und weitere Beteiligte Vorgesehene Nutzung und Nutzergruppen, Baupläne Kosten und Finanzierung des Projekts Kosten und Finanzierung des Betriebs Formular geplante Zielbeiträge Für weitergehende Informationen wird auf www.efre-bw.de unter Förderung/Innovationsinfrastruktur verwiesen. Die möglichst frühzeitige Abstimmung mit dem für die Aufstellung des Jahres-programms zuständigen Regierungspräsidium Stuttgart ist zu empfehlen.

3. VerfahrenVoraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2019 ist ein gemeindlicher Aufnahmeantrag mit Darlegungen zur struk-turellen Ausgangslage, zu den Entwicklungszielen, zum Maßnah-menplan mit Einzelprojekten sowie zum Umsetzungs- und Fi-nanzierungskonzept. Aufnahmeanträge können von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die ihre Entwicklungsvorstellun-gen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen. Ein Auf-nahmeantrag kann auf der Ebene von Teilorten, von Gemeinden oder von interkommunalen Zusammenschlüssen gestellt werden und enthält alle in seinen Bereich fallende Einzelprojekte. Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des ge-meindlichen Aufnahmeantrags. Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sind unter der Internetadresse „https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx“ abzurufen. Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterla-gen zur Antragstellung vollständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: • die Mehrwertsteuer;• unentgeltliche Leistungen Dritter;• Mietwohnungen zur Fremdvermietung in Neubauvorhaben;• Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kurhäusern, Kran-

kenhäusern, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Betreu-ungseinrichtungen;

• Neubau von Rathäusern und Kindergärten;• Personal- und Sachkosten der öffentlichen Verwaltung;• Fahrzeuge mit Straßenverkehrszulassung im Förderschwer-

punkt Arbeiten;• bei gemeinwohlorientierten öffentlichen Projekten ohne Bei-

hilferelevanz zusätzlich: Wasserver- und -entsorgungsmaß-nahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Sportstätten;

• bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristi-schen Personen die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert;

• Investitionen, die über Mietkauf, Leasing oder vergleichbare Instrumente finanziert werden.

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird nach Ab-schluss und Prüfung des Vorhabens in Form eines Zuschusses der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) gewährt.Zuwendungen unter 5.000 EUR werden nicht bewilligt.Die Förderdaten (Zuwendungsempfangende, Projektbezeich-nung und Höhe der Zuwendung, ggf. EU-Anteil) werden veröf-fentlicht, soweit nach EU-Recht vorgesehen oder aufgrund der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Zuwendungsempfan-genden sind verpflichtet, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes und ggf. auf die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgebender hinzuwei-sen. Weitergehende Bestimmungen der Zuwendungsgebenden bleiben unberührt.

4. AntragstellungDie Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwick-lungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt bis zum Mittwoch, 12. September 2018 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsunterlagen.

5. KontaktGemeinde Hüttlingen, Herr Vaas, Telefon 07361/9778-11E-Mail: [email protected]

Beim Fundamt der Gemeinde wurde ein Mädchen-(Sport)Beutel mit Inhalt abgegeben. Tel. 9778-22

Fundamt

RecyclingAuch in der Ferienzeit:

Die Müllabfuhr kommt schon ab 7 UhrDamit die Müllabfuhr für die über 120.000 Haus-halte im Ostalbkreis auch reibungslos funktionie-ren kann, ist die GOA auf die Mithilfe der Bürgerin-nen und Bürger angewiesen. Diese Bitte um Unterstützung betrifft vor allen Dingen das recht-

zeitige Bereitstellen von Abfuhrgefäßen am Abfuhrtag.Um auch jetzt in der Urlaubszeit die ordnungsgemäße Leerung der Tonnen und die Abholung der Gelben Säcke und Biobeutel sicherzustellen, beginnt die Müllabfuhr wie immer um 7 Uhr morgens. Allerdings kommt es in der Ferienzeit immer wieder zu Tourenänderungen, so dass sich in den verschiedenen Gebieten andere Abfuhrzeiten ergeben können als gewöhnlich.Aus unvorhersehbaren Gründen kann es vorkommen, dass sich die Abfuhr verzögert. Bitte lassen Sie daher nicht abgeholte Be-hälter bzw. Säcke auch am Folgetag bereit stehen.

MülltermineHüttlingen30.7. Bioabfall30.7. Gartentonne3.8. Hausmüll

Niederalfingen30.7. Bioabfall30.7. Gartentonne1.8. Gelber Sack3.8. Hausmüll

Sulzdorf30.7. Gartentonne30.7. Bioabfall3.8. Hausmüll

Seitsberg30.7. Gartentonne30.7. Bioabfall3.8. Hausmüll

WertstoffhöfeWertstoffhof Hüttlingen, Gottlieb-Daimler-Straße 12 April - Oktober November - MärzMontag 14.00 - 18.00 Uhr 14.00 - 17.00 UhrDienstag 9.00 - 18.00 Uhr 9.00 - 17.00 UhrDonnerstag 14.00 - 18.00 Uhr 14.00 - 17.00 UhrSamstag 8.00 - 13.00 Uhr 8.00 - 13.00 Uhr

Wertstoffhof Abtsgmünd, Bauhof (Mühlstraße) April - Oktober November - MärzMontag 14:00 - 18:00 Uhr 14:00 - 17:00 UhrMittwoch 9:00 - 18:00 Uhr 9:00 - 17:00 UhrFreitag 14:00 - 18:00 Uhr 14:00 - 17:00 UhrSamstag 8:00 - 13:00 Uhr 8:00 - 13:00 Uhr

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 11 - 30/2018

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Rettungsdienst 112

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Hausbesuche) 116 117

Augenärztlicher Notfalldienst: 01 80/50 11 20 98

Aalen (Notfallpraxis)Ostalb-Klinikum Aalen, Im Kälblesrain 1, 73430 AalenMi. 13:00/22:00 Uhr, Fr. 16:00/22:00 Uhr , Sa., So. u. Feiertag 8:00/22:00 Uhr

Kinderärztliche Notfallpraxis: Karfreitag bis Ostermontag jeweils 8.00 -20.00 Uhr

Ellwangen (Notfallpraxis)St. Anna-Virngrund-Klinik EllwangenDalkinger Straße 8-12, 73479 EllwangenSa., So. und Feiertag 8:00 Uhr/22:00 Uhr

Schwäbisch Gmünd (Notfallpraxis)am Stauferklinikum Schwäbisch GmündWetzgauer Straße 85, 73557 MutlangenMi. 13:00/22:00 Uhr; Sa., So., Feiertag 8:00/22:00 Uhr

Kinderärztliche Notfallpraxis: So. und Feiertag 9.00 - 22.00 Uhr

Für den zahnärztlichen Bereitschaftsdienst wenden Sie sich bitte an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: http://www.kzvbw.de/

Lebensrettung vor OrtStandorte Automatisierte externe Defibrillatoren (AEDs):VR Bank Geschäftsstelle Hüttlingen, Wasseralfinger Str. 2, Eingangsbereich und

Feuerwehrgerätehaus/Rathausplatz,Schulstr. 10, DEFI-Box am Gebäude der FFW.

Tierärztlicher Notdienst 0 73 61/97 09 00

Polizeiposten Wasseralfingen 9 79 60

HebammenFrau Waltraud Hofmann, Stettiner Str. 7, Hüttlingen, Tel. 7 61 37Frau Antje Stein, Buchwaldstr. 17, Hüttlingen, Tel. 4 90 81 15

DRK-Seniorenzentrum HüttlingenBachstr. 12, Tel. 07361/633010Über diese Telefonnummer erreichen Sie unsere diensthabenden Mit-arbeiter/-innen sowohl an den Wochentagen als auch am Wochenende. Das Sekretariat ist an folgenden Wochentagen besetzt:Montag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr; 13.00 Uhr bis 16.00 UhrDienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Pflegestützpunkt OstalbkreisDer Pflegestützpunkt Ostalbkreis bietet allen Rat- und Hilfesuchenden eine kostenlose und neutrale Beratung zu Fragen im Vor- und Umfeld einer Pflegesituation. Sie erreichen uns telefonisch zu den Öffnungs-zeiten des Landratsamtes unter 07361/503-1820, 07171/32-4403, 07961/567-3403 oder unter [email protected] Informationen auch im Internet unter www.pflegestuetzpunkt.ostalbkreis.de.

Sozialstation AbtsgmündHallgarten 14, 73453 Abtsgmünd, Tel. 07366/ 9633-0, Fax 07366/9633-29E-Mail: [email protected], www.sozialstation-abtsgmuend.deSie erreichen die diensthabende Schwester unter Tel. 07366/ 9633–0. Montag bis Freitag ist unser Büro von 8.00 bis 13.00 Uhr besetzt. Die Mit-arbeiter der Sozialstation Abtsgmünd beraten Sie gerne in allen Fragen zur Pflege zu Hause.

ApothekennotdienstplanLimes-Apotheke Wasseralfingenvon 28.07.2018, 8.30 Uhr bis 29.07.2018, 8.30 UhrWilhelmstr. 5, Tel. 07361/71870, www.Limes-Apotheke.com

Apotheke am Markt Westhausenvon 29.07.2018, 8.30 Uhr bis 30.07.2018, 8.30 UhrDalkinger Str. 67, Tel. 07363/95 34 44, www.schwabengesundheit.deRems-Apotheke Essingenvon 29.07.2018, 8.30 Uhr bis 30.07.2018, 8.30 UhrBahnhofstr. 33, Tel. 07365 - 51 15Apotheke im Facharztzentrum Aalenvon 30.07.2018, 8.30 Uhr bis 31.07.2018, 8.30 UhrWeidenfelder Str. 1, Tel. 07361 - 55 98 33Marien-Apotheke Unterkochenvon 31.07.2018, 8.30 Uhr bis 01.08.2018, 8.30 UhrRathausplatz 8, Tel. 07361/88213, www.marien-apotheke-aalen.deNepomuk-Apothekevon 31.07.2018, 8.30 Uhr bis 01.08.2018, 8.30 UhrNikolaistr. 12, Tel. 07961/904070, www.nepomuk-ellwangen.deGaia-Apothekevon 01.08.2018, 8.30 Uhr bis 02.08.2018, 8.30 UhrWilhelm-Merz-Str. 18/1, Tel. 07361/55 62 00, www.apotheke-in-aalen.deAdler-Apotheke Ellwangenvon 02.08.2018, 8.30 Uhr bis 03.08.2018, 8.30 UhrMarienstr. 2, Tel. 07961/933860, www.adler-apotheke-ellwangen.deStern-Apotheke Aalenvon 02.08.2018, 8.30 Uhr bis 03.08.2018, 8.30 UhrReichsstädter Str. 22, Tel. 07361/62770, www.stern-apotheke-aalen.deLimes-Apotheke Wasseralfingenvon 03.08.2018, 8.30 Uhr bis 04.08.2018, 8.30 UhrWilhelmstr. 5, Tel. 07361/71870, www.Limes-Apotheke.comApotheke im Kaufland Ellwangenvon 04.08.2018, 8.30 Uh rbis 05.08.2018, 8.30 UhrDr.-Adolf-Schneider-Str. 20, Tel. 07961/90510, www.apotheke-ell-wangen.deSchloss-Apotheke Essingenvon 04.08.2018, 8.30 Uhr bis 05.08.2018, 8.30 UhrTauchenweiler Str. 4, Tel. 07365/919100, schloss-apotheke-essingen.deApotheke Dr. Jäger Aalenvon 05.08.2018, 8.30 Uhr bis 06.08.2018, 8.30 UhrGmünder Str. 4, Tel. 07361/62587, www.apo-Jaeger.de

Wertstoffhof Aalen, Oesterleinstraße April - Oktober November - MärzMontag 13:00 - 18:00 Uhr 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag - Freitag 9:00 - 18:00 Uhr 9:00 - 17:00 Uhr Samstag 8:00 - 13:00 Uhr 8:00 - 13:00 Uhr

Wertstoffhof Ellwangen, Parkplatz Schießwasen April - Oktober November - MärzMontag 14:00 - 18:00 Uhr 14:00 - 17:00 UhrDienstag 14:00 - 18:00 Uhr 14:00 - 17:00 UhrMittwoch 9:00 - 18:00 Uhr 9:00 - 17:00 UhrFreitag 14:00 - 18:00 Uhr 14:00 - 17:00 UhrSamstag 8:00 - 13:00 Uhr 8:00 - 13:00 Uhr

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Seite 12 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Aktuelle BerichteBericht zur öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.07.2018• HOCHWASSERSCHUTZMASSNAHMEN IN NIEDERALFINGEN

In der Sitzung vom 28.6.2018 wurde dem Gremium der aktuelle Sachstand im Hinblick auf den geplanten Hochwasserschutz-damm in Niederalfingen erläutert.Im Vorfeld dazu haben diverse Besprechungen mit Vertretern des Naturschutz, Forst- und Wasserwirtschaft stattgefunden.Über den aktuellen Stand der Planungen wird Joachim Zorn vom Büro sli berichten.

Aktueller Stand:Die hydraulischen und hydrologischen Untersuchungen und Be-rechnungen liegen nun vor. Diese Ergebnisse wurden in die bisherigen Planungsentwürfe übernommen und konkretisiert.Daraufhin fand am 19. Juni ein weiteres Abstimmungsgespräch mit Vertretern der unteren Wasserbehörde (UWB), der unteren Naturschutzbehörde (UNB) und der unteren Forstbehörde (UFB) statt.Die Vertreter der UNB und UFB sprechen sich klar für den Standort direkt oberhalb des Naturerlebnisbades und gegen einen Damm in der Talenge im weiteren Verlauf des Schlierbachtales aus.Aus naturschutzrechtlicher und forstwirtschaftlicher Sicht müssen verschiedene Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden, welche das Büro sli im Auftrag der Gemeinde durchführen muss.

Weitere Vorgehensweise:Unter Berücksichtigung der Forderungen der UWB, der UNB so-wie der UFB werden die Planunterlagen, aus denen die geplanten Dammabmessungen sowie der maximale Überschwemmungs-bereich im HQ100 – Lastfall hervorgehen, an die entsprechenden Genehmigungsbehörden zugesandt.

Die FFH- und UVP-Vorprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und Eingriffs-/Ausgleichs Bilanzierung werden durch das Büro sli durchgeführt. Weiter werden die Unterlagen für die Waldumwandlungs- und Aufforstungsgenehmigung und den Ausnahmeantrag für geschützte Biotope zusammengestellt.Das Büro sli wird die Genehmigungsplanung auf der vorgestellten Grundlage fertigen und das Wasserrechtsgesuch einreichen.Nach Vorlage der Genehmigungsplanung wird der Zuschussan-trag beim Land Baden-Württemberg eingereicht.Joachim Zorn informierte das Gremium über die zu erwartenden Baukosten in Höhe von drei Millionen EUR. Bürgermeister Günter Ensle hofft für die Realisierung des Projekts auf Zuschüsse, da die Gemeinde die hohen Kosten alleine nicht stemmen kann.

Das Gremium hat das Büro stadtlandingenieure mit der Vor-bereitung des Wasserrechtsgesuches für den „Unterstrom-damm“ beauftragt. Die Gemeindeverwaltung wurde damit beauftragt den notwendigen Zuschussantrag vorzubereiten. Parallel wird das Büro stadtlandingenieure beauftragt noch-mals den „Oberstromdamm“ auf die Möglichkeit einer Reali-sierung zu überprüfen und eine Grobkostenberechnung zu ermitteln.

• SANIERUNG DER ALEMANNENSCHULE – VERGABE DER GEWERKE:

Im Rahmen der Maßnahme „Erweiterung der Alemannenschule, Gemeinschaftsschule“ sind weitere Arbeiten für die Schnittstelle Bestandsbau – Erweiterungsbau notwendig. Drei Gewerke konn-ten in der letzten Sitzung vom Gemeinderat beschlossen und mittlerweile beauftragt werden. Zwei weitere Gewerke konnten in der Gemeinderatssitzung vom 28.06.2018 aufgrund einer deutlichen Kostenüberschreitung zur Kostenberechnung nicht vergeben werden. Der Gemeinderat beauftragte Herrn Bürger-meister Günter Ensle mit der Firma Elektro Jerg in Nachverhand-lungen einzutreten um gemeinsam mit dem Büro LDS Einspa-rungen zu generieren.

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 13 - 30/2018

AmDonnerstag, 05.07.2018 hat ein Gespräch mit Vertretern des Büro LDS und der Firma Elektro Jerg im Rathaus stattgefunden.Auf der Basis dieses sehr konstruktiven Gesprächs wurde die Leistungsbeschreibung teilweise modifiziert.Die Firma Elektro Jerg hat auf der Grundlage der überarbeiteten Bau- und Leistungsbeschreibung ein aktualisiertes Angebot für die Gewerke „Elektroakustische Anlage (ELA)“ und „Infrastruk-turmaßnahmen“ abgegeben.Das Ergebnis der Nachverhandlung und das nun aktuell vorlie-gende Angebote wurde von Herrn Frank Date, Büro LDS im Ein-zelnen näher erläutert.

a) Elektroakustische Anlage (ELA)Die Firma Elektro Jerg GmbH aus Aalen hat lediglich ein Skonto von 2% gewährt. In der Ausschreibung wurde ein qualitativ hoch-wertiges Produkt festgelegt, welches sich als sehr wartungs-freundlich und auch in Sachen Langlebigkeit auszeichnet. Die neu verhandelte Angebotssumme der Firma Elektro Jerg beläuft sich somit auf 62.095,35 T inkl. MwSt.

b) InfrastrukturmaßnahmenDurch eine Ausführungsänderung im Bereich der Leitungstrasse konnte eine deutliche Einsparung erreicht werden. Zudem wur-de noch ein Skonto in Höhe von 2% gewährt. Die nachverhandelte Angebotssumme der Firma Elektro Jerg beläuft sich somit auf 32.250,26 T inkl. MwSt.

Der Gemeinderat stimmte der Vergabe der beiden Gewerke an die Firma Elektro Jerg GmbH aus Aalen mehrheitlich zu.

• ANTRAG DER FRAKTION „AKTIVE BÜRGER UND CDU“ – INFORMATION DURCH DEN JUGENDREFERENTEN DES OST-ALBKREISES

Bei der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 26. April 2018 hat die Fraktion „Aktive Bürger und CDU“ einen schriftlichen An-trag eingereicht, der als Tagesordnungspunkt in die nächste Ge-meinderatssitzung mit aufgenommen werden soll.In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 28. Juni 2018 waren wie beantragt, Vertreter des Polizeireviers anwesend.Außerdem wurde das Gremium darüber informiert, dass der Jugendvertreter des Landratsamtes Ostalbkreises Herr Michael Baltes am 28. Juni 2018 terminlich verhindert ist.Deshalb war Herr Michael Baltes in dieser öffentlichen Sitzung an-wesend und stand den Gremiumsteilnehmern Rede und Antwort.Im Rahmen dieser Sitzung hat auch Herr Ludwig Rettenmaier (epia) nochmals über den Einsatz der streetworker im vergange-nen Jahr berichtet.

Der Gemeinderat nahm hiervon zustimmend Kenntnis.

• NEUFASSUNG DER SATZUNG ÜBER DIE FORM DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNGEN (BEKANNT-MACHUNGSSATZUNG)

Der Gemeinderat stimmte Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen einstimmig zu. Die Satzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

• NEUFASSUNG DER HAUPTSATZUNGDer Gemeinderat stimmte Neufassung der Hauptsatzung ein-stimmig zu. Die Satzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

• ERSCHLIESSUNG BG FUCHSLOCH IV – VERGABEIn seiner Sitzung vom 26.04.2018 hat der Gemeinderat den Bau- und Ausschreibungsbeschluss zur Erschließung des Baugebietes „Fuchsloch IV“ gefasst.Es ist geplant die Erschließung des BG Fuchsloch, mit insgesamt 18 Bauplätzen umzusetzen. Daraufhin wurden die Ausschrei-bungsunterlagen auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro stadt-landingenieure vorgestellten Planung gefertigt und einer öffent-lichen Ausschreibung zugeführt.

Um mit den Erschließungsarbeiten ab Mitte September 2018 be-ginnen zu können, müssen die notwendigen Tief- und Straßen-bauarbeiten vergeben werden. Die notwendigen Tief- und Straßenbauarbeiten wurden am 08. Juni 2018 veröffentlicht. Die Submission fand am 28.06.2018 im Rathaus Hüttlingen statt. Es haben für die „Tief- und Straßenbauarbeiten“ sieben Firmen die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung lagen fünf Angebote vor.Die Angebotsunterlagen wurden dem Planungsbüro „stadtland-ingenieure“ zur rechnerischen und fachlichen Überprüfung über-geben.Die Firma Mezger Bau aus Hüttlingen, hat bei der Ausschreibung mit einer Angebotssumme von 828.840,47 T inkl. 19 % Mwst. das insgesamt wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die Firma Bortolazzi liegt mit einer Angebotssumme in Höhe von brutto 962.862,07 T an zweiter Stelle. Die Kostenberechnung vom 20.06.2018 für die Tief- und Straßenbauarbeiten liegt bei 997.493,70 T inkl. Mwst.Ausgenommen von den beauftragten Leistungen sind die Kosten für den Aufbau der Breitbrandinfrastruktur (LWL) zum und ins Baugebiet, sowie die Ausstattung mit Straßenbeleuchtung inner-halb des Baugebietes.Die Erschließung des Baugebietes Fuchsloch IV mit Glasfaser erfolgt komplett durch die Telekom. Hier liegt uns bereits eine mündliche Zusage von Seiten der Telekom vor.Die Gemeinde beabsichtigt zusätzlich eine Breitbandinfrastruktur in Form von Flatlinern im Baugebiet einzulegen, um später bei Bedarf ein eigenes Breitbandnetz laut TKI-Planung aufbauen zu können. Die Zuleitung vom Übergabepunkt Kreuzung Abtsg-münder Straße/Ölweg über die Lindenstraße bis ins Baugebiet könnten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Der Gemeinderat stimmte der Vergabe zur Erschließung des BG Fuchsloch IV an die Fa. Mezger aus Hüttlingen einstimmig zu.

• SPORTANLAGE BOLZENSTEIG FLUTLICHTANLAGE

Zur Information möchte die Gemeindeverwaltung den zeitlichen Vorgang erläutern und aufzeigen:1) Antrag des TSV Hüttlingen Abt. Fußball vom 08.09.2015 auf

Erweiterung der Flutlichtanlage im Stadion Bolzensteig

2) GR am 26.01.2017: Vergabe an Firma Elektro Jerg zum Preis von 21.690,68 T.

Durchführung im I. Quartal geplant.

3) GR am 19.10.2017: Bekanntgabe im Gremium, dass die Flutlichtanlage fertiggestellt ist jedoch aus technischen Gründen beide Flut-lichtanlagen (Stadion und Trainings-platz) nicht parallel betrieben werden können.

4) Folgende Bezugsleistung/Absicherung ist erforderlich (52 kW) • Neue Flutlichtanlage im Stadion 18 kW • Vereinsheim, WC, Bewässerung u. Sprecherkabine 14 kW • Bisherige Flutlichtanlage Trainingsplatz 20 kW Tatsächlich vorhanden sind nur 39 kW.

Lt. Firma Jerg kann somit die Flutlichtanlage für das Stadion an die Stromverteilung der Ballsporthalle angeschlossen werden. Die Gemeinde hat im Haushaltsplan für die Flutlichtanlage insgesamt 26.000 T eingestellt. Mittlerweile sind insgesamt 21.346,63 T angefallen, sodass jetzt noch ein Betrag von 4.653,87 T zur Ver-fügung steht. Die Firma Elektro Jerg hat vorgeschlagen, dass die Tiefbauarbeiten durch den TSV Hüttlingen abgewickelt werden könnten. Auch könnte ein anderer passender Kabelschacht besorgt wer-den, damit der von der Gemeinde zur Verfügung stehende Betrag letztendlich ausreicht.

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Seite 14 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

In einer Besprechung am 19.06.2018 mit den Vertretern des TSV Hüttlingen wurde folgende Vorgehensweise miteinander vereinbart:• Die Abteilung Fußball wird zusammen mit der Firma Stegmai-

er aus Hüttlingen die Tiefbauarbeiten übernehmen.• Das erforderliche Material und die Anschlussarbeiten durch die

Firma Elektro Jerg werden von der Gemeinde übernommen.

Der Gemeinderat nahm vom aktuellen Sachstand zustim-mend Kenntnis und erklärte sich mit der weiteren Vorgehens-weise einverstanden.

• GEWERBEGEBIET BOLZENSTEIG V – ANORDNUNG DER UM-LEGUNG NACH § 46 ABS. 1 BAUGESETZBUCH

Der Gemeinderat Hüttlingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07. Juni 2018 den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Bolzensteig V“ als Satzung beschlossen.Da dieser Bebauungsplan nur zum Teil aus dem Flächennut-zungsplan entwickelt wurde, ist hier eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Ostalbkreis erforderlich. Die notwendigen Unterlagen zur Genehmigung wurden beim Landratsamt Ostalbkreis eingereicht.Derzeit läuft parallel das Verfahren für die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes.In den Grundbüchern der früheren Eigentümer befinden sich in den Abteilungen II u. III noch verschiedene historisch bedingte Grunddienstbarkeiten, die vor Neuordnung der zukünftigen Grundstücke gelöscht werden müssen.Da diese heute noch Berechtigten nur schwer ermittelt werden können, ist die Gemeindeverwaltung der Auffassung hier ein Um-legungsverfahren durchzuführen.Bei einer Besprechung am Donnerstag, den 12. Juli 2018 im Rat-haus mit Vertreterinnen des Landratsamtes Ostalbkreis, Ge-schäftsbereich Vermessung haben diese die Verfahrensweise einer Umlegung aufgezeigt. (siehe Anlage)Nach § 46 Absatz 1 BauGB ist die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städte-baulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforder-lich ist.Es wird von einer Verfahrensdauer von rund einem Jahr ausge-gangen. Bis zur kommenden Gemeinderatssitzung erhält die Gemeinde noch ein Angebot für die Durchführung des Umle-gungsverfahrens. (Die Kosten für die Umlegung belaufen sich auf ca. 32.000 T. Die Gebühren für die Zerlegung liegen bei ca. 20.000,– T.Bei diesen Kosten handelt es sich um eine vorläufige Kosten-schätzung.Der Bürgermeister ist Vorsitzender des gemeindlichen Umle-gungsausschusses:

Folgende Vertreter wurden nach der letzten Kommunalwahl ge-wählt und bestellt:1. Vertreter/in: GR Manuel Mayer Stellvertreter/in: GR Norbert Schneider2. Vertreter/in: GR Josef Hailer Stellvertreter/in: GR Joachim Grimm3. Vertreter/in: GR Generos Jörg Stellvertreter/in: GR Eduard Rup4. Vertreter/in: GR Uwe Kling Stellvertreter/in: GR Herbert Wanner

Parallel wird die Gemeindeverwaltung noch prüfen, ob es noch eine kostengünstigere und rechtlich schnellere Alternative gibt, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Anordnung der Umlegung für das Gewerbegebiet „Bolzensteig V“ nach § 46 Abs. 1 BauGB. Außerdem wurde die Gemeindeverwaltung damit beauftragt, die schnellste und wirtschaftlichste Vor-gehensweise einzuhalten.

• STÄDTEBAULICHE ERNEUERUNG „ORTSMITTE II“ IN HÜTTLINGEN – 4. ERWEITERUNG DES FÖRMLICH FESTGELEGTEN SANIERUNGSGEBIETES

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.12.2002 auf Grund von § 142 BauGB die Satzung über die förmliche Fest-legung des Sanierungsgebietes Hüttlingen „Ortsmitte II“ (Sanie-rungssatzung) beschlossen. Die Erweiterungen des Sanierungsgebietes wurden in den öffent-lichen Sitzungen des Gemeinderates am 21.02.2008 / am 12.05.2009 und am 27.06.2013 als Satzung beschlossen.Das Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ soll nun wie in der Anlage im Plan dargestellt um die Grundstücke Sulzdorfer Str. 1 (Flst. 81/1) Abtsgmünder Str. 24 (159/2) und Flurstücke 82/3 (Teil-bereich) 82/5 (Teilbereich) erweitert werden. In Fortschreibung der definierten Sanierungsziele soll die Mög-lichkeit der Beseitigung der städtebaulichen Missstände im Be-reich der Flurstücke 159/2, 81/1 geschaffen werden. Dieser Bereich grenzt direkt an das förmlich festgelegte Sanie-rungsgebiet an. Eine Beseitigung der bestehenden Missstände/Mängel, ggf. einschließlich Neuordnung und Schaffung von Miet-wohnungen dient der Stärkung des Sanierungsgebietes in seiner Funktion als Wohnstandort. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit diesen Bereich bei einer Neuordnung/Neubebauung städte-baulich aufzuwerten.Sofern eine Erstattung von Abbruchkosten erfolgt, wären diese mit der noch zur Verfügung stehenden Finanzhilfe gedeckt.Bei einem Vororttermin am Mittwoch 11. Juli 2018 im Rathaus in Hüttlingen haben die Vertreter des RP Stuttgart und des Wirt-schaftsministeriums sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ bereits über 16 Jahre läuft und baldmöglichst beendet und abgerechnet werden sollte.Für eine Verlängerung bis zum 30.04.2022 verbunden mit einer zu-sätzlichen Aufstockung haben Sie sich nicht positiv ausgesprochen.Folgende Vorgehensweise haben Sie der Gemeinde Hüttlingen empfohlen:Im Frühjahr 2019 könnte ein Antrag auf Verlängerung des jetzigen Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ bis zum 30.06.2020 gestellt werden, damit die privaten Modernisierungs- und Ordnungsmaß-nahmen mit der noch vorhandenen Finanzhilfe von rund 330 000 Euro fertig gestellt werden könnten und die Abrechnung des Sanierungsgebietes durch die STEG vorbereitet werden könnte.Im Herbst 2020 würde dann die Gemeinde zusammen mit der STEG versuchen, einen Antrag für die Aufnahme des neuen Sa-nierungsgebietes „Ortsmitte III“ neu zu stellen. In dieses neue Gebiet würde dann die Sanierung und Moderni-sierung des Rathauses und des Kindergartens St. Franziskus er-neut mit aufgenommen.

An dieser Stelle möchte die Gemeindeverwaltung nochmals infor-mieren, welche Gelder im Sanierungsgebiet bereitgestellt wurden:Förderrahmen:• Landesanierungsprogramm (LSP) 4.471.297,00 T • Aktive Stadt- u. Ortsteilzentren (ASP) 3.612.036,00 T

Bisheriger Förderrahmen von LSP u. ASP 8.083.333,00 T

Finanzhilfen:60 % v. Förderrahmen aus LSP u. ASP somit: 4.850.000,00 T

Zur Förderung der geplanten privaten Maßnahmen in diesem Bereich im Rahmen des ASP ist das förmlich festgelegte Sanie-rungsgebiet entsprechend dem Lageplan der STEG Stadtentwick-lung GmbH vom 12.07.2018 zu erweitern.Deshalb wurde in der Sitzung die Satzung zur Änderung der Sat-zung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ beschlossen.

Der Gemeinderat stimmte der Satzungsänderung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ einstimmig zu. Die Satzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 15 - 30/2018

• KOMMUNALE FERIENBETREUUNG – INFORMATION

In der letzten Gemeinderatssitzung kam die Anfrage, wie die kommunale Ferienbetreuung seit dem Gemeinderatsbeschluss vom 04.05.2016 angenommen wurde. Seit 2009 wird von der Gemeinde Hüttlingen eine kommunale Ferienbetreuung angeboten. Nachdem die angebotenen 3 Wo-chen in den Sommerferien von 2009 bis 2016 nie zustande ka-men, wurde ab dem Schuljahr 2016/2017 die bislang angebote-nen 3 Wochen in den Sommerferien auf jeweils eine Woche in den Oster-, Pfingst- und Sommerferien gesplittet. Weiterer Be-schluss war, dass, wenn eine Ferienbetreuung in der Oster- oder Pfingstwoche nicht zustande kommt, diese nicht zustande ge-kommene Woche an die angebotene Woche im Sommer ange-hängt wird. Das Zustandekommen der Ferienbetreuung ist je-weils an die Mindestanmeldezahl von 7 Kindern geknüpft.Aufgrund der Anmeldungen kamen folgende Ferienbetreuungen seit dem Schuljahr 2016/2017 zustande:Ostern 2017: 17 Kinder (Ganztagsbetreuung)Pfingsten 2017: Keine Betreuung, da nur 4 Anmeldungen

vorlagenSommer 2017: 7 Kinder in der zweitletzten Ferienwoche

(nur vormittags) 19 Kinder in der letzten Ferienwoche (nur

vormittags)Ostern 2018: 22 Kinder (Ganztagsbetreuung)Pfingsten 2018: 10 Kinder (nur vormittags)Sommer 2018: 23 Kinder in der letzten Ferienwoche (nur

vormittags)

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

• FESTLEGUNG DES STANDORTES FÜR EINE UMSPANN- STATION DER ENBW ODR IN SEITSBERG

Die EnBW/ODR ist auf die Gemeindeverwaltung zugekommen, um einen geeigneten Standort für eine neue 20 kV Umspann-station im Dorfkern von Seitsberg zu finden, welche zur Sicherung der Stromversorgung für Seitsberg notwendig ist.Der Trafo auf dem bestehenden Umspannmast in der Waiblinger Straße ist überlastet (infolge hoher Einspeisungen durch PV-An-lagen) und kann laut Aussage des Netzbetreibers jederzeit zu Leistungsschwankungen im Stromnetz führen. Die EnBW/ODR beabsichtigt den alten Standort (Mast mit Trafo)aufzugeben und eine neue Umspannstation im Ortszentrum zu bauen. Die EnBW/ODR hat alle möglichen Standorte, sowohl Privat-grundstücke als auch Gemeindegrundstücke untersucht und mit den privaten Grundstückseigentümern gesprochen, die sich je-doch allesamt verweigerten.So bleiben nur noch zwei gemeindliche Grundstücke als mögli-che Standorte übrig. 1. Im Bereich des Brunnens neben der Kapelle2. Im Bereich des Ortsplatzes neben der bestehenden Bushalte-

stelle

Bei beiden Standorten müsste ein Landschaftsarchitekt die Flä-chen überplanen und eine neue Gestaltung der Flächen ausarbei-ten. Diese Planungskosten würde die EnBW/ODR tragen, sowie die dafür notwendigen Tief- und Straßenbauarbeiten.Die EnBW strebt eine zeitnahe Umsetzung des Bauvorhabens an, weshalb der Gemeinderat ein Signal für eine mögliche Umset-zung senden sollte. Der Energieversorger betonte nochmals eindringlich, dass die Versorgungssicherheit in Seitsberg auch im ureigenen Interesse der Gemeinde liegt und ein geeignetes Grundstück zur Verfügung stellen sollte.

Die Verwaltung schlug dem Gemeinderat vor, den Standort hinter dem Dorfbrunnen zuzustimmen und die Verwaltung mit der weiteren Abwicklung des Vorhabens zu beauftragen. Das Gremium stimmte dem Beschlussantrag einstimmig zu.

• PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN K3335, BESEITIGUNG DER BAHNÜBERGÄNGE GOLDSHÖFE UND WAGENRAIN – STELLUNGNAHME

Das Landratsamt Ostalbkreis hat für die Beseitigung der Bahn-übergänge „Goldshöfe“ und „Wagenrain“ (K3335) über das G + H Ingenieurteam GmbH aus Niederstotzingen ein Planfeststel-lungsverfahren eingereicht.Am Samstag, den 23. Juni 2018 wurde im Amtsblatt Nr. 25 aus 2018 folgende Bekanntmachung veröffentlicht:

BekanntmachungRegierungspräsidium Stuttgart, Az.: 24-3912-5/401-18Planfeststellungsverfahren für die Beseitigung der Bahn-übergänge Goldshöfe und Wagenrain - Einleitung des Ver-fahrens -

Der Geschäftsbereich Straßenbau des Landratsamtes Ostalbkreis, hat für das o.g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines

Planfeststellungsverfahrens

nach § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) in Ver-bindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.Gegenstand der Planfeststellung ist die Beseitigung der beiden Bahnübergänge Goldshöfe bei Bahn-km 79,065 der Strecke 4710 „Stuttgart-Bad Cannstatt – Nördlingen“ („Riesbahn“) und bei Bahn-km 0,253 der Strecke 4940 „Goldshöfe – Crailsheim“ („Obere Jagstbahn“) sowie des Bahnübergangs Wagenrain bei Bahn-km 78,591 der Strecke 4710 „Stuttgart-Bad Cannstatt – Nördlingen“. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen, parallel zur der Errichtung eines neuen elektronischen Stellwerks im Bahnhof Goldshöfe, die drei Bahnübergänge geschlossen und durch eine gemeinsame Straßenüberführung mit Straßenanbin-dung nach Wagenrain und zum Bahnhof Goldshöfe ersetzt werden. Die neue Straßenverbindung, die die Bahngleise über eine Brücke quert, soll als Kreisstraße K 3335 die Funktion einer regionalen Straßenverbindung erfüllen und wird über einen Kreisverkehr an die K 3320 neu angebunden werden.Die beiden Bahnübergänge Goldshöfe befinden sich auf Gemar-kung Schwabsberg, Gemeinde Rainau und werden derzeit von einer Verbindungsstraße, die von der K 3320 in Richtung Aalen-Oberalfingen abzweigt, gekreuzt. Diese Verbindungsstraße wird zukünftig als Wirtschaftsweg genutzt. Der Bahnübergang Wa-genrain, der auf Gemarkung Hofen, Stadt Aalen, liegt, wird der-zeit von einem städtischen Weg gekreuzt. Dieser erschließt den Wohnplatz Wagenrain und soll als Wohnsitzzufahrt bzw. Feldweg erhalten bleiben. Die Streckenführung der K 3320 sowie die be-troffenen Geh- und Radwegen werden an die neue Situation entsprechend angepasst.Um Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben soweit wie möglich zu vermeiden bzw. zu minimieren und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu kompensieren, sind landschaftspflegeri-sche Begleitmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören z. B. Auf-forstungsmaßnahmen auf den Gebieten der Gemeinde Hüttlin-gen und der Stadt Ellwangen (Gemarkung Pfahlheim).Auf der angeschlossenen Planskizze sind der Standort der ge-planten Baumaßnahme sowie die Standorte der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt.Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zuständig.Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) können vom Beginn der Auslegung bis zum Ende der Einwendungsfrist auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter Abteilungen > Abteilung 2 > Referat 24 > Planfeststellungen > Aktuelle Planfeststellungsverfahren einge-sehen werden.

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Seite 16 - 30/2018 Amtsblatt Hüttlingen Samstag, den 28. Juli 2018

Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich

Dienstag, 07.08.2018

bei der Gemeinde Hüttlingen, Schulstr. 10 in 73460 Hüttlingen oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 800709, 70507 Stutt-gart schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigun-gen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG.Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen - § 37 Abs. 9 StrG. Gemäß § 73 Abs. 4 LVwVfG sind mit Ablauf dieser Einwendungsfrist auch Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG ausgeschlossen. Dieser Einwendungs-ausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise: - Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Ein-

wenders enthalten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andern-falls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

- Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.

- Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die recht-zeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erör-tert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgege-ben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzu-nehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.

- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungster-min oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.

- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kauf-preis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädi-gungsverfahren festgesetzt.

- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungs-verfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungs-beschluss bzw. Ablehnung des Antrags) über die Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

- Vom Beginn der Auslegung des Planes an treten die Anbau-beschränkungen nach § 23 StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.

Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Re-gierungspräsidiums Stuttgart (www.rp-stuttgart.de) unter „Be-kanntmachungen“ abrufbar.

Regierungspräsidium Stuttgartgez. Bartel

Der Gemeinderat erteilt der geplanten Beseitigung der Bahn-übergänge Goldshöfe und Wagenrain seine Zustimmung. Voraussetzung ist jedoch eine direkte Anbindung an das überörtliche Straßennetz, welche schnellstmöglich umgesetzt werden sollte. Aus Sicht der Gemeinde Hüttlingen ist die Ver-wirklichung einer direkten Straßenanbindung an die B 29 (Westumgehung) zu favorisieren.Der Gemeinderat ist für Alternativplanungen offen. Vor Über-prüfung weiterer Varianten sollte jedoch eine großräumige Verkehrsprognose der zukünftig zu erwartenden Verkehrs-ströme gefertigt werden.

• ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG VOM 06.11.2014 (FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHREN-SATZUNG) – GEBÜHRENFESTSETZUNG ZUM 01.09.2018

Der Gemeinderat stimmte der Satzungsänderung der Fried-hofsordnung und der Bestattungsgebührensatzung der Ge-meinde zum 01.09.2018 mehrheitlich zu. Die Satzung ist in diesem Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

• LANGFRISTIGE FRIEDHOFSENTWICKLUNG, NEUGESTALTUNG FRIEDHOFSANLAGEN - VERGABEN

Dem Gemeinderat wurde am 29.09.2016 in seiner öffentlichen Sitzung ein Konzept zur langfristigen Friedhofsentwicklung durch den Landschaftsarchitekten Andreas Walter vorgestellt.Die Neugestaltung der Friedhofsanlage soll in mehreren Abschnit-ten erfolgen.Nachdem im Jahr 2017 der erste Bauabschnitt erfolgreich abge-schlossen werden konnte, ist die Umsetzung des zweiten BA im Haushaltsplans 2018 mit 100.000 Euro eingeplant.Dieser BA 2 umfasst zwei Gewerke, zum einen die für die Ent-wässerung notwendigen Leitungen für Abwasser, Tief- und Flach-drainagen sowie die notwendigen Versorgungsleitungen für die Wasserentnahmestellen und zum anderen die für die Herstellung der Wegeverbindungen notwendigen Landschaftsbauarbeiten. Dieser Wegebau umfasst den barrierefreien Ausbau des Mittel-weges einschließlich dem Bau einer Rampe.Die Arbeiten sollen von August bis Oktober 2018 erfolgen. Analog des BA 1 wurden die Leistungsbeschreibungen für beide Ge-werke vom Büro PlanWerkStadt aus Lauchheim erstellt und den Firmen Mezger Bau und Pflasterbau Thal zur Angebotsaufforde-rung zugesandt. Die Arbeiten sollen anschließend Freihändig vergeben werden.Nachdem uns die Firma Pflasterbau Thal noch zu Jahresbeginn ihr Interesse bekundet und zugesagt hatte, wurde uns wegen Kapazitätsproblemen kurzfristig eine Absage erteilt. So mussten wir schnell handeln und haben mit der Firma Gartenbau Wörner aus Hüttlingen eine leistungsstarke Firma gewinnen können, die wir daraufhin zur Angebotsabgabe aufgefordert haben. a) TiefbauarbeitenDie Firma Mezger Bau aus Hüttlingen hat ein Angebot mit einer Angebotssumme in Höhe von 92.255,82 T inkl. MwSt. abgege-ben. Die Kostenberechnung liegt bei einer Gesamtsumme von 66.385,94 T inkl. MwSt. Dies entspricht einer Kostenüberschrei-tung in Höhe von 25.869,89 (38 %).Wegen der Kostenüberschreitung der Angebotssumme gegen-über der Kostenberechnung von immerhin 38 %, wurde dieser Top abgesetzt. Der Gemeinderat hat sich mehrheitlich für die Aufnahme von Nachverhandlungen mit der Firma Mezger Bau ausgesprochen.Im Rahmen dieser Nachverhandlung konnten noch Optimierun-gen bei der Baustellenabwicklung, bei der Art der Bauausführung und den verwendeten Stoffen Einsparungen erzielt werden, welche in der überarbeiteten Leistungsbeschreibung berück-sichtigt wurden. Ebenso wurde die Kostenberechnung entspre-chend angepasst.Die Firma Mezger Bau wurde nochmals mit dem modifizierten LV zur erneuten Angebotsabgabe aufgefordert. Nach nochmaliger

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Samstag, den 28. Juli 2018 Amtsblatt Hüttlingen Seite 17 - 30/2018

Prüfung und Wertung ergibt sich nun ein Angebot in Höhe von 89.412,79 T. Es sind gegenüber dem ursprünglichen Angebot Einsparungen in Höhe von 2.843,03 T zu verzeichnen. Die über-arbeitete Kostenberechnung liegt nunmehr bei einer Gesamt-summe von 81.754,79 T inkl. MwSt. Dies entspricht einer Kosten-überschreitung gegenüber dem nachverhandelten Angebot von 7.658,- T (9 %).Es ist aktuell davon auszugehen, dass sich die Preise im nächsten Jahr nicht günstiger entwickeln werden, zumal die Deponiege-bühren und die Transportkosten (Mautpflicht) ansteigen werden.Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Auftrag an die Firma Mezger Bau zu vergeben. Die Maßnahme „Neugestaltung Fried-hofsanlage, BA 2 könnte somit wie geplant im Jahr 2018 umge-setzt werden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Tiefbauarbeiten an die Fa. Mezger aus Hüttlingen zu vergeben.

b) LandschaftsbauarbeitenDie Firma Gartenbau Wörner aus Hüttlingen hat ein Angebot mit einer Angebotssumme in Höhe von 87.464,13 T inkl. MwSt. abge-geben. Die Kostenberechnung liegt bei einer Gesamtsumme von 79.996,26 T inkl. MwSt. Dies entspricht einer Kostenüberschreitung in Höhe von 7.468,- T (9 %).

Das Gremium beschloss einstimmig die Landschaftsbauarbei-ten an die Fa. Gartenbau Wörner aus Hüttlingen zu vergeben.

Eine nichtöffentliche Sitzung schloss sich an.

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in den Kalenderwochen 32 und 33/2018

Der Betriebsurlaub des Verlags erstreckt sich in diesem Jahr auf die Kalenderwochen 32 und 33

vom 6. bis 17. August 2018.Wir bitten Sie deshalb um Vormerkung, dass die letzte Aus-gabe vor den Betriebsferien in der Kalenderwoche 31 und die erste Ausgabe der Mitteilungsblätter nach den Betriebsferien in der Kalenderwoche 34 herausgegeben wird.

Bitte teilen Sie uns deshalb für die Ausgabe in der 31. Woche – vom 30.7. bis 3.8.2018 – alle Bekanntmachungen, Termine, Ver-anstaltungen und Anzeigen bis einschließlich 24.8.2018 mit.

Krieger-Verlag, Blaufelden

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