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Leitfaden (deutsch)rev. 2020-05-20
für
Nachhaltigkeitsanforderungen an Büro- und Objektmöbel zum Gebrauch in Innenräumen
Übersetzung von: Guidance Manual for“Sustainability requirementsfor office and non-domestic furniturefor indoor use - Edition 2017”
© FEMB 2017Kein Teil dieser Publikation darf ohne Zustimmung der FEMB reproduziert oder in anderer Form genutzt werden, sei es elektronisch odermechanisch, einschließlich der Erstellung von Fotokopien und Mikrofilmen.
European Office Furniture Federationc/o Secretary GeneralAdministration OfficeHorsechestnut HouseHollybush LaneBurghfield CommonBerkshire RG73JLUnited Kingdom
Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
INHALTSVERZEICHNIS
ANMERKUNGDie Seitenzahlen in diesem deutschsprachigen Leitfaden stimmen nicht mit den Seitenzahlen im Standard oder in den englischen Versionen überein. Inhaltlich gilt im Zweifelsfall die englische Originalversion aller Dokumente.
0 Vorwort.................................................................................................................................8
1 Anwendungsbereich.............................................................................................................10
2 Normative Verweise.............................................................................................................11
3 Definitions............................................................................................................................13
3.1 Antragsteller....................................................................................................................................13
3.2 Biologisch Abbaubar........................................................................................................................13
3.3 Bedenkliche Chemikalien.................................................................................................................13
3.4 Kinderarbeit.....................................................................................................................................13
3.5 Der Produktion vorgelagerte Prozesse – Cradle-to-Gate.................................................................13
3.6 Design for the environment (DFE)....................................................................................................13
3.7 Umweltpolitik...................................................................................................................................13
3.8 Zwangsarbeit....................................................................................................................................14
3.9 Gate-to-gate.....................................................................................................................................14
3.10 Treibhausgas (GHG).......................................................................................................................14
3.11 Gefährliche Stoffe oder Gemische.................................................................................................14
3.12 Gefährlicher Abfall.........................................................................................................................14
3.13 Hochrisiko-Lieferanten...................................................................................................................14
3.14 Wartungschemikalien....................................................................................................................15
3.15 Hersteller.......................................................................................................................................15
3.16 Nach Gebrauch...............................................................................................................................15
3.17 Nach Herstellung (Vor Nutzung)....................................................................................................15
3.18 Prozesschemikalien........................................................................................................................15
3.19 Produktchemikalien.......................................................................................................................16
3.20 Rückgewonnene Stoffe..................................................................................................................16
3.21 Wiederverwertbar..........................................................................................................................16
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3.22 Wiederverwertung.........................................................................................................................16
3.23 Wiederverwertete Inhaltsstoffe.....................................................................................................16
3.24 Aufarbeitung..................................................................................................................................16
3.25 Erneuerbare Energie......................................................................................................................16
3.26 Erneuerbare Stoffe.........................................................................................................................16
3.27 Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)...............................................................................16
3.28 Typ I Umweltsiegel.........................................................................................................................17
4 Beurteilung der Übereinstimmung, Bewertung und Bewertungskriterien.............................18
4.1 Allgemein.........................................................................................................................................18
4.2 Repräsentative (worst-case) Stichprobenauswahl...........................................................................19
4.3 Ausgangs- und Normierte werte......................................................................................................19
4.3.1 Ausgangswerte......................................................................................................................................................................... 194.3.2 Normierte Werte..................................................................................................................................................................... 20
4.4 Häufigkeit der Bewertung der Einhaltung........................................................................................21
4.5 Testverfahren...................................................................................................................................21
4.6 Anerkennung anderer Zertifikate.....................................................................................................21
5 Materialien..........................................................................................................................23
5.1 Holz und Holzwerkstoffe..................................................................................................................23
5.1.1 Vorbedingung – Legal geschlagenes Holz.....................................................................................................................235.1.2 Schadstoffe in wiederverwertetem Holz – Basis-Niveau.......................................................................................235.1.3 Nachhaltige Forstwirtschaft...............................................................................................................................................24
5.1.3.1. Basis-Niveau....................................................................................................................................................................245.1.3.2. Fortgeschrittenes Niveau..........................................................................................................................................25
5.2 Kunststoffteile..................................................................................................................................26
5.2.1 Vorbedingung – Kennzeichnung von Kunststoffteilen............................................................................................26
5.3 Oberflächenbeschichtung von Holz-, Kunststoff- und Metallteilen.................................................26
5.3.1 Vorbedingungen – Beschränkungen für Chemikalien.............................................................................................26
5.4 Klebstoffe.........................................................................................................................................28
5.4.1 Basis-Niveau – Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC).........................................................285.4.2 Fortgeschrittenes Niveau – Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)................................28
5.5 Textilien und Leder...........................................................................................................................29
5.5.1 Vorbedingung – Beschränkungen für Chemikalien..................................................................................................295.5.2 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 29
5.6 Polstermaterialien............................................................................................................................30
5.6.1 Vorbedingung............................................................................................................................................................................30
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5.6.2 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 30
5.7 Flammschutzmittel...........................................................................................................................31
5.7.1 Vorbedingung............................................................................................................................................................................31
5.8 Phthalate..........................................................................................................................................31
5.8.1 Vorbedingung............................................................................................................................................................................31
5.9 Verpackungsmaterialien..................................................................................................................32
5.9.1 Vorbedingung............................................................................................................................................................................325.9.2 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 335.9.3 Fortgeschrittenes Niveau.....................................................................................................................................................34
5.10 Ökobilanz.......................................................................................................................................35
5.10.1 Ökobilanz (1)........................................................................................................................................................................... 355.10.2 Ökobilanz (2)........................................................................................................................................................................... 355.10.3 Ökobilanz (3)........................................................................................................................................................................... 36
5.11 Effizienter Materialeinsatz.............................................................................................................37
5.11.1 Effizienter Materialeinsatz (1).........................................................................................................................................375.11.2 Effizienter Materialeinsatz (2).........................................................................................................................................37
5.12 Wiederverwertete Bestandteile.....................................................................................................38
5.12.1 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................385.12.2 Fortgeschrittenes Niveau...................................................................................................................................................38
5.13 Erweiterte Produktverantwortung.................................................................................................39
5.13.1 Dauerhafte und nachrüstbare Gestaltung...................................................................................................................395.13.1.1. Vorbedingung..............................................................................................................................................................395.13.1.2. Basis-Niveau.................................................................................................................................................................405.13.1.3. Fortgeschrittenes Niveau.......................................................................................................................................40
5.13.2 Design im Hinblick auf Aufarbeitung............................................................................................................................415.13.2.1. Vorbedingung..............................................................................................................................................................41
5.13.3 Design im Hinblick auf Wiederverwertung................................................................................................................425.13.3.1. Vorbedingung..............................................................................................................................................................42
5.13.4 Weitere Serviceangebote....................................................................................................................................................435.13.4.1. Vorbedingung – Informationen für den Nutzer............................................................................................435.13.4.2. Fortgeschrittenes Niveau.......................................................................................................................................43
5.13.4.2.1. Recherchen zu Verwertungsoptionen.....................................................................................435.13.4.2.2. Rückkauf/Rücknahme/Leasing................................................................................................44
5.14 Produktleistung..............................................................................................................................45
5.14.1 Vorbedingung.......................................................................................................................................................................... 45
5.15 Umgang mit festen Abfällen...........................................................................................................45
5.15.1 Vorbedingung.......................................................................................................................................................................... 455.15.2 Allgemein...................................................................................................................................................................................45
5.15.2.1. Basis-Niveau – Unternehmensziel einer Abfallvermeidung zu 100 %...............................................455.15.2.2. Fortgeschrittenes Niveau – Reduzierung des Abfalls um 95 % (produktbezogen)......................45
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5.16 Umgang mit Wasser.......................................................................................................................46
5.16.1 Vorbedingung.......................................................................................................................................................................... 465.16.2 Anforderungen für den Umgang mit Wasser.............................................................................................................46
5.16.2.1. Basis-Niveau – Wasserausgangswert der Produktionsstätte.................................................................475.16.2.2. Mittleres Niveau – Effizienter Wassereinsatz................................................................................................475.16.2.3. Fortgeschrittenes Niveau– Abwasserbeseitigung.......................................................................................47
6 Energie und Atmosphäre......................................................................................................49
6.1 Vorbedingungen...............................................................................................................................49
6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert........................................................................................50
6.2.1 Gebäudeenergieeffizienz – Ausgangswert (1)............................................................................................................506.2.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert (2).............................................................................................................51
6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes................................................................................53
6.4 Zertifizierung des Gebäudebewertungssystems..............................................................................53
6.5 Energiemanagementsystem.............................................................................................................53
6.6 Graue Energie..................................................................................................................................54
6.6.1 Cradle-to-Gate Analyse.........................................................................................................................................................546.6.2 Gate-to-Gate Analyse..............................................................................................................................................................556.6.3 Graue Energie – Reduzierung um 10%..........................................................................................................................56
6.7 Energieverbrauch des fertigen Produktes........................................................................................57
6.7.1 Vorbedingungen - Beleuchtungen....................................................................................................................................576.7.2 Vorbedingungen – Energieverbrauch im Standby-Modus....................................................................................58
6.8 Transport..........................................................................................................................................59
6.8.1 Transport zum Unternehmen oder innerhalb des Unternehmens....................................................................596.8.2 Abgehender Transport..........................................................................................................................................................60
6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens....................................60
6.9.1 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 616.9.2 Mittleres Niveau.......................................................................................................................................................................616.9.3 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 1)..................................................................................................................................616.9.4 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 2)..................................................................................................................................61
6.10 Treibhausgase................................................................................................................................63
6.10.1 Treibhausgase - Ausgangswerte.....................................................................................................................................636.10.2 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 2 % bzw. 4 %..............................................................................656.10.3 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 4 % bzw. 8 %..............................................................................666.10.4 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 6 % bzw. 12 %...........................................................................666.10.5 Freiwilliges Berichtsprogramm zu Treibhausgasen..............................................................................................67
7 Gesundheit – Mensch und Ökosystem..................................................................................68
7.1 Vorbedingungen...............................................................................................................................68
7.1.1 Nachweis der Einhaltung.....................................................................................................................................................68
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7.1.2 Kernpunkte der Unternehmenspolitik in den Bereichen Chemikalien, Risiken und Umweltmanagementsystem...............................................................................................................................................................69
7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme.................................................................................70
7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte.......................................................71
7.4 Auswirkungen von Produkt-, Prozess- und Wartungschemikalien...................................................73
7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien).......................................................................................................737.4.1.1. Basis-Niveau....................................................................................................................................................................747.4.1.2. Mittleres Niveau............................................................................................................................................................747.4.1.3. Fortgeschrittenes Niveau..........................................................................................................................................74
7.4.2 Prozessebene (Prozesschemikalien)..............................................................................................................................767.4.3 Wartungs- und Betriebsebene...........................................................................................................................................787.4.4 Strategie zur Reduzierung der Chemikalien................................................................................................................80
7.5 Reduzierung oder Vermeidung bedenklicher Chemikalien..............................................................81
7.5.1 Vermeidung auf Produktebene.........................................................................................................................................817.5.2 Reduzierung oder Ausschluss in den Prozessen.......................................................................................................82
7.5.2.1. Prozentuale Reduktion...............................................................................................................................................837.5.2.2. Maximalkonzentrationen...................................................................................................................................................847.5.3 Reduzierung auf der Wartungs- und Betriebsebene...............................................................................................857.5.4 Verringerung von gefährlichem Abfall und Luftemissionen................................................................................87
7.5.4.1. Gefährlicher Abfall........................................................................................................................................................877.5.4.2. Luftemissionen.............................................................................................................................................................. 88
7.6 Möbel mit geringen Emissionswerten..............................................................................................89
7.6.1 Formaldehyd-Emissionen aus Holzwerkstoffen........................................................................................................897.6.1.1. Vorbedingung.................................................................................................................................................................897.6.1.2. Fortgeschrittenes Niveau..........................................................................................................................................89
7.6.2 VOC Emissionen des fertigen Produkts oder einer Komponente.......................................................................89
8 Gesellschaftliche Verantwortung..........................................................................................91
8.1 Vorbedingungen...............................................................................................................................91
8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement.................................................................................................918.1.2 Arbeits- und Menschenrechte............................................................................................................................................92
8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung...........................................................93
8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm.......................................................................................94
8.4 Inklusion...........................................................................................................................................94
8.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen............................................95
8.6 Berichterstattung zu Gesellschaftlicher Verantwortung..................................................................96
8.6.1 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 978.6.2 Fortgeschrittenes Niveau.....................................................................................................................................................97
8.7 Lieferkette........................................................................................................................................98
8.7.1 Basis-Niveau.............................................................................................................................................................................. 988.7.2 Fortgeschrittenes Niveau.....................................................................................................................................................99
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8.7.2.1. Umsetzung eines Systems für die Selbsteinschätzung der Lieferanten................................................998.7.2.2. Verhaltenskodex für Lieferanten...........................................................................................................................99
8.8 Hervorragende Leistungen im Bereich Gesellschaftliche Verantwortung......................................100
8.8.1 Anerkennung hervorragender Leistungen................................................................................................................100
Annex 1– Liste der bedenklichen Chemikalien..........................................................................102
Annex 2 – Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (veröffentlicht gemäß Artikel 59 Absatz (10) der REACH-Verordnung)............................103
Annex 3 – Schadstoffe in wiederverwertetem Holz (zu 5.1.2)....................................................104
Annex 4 – Textil und Leder (zu 5.5.1 und 5.5.2).........................................................................106
Annex 5 – Polstermaterialien (zu 5.6.1 und 5.6.2).....................................................................111
Annex 6 – Liste der Normen nach EN und ISO zu den Anforderungen hinsichtlich Maße, Sicherheit, Festigkeit und Lebensdauer bei Büro- und gewerblichen Möbeln (zu 5.13.1.2)........124
Annex 7 – Formaldehyd (zu 7.6.1.2)..........................................................................................126
Annex 8 – VOC (zu 7.6.2)..........................................................................................................127
Annex 9 – Scorecard.................................................................................................................128
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ANMERKUNG zur deutschsprachigen ÜbersetzungDiese Übersetzung wurde im Auftrag des Industrieverband Büro und Arbeitswelt e. V. (IBA) erstellt. Sie dient der leichteren Verständlichkeit im deutschsprachigen Raum. Für die Zwecke der Zertifizierung ist die Originalversion in englischer Sprache verbindlich.
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0 VORWORT
Dieser Leitfaden soll die Verwendung des Standards unterstützen. Dafür gibt es Hinweise, Kommentare und Verweise auf andere Quellen in Bezug auf Bewertung und Konformitäts-Ansprüche für viele Anforderungen im Standard.Der Leitfaden ist für Antragsteller, die Produkte bewerten lassen wollen und deren Lieferanten gedacht. Wenn es Unterschiede zwischen den deutschen Dokumenten und den englischen Original-Dokumenten gibt, ist immer die englische Originalversion die einzig verbindliche Quelle.
Dieses Dokument wurde durch den FEMB, Dachverband der Europäischen Büromöbelhersteller auf der Basis der amerikanischen Norm ANSI/BIFMA e3 und der europäischen Kriterien für das ökologisch orientierte öffentliche Auftragswesen und für die Vergabe verschiedener freiwilliger Ökolabels erstellt.Unternehmen, die ihre Möbelprodukte auf Basis dieses Standards bewerten lassen, können den Nachweis über die Einhaltung durch externe Verifizierung führen (third-party verification of conformance).
BestandteileDieses Dokument ist in vier Bereiche unterteilt, die die verschiedenen Vorbedingungen und Anforderungen an Unternehmen zur Erfüllung des Standards darstellen. Diese Abschnitte sind:
Materialien; Energie und Atmosphäre; Gesundheit von Menschen und Umwelt Soziale Verantwortung.
VorbedingungenJeder Bereich nennt eine oder mehrere Vorbedingungen, die die Mindestanforderungen des Standards darstellen. Antragsteller/Produkte müssen vor weiteren Schritten alle Vorbedingungen des gesamten Standards erfüllen. Nachdem die Anforderungen des gesamten Standards erfüllt sind, können Produkte in jedem Bereich in verschiedenen Anforderungsstufen zusätzliche Punkte für die Erfüllung der jeweils festgelegtenAnforderungen erhalten.
Zusätzliche InformationenDie Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen, die den Standard betreffen, ist eine Vorbedingung im Sinne des Standards. Wenn eine gesetzliche Anforderung nicht erfüllt wird, muss die Zertifizierungsstelle entscheiden1. ob der Antragsteller fähig ist, zukünftig die Anforderung zu erfüllen; und2. ob die Zertifizierung fortgesetzt werden kann, wenn keine Abhilfe möglich ist.
AnrechnungUm die Anforderungen im Dokument zu erfüllen, bestehen über die Vorbedingungen hinaus keine Mindestanforderungen für die Anrechnung in den vier Hauptbereichen. Die notwendige Punktanrechnung kann in jedem der vier Bereiche erfolgen. Wenn eine gesetzliche Vorbedingung restriktiver ist als die Vorbedingung im Standard, werden die Punkte dennoch angerechnet, auch
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wenn der Status als Vorbedingung dies sonst nicht zulässt.
PunkteJede Anrechnung besteht aus einem oder mehreren Punkten, die kumuliert die Bewertungsstufe ergeben. Zusammen mit der Mindestanzahl von Gesamtpunkten für jede Bewertungsstufegibt esebenfalls eine produktbezogene Mindestpunktanzahl für jede Bewertungsstufe (siehe Annex 9 für eine Liste der produktbezogenen Anrechnungen und Punkte). Die maximale Punktzahl ist 94 und ist das höchste Konformitäts-Niveau, das erreicht werden kann.
BewertungsstufenLevel 1: 32 bis 44 Gesamtpunkte, von denen mindestens 5 produktbezogen sein müssen. Dies ist das Basis-Niveau für den Konformitätsnachweis.Level 2: 45 bis 62 Gesamtpunkte, von denen mindestens 11 produktbezogen sein müssen. Dies ist das mittlere Niveau für den Konformitätsnachweis.Level 3: 63 bis 94 Gesamtpunkte; von denen mindestens 18 produktbezogen sein müssen. Dies ist das fortgeschrittene Niveau für den Konformitätsnachweis.
Verbundene DokumenteDer Standard kann für einen Überblick über die Anforderungen verwendet werden. Um eine vollständige Zertifizierung durchzuführen, müssen jedoch alle Dokumente im CAS Document Set berücksichtigt werden. CAS ist die Abkürzung für „Conformity Assessment Scheme“, auf deutsch „Konformitätsbewertungssystem“ (KBS). Das genannte Document Set liegt teilweise nur auf Englisch vor: Standard (dieses Dokument), CAS/KBS (in Englisch), Marken-Handbuch (in Englisch), Leitfaden (in Deutsch), Technische Dokumente normativ oder informativ (beide in Englisch)
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1 ANWENDUNGSBEREICHDas vorliegende Dokument gibt ein Schema für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Möbeln als fertiges Produkt vor. Dies erfolgt auf der Basis von messbaren Leistungskriterien für umweltbezogene und soziale Aspekte in der Lieferkette.Das Dokument beinhaltet auch Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass Produkte mit geringeren Auswirkungen auf die Umwelt gleichzeitig die gleiche Effizienzleistung wie andere Produkte auf dem Markt aufweisen.Dieses Dokument wurde für die Anwendung im Büromöbelbereich konzipiert, jedoch können die Grundsätze auch für die Bewertung der Nachhaltigkeit aller Möbel für den Innenbereich herangezogen werden.Dieses Dokument kann nicht für die Bewertung von Außenmöbeln herangezogen werden.
Anmerkung: Dieses Dokument deckt nicht die Einhaltung aller nationalen und regionalen Verordnungen in den verschiedenen Ländern ab, in denen Produkte hergestellt oder verkauft werden können. Dessen ungeachtet müssen alle anzuwendenden gesetzlich verpflichtenden Anforderungen immer als Voraussetzung betrachtet werden, wenn für ein Produkt Anspruch auf Erfüllung des Standards erhoben wird.
Beispiele für Produkte, die außer Büromöbeln zertifiziert werden können:Wohnmöbel für den Gebrauch in Innenräumen, Labormöbel, Schulmöbel, etc.
Im Hinblick auf die obenstehende Anmerkung sollen zusätzlich die “Zusätzliche Informationen” bei den Vorbedingungen im Abschnitt “0 Vorwort” geprüft werden.
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2 NORMATIVE VERWEISEDie nachstehenden Referenzdokumente sind für die Anwendung des Dokuments unverzichtbar. Sind die Dokumente mit Datum versehen, hat nur die angegebene Ausgabe Gültigkeit. Für nicht datierte Referenzdokumente findet die jeweils letzte Ausgabe (einschließlich aller Änderungen) Anwendung.
Nummer Titel
EN 717-1 Holzwerkstoffe – Bestimmung der Formaldehydabgabe – Teil 1: Formaldehydabgabe nach der Prüfkammer-Methode
EN 1014-3 Holzschutzmittel – Kreosot (Teerimprägnieröl) und damit imprägniertes Holz - Probenahme und Analyse - Teil 3: Bestimmung des Gehaltes an Benzo(a)pyren im Kreosot
ISO 16000-3 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 3: Messen von Formaldehyd und anderen Carbonylverbindungen in der Innenraumluft und in Prüfkammern - Probenahme mit einer Pumpe
ISO 16000-6 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 6: Bestimmung von VOC in der Innenraumluft und in Prüfkammern, Probenahme auf Tenax TA®, thermische Desorption und Gaschromatographie mit MS oder MS-FID
EN ISO 16000-9 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 9: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO 16000-9:2006)
EN ISO 16000-11 Innenraumluftverunreinigungen – Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen – Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke (ISO 16000-11:2006)
EU 995/2010 Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen Text von Bedeutung für den EWR
ISO 11469 Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen
ISO 14001 Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung
ISO 14024 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen – Umweltbezogene Kennzeichnung vom Typ I – Grundlagen und Verfahren
ISO 14025 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen –Typ III Umweltdeklarationen - Grundsätze und Verfahren
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ISO 14040 Umweltmanagement – Ökobilanz - Grundsätze und Rahmenbedingungen
ISO 14044 Umweltmanagement – Ökobilanz - Anforderungen und Anleitungen
ISO 26000 Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung
ISO 50001 Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung
BS OHSAS 18001 Arbeitsschutzmanagementsysteme. Forderungen
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3 DEFINITIONS
3.1 ANTRAGSTELLER
Jede natürlich oder juristische Person, die unter die Definition von „Hersteller“ (3.15) fällt und für ein oder mehrere Produkte die Zertifizierung nach dem FEMB-Standard beantragt.
3.2 BIOLOGISCH ABBAUBAR
Unter natürlichen Bedingungen biologisch abbaubar.
3.3 BEDENKLICHE CHEMIKALIEN
Chemikalien, die eine oder mehrere der nachstehenden Ökobilanzkategorien beeinflussen(siehe Annex 1 ):
persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) fortpflanzungsgefährdend karzinogen hormonaktiv
Anmerkung: siehe auch 3.27 “Besonders besorgniserregende Substanzen - SVHC”
3.4 KINDERARBEIT
Ausbeutung von Arbeitern, deren Alter unter dem gesetzlichen Mindestalter in dem Land, in dem die Betriebsstätte angesiedelt ist, liegt.
3.5 DER PRODUKTION VORGELAGERTE PROZESSE – CRADLE-TO-GATE
Ein Begriff, der die Stadien der Ökobilanz von der Rohstoffgewinnung bis zur Umwandlung in Vorprodukte beschreibt.
3.6 DESIGN FOR THE ENVIRONMENT (DFE)Die systematische Einbindung der Umwelteigenschaften in Produkt- und Prozessentwürfe. Es gibt drei spezifische Merkmale für DFE:
Die Betrachtung schließt den gesamten Lebenszyklus ein Die Anwendung findet klar in der Produktrealisierung statt Entscheidungen werden unter Beachtung von Werten getroffen, die im Einklang mit
industrieller Ökologie, ganzheitlichen Denkansätzen oder einem anderen Rahmenwerk stehen.
3.7 UMWELTPOLITIK
Eine Aussage des Unternehmens zu den Absichten und Prinzipien im Hinblick auf die allgemeine
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Umweltleistung, die den Rahmen für seine Handlungen und die Festlegung der Umweltziele beinhaltet.
3.8 ZWANGSARBEIT
Zwangsarbeit in Haft oder Schuldknechtschaft. Hinterlegung einer Kaution oder die Zurückhaltung von Ausweispapieren durch den Arbeitgeber oder durch externe Anwerber zur Verhinderung der Arbeitsaufgabe der beschäftigten Person.
3.9 GATE-TO-GATE
Dieser Begriff beschreibt den Produktherstellungs- und Montageprozess für gewerblich genutzte Möbel für Büro und Objekt. Zu Bewertungszwecken ist das Eingangstor die Annahmestelle in der ersten Produktionsstätte, wo die Umwandlung der bei der Möbelherstellung genutzten Materialien (z. B. Stahl, Spanplatten, Stoffe, Laminat) in Möbelbestandteile beginnt. Das Ausgangstor ist die Verladestelle, an der die für den Aufbau vorbereiteten Möbel zur Auslieferung an den Endnutzer bereitgestellt werden. Die gate-to-gate Bewertung beinhaltet den Transport von Zwischenprodukten und Bestandteilen zwischen Betriebsstätten, wenn mehr als ein Standort am Herstellungsprozess beteiligt ist.
3.10 TREIBHAUSGAS (GHG)Durch menschliches Handeln verursachte Gase, die den Treibhauseffekt beschleunigen (siehe Definition unter Punkt 6.10.1).
3.11 GEFÄHRLICHE STOFFE ODER GEMISCHE
Ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das den in Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EC) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, ist gefährlich und ist entsprechend den Gefahrenklassen jenes Anhangs einzustufen.Werden in Anhang I Gefahrenklassen nach dem Expositionsweg oder der Art der Wirkungen differenziert, so wird der Stoff oder das Gemisch entsprechend dieser Differenzierung eingestuft.
ANMERKUNG: Diese Definition wurde der Verordnung (EC) Nr. 1272/2008, Artikel 3, entnommen.
3.12 GEFÄHRLICHER ABFALL
Abfall, der eine oder mehrere der im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EC genannten gefährlichen Eigenschaften aufweist.
3.13 HOCHRISIKO-LIEFERANTEN
Lieferanten werden als Hochrisiko-Lieferanten bezeichnet mit Bezug auf Kapitel 8.7 Lieferkette, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutreffend ist.
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Hohes wirtschaftliches Risikoo Der Antragsteller tätigt einen wesentlichen Umsatzanteil mit dem Lieferanten.o Der Lieferant ist der einzige Lieferant und es wäre schwierig und zeitaufwändig ihn
zu ersetzen.o Der Lieferant vertreibt Produkte, die den Namen oder die Marke des Antragstellers
tragen. Risiko des Verstoßes gegen soziale oder umweltrelevante Bestimmungen
o Der Lieferant ist in einem Land tätig, in dem die Einhaltung von Menschen- und Arbeitnehmerrechten oder die Durchsetzung von Umweltstandards zweifelhaft ist.
o Der Lieferant ist in Wirtschaftsbereichen tätig, in denen eine große Anzahl von niedrig bezahlten Arbeitnehmern beschäftigt ist oder wo gefährliche Materialien oder seltene Rohstoffvorkommen verwendet werden.
o Der Lieferant beschäftigt Arbeitsmigranten oder Saisonarbeiter.
3.14 WARTUNGSCHEMIKALIEN
Eine Chemikalie, die nicht direkt bei der Herstellung des Produktes eingesetzt wird (z. B. Motorenöl für Gabelstapler).
3.15 HERSTELLER
„Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der verwendeten Verkaufsmethode, einschließlich des Verkaufs an Wiederverkäufer und Endkunden, zum Gebrauch fertiggestellte Möbel, die im Anwendungsbereich dieses Standards liegen, unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt oder montiert; oder die Möbel entwerfen oder herstellen lässt und diese unter ihrem Namen oder ihrer Marke vertreibt. Unternehmen, die Möbel unter einem Namen oder einer Marke verkaufen, die nicht ihr legaler Name oder ihre legale Marke sind, sind keine Hersteller und können keine Zertifizierung beantragen.
3.16 NACH GEBRAUCH
Materialien aus Haushalten, gewerblichen, industriellen oder institutionellen Einrichtungen, die in ihrer Rolle als Endverbraucher das Produkt nicht mehr länger seiner Zweckbestimmung nach einsetzen können. Dies beinhaltet die Rückgabe der Materialien aus der Lieferkette.
3.17 NACH HERSTELLUNG (VOR NUTZUNG)Während des Herstellungsprozesses aus dem Abfallstrom ausgeleitete Materialien. Die Wiederverwendung der Materialien durch Neubearbeitung, Nachschleifen oder Ausschussfertigung ist ausgeschlossen, sofern sie in den gleichen Produktionsprozess zurückgenommen werden können, in dessen Rahmen die Fertigung stattfand.
3.18 PROZESSCHEMIKALIEN
Chemikalien, die bei der direkten Herstellung des Produkts eingesetzt werden, aber nicht Bestandteil des versandfertigen Produkts sind (z. B. Vorbehandlung für die Pulverbeschichtung).
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3.19 PRODUKTCHEMIKALIEN
Enthalten im oder am transportierten Produkt (z. B. Holzfinish).
3.20 RÜCKGEWONNENE STOFFE
Abfallprodukte und Nebenprodukte, die aus dem Festabfall verwertet oder ausgeleitet wurden, jedoch keine Materialien und Nebenprodukte, die während des eigentlichen Herstellungsprozesses anfallen und üblicherweise in diesem wiederverwendet werden.
3.21 WIEDERVERWERTBAR
Die Möglichkeit der Minimierung des anfallenden Abfalls durch die Wiederverwertung und Wiederbearbeitung von nutzbaren Produkten, die andernfalls zum Abfall zählen würden.
3.22 WIEDERVERWERTUNG
Minimierung des anfallenden Abfalls durch Wiederverwertung und Wiederverarbeitung von nutzbaren Produkten, die andernfalls zum Abfall zählen würden (z. B. Aluminium, Aluminiumdosen, Papier und Flaschen, etc.).
3.23 WIEDERVERWERTETE INHALTSSTOFFE
Stoffe, die wiederverwertet oder aus dem Festabfall ausgeleitet werden, entweder während des Herstellungsprozesses (post-industrial) oder nach Gebrauch durch den Konsumenten (post-consumer).
3.24 AUFARBEITUNG
Rückversetzung von Produkten in einen Zustand der Nutzbarkeit, durch Ersatz oder Reparatur von Teilen, sofern erforderlich.
3.25 ERNEUERBARE ENERGIE
Energie aus einer erneuerbaren Quelle, die sich in einem angemessen Zeitraum erneuert. Mögliche erneuerbare Energiequellen sind Wind, Sonne, Erdwärme, Ozeane, Flüsse und Biomasse, sind aber nicht auf diese beschränkt.
3.26 ERNEUERBARE STOFFE
Ein nachwachsender Stoff, der sich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erneuert. Erneuerbare Stoffe beinhalten Holz, Grasfasern, Kunststoffe auf Pflanzenbasis und Biotreibstoffe, sind aber nicht auf diese beschränkt.
3.27 BESONDERS BESORGNISERREGENDE STOFFE (SVHC)Chemische Substanzen (oder Bestandteile einer Gruppe chemischer Substanzen), die Gefährdungen mit ernsten Folgen darstellen und für die vorgeschlagen wurde, dass der Einsatz
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innerhalb der Europäischen Union der Genehmigung nach der REACH-Verordnung unterliegt (EC) Nr. 1907/2006).Substanzen, die diese Kriterien erfüllen, können auf eine oder beide der Listen gesetzt werden, die in der REACH-Verordnung definiert sind; die sogenannte ´Kandidatenliste´ (siehe auch Annex 2) und die Liste im Anhang XIV.
3.28 TYP I UMWELTSIEGEL
Freiwilliges Programm einer dritten Partei, die basierend auf einer Vielzahl von Kriterien eine Lizenzierung vergibt und zur Nutzung eines Umweltsiegels zur Darstellung der besseren Umweltleistung eines Produkts innerhalb einer bestimmten Produktkategorie unter Aspekten der Ökobilanz berechtigt (siehe ISO 14024).
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4 BEURTEILUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG, BEWERTUNG UND BEWERTUNGSKRITERIEN
4.1 ALLGEMEIN
In diesem Standard ist der Anwendungsbereich der Konformitätsprüfung das Produkt im verkaufsfertigen Zustand. Dies ist notwendig, weil mögliche Käufer des Produkts verlässliche Informationen benötigen, ob das angebotene Produkte dem Nachhaltigkeitsanspruch des Standards gerecht wird. Der Käufer ist nicht in der Lage, zwischen verschiedenen Produktionsstandorten, die für manche Produkte benutzt werden könnten, zu unterscheiden.Wenn das Produkt in mehreren Produktionsstätten (Standorten) hergestellt wird, müssen alle Anforderungen, die sich auf die “Produktionsstätte” oder das “Unternehmen” beziehen wie z.B. Energie- und Wasserverbrauch, Gesundheits- und Sicherheitsmanagement, an jedem Standort bewertet werden. Die Vorbedingungen müssen an jedem Standort erfüllt sein. Um am Schluss die Gesamtzahl der Punkte für die Bewertung zu erhalten, kann nur die nach Punktzahl “schlechteste” Produktionsstätte berücksichtigt werden (worst-case Betrachtung).
Zusätzliche informationen1. Die Auswahl der schlechtesten Produktionsstätte ist notwendig für Produkte, die an mehr als
einem Standort von dem gleichen Unternehmen (gleichen Rechtsträger) hergestellt werden. 2. Zertifizierungsstellen müssen entscheiden ob an jedem Standort ein Audit notwendig ist
oder ob ein Audit am schlechtesten Standort genügt.2.1 Die Auswahl der geeigneten Analysemethode bei der Auswahl des schlechtesten Standorts
liegt in der Verantwortung der Zertifizierungsstelle.2.2 Wenn eine zuverlässige Bestimmung der schlechtesten Produktionsstätte möglich ist und
eine angemessene Dokumentation der dabei angewandten Auswahlmethode und deren Ergebnisse vorliegt, sind keine Vor-Ort Bewertungen der anderen Standorte notwendig.
Der Anwendungsbereich deckt gate-to-gate ab, sofern nichts anderes in der jeweiligen Bestimmung festgelegt ist. Der Antragsteller muss Ausschlusskriterien für die Berücksichtigung von Inputs und Outputs sowie die Annahmen, auf denen die Ausschlusskriterien im Geltungsbereich angewendet werden, klar definieren. Mindestens 80% des gesamten direkten Materialeinsatzes für das Produkt müssen abgedeckt werden. Dies wird gemessen an aktuellen jährlichen Verbrauchswerten für eine fortlaufende 12-Monats-Periode innerhalb der letzten zwei Jahre.
Zusätzliche InformationenAntragsteller und Zertifizierungsstellen sollten diese Definition dauerhaft beachten. “Gate-to-Gate” bezieht sich auf mindestens 80% der definierten Masse, jedoch nicht auf 100%. Diese Einschränkung wird bedeutsam bei der Auswahl der Lieferanten, die in die Bewertung einbezogen werden sollen.
Mit dem Standard soll die Reduzierung von Auswirkungen auf die Umwelt gefördert werden. In den Bereichen, die der Antragsteller nicht in den zu bewertenden Bereich aufgenommen hat, werden keine Punkte vergeben, auch dann nicht, wenn in einem Anforderungspunkt dafür Punkte prinzipiell vorgesehen sind und vergeben werden. Auch werden keine Punkte für nicht bestehende Umweltauswirkungen vergeben, die auch im Vorfeld nicht gegeben waren.
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Zusätzliche InformationenDie Absicht des Standards, die Verminderung der Umweltauswirkungen zu unterstützen, ist der Hauptansatzpunkt für einen Beitrag zur Nachhaltigkeit. Damit werden Hersteller angesprochen, die den Standard nutzen, um ihre Produkte, ihre Produktionsstätten und die Organisation nachhaltiger zu gestalten.Wenn Hersteller mit einem bereits optimierten Produkt die Zertifizierung angehen, z.B. mit einem Möbel, das ohne die Nutzung kritischer Substanzen erstellt wurde, ist dies im Sinne des Standards. Dies bedeutet, dass produktbezogene Kriterien ebenso erfüllt sind, wenn die Abwesenheit kritischer Substanzen belegt werden kann.
Der Geltungsbereich der Übereinstimmung kann sich auch auf Produktarten oder Produktcharakteristika erstrecken. Beispielsweise können Holz- oder Furnier berücksichtigt werden, während Laminat/Nichtholzprodukte ausgeschlossen oder umgekehrt ausgeschlossen sind.
4.2 REPRÄSENTATIVE (WORST-CASE) STICHPROBENAUSWAHL
Bei Herstellern, die die Einhaltung der Kriterien für ein bestimmtes Produkt nachzuweisen beabsichtigen, muss nur dieses Produkt bewertet werden.Ein Hersteller darf die Einhaltung der Kriterien für eine Reihe von Produkten nachweisen, indem er die Ergebnisse einer begrenzten Anzahl repräsentativer Modelle nutzt. Eine Reihe, Serie oder Kategorie von Produkten mit unterschiedlichen Charakteristika darf zu Bewertungszwecken in Gruppen zusammengefasst werden, sofern die Produkte in der Bewertung voraussichtlich ähnliche Leistungsmerkmale aufweisen (z. B. die gleiche allgemeine Bauweise, gleiche Materialien und Herstellungsprozesse). Für Bewertungsmodelle muss die Produktlinie aus dem Sortiment gewählt werden, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie die größten Umwelteinflüsse bewirkt. Eine detaillierte Einzelfallanalyse aller Produktlinien im Sortiment durch den Hersteller in Abstimmung mit der Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist notwendig, wobei spezielle Eigenschaften, Materialien, Herstellungs- und Bauverfahren etc. berücksichtigt werden.
4.3 AUSGANGS- UND NORMIERTE WERTE
Die Ausgangs- und die normierten Werte, die für jeden Punkt festgelegt werden, sind während des gesamten Zertifizierungszeitraums konsistent für alle Punkte anzuwenden. Die Ausgangswerte dürfen nur nach dem folgenden Schema neu berechnet werden.
4.3.1 Ausgangswerte
Für die Norm muss die Berechnung des Ausgangswerts nach einer der folgenden Methoden erfolgen:1) Der Durchschnitt in einem Zeitraum von 36 aufeinander folgenden Monaten innerhalb der zurückliegenden 72 Monate.2) Die Festlegung eines einzelnen Jahres, für das Daten zur Verfügung stehen, als Ausgangsjahr. In keinem Fall darf ein Ausgangsjahr vor 2005 gewählt werden oder mehr als 10 Jahre vor dem zu
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bewertenden Jahr liegen.3) Die Verwendung des Ausgangswertes der ersten Bewertung nach dem FEMB Nachhaltigkeitsstandard als feste Größe.
Zusätzliche InformationenEs ist möglich, verschiedene Ausgangswerte und Berechnungsmethoden für unterschiedliche Kriterien zu verwenden.
Der Ausgangswert soll neuberechnet werden, sofern sich eine mehr als 10%-ige Veränderung des Bestandes aufgrund einer der folgenden Punkte ergibt:1) Strukturelle Veränderungen (z. B. Fusionen, Akquisitionen, Veräußerungen, Insourcing und Outsourcing von Aktivitäten) in den jeweiligen Geltungsbereichen.2) Änderung in der Berechnungsmethodik oder höhere Genauigkeit der Daten zu den Aktivitäten, die erhebliche Auswirkungen auf die Daten im Ausgangsjahr haben.3) Die Identifizierung von beträchtlichen Fehlern oder eine Reihe kumulierter Fehler, die zusammengenommen erheblich sind.
Der Ausgangswert darf nicht neu berechnet werden:1) wenn Betriebstätten geschlossen oder geöffnet werden, die im Ausgangsjahr nicht existierten.2) im Fall von Outsourcing/insourcing: Für Insourcing/Outsourcing im Bereich Energie ist keine Neuberechnung des Ausgangsjahres erforderlich, sofern die intern übernommenen oder ausgelagerten Emissionen zuvor nach Scope 2 oder Scope 3 in der Berichterstattung abgedeckt waren (d. h. sie waren beim Bestand bereits berücksichtigt). Intern übernommene Emissionen, die bereits bei Scope 3 Emissionen erfasst und in der Berichterstattung berücksichtigt waren, erfordern keine Neuberechnung. Das Insourcing/Outsourcing von Tätigkeiten, die Emissionen bewirken, die in dem ursprünglichen Bestand nicht berücksichtigt wurden oder die ursprünglich berücksichtigt wurden, aber nicht zu Scope 3 zählen und nicht berücksichtigt wurden, erfordern eine Neuberechnung des Ausgangswerts. Als Beispiel sei hier genannt, dass das Insourcing/Outsourcing von Tätigkeiten, die zu einer deutlichen Verlagerung von Emissionen von Scope 1 nach Scope 3 führen, wenn diese Emissionen nach Scope 3 nicht in der Berichterstattung als Teil des Bestandswertes des Nutzers aufgeführt werden, die Neuberechnung der Emissionen im Ausgangsjahr erfordern.3) im Fall von organischem Wachstum oder Rückgang, das oder der auf einer Steigerung oder einem Rückgang des Produktions-Ausstoßes, einer Veränderung des Produktsortiments oder einer Schließung oder Eröffnung von Anlagen im Besitz oder unter der Kontrolle des Unternehmens beruht.
4.3.2 Normierte Werte
Antragsteller können die Maßeinheit für jeden Punkt flexibel definieren, um den zeitlichen Verlauf eines Wertes angemessen darstellen zu können.
Zusätzliche InformationenWenn Messwerte errechnet werden mit einem Verhältnis R=A/B, muss wie folgt vorgegangen werden:
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Wert A muss den Input/die eingesetzte Menge in dem gemessenen Kriterium angeben Wert B muss den Output/die Ergebnismenge angeben.
Für Wert B können u.a. folgende Werte verwendet werden: Jährliche Bruttowertschöpfung in Mio. Euro Jährliche Produktionszahlen in Tonnen
Die Auditoren müssen prüfen, ob A,B und R geeignet sind, die Erfüllung des Kriteriums zu belegen.
4.4 HÄUFIGKEIT DER BEWERTUNG DER EINHALTUNG
Produkte müssen neu bewertet werden, wenn es zu deutlichen Änderungen bei den Materialien, im Prozess oder in der Betriebstätte kommt, die die Qualifikation für Punkte im Bereich der Einhaltung zum Zeitpunkt der Veränderung beeinflussen. Dessen ungeachtet darf der Abstand zwischen den Bewertungen der Einhaltung nicht mehr als drei Jahre betragen und das Überwachungsaudit muss einmal in den drei Jahren stattfinden.
4.5 TESTVERFAHREN
Alle in der Norm aufgeführten Tests müssen durch Testlabors durchgeführt werden, die nach ISO 17025 für den jeweiligen Test akkreditiert sind.
Zusätzliche Informationen Nur im Standard benannte Testmethoden erfüllen die Anforderungen. Bezüge zu anderen
Labels oder nicht-akkreditierten oder nicht bezeichneten Testmethoden können hilfreich sein, aber können nicht zur Erfüllung des Kriteriums herangezogen werden.
Die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS pflegt auf ihrer Website eine Datenbank akkreditierter Stellen mit einer Volltextsuche. Dort können Laboratorien gesucht werden, die für einen bestimmten Test-Standard akkreditiert sind wie z.B. “ISO 11885” (bei Bezug auf Schwermetalle) or “ISO 16000-9” (Innenraumluft, Prüfkammermethode). Die Suchergebnisse beziehen sich jedoch nur auf durch DAkkS akkreditierte Stellen.
Alle Antragsteller sollten ihre Zertifizierungsstellen nach geeigneten Laboratorien fragen. Die Nomenklatur der EG Verordnung 1272/2008 (CLP Verordnung) muss für alle
Dokumentionen angewendet werden, die sich auf Substanzen und Mischungen im Anwendungsbereich des Standards beziehen.
In Testberichten kann ein Wert als “nicht geprüft” gekennzeichnet sein. Dennoch könnte dieser Wert bereits früher getestet worden sein. Die Zertifizierungsstelle muss prüfen, ob diese frühere Bewertung noch gültig ist.
4.6 ANERKENNUNG ANDERER ZERTIFIKATE
Einige Anforderungen in diesem Standard beziehen sich auf andere Zertifikate. Diese Zertifikate können durch die Zertifizierungsstelle anstelle einer eigenen Prüfung verwendet werden, wenn
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diese auf gesetzlicher Basis herausgegeben oder unterstützt werden oder wenn sie einer EA-Akkreditierung oder einer IAF-Anerkennung unterliegen, die die Anforderungen in den Punkten 6.2.2 und 7.4.5 der ISO 17065 abdeckt.Wenn eine Zertifizierungsstelle andere Zertifikate als ihre eigenen verwendet, ist sie verantwortlich dafür, dass die Neutralität in Bezug auf den Zertifikatherausgeber gemäß Punkt 4.2 der ISO 17065 gewährleistet ist.Weiterhin darf die Zertifizierungsstelle nur andere Zertifikate verwenden, wenn diese von einem Testlabor herausgegeben wurden, das nach ISO 17025 akkreditiert ist, und wenn die angewendete Testmethode in der betreffenden Anforderung im Standard ausdrücklich genannt ist, und wenn die Akkreditierung des Testlabors diese Methode abdeckt.Die Zertifizierungsstelle trägt dessen ungeachtet stets die Verantwortung für die Ergebnisse der Bewertung in Bezug auf die Anforderungen im Standard.
Zusätzliche Informationen Der Zertifizierer muss Neutralität zu den Institutionen garantieren, die Zertifikate
herausgeben, wenn er diese nutzt. Dies ist keine Bedingung des Standards oder des CAS, sondern eine Anforderung der ISO 17065. Unter anderem müssen die Risiken geprüft werden, die dort im Kapitel 4.2.3 benannt werden. Das Konzept des “Vertrauens” aus 6.2.2.2 soll angewendet werden.
MBDC Cradle to Cradle Zertifikate erfüllen nicht die Bedingungen von 4.6. Daher können diese nicht direkt anstelle der eigenen Bewertung verwendet werden.
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5 MATERIALIEN
5.1 HOLZ UND HOLZWERKSTOFFE
5.1.1 Vorbedingung – Legal geschlagenes Holz
Für das Produkt bestimmtes Holz mit Ausnahme von Altholz oder wiederverwendetem Holz, darf nicht aus gefährdeten Holzarten bestehen, sofern nicht der Handel mit diesem Holz den Anforderungen der Konvention für den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (CITES), Anhang I oder II entspricht und das Holz gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen im Ursprungsland gewonnen wird.
Verifizierung:Nachweis, dass das für das Produkt verwandte Holz mit Ausnahme von Altholz oder wiederverwandtem Holz auf legalem Weg gewonnen und gehandelt wurde oder gemäß FLEGT lizenziert ist. Bei Holzmaterialien, die der EU-Verordnung Nr. 995/2010 (Holzhandelsverordnung – EU Timber Regulation) entsprechen, wird die Erfüllung dieser Anforderung angenommen.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufHolzmaterialien
Auslegung der aktuellen VersionWenn der Antragsteller für 5.1.3 mindestens die Erfüllung der Basis-Anforderung belegen kann, indem er ein geeignetes PEFC-Zertifikat nachweist, gilt diese Vorbedingung auch als erfüllt.
Internet-Links Der deutsche Text der “VERORDNUNG (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen“ ist hier zu finden:http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32010R0995
Weitere Informationen zur EU Holzhandelsverordnung http://ec.europa.eu/environment/forests/timber_regulation.htm
Informationen zu CITES: https://cites.org Informationen zu FLEGT: http://ec.europa.eu/environment/forests/flegt.htm und hier:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005R2173
5.1.2 Schadstoffe in wiederverwertetem Holz – Basis-Niveau
Der Antragsteller erhält einen Punkt, sofern die Produktbestandteile auf Holzbasis aus Holz, Chips oder Fasern hergestellt werden, die keinen die Grenzwerte in Annex 3 überschreitenden Gehalt der in Annex 3 genannten Substanzen aufweisen.
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Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 3 bestimmten Testmethoden.
Punkte:Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Erfüllung dieser Anforderung.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufPlatten (Spanplatten, Pressplatten, etc.) und andere verwendete Holzwerkstoffe, die wiederverwertetes Holz enthalten
Nützliche UnterlagenÜberprüfung der Konformitätserklärung nach EPF-Standard, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Positive Testergebnisse von Tests nach EPF-Standard in Bezug auf wiederverwertetem Holz sind ein guter Hinweis auf Erfüllung der Anforderung.
Internet-Links Europanel Home: http://www.europanels.org Europanel EPF-Standard: http://www.europanels.org/publications/epf-standards
5.1.3 Nachhaltige Forstwirtschaft
ANMERKUNG: Um die Punkte für Abschnitt 5.1.3 zu erhalten, braucht der Antragsteller nicht notwendigerweise die Anforderungen des Abschnitts 5.1.2 erfüllt haben.
5.1.3.1. Basis-Niveau
Für die Vergabe dieses Punkts muss das bewertete Produkt zu mindestens 5 Gewichtsprozent aus Holz bestehen.Der Antragsteller muss den Ursprungsforst sowie die Art der Forstbewirtschaftung von für die Herstellung von Möbeln mit Umweltsiegel genutztem Holz kennen.Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn das Produkt aus Holzmaterialien hergestellt ist, deren Anteil an zertifiziertem Holzmaterial folgende Werte mindestens erreicht:- 70% (Volumen oder Masse) für Massivholz (*)- 50% (Volumen oder Masse) für Holzwerkstoffe (*)(*): Dieser Prozentsatz kann auf Basis eines gleitenden Durchschnitts für die Lieferungen über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten errechnet werden.
Verifizierung:Produktkettennachweise (Chain of Custody) für Holzmaterialien einer Überwachungsorganisation gemäß der EU-Verordnung 995/2010 werden als Konformitätsnachweis anerkannt.
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Punkte:Der Antragstellererhält für die Erfüllung dieser Anforderungen einen Punkt.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufHolz und Holzwerkstoffe
Auslegung der aktuellen VersionEin PEFC-Zertifikat erfüllt die Anforderung. Dies wird in der nächsten Version des Standards ergänzt.
5.1.3.2. Fortgeschrittenes Niveau
Die beim Antragsteller verwendeten Holzmaterialien müssen nach einem akkreditierten Produktkettensystem für nachhaltige Forstwirtschaft und Nachverfolgbarkeit zertifiziert sein.Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Herausgabe dieses Standard erfüllt nur PEFC diese Anforderung.
Verifizierung:Der Antragsteller muss alle relevanten Zertifizierungen vorlegen.
PunkteEin weiterer Punkt wird für die Erfüllung dieser Anforderung gewährt.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufHolz und Holzwerkstoffe
Nützliche UnterlagenKonformitätserklärungen von PEFC, FSC und anderen Standards. PEFC-Zertifikate werden direkt anerkannt, weil sie akkreditiert sind. FSC ist nicht akkreditiert, gibt aber sehr gute Hinweise darauf, dass die Anforderung erfüllt ist. Ggf. kann auf dieser Grundlage ein PEFC-Zertifikat erworben werden. Die ISO 38200 “Chain of custody of wood and wood-based panels” ist in der Entwicklung und könnte 2018 veröffentlicht werden. Diese ISO-Norm würde die Anforderung ebenfalls erfülllen.
Internet-Links PEFC Forest Certification System: http://www.pefc.org Forest Stewardship Council: https://ic.fsc.org ISO 38200: https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:38200:dis:ed-1:v1:en
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5.2 KUNSTSTOFFTEILE
5.2.1 Vorbedingung – Kennzeichnung von Kunststoffteilen
Alle Kunststoffteile mit einem Gewicht von ≥ 50 g müssen für Wiederverwertungszwecke nach ISO 11469 gekennzeichnet werden. Für Teile mit einem Gewicht von über 50 g, die aus ästhetischen Gründen oder Gründen der Kundenakzeptanz durch eine Kennzeichnung beeinträchtigt würden, dürfen die notwendigen Informationen zur Wiederverwertung im Handbuch oder einem anderen Informationsblatt angegeben werden. Dies gilt auch für Teile, die nachweislich aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können, d. h. wegen des mangelnden Platzes am Teil oder aufgrund der Herstellungsmethode (z. B. bei extrudierten Komponenten).
Verifizierung:Die Antragsteller müssen eine Beschreibung der vorhandenen Kunststoffteile und der eingesetzten Mengen, der Kennzeichnungsart und der Verbindung untereinander und zu anderen Bestandteilenerstellen. Sofern das Gewicht der Kunststoffkomponente 50 g übersteigt, aber nicht gekennzeichnet werden kann, ist eine Deklarierung der Kunststoffart erforderlich.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufPlastikteile ≥ 50g
Auslegung der aktuellen VersionIn Übereinstimmung mit dem EU Ökolabel für Möbel 2016/1332, Absatz 4.1, und mit den EU GPP Kriterien für Möbel Version 2017, Absatz AC2, ist es ausreichend, Teile mit einer Masse größer als 100 g in Übereinstimmung mit EN ISO 11469 zu markieren. Dies wird in der nächsten Version des Standards geändert.
Internet-LinksISO 11469: https://www.iso.org/standard/63434.html
5.3 OBERFLÄCHENBESCHICHTUNG VON HOLZ-, KUNSTSTOFF- UND METALLTEILEN
5.3.1 Vorbedingungen – Beschränkungen für Chemikalien
Die Anforderungen der folgenden drei Abschnitte betreffen für Oberflächenbeschichtungen eingesetzte Produkte in der auf dem Markt erhältlichen Form (z. B. in der Dose, vor dem Aufbringen auf das fertige Produkt).Diese Produkte
dürfen nicht klassifiziert sein nach EU-Verordnung (EC) No 1272/2008, als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch (CMR) Gefahrenkategorie 1A or 1B (H340, H350, H 350i,
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H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df)), Gefahrenkategorie 2 CMR (H341, H351, H361f, H361d, H361fd, H362), Gefahrenkategorie 1 Akute Wassergefährdung (H400, H410), Gefahrenkategorie 1 und 2 akute Toxizität (H300, H310, H330), Gefahrenkategorie 1 Aspirationsgefahr (H304), Gefahrenkategorie 1 Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) (H370, H372), Gefahrenkategorie 1 Hautsensibilisierung (H317), Gefahrenkategorie 2, 3 und 4 Chronische Wassergefährdung (H411, H412, H413), Gefahrenkategorie 3 Akute Toxizität (H301, H311, H331, EUH070), Gefahrenkategorie 2 STOT(H371, H373);
dürfen kein Aziridin enthalten(erlaubte Kontaminierungsgrenze < 0,1 %). Bei der Anwendung von sechswertigem Chrom muss der Antragsteller nachweisen, dass
Lagerung, Anwendung/Gebrauch und Prozessausstoß keine gesundheits- und umweltschädlichen Auswirkungen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Produktionsprozess den bestehenden europäischen und nationalen Verordnungen zu Arbeitsschutz und Sicherheit sowie Emissionen in Luft und Wasser entspricht.
Falls das zu bewertende Möbelstück mit Produkten behandelt wird, die flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten, darf der Gehalt des angewandten Lösungsmittels 35 g je m2 Fläche nicht übersteigen
Verifizierung:Der Antragsteller muss eine komplette Liste der Substanzen zur Oberflächenbehandlung und -beschichtung vorlegen, mit denen die in den Möbeln enthaltenen Materialien behandelt wurden. Dazu gehören die Sicherheitsdatenblätter zum Nachweis der Einhaltung der obengenannten Kriterien.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufOberflächenbeschichtung von Holz-, Plastik- oder Metall-Bestandteilen
Nützliche Unterlagen Sicherheitsdatenblatt der Produkte, die für die Oberflächenbeschichtung verwendet werden. Hinweis: Die EU GPP Version 2017 deckt den größten Teil der o.g. H-Sätze in der Bedingung
TS3 ab. Das EU Ökolabel für Möbel 2016/1332 deckt alle o.g. H-Sätze in der Bedingung 2.2(a) in Verbindung mit Tabelle 1 ab.
Internet-LinksEU Kriterien für öffentlichen, nachhaltigen Einkauf (Green public procurement, GPP): http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htmhttp://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_gpp.pdfhttp://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_GPP_product_sheet.pdf
Weitere InformationenZu dieser Vorbedingung gibt es mindestens zwei Requests, die im Experience Blog dokumentiert sind. Sie beziehen sich auf Hautkontakt, auf Chrom III und weitere Themen.
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5.4 KLEBSTOFFE
5.4.1 Basis-Niveau – Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
Der Antragsteller kann einen zusätzlichen Punkt erhalten, wenn der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der bei der Montage der Möbel eingesetzten Klebstoffe bei Produkten auf Wasserbasis 10 Gewichtsprozent und bei Produkten auf Lösungsmittelbasis, sofern die Anwendung von Produkten auf Wasserbasis technisch nicht möglich ist, 30 Gewichtsprozent nicht übersteigt.
Verifizierung:Der Antragsteller muss zum Nachweis der Erfüllung der obengenannten Kriterien eine Liste aller Klebstoffe, die bei der Montage der Möbel eingesetzt werden, sowie deren Sicherheitsdatenblatt mit Angaben zum Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen vorlegen.
Punkte:Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Erfüllung dieser Anforderung.
5.4.2 Fortgeschrittenes Niveau – Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
Der Antragsteller kann einen weiteren Punkt erhalten, wenn der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der bei der Möbelmontage eingesetzten Klebstoffe 10 Gewichtsprozent nicht übersteigt, ungeachtet der Art des eingesetzten Produkts.
Verifizierung:Wie 5.4.1.
Punkte:Der Antragsteller erhält einen weiteren Punkt für die Erfüllung dieser Anforderung.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufKleber und Leime, die beim Zusammenbau der Produkte und Komponenten verwendet werden
Nützliche Unterlagen Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Kleber und Leime
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5.5 TEXTILIEN UND LEDER
5.5.1 Vorbedingung – Beschränkungen für Chemikalien
Bei Textilien und Leder, deren Anteil am fertigen Produkt mehr als 1 Gewichtsprozent ausmacht, darf der Gehalt der nachfolgend genannten Substanzen nicht den in Annex 4 angegebenen Maximalwert überschreiten:
Färbemittel, die als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder möglicherweise allergen eingestuft werden;
Azofarbstoffe, die sich in kanzerogene aromatische Amine verwandeln können; Formaldehyd.
Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 4 bestimmten Testmethoden.
5.5.2 Basis-Niveau
Um Punkte zu erhalten, darf in den Textil- und Leder-Bestandteilen des Möbelstücks der maximale Gehalt an folgenden Substanzen nicht überschritten werden:
Formaldehyd in Textilien oder Leder mit direktem Hautkontakt: 16 mg/kg Formaldehyd in anderen Textilien oder Leder: 75 mg/kg
Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 4 bestimmten Testmethoden.
Punkte:Der Antragsteller erhält zwei Punkte, sofern er die Anforderungen an Textilien und Leder erfüllt.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufTextilien und Leder
Internet-Links EU GPP criteria: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_gpp.pdf Oeko-Tex: https://www.oeko-tex.com Oeko-Tex Standard 100, Einzelheiten siehe rechte Sparte:
https://www.oeko-tex.com/de/business/certifications_and_services/ots_100/ots_100_start.xhtml
RAL-UZ 154: Hier suchen nach “154”:
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https://www.blauer-engel.de/de/fuer-unternehmen/vergabegrundlagen Kriterien für das EU Ökolabel für Textilien stehen in der EU-Kommissions-Entscheidung (EU)
2014/350: Hier suchen nach Jahr “2014”, Nummer “350” und Typ “Beschluss/Entscheidung”http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de
5.6 POLSTERMATERIALIEN
5.6.1 Vorbedingung
Halogenorganische Verbindungen, FCKW- und HFCKW dürfen bei der Herstellung von Polyurethan-Schaum nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.
Verifizierung:Der Antragsteller muss eine Erklärung des Schaum-Herstellers vorlegen, dass diese Stoffe nicht bei der Herstellung des Schaums eingesetzt wurden.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufPolstermaterialien
Nützliche UnterlagenErklärung des Lieferaten für Polstermaterialien
Internet-LinksEU GPP criteria: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_gpp.pdf
5.6.2 Basis-Niveau
Um Punkte zu erhalten, muss das Produkt die Anforderungen an Polstermaterialien gemäß Annex 5 erfüllen.
Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 5 bestimmten Testmethoden.
Punkte:Der Antragsteller erhält bei Erfüllung dieser Anforderung zwei Punkte.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufPolstermaterialien
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Internet-LinksRAL UZ 117: https://www.blauer-engel.de/en/companies/basic-award-criteria Dort nach “117” suchen
5.7 FLAMMSCHUTZMITTEL
5.7.1 Vorbedingung
Flammschutzmittel, die ausdrücklich in den folgenden Listen genannt sind oder die mehr als 0,1 % Gewichtsprozent an Chemikalien enthalten, welche in den folgenden Listen genannt sind,
in Anhang XVII von REACH; oder in Anhang XIV von REACH; oder in der REACH Kandidatenliste für Anhang XIV,
dürfen nicht eingesetzt werden.Der Antragsteller muss eine Liste heranziehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Zertifizierungsstelle nicht älter als ein Jahr ist. Sofern die letzte Aktualisierung einer Liste länger als ein Jahr zurückliegt, ist die letzte verfügbare Version heranzuziehen.
Verifizierung:Der Antragsteller muss
eine Erklärung vorlegen, dass kein Flammschutzmitteladditiv eingesetzt wurde; oder im Falle des Einsatzes eines Flammschutzmittels die eingesetzten Flammschutzmittel
angeben und die Dokumentation (z. B. Sicherheitsdatenblätter) oder eine Deklaration der Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufFlammschutzmittel
Internet-Links Annex XIV and XVII von REACH:
https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/legislation REACH Kandidatenliste zur Aufnahme in Annex XIV:
http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
5.8 PHTHALATE
5.8.1 Vorbedingung
Phthalate, die explizit in den folgenden Listen aufgeführt sind oder mehr als 0,1 Gewichtsprozent der Chemikalien enthalten, die in den folgenden Listen aufgeführt sind, dürfen nicht eingesetzt
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werden: Im Anhang XVII von REACH; oder im Anhang XIV von REACH; oder in der REACH-Kandidatenliste für den Anhang XIV.
Der Antragsteller muss eine Liste heranziehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Zertifizierungsstelle nicht älter als ein Jahr ist. Sofern die letzte Aktualisierung einer Liste länger als ein Jahr zurückliegt, ist die letzte verfügbare Version heranzuziehen.
VerifizierungDer Antragsteller hat eine Deklarierung vorzulegen, die bestätigt, dass das Produkt keine auf den oben genannten Listen aufgeführten Phthalate enthält.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufPhthalate
Internet-Links EU GPP criteria: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_gpp.pdf Annex XIV and XVII von REACH:
https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/legislation REACH Kandidatenliste zur Aufnahme in Annex XIV:
http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
5.9 VERPACKUNGSMATERIALIEN
5.9.1 Vorbedingung
Diese Anforderung betrifft gleichermaßen Verpackungen des fertigen Produkts und Verpackungen für Betriebsmittel oder Einheiten, die bei der Produktion genutzt werden (Transportverpackungen).Allgemein müssen Verpackungen aus leicht wiederverwertbarem Material oder aus Material aus erneuerbaren Quellen bestehen, oder müssen wiederverwendet werden können.Alle Verpackungsmaterialien müssen leicht von Hand in die jeweiligen Arten des verwendeten Materials zu trennen sein (z. B. Pappe, Wellpappe, Papier, Kunststoff, Textilien).
Verifizierung:Eine Beschreibung der Verpackung und eine Deklaration der Einhaltung der obengenannten Anforderungen sind vom Antragsteller vorzulegen. Rückgabefähige Verpackungen (z. B. Decken) genügen der Anforderung.
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AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufVerpackungsmaterialien
Auslegung der aktuellen Version Die Vorbedingung ist unscharf formuliert, wird in der nächsten Version angepasst. Gemeint
sind: (1) Verpackungen für das fertige Produkt und (2) Verpackungen für Komponenten oder Teile des Produkts, wenn diese zur Produktions- oder Montagestätte transportiert werden (Transportverpackungen)
Wiederverwertbare Verpackungen erhalten zwei Punkte bei 5.9.2 und 5.9.3. Insbesondere Decken in einem dokumentierten Wiederverwendungssystem erfüllen beide Anforderungen und nicht nur die Vorbedingung 5.9.1.
Produkte, die national und international versendet werden, müssen mit besonderer Sorgfalt auf die eingesetzten unterschiedlichen Verpackungen geprüft werden. Es kann vorkommen, dass im nationalen Versand Decken und im internationalen Versand Luftpolsterfolie eingesetzt wird. In diesem Fall muss einzeln geprüft werden, ob die Vorbedingung erfüllt ist.
Nützliche UnterlagenKonformitätsbescheinigungen für die Verpackungsmaterialien gemäß folgenden europäischen Standards DIN EN 13427 - Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der Europäischen Normen
zu Verpackungen und Verpackungsabfällen DIN EN 13428 - Verpackung - Spezifische Anforderungen an die Herstellung und
Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung DIN EN 13429 - Verpackung - Wiederverwendung DIN EN 13430 - Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung DIN EN 13431 - Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die energetische
Verwertung, einschließlich Spezifikation eines Mindestheizwertes DIN EN 13432 - Verpackung - Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch
Kompostierung und biologischen Abbau - Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen
Wiederverwendbare Verpackungen (z.B. Decken), die in einem dokumentierten Kreislaufsystem eingesetzt werden, erfüllen nicht nur die Vorbedingung 5.9.1, sondern auch die Bedingungen 5.9.2 und 5.9.3, und erhalten die Punkte aus beiden Kriterien.
Internet-LinksEU Kriterien für öffentlichen, nachhaltigen Einkauf (Green public procurement, GPP): http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/toolkit/furniture_gpp.pdf
5.9.2 Basis-Niveau
Ein Punkt wird vergeben, wenn die Verpackung zu mindestens 60 Gewichtsprozent aus
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wiederverwertetem Material (bei Pappe oder Karton) oder zu mindestens 40 Gewichtsprozent aus wiederverwertetem Material (bei Kunststoff) besteht.Der Gebrauch von Verbundmaterialien, die nicht wiederverwertet werden können, ist zulässig, sofern es sich dabei um wiederverwendbare Verpackungen handelt und der Hersteller die Wiederverwendung belegt.
VerifizierungDer Antragsteller muss eine Erklärung zu dem prozentualen Anteil des verwendeten wiederverwerteten Materials vorlegen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Verpackung mit der Angabe versehen ist, dass sie einen Mindestanteil an wiederverwertetem Material enthält, der entweder den Anforderungen der EN ISO 14021 z. B. mit dem Moebius-Symbol zusammen mit dem prozentualen Anteil des wiederverwerteten Materials oder EN 14024 (Umweltsiegel Typ 1) genügt.
Punkte:Ein Punkt wird für die Einhaltung dieser Anforderung vergeben.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufVerpackung
Auslegung der aktuellen VersionDie Verifizierung für 5.9.2 wird in der nächsten Standard-Version deutlicher formuliert. Es ist wesentlich, eine Erklärung gemäß dem ersten Satz nachzuweisen. Es ist nur optional, eine Konformitätserklärung nach ISO oder EN nachzuweisen.
5.9.3 Fortgeschrittenes Niveau
Für einen zusätzlichen Punkt muss die Verpackung zu mindestens 90 Gewichtsprozent aus wiederverwertetem Material (bei Papier und Karton) oder zu mindestens 60 Gewichtsprozent (bei Kunststoff) bestehen.Der Gebrauch von Verbundmaterialien, die nicht wiederverwertet werden können, ist zulässig, sofern es sich dabei um wiederverwendbare Verpackungen handelt und der Hersteller die Wiederverwendung belegt.
VerifizierungEine Erklärung zum Prozentanteil des wiederverwandten Materials muss vom Antragsteller vorgelegt werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Verpackung mit der Angabe versehen ist, dass sie einen Mindestanteil an wiederverwertetem Material enthält, der entweder den Anforderungen der EN ISO 14021 z. B. mit dem Moebius-Symbol zusammen mit dem prozentualen Anteil des wiederverwerteten Materials oder EN 14024 (Umweltsiegel Typ 1) genügt.
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Punkte:Ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn der Antragsteller die Anforderung erfüllt.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufVerpackung
Auslegung der aktuellen Version Die Verifizierung für 5.9.3 wird in der nächsten Standard-Version deutlicher und in
Übereinstimmung mit 5.9.2 formuliert. Es ist wesentlich, eine Erklärung gemäß dem ersten Satz nachzuweisen. Die Anforderungen für Papier, Pappe und Kunststoff müssen alle erfüllt werden, soweit zutreffend. Eine Wahl zwischen Papier und Pappe ODER Kunststoff ist nicht möglich.
Es ist nur optional, eine Konformitätserklärung nach ISO oder EN nachzuweisen.
5.10 ÖKOBILANZ
Das Unternehmen muss den Einsatz von Ökobilanzbewertungen (LCA) fördern, um über Produktkonzeption und Entwicklung zu informieren und die Auswahl der Materialien zu optimieren. Das Unternehmen kann eine Ökobilanz für das zu bewertende Produkt erstellen oder vervollständigen. Für die Erfüllung eines der nachgenannten Kriterien können bis maximal 4 Punkte nach der folgenden Systematik vergeben werden.
5.10.1 Ökobilanz (1)
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er nachweist, dass das Unternehmen das Ökobilanz-Rahmenwerk in die Produktkonzeption durch die Anwendung der ersten zwei der vier Ökobilanz-Elemente nach ISO 14040 und ISO 14044integriert hat (Definierung des Zieles und des Anwendungsbereiches sowie Sachbilanz). Die Ökobilanz muss die gesamte Produktlebensspanne von der Gewinnung des Rohstoffes bis zum Lebensende des Produkts abdecken.
5.10.2 Ökobilanz (2)
Der Antragsteller erhält drei Punkte, sofern er nachweist, dass das Unternehmen eine Ökobilanz erstellt hat, die alle vier Komponenten nach ISO 14040 und ISO 14044 berücksichtigt. Mindestens sind die folgenden Wirkungskategorien zu berücksichtigen:
Treibhauspotenzial Versauerungspotenzial Photochemisches Oxidantienbildungspotenzial Eutrophierungspotenzial.
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5.10.3 Ökobilanz (3)
Der Antragsteller erhält vier Punkte, wenn er die Einhaltung des Abschnitts 5.10.2 nachweist und die Ökobilanz von einer externen Stelle geprüft wurde.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufRohstoffgewinnung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Nutzung bis zum Lebensende des Produkts
Nützliche Unterlagen Nachweis, dass das Unternehmen Ökobilanzen erstellt, durch die Anwendung von
mindestens zwei der vier Bestandteile von ISO14040. Nachweis, dass das Unternehmen eine Ökobilanz mit allen vier Komponten von ISO 14040
erstellt hat Nachweis, dass die Ökobilanz unabhängig und extern (third-party) geprüft wurde
Auslegung der aktuellen Version Die Auditoren müssen prüfen, ob die veröffentlichten Zahlen für 5.10 mit den intern in der
Organisation verfügbaren Daten übereinstimmen. Die Anforderung wird in der nächsten Standard-Version ergänzt.
Die Anforderung, die ersten beiden von vier Ökobilanz-Teilen fertiggestellt zu haben, ist bei einem auf dem Markt befindlichen Produkt erfüllt, wenn die ersten beiden Teile zum Zeitpunkt der Auditierung fertiggestellt sind
Vorgeschlagene VorgehensweiseErstellung einer Ökobilanz nach ISO 140401. Definition von Ziel, Umfang, Abgrenzung und berücksichtigten Unternehmensteilen. Die
Abgrenzungen müssen den gesamten Lebenszyklus des Produkts von Rohstoffgewinnung bis zum Produkt-Lebensende umfassen.
2. Alle Inputs und Outputs dokumentieren, alle relevanten Daten und die Lebenszyklusdaten (LCI) auflisten
3. Eine Ökobilanz-Bewertung (LCIA) erstellen3.1 Die Lebenszyklusdaten (LCI) auswählen.
Es muss mindestens “Treibhauspotenzial” darunter sein3.2 Die Lebenszyklusdaten (LCI) nach den Bewertungs-Kategorien einteilen3.3 Die Lebenszyklusdaten (LCI) mit wissenschaftlich fundierten Faktoren umrechnen3.4 Die Daten normalisieren, gruppieren und gewichten3.5 Die Ökobilanz-Bewertung (LCIA) als Bericht erstellen
Internet-Links European Platform zu LCA: http://eplca.jrc.ec.europa.eu
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International Standards Organization, ISO 14040 and 14044: http://www.iso.org United Nations Environment Programme Life Cycle Initiative:
http://www.lifecycleinitiative.org Open LCA, ein freies Software-Angebot für Ökobilanz-Berechnungen:
http://www.openlca.org American Center for Life Cycle Assessment: http://www.aclca.org US Life Cycle Inventory Database: http://www.nrel.gov/lci EIO-LCA – Carnegie Mellon Economic Input-Output Life Cycle Assessment (EIO-LCA):
http://www.eiolca.net
5.11 EFFIZIENTER MATERIALEINSATZ
Das Unternehmen muss die Menge (Masse) der im Produktionsprozess eingesetzten Rohstoffe verringern. Materialeffizienz wird auf der Basis von Materialien errechnet, die zusammen 80 Gewichtsprozent des zu bewertenden Produkts ausmachen. Dieser Punkt fokussiert auf die substanzielle Umwandlung des Rohmaterials (z. B. Sägen, Fräsen, maschinelle Bearbeitung, Formen, Stempeln, Schweißen, Schneiden und Nähen) und bezieht nicht die Gewinnung und Erstbearbeitung der Rohmaterialien ein.Für die Erfüllung einer der beiden nachstehend genannten Kriterien erhält der Antragsteller bis zu zwei Punkte.
5.11.1 Effizienter Materialeinsatz (1)
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er eine Materialeffizienz von 60 % nachweist.Materialeffizienz= [(Input-Masse – Abfallmasse)/ (Input-Masse)] X 100 %
5.11.2 Effizienter Materialeinsatz (2)
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er eine Materialeffizienz von 70 % nachweist.Hilfs- und Betriebsstoffe für die Herstellung und anfallende Verbrauchsmaterialien (z. B. Handschuhe, Sandpapier) werden nicht in die Berechnung einbezogen. Abfallmasse beinhaltet auch Materialien, die in den Wiederverwertungskreislauf gegeben werden.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufFür das Produkt verwendete Rohstoffe
Nützliche UnterlagenDokumentation von verwendeten Materialmengen und Abfallmengen für 80% des Produkt-Gesamtgewichts. Verwendete Materialmenge (Inputmenge) ist die ursprüngliche Menge des Materials, das zur Herstellung des Büromöbelprodukts verwendet wurde. Abfallmenge ist der Anteil dieser Materialmenge, der bei der Herstellung des Büromöbelprodukts nicht weiter verwendet wurde.
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Auslegung der aktullen VersionZur Berechnung der Abfallmenge müssen sowohl das wiederverwendete Material als auch die thermisch verwertete Masse einbezogen werden.
Vorgeschlagene VorgehensweiseBerechnung:1. Bestimmung des Gewichts für das fertige Produkt2. Bestimmung aller Materialien, aus denen das Prodkt besteht3. Bestimmung des Gewichts für alle Materialien als Prozentanteil am Gewicht des fertigen
Produkts4. Auswahl der Materialien, die mindestens 80% des Gesamtgewichts des Produkts ausmachen5. Berechnung der angefallenen Abfallmenge während der Umwandlung der Inputmenge in
Produkt-Bestandteile6. Material-Effizienz = [(Inputmenge – Abfallmenge) / (Inputmenge)] X 100%
Verbundene Anforderungen5.15 Umgang mit festen Abfällen
Internet-LinksLean Enterprise Institute: http://www.lean.org
5.12 WIEDERVERWERTETE BESTANDTEILE
Das Unternehmen muss den Anteil wiederverwerteter Materialien am Produkt steigern.
5.12.1 Basis-Niveau
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn der Bestandteil an wiederverwerteten Materialien mindestens 30 % des Gesamtgewichts der für das Produkt eingesetzten Materialien ausmacht.
Verifizierung:Technische Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung.
Punkte:Für die Erfüllung dieser Anforderungen wird ein Punkt vergeben.
5.12.2 Fortgeschrittenes Niveau
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn der Bestandteil an wiederverwerteten Materialien mindestens 50 % des Gesamtgewichts der für das Produkt eingesetzten Materialien ausmacht.
Verifizierung:Technische Dokumentation zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung.
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Punkte:Für die Erfüllung dieser Anforderung werden zwei Punkte vergeben.
Anwendungsbereich Produkt
Bezug auf Im Produkt verwendete Materialien
Nützliche Unterlagen Lieferant stellt eine Dokumentation über den Anteil wiederverwerteter Materialien zur
Verfügung.
Internet-Links PEFC Forest Certification System: http://www.pefc.org Forest Stewardship Council: https://ic.fsc.org kommende ISO 38200: https://www.iso.org/obp/ui/#iso:std:iso:38200:dis:ed-1:v1:en
5.13 ERWEITERTE PRODUKTVERANTWORTUNG
5.13.1 Dauerhafte und nachrüstbare Gestaltung
5.13.1.1. Vorbedingung
Der Antragsteller muss die Nutzungsdauer des Produktes maximieren und die Aufarbeitung und Nachrüstung einfach gestalten, um die Nutzung durch den Erstnutzer und weitere Nutzer zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen Richtlinien entwickeln und veröffentlichen, nach denen es Produkte mit langer Nutzungsdauer entwirft und herstellt, die wiederholte Nutzung, Reparatur und Gebrauch überdauern. Das Unternehmen bietet nach diesen Richtlinien standardisierte Produktteile und Komponenten an, die die Wartung, Instandhaltung und die erneute Montage erleichtern. Die Unternehmensrichtlinien können den Ersatz von Konstruktionselementen und die Wiederverwendung funktionaler Bestandteile erlauben. Das zu bewertende Produkt muss den Richtlinien unterliegen.
Dies setzt mindestens voraus: Eine öffentliche Verpflichtung des Herstellers, für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende
der Produktion für die jeweiligen Produktlinien Originalersatzteile oder Teile mit gleichwertiger Funktion anzubieten.
Zudem muss das zu bewertende Produkt den einschlägigen Haltbarkeitsanforderungen nach EN oder ISO-Normen entsprechen (siehe auch Abschnitte 5.14 und Annex 6).
Verifizierung:Der Antragsteller muss die Einhaltung der Anforderung nachweisen.
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5.13.1.2. Basis-Niveau
Der Antragsteller kann einen Punkt erhalten, wenn er sich öffentlich verpflichtet, für einen Zeitraum von 7 Jahren nach Ende der Produktion für die jeweiligen Produktlinien
Originalersatzteile oder Teile mit gleichwertiger Funktion anzubieten.
Verifizierung:Der Antragsteller muss die Einhaltung der Anforderung nachweisen.
Punkte:Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Erfüllung dieser Anforderung.
5.13.1.3. Fortgeschrittenes Niveau
Der Antragsteller kann einen zusätzlichen Punkt erhalten, wenn er sich öffentlich verpflichtet, für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ende der Produktion für die jeweiligen
Produktlinien Originalersatzteile oder Teile mit gleichwertiger Funktion anzubieten.
Verifizierung:Der Antragsteller muss die Einhaltung der Anforderung nachweisen.
Punkte:Für die Erfüllung dieser Anforderung wird ein Punkt vergeben.
Anwendungsbereich Produkt
Bezug auf Produkt
Nützliche UnterlagenDie genannten Anforderungen werden dokumentiert durch eine offizielle Unternehmenspolitik, die Organisation eines “Design for the Environment” (DfE) Programms, Unterlagen von Vertrieb und Marketing, Gebrauchsanweisungen, Garantiescheinen, etc. die mit dem Produkt in Verbindung stehen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Entwicklung einer Unternehmenspolitik mit mindestens diesen Bestandteilen:1.1 Entwurf und Erstellung von Produkten mit langer Nutzungsdauer aus dem Blickwinkel der
Endanwender1.2 Geeignet für dauerhafte Wartung, Reparatur und Benutzung1.3 Standardisierte Produktbestandteile, die für Wartung, Service und Wiederherstellung
verfügbar sind2. Veröffentlichung der Unternehmenspolitik. Mögliche Publikationsmedien schließen eine
Erklärung auf der eigenen Website ein und Verlinkungen dorthin von den betreffenden Produktbeschreibungen; Druckversionen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden
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oder bei Angeboten, Rechnungen oder Kaufverträgen beigefügt werden.3. Der Text der Erklärung kann z.B. lauten: Für alle unsere level-zertifizierten Produkte
garantieren wir für fünf Jahre nach Ende der Produktion, dass wir Original-Ersatzteile oder Teile mit gleicher Funktion liefern können.
5.13.2 Design im Hinblick auf Aufarbeitung
5.13.2.1. Vorbedingung
Der Antragsteller muss Produkte so entwickeln, dass deren Wiederaufarbeitung möglich ist. Die Produkte sind so zu entwickeln, dass ein Austausch von Komponenten, die verschleißen, zu Bruch gehen, voraussichtlich unmodern werden oder deren Aufrüstung wahrscheinlich ist, erleichtert wird.
Verifizierung:Um diese Anforderung zu erfüllen, muss das Unternehmen nachweisen, dass:
Demontageanleitungen für das Produkt allgemein zugänglich sind; die Demontage mit üblichen Werkzeugen möglich ist und keine besondere Unterweisung
erfordert (Ausnahmen: Gasdruckfedern und elektrische Antriebe).
Anwendungsbereich Produkt
Bezug aufProdukt
Nützliche UnterlagenProduktbeschreibungen und Anleitungen für Demontage oder Wiederaufarbeitung müssen für Endanwender zur Verfügung stehen.
Vorgeschlagene VorgehensweiseTeile für Upgrades oder Wiederaufarbeitung müssen für einen sinnvollen Zeitraum zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.1. Erstellung einer Liste mit allen Produktteilen, die zu seiner modularen Bauweise beitragen
und die für Wiederaufarbeitung oder Ersatz ausgetauscht werden können.2. Erstellung einer Anleitung für die Demontage des Produkts.3. Veröffentlichung dieser Anleitung; dazu gehört die Veröffentlichung im Internet, Beilage
beim Versand oder eine Druckversion, die auf Verlangen zugesendet werden kann.4. Messung und Dokumentation der Zeitdauer, die für die Demontage der Teile notwendig ist.5. Beschreibung der Werkzeuge und Fähigkeiten für die Demontage der Teile.
Internet-LinksCenter for Sustainable Design: http://www.cfsd.org.uk/CfSD/Remanufacturing%20and%20Product%20Design.pdf
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5.13.3 Design im Hinblick auf Wiederverwertung
5.13.3.1. Vorbedingung
Das Unternehmen muss die Maximierung der Wiederverwertungsquote bei höherwertigen Produkten für diese Produktbestandteile, die nicht wiedergenutzt oder aufgearbeitet werden können, anstreben.
Verifizierung:Um dieser Anforderung zu entsprechen, muss das Unternehmen nachweisen, dass:
Demontage-Anleitungen für das Produkt verfügbar sind; die Demontage mit üblichen Werkzeugen möglich ist und keine besondere Unterweisung
erfordert (Ausnahmen: Gasdruckfedern und elektrische Antriebe); und Produktteile etikettiert oder anderweitig identifizierbar sind, so dass eine Trennung nach
Materialien und die Identifizierung von Materialien, die einen besonderen Umgang erfordern können, erleichtert wird.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufIm Produkt verwendete Materialien
Nützliche Unterlagen Dokumentation der Materialbestandteile und deren Gewicht. Ein Recycling-Leitfaden für das Produkt mit klaren Anweisungen für Demontage und Trennung
der Materialien.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Erstellung einer Liste aller Teile des fertigen Produkts, die wiederverwertbar sind und dazu
demontiert werden können.2. Nachweis, dass solche Teile deutlich markiert oder sonst identifizierbar sind um die
Trennung der Materialien zu erleichtern.3. Identifizierung aller Materialien, die besondere Behandlung erfordern.4. Veröffentlichung dieser Anleitungen. Möglichkeiten sind Internet, Beileger zum Produkt oder
eine Druckversion, die angefordert werden kann.5. Messung und Dokumentation der Zeit, die für Demontage der Teile benötigt wird.6. Beschreibung der Werkzeuge und Fähigkeiten zur Demontage der Teile.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 5.11 Effizienter Materialeinsatz 5.12 Wiederverwertete Bestandteile 5.13.4 Weitere Serviceangebote
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5.13.4 Weitere Serviceangebote
5.13.4.1. Vorbedingung – Informationen für den Nutzer
Eine Nutzer-Information muss zur Verfügung gestellt werden und mindestens die folgenden grundsätzlichen Informationen enthalten, sofern zutreffend:
Informationen zu Verschleißteilen und deren Reparatur oder Austausch und, sofern vorhanden, zu einem Reparaturservice mit der Angabe, dass funktional kompatible Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren erhältlich sind;
Informationen zu weiteren Materialien (sofern ihr Gewicht mehr als 3 % des fertigen Produktes ausmacht);
Informationen zum Zusammenbau des Produkts; Informationen zur Demontage des Produkts für Umzugs- oder spätere
Wiederverwertungszwecke.
Verifizierung:Der Antragsteller muss nachweisen, dass die o. g. Informationen für den Nutzer zugänglich sind.
5.13.4.2. Fortgeschrittenes Niveau
Bei Erfüllung einer der beiden nachstehend genannten Kriterien, können Punkte, wie unten näher beschrieben, vergeben werden:
5.13.4.2.1. Recherchen zu Verwertungsoptionen
Der Antragsteller erhält einen Punkt für Recherchen und Veröffentlichung von Informationen zu den Verwertungsoptionen mit dem höchsten Nutzen für die vorhandenen Produktlinien, die in den 10 Jahren vor dem Datum der Version der Norm, auf deren Basis das Produkt bewertet wird, am Markt eingeführt wurden, sowie zu den für die Produktlinien eingesetzten Materialien.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufProdukte
Nützliche UnterlagenVeröffentlichung von Informationen zu möglichst hochwertigen Verwertungsoptionen für ausgelaufene Produkte und deren Materialien.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Identifizierung der Materialien, aus denen diese Produkte hergestellt wurden.2. Mögliche Strategien für das Ende des Nutzungszyklus erforschen.3. Die Stragien mit dem höchsten Mehrwert auswählen.4. Die Ergebnisse veröffentlichen.
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Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 5.11 Effizienter Materialeinsatz 5.12 Wiederverwertete Bestandteile
Internet-Links Information & Material Resource Exchange:
http://www.recycle.net/recycle/exch/index.html Recycling Research Foundation: http://www.isri.org IHK Recyclingbörse: http://www.ihk-recyclingboerse.de/
5.13.4.2.2. Rückkauf/Rücknahme/Leasing
Der Antragsteller erhält einen Punkt für ein Rückkauf- oder Rücknahmeprogramm im Rahmen der Vertriebsstrategie für die zum Kauf oder zum Leasing angebotenen Produkte. Der Antragsteller erhält einen weiteren Punkt für den Nachweis der Umsetzung. Der Antragsteller darf eine dritte Partei an dem Rückkauf/Rücknahmeprogramm beteiligen. Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die Ausführung des Programms im Einklang mit den eigenen Umweltprogrammen des Unternehmens steht.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufProdukte
Zusätzliche InformationenDer zweite Punkt, der vergeben werden kann, wurde versehentlich nicht in der Scorecard aufgeführt. Dies wird in der nächsten Standard-Version korrigiert.
Nützliche UnterlagenNachweis, dass die Optionen ein Teil des Kaufangebots sind und dass hochwertige Verwertungsoptionen angeboten werden.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Erforschung verschiedener Rückkauf/Rücknahme-Modelle2. Identifikation der Modelle, die am besten zur Unternehmenspolitik für “Dauerhafte und
nachrüstbare Gestaltung”, “Design im Hinblick auf Aufarbeitung” und “Design im Hinblick auf Wiederverwertung” passen.
3. Eines der Modelle zur Einbindung in die Verkaufsstrategie auswählen.4. Das Programm umsetzen.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz
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5.14 PRODUKTLEISTUNG
5.14.1 Vorbedingung
Alle Produkte, die die Einhaltung der Vorgaben in diesem Dokument anstreben, müssen den einschlägigen Normen nach EN und ISO mit Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Maßen für Möbel und Komponenten entsprechen. Die einschlägigen Normen sind im Annex 6 aufgelistet.
Verifizierung:Zum Nachweis der Einhaltung dieser Normen muss der Antragsteller entsprechende Testberichte akkreditierter Laboratorien vorlegen.
5.15 UMGANG MIT FESTEN ABFÄLLEN
5.15.1 Vorbedingung
ANMERKUNG: Dieses Dokument stellt keine Anforderungen an den Umgang mit Festabfällen auf freiwilliger Basis. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EC auf nationaler Ebene sowie relevanter Verordnungen auf nationaler Ebene muss als Voraussetzung betrachtet werden.
Auslegung der aktuellen VersionDie Vorbedingung ist erfüllt, wenn eine EMAS-Validierung oder ein ISO 14001 Zertifikat vorliegen, die die betreffenden Standorte abdecken.
5.15.2 Allgemein
Basierend auf der Veröffentlichung und Einführung eines Programms zur Vermeidung von Deponieabfall erhält der Antragsteller bis zu zwei Punkte (gefährlicher Abfall wird nicht in die Betrachtung miteinbezogen). Energiegewinnung aus Abfall stellt eine akzeptierte Möglichkeit zur Vermeidung von Deponieabfall dar.
5.15.2.1. Basis-Niveau – Unternehmensziel einer Abfallvermeidung zu 100 %.
Der Antragsteller erhält einen Punkt für das Ziel einer Abfallvermeidung zu 100 %.
5.15.2.2. Fortgeschrittenes Niveau – Reduzierung des Abfalls um 95 % (produktbezogen)
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er den Festabfall aus der Fertigung und Montage der Produktkomponenten des zu bewertenden Produkts um 95 % verringert. Produktionshilfsmittel (z. B. Sandpapier, Handschuhe, Filter für Spritzkabinen) werden dabei nicht berücksichtigt. Der in die Betrachtung einzubeziehende Bereich ist gate-to-gate.
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AnwendungsbereichUnternehmenKommentar: Dieser Punkt wird in der nächsten Standard-Version zu “Produkt” verschoben. Für die Berechnung durch die Auditoren kann dieser Punkt bereits jetzt als Produkt-Punkt gezählt werden, wenn es zum Erreichen einer Bewertungsgrenze nützlich ist.
Bezug aufFestabfall
Nützliche UnterlagenDokumentation eines Müllbehandlungsprogramms.
Auslegung der aktuellen Version In einigen EU-Mitgliedsstaaten ist die Abfalldeponierung noch gängig, in anderen nicht.
Daher muss diese Anforderung im Sinne einer Abfallvermeidung interpretiert werden, und nicht nur in Bezug auf Deponieabfall.
Jeder Antragsteller erhält einen Punkt für 5.15.2.1, weil angenommen wird, dass jeder Antragsteller sich ein Ziel von 100% Abfallvermeidung gesetzt hat.
Die Anforderung 5.15.2.2 muss einzeln geprüft werden. Die Auditoren müssen prüfen, welche Abfallverringerungsziele gesetzt wurden anstelle der “Verringerung der Deponieabfälle”. Wenn die Abfallverringerung im lokalen und internationalen Maßstab erfolgreich ist, muss der Punkt für 5.15.2.2 vergeben werden.
Diese Anforderung wird in der nächsten Standard-Version neu formuliert.
Verbundene Anforderungen5.11 Effizienter Materialeinsatz 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme
Internet-LinksInformation & Material Resource Exchange: http://www.recycle.net/recycle/exch/index.html
5.16 UMGANG MIT WASSER
5.16.1 Vorbedingung
ANMERKUNG: Dieses Dokument stellt keine Anforderungen für den Umgang mit Wasser auf freiwilliger Basis. Die Einhaltung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EC auf nationaler Ebene sowie relevanter Verordnungen auf nationaler Ebene muss als Voraussetzung betrachtet werden.
5.16.2 Anforderungen für den Umgang mit Wasser
Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf Prozesswasser. Prozesswasser beinhaltet das für die Vorbehandlung eingesetzte Wasser (z. B. Waschen im Rahmen einer Phosphatierung), Wasser für
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wasserbasierte Klebeprozesse, Kühlwasser, Wasser für das Wasserstrahlschneiden und Wasser für das Auffangen von Overspray aus Spritzkabinen.Um Punkte zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass im Produktionsprozess des zu bewertenden Produkts zu jedem Zeitpunkt in den vorangegangenen sechs Jahren Prozesswasser eingesetzt wurde. Es muss angegeben werden, ob die Bewertung für die unternehmenseigenen Betriebsstätten oder von einem Lieferanten betriebene Betriebsstätten (die Prozesswasser für das zu bewertende Produkt einsetzen) erstellt wird.
5.16.2.1. Basis-Niveau – Wasserausgangswert der Produktionsstätte
Ein Punkt wird vergeben, wenn der Antragsteller einen Wasserausgangswert erhebt, um die Wasserquellen/Entnahmen, den Gebrauch und die Entsorgung für die Betriebsstätte, in der das fertige Produkt montiert oder hergestellt wird, zu dokumentieren.
5.16.2.2. Mittleres Niveau – Effizienter Wassereinsatz
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Einführung eines Programms zur Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung, um die Belastungen für die Wasserversorgung und das lokale Abwasserklärsystem der Betriebsstätte, in der das fertige Produkt montiert oder hergestellt wird, zu verringern. Das Unternehmen muss einen objektiven Nachweis führen, dass die Ziele hinsichtlich einer effizienteren Wassernutzung in der Betriebsstätte innerhalb der letzten sechs Jahre formuliert wurden. Die erreichten Ergebnisse sind mit den Zielwerten abzugleichen. Die Reduzierung des Gesamtwasserverbrauchs auf absoluter Basis ist zu dokumentieren.
5.16.2.3. Fortgeschrittenes Niveau– Abwasserbeseitigung
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn der Nettoprozesswasserverbrauch oder die Menge des Abwassers der Produktionsstätte, in der das fertige Produkt montiert oder hergestellt wird, auf Null reduziert wird.
Auslegung der aktuellen Version1. Kapitel 5.16.2.2 muss wie folgt gelesen werden:1.1 Das Ziel dieser Anforderung ist die Verringerung des Wasserverbrauchs in der Produktion.
Die beste Lösung wäre es, kein Wasser für die Produktion zu verwenden.1.2 Wenn Wasser im Produktionsprozess noch verwendet wird, muss der Antragsteller
Maßnahmen nachweisen, die zur Verringerung des Verbrauchs in den letzten sechs Jahren geführt haben. Die kann durch absolute oder geeignete normalisierte Werte erfolgen. Wenn eine Verringerung nachgewiesen werden kann, wird der Punkt vergeben.
1.3 Der Zeitraum “die letzten sechs Jahre” heißt, dass die Maßnahmen innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben müssen. Es ist nicht notwendig, dass z.B. jährlich eine Maßnahme durchgeführt wurde. Die Verbesserungen müssen auf Grundlage der Basiswerte aus der Anforderung 5.16.2.1 nachgewiesen werden.
2. Kapitel 5.16.2.3 muss wie folgt gelesen werden: Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er nachweist, dass die Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs geführt haben zu:
2.1 null Wasserverbrauch in der Produktion; oder2.2 null Prozessabwasser aus der Produktionsstätte.
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3. Wenn eines von beiden aus 2.1 und 2.2 vor mehr als sechs Jahren erreicht wurde und weiterhin zutrifft, werden ebenfalls zwei Punkte vergeben.
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6 ENERGIE UND ATMOSPHÄRE
6.1 VORBEDINGUNGEN
Die Unternehmensführung muss eine Energiepolitik entwickeln und implementieren, die die Ausrichtung des Unternehmens im Hinblick auf die Energieeinsparung und Energieeffizienz vorgibt.Die Politik muss:
Der Natur und dem Umfang der Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens angemessen sein;
eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung beinhalten; eine Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Verordnungen auf lokaler, Landes-,
regionaler- und nationaler Ebene sowie anderer Anforderungen, denen das Unternehmen unterliegt, beinhalten;
ein Rahmenwerk für die Festsetzung und Überprüfung von Zielen vorgeben; und dokumentiert, implementiert und kommuniziert werden.
Die Politik muss sich auf die Mission, Vision und Kernwerte des Unternehmens konzentrieren. Besondere lokale oder regionale Bedingungen sollten in Betracht gezogen werden, ebenso wie das Image des Unternehmens und die Sichtweise weiterer interessierter Parteien. Zu den weiteren interessierten Parteien können Angestellte, Aktionäre, Kunden, Verbraucher, lokale Gebietskörperschaften, Umweltgruppen, Kreditgeber und Regulierungsbehörden zählen.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufEnergieverbrauch des Unternehmens
Nützliche UnterlagenUnternehmenspolitik zum Energieverbrauch mit Unterschrift der zuständigen Person
Auslegung der aktuellen VersionDiese Vorbedingung kann mit einer EMAS Validierung oder einem ISO 14001 Zertifikat erfüllt werden.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Entwicklung einer Unternehmenspolitik mit den Bestandteilen:1.1 Angemessen für Art und Umfang der Unternehmenstätigkeiten, -Produkte und –
Dienstleistungen. Die Ziele sollen umsetzbar und wirtschaftlich machbar sein.1.2 Verpflichtung zur ständigen Verbesserung. Die Erklärung muss eine solche Verpflichtung
enthalten. Die Unternehmenspolitik kann einschließen: Leistungskontrolle, Sammlung relevanter Daten, regelmäßige Audits in den Produktionsstätten, Arbeitnehmer-Anreize für Verbesserungsvorschläge, etc. Mindestens müssen Strom- und Gas-Rechnungen gesammelt, nachgehalten und mit den Produktionszahlen abgeglichen werden.
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1.3 Verpflichtung zu Erfüllung aller relevanten kommunalen, regionalen und staatlichen Regelungen und anderer Anforderungen, zu denen sich das Unternehmen verpflichtet hat. Eine regelmäßige Überprüfung der zutreffenden Regelungen wird empfohlen.
1.4 Festlegung von Rahmenbedingungen für die Erstellung und Überprüfung von Zielen und Absichten. Es wird empfohlen, einen “Energie-Meister” zu bestimmen, der die Maßnahmen des Unternehmens zur Zielerfüllung koordiniert.
1.5 Dokumentation, Umsetzung und Kommunikation sind wichtig. Es muss eine interne Kommunikation zu Unternehmenszielen geben. Beschäftigte sollen mit Incentives motiviert werden, zur Zielerfüllung beizutragen. Externe Kommunikation soll die Unternehmensziele aufzeigen und auf der Website zur Verfügung stellen.
Internet-Links Bundesstelle für Energieeffizienz: http://www.bfee-online.de Erneuerbare Energien: http://www.erneuerbare-energien.de Bundesministerium für Wirtschaft & Energie:
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/energieeffizienz.html Lebensministerium: http://www.bmlfuw.gv.at/umwelt/energiewende.html EPA Energy Star Guidelines for Energy Management: www.energystar.gov
6.2 GEBÄUDEENERGIEEFFIZIENZ - AUSGANGSWERT
6.2.1 Gebäudeenergieeffizienz – Ausgangswert (1)
Der Antragsteller soll einen Punkt erhalten, sofern er aus historischen Energiedaten einen Ausgangswert zur Gebäudeenergieeffizienz für die Gebäude, die in direktem Zusammenhang mit der Herstellung oder der Endmontage des zu bewertenden Produkts stehen, ermittelt. Dieser Ausgangswert bezieht alle Energiequellen wie Elektrizität, Erdgas, Propan etc. ein.
AnwendungsbereichBetriebsstätten
Bezug aufGebäude, die direkt für Herstellung oder Montage des Produkts verwendet werden.
Auslegung der aktuellen Version Alle Gebäude, die in direktem Zusammenhang stehen, müssen einbezogen werden. Es müssen Energiedaten für jedes Gebäude vorliegen Der Ausgangswert darf nicht den Energieverbrauch für die Produktion einschließen, sondern
nur die direkt mit dem Gebäude verbundenen Werte wie Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Belüftung, etc.
Nützliche UnterlagenDokumentation des Jahresverbrauchs (z.B. in MWh) in der Vergleichsperiode für jede Energieart, die im Gebäude eingesetzt wird.
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Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Die berücksichtigen Gebäude festlegen.2. Die Energiearten bestimmen.2.1 Darunter fallen alle Energiearten und Brennstoffe.2.2 Wird von der Gebäudetechnik gesteuert.2.3 Berücksichtigt werden u.a. Strom, Gas, Heizöl, Benzin, Diesel, Autogas, Fernwärme, Holz, etc.3. Die Verbrauchsdaten für jede Energieart dokumentieren.4. Alle Verbrauchsdaten in gleiche Messeinheiten umwandeln (SI-Werte wie MWh etc.)5. Einen Ausgangswert festlegen wie unter 4.3 beschrieben.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 6.2.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.6.2 Gate-to-Gate Analysis 6.9 Erneuerbare Energien im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens 6.10 Treibhausgase
Internet-LinksLeitfaden für die Erstellung eines Ausgangswerts zu Energieverbrauch und –intensität:http://www1.eere.energy.gov/manufacturing/resources/pdfs/leaderbaselinestepsguideline.pdf
6.2.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert (2)
Der Antragsteller erhält bis zu zwei zusätzliche Punkte, wenn er 6.2.1 entspricht und auf Basis historischer Daten zum Energieverbrauch für Betriebsstätten wie Lager, Bürogebäude, Ausstellungsräume, Betriebsstätten der Vertriebspartner (außer der Endmontage), die im Zusammenhang mit dem zu bewertenden Produkt stehen, einen Ausgangswert für die Energieeffizienz ermittelt.
ANMERKUNG: ein Punkt je Anlage, maximal zwei Punkte.
Anwendungsbereich Andere Betriebsstätten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen
Bezug aufLagerräume, Bürogebäude, Ausstellungsräume, Lieferanten-Niederlassungen (nicht für Endmontage), die mit dem zu bewertenden Produkt im Zusammenhang stehen. (Anmerkung: Ein Punkte für jedes Gebäude, maximal zwei Punkte).
Auslegung der aktuellen Version Es ist ausreichend, zwei Gebäude, für die individuelle Daten vorliegen, zu bewerten, um
beide Punkte zu erhalten. Der Ausgangswert darf nicht den Energieverbrauch für die Produktion einschließen, sondern
nur die direkt mit dem Gebäude verbundenen Werte wie Beleuchtung, Heizung, Kühlung,
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Belüftung, etc.
Nützliche UnterlagenDokumentation des Jahresverbrauchs (z.B. in MWh) für jede Energieart, die in dem betreffenden Gebäude im Bewertungszeitraum verwendet wurde.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Die berücksichtigten Gebäude festlegen, wie oben genannt.2. Alle verwendeten Energiearten bestimmen.2.1 Energiearten umfassen alle Arten von Energie oder Treibstoff.2.2 Wird von der Gebäudetechnik gesteuert.2.3 Berücksichtigt werden u.a. Strom, Gas, Heizöl, Benzin, Diesel, Autogas, Fernwärme, Holz, etc.3. Die Verbrauchsdaten für jede Energieart dokumentieren.4. Alle Verbrauchsdaten in gleiche Messeinheiten umwandeln (SI-Werte wie MWh etc.)5. Einen Ausgangswert festlegen wie unter 4.3 beschrieben.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes 6.6.2 Gate-to-Gate Analyse 6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens 6.10 Treibhausgase
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6.3 BEWERTUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ DES GEBÄUDES
ANMERKUNG: Die erste Ausgabe dieses Dokuments beinhaltet keine Anforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz von Gebäuden. Die Einhaltung der auf nationaler Ebene umgesetzten EU-Richtlinie 2010/31/EU wird als Voraussetzung angesehen. Zusätzlich müssen die EU-Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EC berücksichtigt werden (vorbehaltlich der Zustimmung zur Bewertung).
6.4 ZERTIFIZIERUNG DES GEBÄUDEBEWERTUNGSSYSTEMS
Der Antragsteller erhält einen Punkt für jede Betriebsstätte, die die Zertifizierungs-Anforderungen eines akkreditierten Programm zur Bewertung von Gebäuden erfüllt.
ANMERKUNG: Zum Zeitpunkt der Standard-Herausgabe erfüllen BREEAM und HQE diese Anforderung.
ANMERKUNG: Ein Punkt für jede Betriebsstätte, maximal zwei Punkte.
AnwendungsbereichBetriebsstätten
Bezug auf Lagerräume, Bürogebäude, Ausstellungsräume, etc, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen
Nützliche UnterlagenOben genannte Zertifikate oder andere wie LEED oder DGNB, die als gute Vorbereitung dienen.
Vorgeschlagene VorgehensweiseLEED und DGNB sind wertvolle Zertifikate für Gebäude. Da dieser Standard jedoch ausschließlich auf akkreditierten oder gesetzlich verankerten Zertifikaten beruht, können beide bis auf Weiteres nicht anerkannt werden. Viele der dort aufgeführten Kriterien könnten bei einer Zertifizierung nach HQE oder BREEAM verwendet werden.
Verbundene Anforderungen5.15 Umgang mit festen Abfällen 5.16 Umgang mit Wasser 6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert
6.5 ENERGIEMANAGEMENTSYSTEM
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn die Anforderungen nach ISO 50001 oder EMAS erfüllt werden.
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AnwendungsbereichOrganisation
Auslegung der aktuellen VersionDie Auditoren müssen den Geltungsbereich der ISO 50001 Zertifizierung oder der EMAS Validierung prüfen.Nationale Umsetzungen der EU Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz (EED) wie das britische ESOS Zertifikat erhalten einen Punkt unter folgender Bedingung: Mindestens eine Maßnahme aus dem letzten Energieaudit wurde in den letzten 24 Monaten vor dem Start des level Audits durchgeführt.
6.6 GRAUE ENERGIE
6.6.1 Cradle-to-Gate Analyse
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Bewertung der Menge grauer Energie, die für die im Produkt verwendeten Materialien verbraucht wurde. Die Bewertung erfolgt auf Basis von öffentlich verfügbaren Lebenszyklusdaten (LCI), die für jedes Material existieren.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufRohstoffe, die für das zu bewertende Produkt in der Phase von der Rohstoffgewinnung bis zur Umwandlung in Vorprodukte (cradle-to-gate) verwendet werden.
Nützliche UnterlagenDokumentation der verbrauchten grauen Energie bei der Rohstoffgewinngung und beim Rohstoff-Transport mit HIlfe der unten genannten Methoden. Ein Beispiel für die benötigten Daten ist im Standard NF Environnement NF 127 ab Version 10 aufgeführt.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung der im Produkte verwendeten Materialien.1.1 Feststellung aller Teile, auch vormontierten Teile, die für den eigentlichen
Herstellungsprozess zugeliefert werden.1.2 Feststellung aller Materialarten, die für die o.g. Teile verwendet wurden auf Grundlage von
Produktspezifikation oder Lieferanteninformationen.1.3 Feststellung der Materialmengen in allen o.g. Teilen nach Gewichtsanalyse oder
Lieferanteninformationen.2. Benutzung öffentlich verfügbarer Lebenszyklusdaten (LCI), die die Menge der grauen Energie
in der Phase von der Rohstoffgewinnung bis zur Umwandlung in Vorprodukte (cradle-to-gate) festlegen.
3. Berechnung der gesamten grauen Energie in der Phase von der Rohstoffgewinnung bis zur Umwandlung in Vorprodukte für das fertige Produkt auf Basis der gesammelten
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Informationen.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz
Internet-Links Französisches Label NF Environnement: http://nf-environnement-ameublement.com/ Datensammlung für Kohlendioxid und Energie: http://www.circularecology.com/embodied-
energy-and-carbon-footprint-database.html Eco-Invent: http://www.ecoinvent.org US Life Cycle Inventory Database, entwickelt von National Renewable Energy laboratory:
http://www.nrel.gov/lci
6.6.2 Gate-to-Gate Analyse
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Lebenszyklusanalyse (LCI) der während des Herstellungsprozesses des Produkts eingesetzten Energie.
Anwendungsbereich Produkt
Bezug auf Energie, die für die direkte Herstellung des Produkts verwendet wird (gate-to-gate).
Nützliche UnterlagenDokumentation der grauen Energie, die im Herstellungsprozess des Produkts verwendet wird.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung der direkten Herstellungsprozesse des Produkts (gate-to-gate), die einen
Transport zwischen verschiedenen Produktionsstätten einschließen.2. Erfassung des Energieverbrauchs für jeden festgestellten Herstellungsprozess durch
Anwendung der folgenden Methoden:2.1 Platzierung von Verbrauchsmessern an jeder Herstellungslinie und Erfassung des
monatlichen Energieverbrauchs.2.2 Berechnung des Energieverbrauchs für die gesamte Produktion in Bezug auf die
Gesamtfläche der Produktionsstätte, die gesamte Produktion oder andere geeignete Bezüge.2.3 Dokumentation des Energieverbrauchs bei allen Materialien- oder Teile-Zulieferern2.4 Verwendung von LCI-Software um die Energieverbrauchsdaten zu erfassen und zu
auszuwerten.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 6.8 Transport
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Internet-Links Eco-Invent http://www.ecoinvent.org US Life Cycle Inventory Database entwickelt von National Renewable Energy laboratory:
http://www.nrel.gov/lci
6.6.3 Graue Energie – Reduzierung um 10%
Der Antragsteller erhält einen Punkt für eine Reduzierung des mit der Produktion des Rohmaterials (cradle-to-gate) in Zusammenhang stehenden Energieverbrauchs (cradle-to-gate) oder des mit dem Herstellungsprozess in Zusammenhang stehenden Energieverbrauchs (gate-to-gate)(nach 6.6.1 oder 6.6.2) um 10 %.
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Anwendungsbereich Produkt
Bezug auf Energie, die verwendet wird bei der Rohstoffgewinnung oder bei den Herstellungsprozessen (gate-to-gate) für das Produkt.
Nützliche Unterlagen (auszugsweise)Dokumentation einer Energieeinsparung von mindestens 10% für cradle-to-gate oder gate-to-gate bei der grauen Energie, die für die Umwandlung der Materialien in das fertige Produkt verwendet wird. Die unten aufgeführten Methoden können dafür angewendet werden.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Verminderung der für das Produkte verwendeten grauen Energie durch Anwendung der
folgenden Methoden:1.1 Ersatz von energieintensiven Materialien durch Materialien mit weniger Energieintensität.1.1.1 Verwendung wiederverwerteter Materialien.1.1.2 Feststellung und Ersatz von Materialien, die besonders energieintensiv sind, durch andere
Materialien.1.2 Verringerung der Energieintensität im Herstellungsprozess durch: 1.2.1 Erneuerung oder Aufwertung der verwendeten Ausstattung mit energiesparenden Geräten,
z.B.: Heizung, Kühlung, große Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Formpressen, Stanzen, Abkanter, Extruder, Staubsammer, Pressluft, etc.
1.2.2 Ersatz oder Vermeidung energieintensiver Prozesse1.2.3 Verringerung von Ineffizienz im Herstellungsprozess (Ausfallzeiten der Geräte,
Ausschussmengen, Produktionsplanung, etc.)2. Neuberechnung der grauen Energie mit den Methoden in 6.6.1 oder 6.6.2 und Nachweis
einer 10% Reduzierung.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.7 Energieverbrauch des fertigen Produkts 6.7.1 Vorbedingungen - Beleuchtungen 6.8 Transport
6.7 ENERGIEVERBRAUCH DES FERTIGEN PRODUKTES
6.7.1 Vorbedingungen - Beleuchtungen
Beleuchtung muss die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission an die
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umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten und der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten erfüllen.
Anwendungsbereich Produkt
Bezug auf Beleuchtung, die zum fertigen Produkt gehört
Nützliche UnterlagenDokumentation der Lampen- und Leuchtenspezifikation mit Lichtstrom (Lumen) oder Beleuchtungsstärke (Lux) und Energieeffizienz.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Bezug auf EU-Verordnung (EU) 1194/2012:
http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de > Jahr “2012” und Nummer “1194” Internet-Links Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäudenhttp://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de > Jahr “2010” und Nummer “31”
6.7.2 Vorbedingungen – Energieverbrauch im Standby-Modus
Der Verbrauch im Standby-Modus jeden Produkts mit elektrisch betriebenen Komponenten darf 0,1 W nicht überschreiten.
AnwendungsbereichProdukt
Auslegung der aktuellen Version Die EU-Verordnung 1275/2008 erfasst den Standby-Energieverbrauch für bestimmte Produkte
und erfordert einen maximalen Standgy-Verbrauch von 1,00 W in allen Off-Modus Zuständen seit dem 01.07.2010 und von 0,50 W seit dem 01.07.2013. Büromöbel sind nicht ausdrücklich darunter erfasst.
Der Anwendungsbereich des Standards ist die Nachhaltigkeits-Bewertung von Möbelprodukten und die Verbesserung der Produkteigenschaften. Der als Vorbedingung geforderte Wert von ≤ 0.1 W ist deshalb als ein mittelfristiges Ziel zu betrachten. Bis zur nächsten Standard-Version ist diese Vorbedingung auch erfüllt, wenn der Standby-Verbrauch eines energieverbrauchenden Produkts ≤ 0,5 W ist.
Wenn das Produkt keine elektrische Energie verbraucht, ist diese Vorbedingung nicht relevant.
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6.8 TRANSPORT
6.8.1 Transport zum Unternehmen oder innerhalb des Unternehmens
Das Unternehmen erhält einen Punkt, wenn es Technologien entwickelt, dokumentiert und umsetzt, die es Transportunternehmen ermöglichen, bei der Lieferung von Materialien und Komponenten an die Betriebsstätte oder beim Transport zwischen Betriebsstätten Treibstoff zu sparen und Luftverschmutzung und Emissionen zu verringern.
Anwendungsbereich Unternehmen
Bezug auf Unternehmenspolitik und Technikanwendungen im Unternehmen
Nützliche UnterlagenDokumentation der umgesetzten Maßnahmen oder der Teilnahme an Programmen zur Transportoptimierung.
Vorgeschlagene VorgehensweiseSolche Programme beinhalten: Reduzierung von Treibhausgas-Ausstoß, Kraftstoffverbrauch, kritische Abgase wie Stickoxide und Rußpartikeln, und Betriebskosten der Frachtlieferungen. Eine Software hilft bei der Bewertung von aktuellen Verbrauchswerten, Kraftstoffeffizienz und Emissionen und zeigt Optimierungspotenziale auf.Folgende Schritte werden zur Umsetzung empfohlen:1. Erstellung eines Aktionsprogramms im Unternehmen oder beim Logistikpartner, das
Einzelheiten des Effizienzprogramms aufführt:1.1 Ziele für Verringerung oder Effizienz1.2 Zeitplan für die Umsetzung1.3 Festegung von Kennzahlen für Erfolgskontrolle2. Prüfung möglicher Programme zur Transportoptimierung3. Verbesserungsmöglichkeiten für Logistikanbieter schließen ein:3.1 Leerlauf-Vermeidung3.2 Verbesserung der Aerodynamik3.3 Verbesserung der Logistik-Koordination3.4 Automatische Reifendruckmessung3.5 Optimale Schmiermittel3.6 Moderne Antriebs-Technologie4. Verbesserungsmöglichkeiten für Versender schließen ein:4.1 Koordination von Abhol- und Lieferzeit4.2 Maximale Beladung4.3 Verbesserung bei Lager und Laderampe
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4.4 Pausenräume für Fahrer4.5 Leerlaufvermeidung an Laderampe5. Festlegung von Kennzahlen für Erfolgskontrolle5.1 Verringerung der Leerlaufzeit5.2 Mittlere Flotteneffizienz5.3 Verringerung von Emissionen5.4 Kraftstoffverbrauch pro versendetem Produkt
Verbundene Anforderungen6.6 Graue Energie 6.8.2 Abgehender Transport
Internet-Links Umweltbundesamt Deutschland (UBA):
http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/daten-verkehr (only in German language) EPA’s Smartway Transportation Partnership: http://www.epa.gov/smartway
6.8.2 Abgehender Transport
Das Unternehmen erhält einen Punkt für die Entwicklung, Dokumentation und Umsetzung von Technologien und Strategien, die Transportunternehmen bei der Treibstoffeinsparung, Reduzierung von Luftverschmutzung und Reduzierung von Emissionen während des Transports fertiger Güter unterstützen.
Siehe Abschnitt 6.8.1 für Hinweise
6.9 ERNEUERBARE ENERGIE IM UNTERNEHMEN UND AUẞERHALB DES UNTERNEHMENS
Der Antragsteller kann bis zu maximal vier Punkte für die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes erhalten, mit denen die Reduzierung von Treibhausgasen und anderen Umwelteinflüsse, die mit der Verwendung fossiler Energiequellen einhergehen, unterstützt wird. Hierfür darf die Summe aus den für einzelne Maßnahmen des Unternehmens oder der Lieferanten des Unternehmens vergebenen Punkten gebildet werden.
FehlerkorrekturIn der englischen Originalversion wird der Nachweis von Energie-Zertifikaten (RECS) mit dem direkten Verbrauch der Energie gleichgesetzt. Dies wird in der nächsten deutschen Standard-Version mit aufgenommen.
Auslegung der aktuellen VersionDie Vergabe der Punkte soll den Nachweis von Energiezertifikaten mit berücksichtigen.
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6.9.1 Basis-Niveau
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn 1 % des Energiebedarfs für Gebäude, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energiequellen auf dem Betriebsgelände gedeckt wird.ODERWenn 5 % des Gebäudeenergiebedarfs, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder der Montage des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energien, bzw. deren Zertifikate, außerhalb des Betriebsgeländes gedeckt werden.
6.9.2 Mittleres Niveau
Der Antragsteller erhält einen zusätzlichen Punkt, wenn 2 % Prozent des Energiebedarfs für Gebäude, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energiequellen auf dem Betriebsgelände gedeckt werdenODERWenn 10 % des Gebäudeenergiebedarfs, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energien, bzw. deren Zertifikate, außerhalb des Betriebsgeländes gedeckt werden.
6.9.3 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 1)
Der Antragsteller erhält einen zusätzlichen Punkt, wenn 4 % Prozent des Energiebedarfs für Gebäude, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energiequellen auf dem Betriebsgelände gedeckt werdenODERWenn 25 % des Gebäudeenergiebedarfs, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energien, bzw. deren Zertifikate, außerhalb des Betriebsgeländes gedeckt werden.
6.9.4 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 2)
Der Antragsteller erhält einen weiteren Punkt, wenn 8 % Prozent des Energiebedarfs für Gebäude, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energiequellen auf dem Betriebsgelände gedeckt werdenODERWenn 50 % des Gebäudeenergiebedarfs, der direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Zusammenbau des zu bewertenden Produkts steht, durch erneuerbare Energien, bzw. deren Zertifikate, außerhalb des Betriebsgeländes gedeckt werden.
Anwendungsbereich Betriebsstätten
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Bezug auf Gebäude, die direkten Bezug zur Herstellung oder Montage des Produkts haben
Auslegung der aktuellen Version Die Menge der erneuerbaren Energie aus allen Quellen und Zertifikaten muss mit der
gesamten Energie-Verbrauchsmenge für das betreffende Gebäude verglichen werden (Stromverbrauch, Heizung, etc.), jedoch ohne den Energieverbrauch der Produktion.
Energiegewinnung von Holzbfällen wird als Quelle erneuerbarer Energie gemäß 6.9 anerkannt. RECS-Zertifikate können an jedem Unternehmensort angerechnet werden.
Nützliche Unterlagen1. Dokumentation der im Unternehmen erzeugten erneuerbaren Energie über den bewerteten
Zeitraum:1.1 Schematische Darstellung und Texterläuterung der installierten Systeme.1.2 Messwerte für die erzeugte Energiemenge.1.3 Berechnung des Anteils der im Unternehmen erzeugten Energie am gesamten
Energiebedarf.ODER2. Nachweis der außerhalb des Unternehmens erzeugten erneuerbaren Energie für den
bewerteten Zeitraum:2.1 Berechnung des Anteils der außerhalb des Unternehmen erzeugten erneuerbaren Energie
am gesamten Energiebedarf.2.2 Berechnung des mit Zertifkaten für erneuerbare Energie abgedeckten Anteils am gesamten
Energiebedarf.2.3 Absichtserklärung für die Fortsetzung des Zukaufs von erneuerbarer Energie oder von
Zertifikaten auf mindestens dem gleichen Niveau im nächsten Bewertungszeitraum.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Prüfung der Möglichkeiten zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Unternehmen und
außerhalb.1.1 Wiedergewinnung – Installation von Systemen zur Biomasseverbrennung oder zur
Wiedergewinnung von Dampf und Hitze.1.1.1 Berechnung der jährlichen Menge an unternehmensintern erzeugtem Rohmaterial.1.1.2 Prüfung möglicher externer Rohmaterialquellen oder –verbraucher.1.1.3 Planung des Systems auf Grundlage der jetzigen und absehbaren Rohmaterialmenge.1.2 Erzeugung – Installation von Energieerzeugern wie Photovoltaik, Windrad, Solarthermie,
Wasserwärmepumpe, Wasserkraftturbine, etc.1.2.1 Erforschung des vorhandenen Potenzials, z.B. Sonnenscheindauer, Windstatistik, etc.)1.2.2 Festlegung des Energiepotenzials.1.2.3 Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen Technologien auf Grundlage des
vorhandenen Potenzials.1.2.4 Installation eines Systems abhängig von lokalen Bedingungen und Kosten-Nutzen-Analyse.
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2. Einkauf lokal erzeuger erneuerbarer Energie.2.1 Erforschung des lokalen Marktes für erneuerbare Energie und ihrer Verfügbarkeit.2.2 Einkauf eines festgelegten prozentualen Anteils von lokal erzeugter Energie am gesamten
Energiebedarf.3. Einkauf von Zertifikaten für erneuerbare Energie, die echten Mehrwert für die Umwelt
garantieren und zertifiziert sind. Anmerkung zu RECS (Erneuerbare Energie Zertifikate System): RECS garantiert nur die Herkunft der erneuerbaren Energie. Dabei wird nicht die ökologische Qualität der erzeugten Energie geprüft.
3.1 Wenn grüner Strom vor Ort nicht verfügbar ist, sollte der Kauf von Zertifikaten geprüft werden.
Verbundene Anforderungen6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes 6.6 Graue Energie 6.10 Treibhausgase
Internet-Links Leitfaden Buy-smart
http://www.buy-smart.info/media/file/240.D2_5_BuySmart+_Leitfaden_Oekostrom.pdf Guide to Purchasing Green Power: Renewable Electricity, Renewable Energy Certificates, and
On-Site Renewable Generation: http://www1.eere.energy.gov/femp/pdfs/purchase_green_power.pdf
6.10 TREIBHAUSGASE
Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus des Produkts entstehen, müssen durch den Antragsteller bewertet werden. Die Bewertung muss durch ein geeignetes System erfolgen, das der Norm ISO 14064 entspricht. Der Antragsteller muss die Ergebnisse, die Daten und die in Betracht gezogenen Annahmen zur Verfügung stellen.Methode zur Prüfung: Umweltprodukt-Deklaration, Klimadeklaration oder ein gleichwertiges System, einschließlich der Ergebnisse der Lebenszyklus-Analyse, die nach ISO 14040-44 oder ISO 14025 durchgeführt wurde, und der Informationen zum Carbon Footprint des Produkts.Werden diese Kriterien erfüllt, kann der Antragsteller bis zu sechs Punkte im Bereich Treibhausgase erhalten.
6.10.1 Treibhausgase - Ausgangswerte
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er einen Ausgangswert für Treibhausgase, einschließlich der nachstehenden wichtigsten sechs Treibhausgase, aufgrund des Energieverbrauchs und der Industrieprozesse erstellt. Die Berechnung des Ausgangswertes muss im Rahmen der vom Antragsteller festgelegten Grenzen innerhalb der Produktionsstätte, innerhalb derer die Herstellung oder Endmontage des zu bewertenden Produkts stattfindet, erfolgen.
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Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid (N2O) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs) Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs) Schwefelhexafluorid (SF6)
AnwendungsbereichBetriebsstätten
Bezug aufProduktionsstätte, in der Herstellung oder Montage des Produkts erfolgen
Nützliche UnterlagenÜbersicht über die jährliche Treibhausgas-Emissionen
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Der Ausgangswert soll mit anerkannten Methoden ermittelt werden. 2. Festlegung des organiatorischen und räumlichen Grenzen der Bewertung. Anmerkung: Dabei
ist der Bezug auf die Festlegung des Energie-Ausgangswertes hilfreich.2.1 Die Bewertung muss alle Quelle für jedes dieser sechs Treibhausgase umfassen:
Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs), Schwefelhexafluorid (SF6).
2.2 Die räumliche und organisatorische Abgrenzung muss alle Produktionsstätten umfassen, in denen das Produkt hergestellt oder montiert wird.
2.3 Alle Prozesse zur Herstellung oder Montage des Produkts müssen berücksichtigt werden, die eine Quelle für die o.g. Treibhausgase sind.
2.4 Das Ausgangsjahr ist der Durchschnittwert von drei aufeinander folgenden Jahren innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren, für den Daten über Treibhausgas-Emissionen vorliegen.
3. Die Verbrauchsdaten für jede Treibhausgas-Quelle müssen für den historischen Zeitraum von sechs Jahren vorliegen. Die Angabe erfolgt in SI-Einheiten, z.B.: Strom in MWh, Gas in Kubikmeter, Flüssiggas in Liter, etc.
4. Umrechnung aller Verbrauchsdaten in Kohlendioxid-Äquivalente mit der Einheit “Tonnen CO2”, der Recheneinheit für Treibhausgase. Dazu müssen die richtigen Umrechnungsfaktoren und Emissions-Koeffizienten verwendet werden. Wenn die Daten im Rahmen eines anerkannten Programms umgerechnet werden, werden dort Umrechnungsfaktoren vorgegeben. An Stelle dessen kann das GEMIS System verwendet werden: http://www.iinas.org/gemis.html
5. Für jedes Treibhausgas müssen die Emissionsmengen in CO2-Äquivalente umgewandelt werden durch Anwendung des Global Warming Potential (GWP) Wertes.
6. Für jedes Jahr der historischen Daten muss die Summe aller CO2-Äquivalente errechnet werden. Die Summe stellt den gesamten Treibhausgas-Ausstoß für das Jahr dar.
7. Festlegung der drei aufeinander folgenden Jahre für die weitere Berechnung. Der
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Durchschnitt der dazugehörigen drei Jahreswerte ist der Ausgangswert für die Treibhausgas-Bewertung.
ANMERKUNG1. Jede Quelle kann mehr als ein Treibhausgas erzeugen. Stromerzeugung ist z.B. eine Quelle
für Kohlendioxid, Methan und Distickstoffoxid.2. Die Emissionsmengen können in SI-Einheiten oder in Pounds angegeben werden, die
Auswahl ist durchgängig anzuwenden.
Verbundene Anforderungen6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes 6.6.2 Gate-to-Gate Analyse 6.8 Transport 6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens
Internet-Links UN Framework Convention on Climate Change (UNFCC):
http://unfccc.int/ghg_data/items/4133.php Greenhouse Gas Protocol:
http://www.ghgprotocol.org/calculation-tools#cross_sector_tools_id Intergovernmental Panel for Climate Change:
https://www.ipcc.ch/publications_and_data/ar4/wg1/en/ch2s2-10-2.html
6.10.2 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 2 % bzw. 4 %
Der Antragsteller erhält einen zusätzlichen Punkt, wenn 6.10.1 erfüllt ist und der Ausgangswert für alle Emissionsquellen für die oben aufgeführten Treibhausgase um 2% auf absoluter Basis oder 4% auf normierter Basis reduziert wird.
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6.10.3 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 4 % bzw. 8 %
Der Antragsteller erhält einen weiteren Punkt, wenn 6.10.1 erfüllt ist und der Ausgangswert für alle Emissionsquellen für die oben aufgeführten Treibhausgase um 4 % auf absoluter Basis oder 8 % auf normierter Basis reduziert wird.
6.10.4 Reduzierung des Treibhausgasausstoßes um 6 % bzw. 12 %
Der Antragsteller erhält einen zusätzlichen Punkt, wenn 6.10.1 erfüllt ist und der Ausgangswert für alle Emissionsquellen für die oben aufgeführten Treibhausgase um 6 % auf absoluter Basis oder 12 % auf normierter Basis reduziert wird.
Anwendungsbereich Betriebsstätten
Bezug aufProduktionsstätte, in der Herstellung oder Montage des Produkts erfolgen
Nützliche UnterlagenÜbersicht über die jährliche Treibhausgas-Emissionen und über die geplanten Ziele
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Durchführung aller jährlichen Treibhausgas-Erfassungen mit der unter 6.10.1 beschriebenen
Methode. Die organiatorischen und räumlichen Grenzen der Bewertung müssen gleich bleiben.
2. Auswahl des Bezugswertes für Normalisierungen, z.B. Umsatz pro Jahr, Produktionsmenge pro Jahr, und dauerhafte Anwendung des gewählten Wertes.
3. Dokumentation des Ausgangswerts für Treibhausgase in absoluten Zahlen als CO2-Äquivalente und als relativer Wert, z.B. CO2-Äquivalente pro Jahresumsatz
4. Erfassung der Treibhausgas-Menge für jedes relevante Jahr und Einholung des dazugehörenden Bezugswertes, z.B. Jahresumsatz für die Berechnung des relativen Wertes.
5. Dokumentation der laufenden Emissionen in absoluten und relativen Werten.6. Berechnung der prozentualen Veränderung der o.g. Werte in Bezug auf den Bezugswert.
Verbundene Anforderungen6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes 6.6.2 Gate-to-Gate Analyse 6.8 Transport 6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens
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6.10.5 Freiwilliges Berichtsprogramm zu Treibhausgasen
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er an einem freiwilligen Berichtsprogramm zu Treibhausgasen teilnimmt, in dem Unternehmen ihre Treibhausgasemissionen jährlich erfassen und berichten, sowie sich auf freiwilliger Basis zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen verpflichten. Ein geprüfter EMAS-Umweltbericht wird ebenfalls akzeptiert.
Anwendungsbereich Unternehmen
Bezug auf Unternehmen
Nützliche Unterlagen Dokumentation der Programmteilnahme Übersicht über die jährliche Treibhausgas-Emissionen und über die geplanten Ziele Jährliche Fortschrittsbericht für UN Global Compact können hilfreiche Informationen und
Belege aufzeigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Die meisten Programme zur Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen entwickeln mit
den Teilnehmern umfassende langfristige Strategien. Teilnehmer setzen sich Ziele für das gesamte Unternehmen und erfassen ihre Emissionen um Fortschritte zu dokumentieren.
Erfordert wird im Regelfall: Erfassung der sechs hauptsächlichen Treibhausgase, ehrgeizige Zielvorgaben zur Verminderung, unternehmensweite Datenerfassung, jährliche Dokumentation der Verminderung und Veröffentlichung von Zielen und Ergebnissen.
Solche Programme sind u.a. EMAS, The Climate Registry, Carbon Disclosure Project, Canadian Standards Association Clean Project Registry.
Verbundene Anforderungen6.2 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert 6.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes 6.6.2 Gate-to-Gate Analyse 6.8 Transport 6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des Unternehmens
Internet-Links EMAS: http://ec.europa.eu/environment/emas/index_en.htm Emission & Generation Resource Integrated Database (eGRID):
http://www.epa.gov/cleanenergy/energy-resources/egrid The Climate Registry: http://www.theclimateregistry.org CSA, CleanProject Registry: http://www.ghgregistries.ca/cleanprojects/index_e.cfm Carbon Disclosure Project: https://www.cdproject.net/en-US/Pages/HomePage.aspx
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Eco-Invent: http://www.ecoinvent.org
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7 GESUNDHEIT – MENSCH UND ÖKOSYSTEM
7.1 VORBEDINGUNGEN
7.1.1 Nachweis der Einhaltung
Das Unternehmen muss alle Betriebsstätten im Hinblick auf die Einhaltung von Anforderungen zur Umwelt, Gesundheit und Sicherheit auf Produkt- und Prozessebene untersuchen. Das Unternehmen muss die Einhaltung aller einschlägigen Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsverordnungen zur Regelung des Umgangs mit toxischen und gefährlichen Stoffen und zum Risikomanagement im Hinblick auf die Gesundheit von Personen und des Ökosystems evaluieren. Das Unternehmen oder Vertreter des Unternehmens dürfen in den vorangegangenen drei Jahren keine Verstöße gegen Bestimmungen zur Gesundheit von Menschen oder des Ökosystems begangen haben. Ein solcher Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vor dem Datum des Erwerbs eines Unternehmens darf nicht zu einem Ausschluss des Unternehmens von der Zertifizierung nach dem Standard führen.
Anwendungsbereich Unternehmen
Bezug auf Alle mit dem Produkt verbundenen Betriebsstätten
Auslegung der aktuellen VersionEin ISO 14001 oder ein EMAS Zertifikat erfüllen die Nachhaltigkeitsaspekte der Vorbedingung. Eine Gefährdungsbeurteilung kann die anderen Aspekte ergänzen.
Nützliche Unterlagen Um die Anforderung zu erfüllen, muss das Unternehmen vorlegen:1. Dokumentation einer interne oder externen Bewertung2. Verantwortlich unterzeichnete Dokumentation, dass die Unterlagen des Unternehmens
geprüft wurden und dass es keine ungelösten oder offenen Rechtsverstöße gibt, deren Abhilfe nicht fest terminiert ist.
3. Wenn der Eigentümer des Unternehmens wechselt, muss geprüft werden, ob dieser alle umweltrelevanten Anforderungen erfüllt.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Erfassung aller Betriebsstätten mit ihrem Kaufdatum2. Erstellung einer Liste aller auf die jeweiligen Betriebsstätten zutreffenden gesetzlichen
Regelungen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit. Dies gilt für alle Regelungen von der kommunalen bis zur nationalen/europäischen Ebene. Dies umfasst mindestens alle Regelungen, die bis zu drei Jahren vor dem Zertifizierungsantrag in Kraft waren.
3. Erstellung einer Liste, die die Erfüllung der o.g. Regelungen für jede Betriebsstätte dokumentiert. Dazu gehören Protokolle von Untersuchungen, Genehmigungen,
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Antragseinreichungen etc. Die Liste muss mindestens das laufende Jahr und drei Jahre vor dem Zertifizierungsantrag umfassen.
4. Dokumentation für jeden Fall von Nicht-Einhaltung der o.g. Regelungen mit Datum, Art, Ergebnis und aktuellem Status.
5. Feststellung, ob einer der unter 4. genannten Fälle zu einem Rechtsverstoß geführt hat. Ausgenommen sind die Fälle, bei denen die betreffende Betriebsstätte zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes noch nicht zum antragstellenden Unternehmen gehört hat.
Verbundene Anforderungen 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm
7.1.2 Kernpunkte der Unternehmenspolitik in den Bereichen Chemikalien, Risiken und Umweltmanagementsystem
Das Unternehmen muss eine Unternehmenspolitik festlegen. Diese Erklärung muss öffentlich zugänglich sein und an alle Belegschaftsmitglieder und weitere für das Unternehmen tätigen Personen kommuniziert werden. Zusätzlich zu den obengenannten Themen muss das Unternehmen die folgenden Themen dokumentieren:
Eine Umweltpolitik, die Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, zur kontinuierlichen Verbesserung und zur Einhaltung von einschlägigen Verordnungen und anderen Verpflichtungen beinhaltet;
Eine Unternehmenspolitik zum Umgang mit Chemikalien, die eine Erklärung zur Bewertung und Reduzierung von Einflüssen auf die Gesundheit von Menschen und Umwelt beinhaltet; und
Die Einbeziehung von Lebenszyklusbetrachtungen in die Unternehmenspolitik.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufUnternehmen
Auslegung der aktuellen VersionEin ISO 14001 oder ein EMAS Zertifikat erfüllen die Nachhaltigkeitsaspekte der Vorbedingung.
Nützliche UnterlagenDokumentation der Unternehmenspolitik in Schriftform
Vorgeschlagene Vorgehensweise 1. Entwicklung einer Unternehmenspolitik mit mindestens diesen Bestandteilen:1.1 Verpflichtung zur Vermeidung von Umweltverschmutzung, dauerhafte Verbesserung und
Erfüllung aller gesetzlichen und anderen Umweltanforderungen.1.2 Chemikalien-Management-Plan mit Beschreibung, wie das Unternehmen menschliche und
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Ökosystem-Gesundheitsrisiken bewertet und vermindert;1.3 Die Einbeziehung von Lebenszyklusbetrachtungen in die Unternehmenspolitik.2. Mögliche Einbeziehung von Anforderungen nach 7.2, so dass ein
Umweltmanagementsystem nach EMAS, ISO 14001 oder ähnlich eingebunden wird.3. Veröffentlichung der Unternehmenspolitik im Internet oder mit einer Druckversion, die auf
Abruf erhältlich ist.4. Bekanntmachung der Unternehmenspolitik bei allen Beschäftigten und mit dem
Unternehmen verbundenen Personen.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte
Internet-Links EMAS Website: www.emas.de UBA Website zu ISO 14001: http://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-
konsum/wirtschaft-umwelt/umwelt-energiemanagement/iso-14001-umweltmanagementsystemnorm
UN, Life Cycle Thinking: http://www.unep.fr/scp/lifecycle
7.2 EMAS, ISO 14001 ODER GLEICHWERTIGE SYSTEME
Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er die Einhaltung von EMAS; oder ISO 14001; oder eines Umweltmanagementsystems nachweist, das die folgenden Bestandteile für alle
Betriebsstätten, die mit der Herstellung des zu bewertenden Produkts in Zusammenhang stehen, nachweist:
1. Umweltpolitik2. Umweltaspekte3. Gesetzliche und sonstige Anforderungen4. Ziele5. Umsetzung6. Bewertung durch das Management
Anwendungsbereich Betriebsstätten
Bezug auf Alle mit dem Produkt verbundenen Betriebsstätten
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Nützliche Unterlagen Eintrag im Europäischen EMAS Register: http://ec.europa.eu/environment/emas/register/ Gültiges ISO 14001 Zertifikat Umsetzung eines UMS mit den o.g. Bestandteilen
Vorgeschlagene Vorgehensweise 1. Prüfung, ob EMAS oder ISO 14001 Zertifikate vorliegen.2. Eigene Entwicklung oder Anpassung eines bestehenden UMS mit folgenden Kriterien:2.1 Berücksichtigt die Vorbedingungen in 7.1.22.2 Berücksichtigt die Umweltbelange und –einwirkungen der eigenen Aktivitäten.2.3 Fordert die Erfüllung der gesetzlichen Regelungen.2.4 Setzt Ziele zur Verringerung der Umwelteinwirkungen.2.5 Benennt Ressourcen und Verantwortlichkeiten für die tatsächliche Umsetzung.2.6 Schließt angemessenes Training und Kompetenzen ein, so dass alle zuständigen Mitarbeiter
ihre Aufgaben verstehen und umsetzen können.2.7 Dokumentiert die tatsächliche Anwendung des Systems2.8 Schließt Prozesse und Umsetzungpläne ein, die ein tatsächliches Funktionieren ermöglichen.2.9 Schließt Notfallpläne ein.2.10 Legt wichtige Kennzahlen für die Umweltauswirkungen und deren Messmethoden fest.2.11 Schließt selbsttätige Audits ein.2.12 Benennt Korrekturmaßnahmen.2.13 Schließt wiederkehrende Überprüfungen ein.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 6.6 Graue Energie 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement
Internet-LinksInternational Organization for Standardization: http://www.iso.org/iso/iso_catalogue/management_and_leadership_standards/environmental_management.htm
7.3 PLAN ZUM UMGANG MIT CHEMIKALIEN (CMP) – PRODUKTIONSSTÄTTE
Das Unternehmen muss einen Plan zum Umgang mit Chemikalien in Produkten und Prozessen aufstellen. Bei Erfüllung einer der folgenden drei Kriterien erhält der Antragsteller einen Punkt wie nachfolgend erläutert.
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Entwicklung und Umsetzung eines Systems für die Bestandsverfolgung und Überwachung von Prozess-, Produkt- und im
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Gebäudemanagement eingesetzten Chemikalien, das Einkauf, Gebrauch, Lagerung, Transport und endgültige Verwertung abdeckt; oder
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er den kontinuierlich verantwortlichen und effizienten Umgang mit Chemikalien nachweist. Dies beinhaltet die Kenntnis aller Chemikalien, den Besitz aller Sicherheitsdatenblätter (MSDS), die Durchführung einer Risikobewertung (Gefährdungsbeurteilung) für jede Chemikalie, die adäquate Kennzeichnung aller Behälter, die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigen, die Lagerung der Chemikalien in Übereinstimmung mit den Verordnungen, die Minimierung des Bestandes an Chemikalien am Arbeitsplatz und aktive Bemühungen, die Chemikalien zu substituieren. Der Punkt gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen nach OHSAS 18001 oder ISO 14001 zertifiziert oder nach EMAS validiert ist; oder
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Dokumentation und Umsetzung eines Aktionsplans für Notfallplanung und Notfallmaßnahmen. Der Aktionsplan muss Vorfälle wie den Austritt von Chemikalien, Feuer und Explosionen in Betracht ziehen. Ebenfalls muss er die Verantwortlichkeiten in diesen Situationen (z. B. für Evakuierung, für Notfälle und für die Feuerbekämpfung) beinhalten, Fluchtwege dokumentieren und in der ganzen Betriebsstätte einzusehen sein. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen Maßnahmen nach der Richtlinie 2012/18/EU oder ihren Umsetzungsverordnungen in einem Mitgliedsstaat implementiert hat oder nach ISO 14001 zertifiziert oder nach EMAS validiert ist.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufManagement der Chemikalien. Dies umfasst Erwerb, Benutzung, Lagerung, Transport und endgültige Verwendung.
Nützliche UnterlagenKaufbelege, Lieferscheine, Sicherheitsdatenblätter, gesetzlich erforderte Berichte, Selbstaudit, Kontrollüberwachungen, Umweltmanagementsystem.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Entwicklung eines Chemikalien-Management-Plans (CMP) für alle Betriebsstätten.2. Das CMP muss umfassen:2.1 Alle Chemikalien, die für Produkt, Prozesse oder Wartung der Betriebsstätten benötigt
werden.2.2 Den Erwerb, Gebrauch, Transport und endgültige Verwendung aller Chemikalien.3. Mögliche Einbindung des CMP in ein UMS, das unter 7.2. benannt worden ist.4. Das CMP kann eine der folgenden drei Formen haben:4.1 Entwicklung und Umsetzung eines internen Systems zur Inventarisierung, Verfolgung und
Kontrolle aller verwendeten Chemikalien; oder4.2 Aufbauend auf einer aktuellen Liste aller relevanten Chemikalien mit ihren MSDS:4.2.1 Risikobewertung aller gefährlichen Materialien (siehe: https://osha.europa.eu/en/topics/ds)
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4.2.2 Schulung aller betroffenen Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zu allen Materialien. Dokumentation der Teilnehmer an den Schulungen.
4.2.3 Einrichtung der Arbeitsplätze mit möglichst geringen Mengen der gefährlichen Materialien.4.2.4 Tests zur Ersetzung der Chemikalien durch andere Stoffe und Protokollierung der
Versuchsergebnisse; oder4.3 Einführung und Umsetzung eines Notfallplans gemäß der Seveso-III-Richtlinie
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:197:0001:0037:DE:PDF5. Sammlung aller verfügbarer Informationen über die verwendeten oder gelagerten
Chemikalien. Dazu gehören: Kaufbelege, Kaufbelege, Lieferscheine, Sicherheitsdatenblätter, gesetzlich erforderte Berichte, Selbstaudit, Kontrollüberwachungen, Umweltmanagementsystem
Verbundene Anforderungen7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme
Internet-Links European Agency for Safety and Health at Work: https://osha.europa.eu/en?
set_language=en European Commission Website: http://ec.europa.eu/environment/seveso/
7.4 AUSWIRKUNGEN VON PRODUKT-, PROZESS- UND WARTUNGSCHEMIKALIEN
Das Unternehmen muss sichere Produkte und Prozesse unter Zuhilfenahme eines Design for the Environment (DFE)-Protokolls entwickeln, um die Auswirkungen von bedenklichen Chemikalien unter Berücksichtigung der Referenzlisten im Annex 1 auf die Gesundheit von Menschen und des Ökosystems zu identifizieren und zu bewerten. Die Evaluierung kann auf
Produktebene; oder Prozessebene; oder Wartungs- und Betriebsebene
vorgenommen werden.Mit dem Identifizierungs- und Bewertungsprozess wird beabsichtigt, dass der Hersteller Daten aus der Lieferkette zusammenstellt. Für Berichterstattung zu und Referenz auf die chemischen Bestandteile wird die Chemical Abstracts Service Registry Number (CASRN) herangezogen. Bezüglich der chemischen Bestandteile von Metalllegierungen kann die von einschlägigen Organisationen definierte generische Zusammensetzung herangezogen werden. Eine weitere Prüfung von Holz und anderen Naturfasern ist nicht erforderlich; für Produkte, bei denen diese Materialien eingesetzt werden, müssen jedoch zugegebene Chemikalien wie unten dargestellt angegeben werden.
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7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien)
Das Unternehmen muss alle chemischen Bestandteile der für das gebrauchsfertige Produkt verwendeten Materialien identifizieren und deren Auswirkung auf Menschen und Ökosystem bewerten. Dabei soll ein stufenweiser Ansatz für die Vergabe von Punkten nach 7.4.1.1 oder 7.4.1.2 oder 7.4.1.3 zur Anwendung kommen. Das Maximum von vier Punkten darf nur für die Erfüllung von 7.4.1.3 vergeben werden.
7.4.1.1. Basis-Niveau
Der Antragsteller kann einen Punkt erhalten, wenn er alle in Sicherheitsdatenblättern nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Inhaltsstoffe identifiziert und bewertet für Materialien, die mindestens 95 Gewichtsprozent des fertigen Produkts ausmachen.ODER
7.4.1.2. Mittleres Niveau
Der Antragsteller kann drei Punkte erhalten, wenn er für 99 Gewichtsprozent des fertigen Produkts alle bedenklichen Chemikalien nach Annex 1 identifiziert und bewertet, die mit mehr als 100 mg/kg enthalten sind.ODER
7.4.1.3. Fortgeschrittenes Niveau
Der Antragsteller kann Punkte erhalten, wenn er alle chemischen Bestandteile bis zu einem Anteil von 100 mg/kg für die Materialien identifiziert und bewertet, die zusammen
75 Gewichtsprozent des fertigen Produkts (2 Punkte); oder 90 Gewichtsprozent des Produkts (3 Punkte); oder 99 Gewichtsprozent des Produkts (4 Punkte)
ausmachen, wobei maximal 4 Punkte für 7.4.1 vergeben werden können.
AnwendungsbereichProdukt
Bezug aufMaterialien, die für das Produkt verwendet werden
Nützliche UnterlagenDokumentation der Bewertungsergebnisse
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung des Gewichts für das gebrauchsfertige Produkt.2. Feststellung aller Materialien, aus denen das Produkt besteht.3. Festlegung der Gewichte für jedes Material in absoluten Zahl und als Anteil am Gewicht des
Produkts.4. Auswahl der Materialien für die chemische Bewertung:4.1 Für das Basis-Niveau, Materialien auswählen, die 95% des Produktgewichts ausmachen.
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4.2 Für das mittlere Niveau, Materialien auswählen, die 99% des Produktgewichts ausmachen.4.3 Für das fortgeschrittene Niveau, Materialien auswählen, die 75%, 90% oder 99,9% des
Produktgewichts ausmachen.5. Sammlung chemischer Informationen über die ausgewählten Materialien, siehe Anmerkung
unten.5.1 Für das Basis-Niveau:5.1.1 Sammlung der SDB für die ausgewählten Materialien.5.1.2 Sammlung der chemischen Informationen für die auf den SDB aufgeführten Bestandteile.
Chemikalien, die auf SDB genannt werden müssen, sind unter Sektion 3 des SDB aufgeführt gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung.
5.1.3 Die relevanten chemischen Informationen umfassen den chemischen Namen und die CAS Nummer, soweit vorhanden.
5.1.4 Alle SDB-pflichtigen Chemikalien werden für die Bewertung gekennzeichnet.5.2 Für das mittlere Niveau müssen alle Chemikalien festgestellt werden, die in Annex 1 genannt
werden und in den ausgewählten Materialien in einer Menge von 100 mg/kg oder mehr vorhanden sind.
5.2.1 Zusätzlich zu den direkten SDB für jedes Material ist in dieser Anforderung die Sammlung weiterer SDB und chemischer Informationen in der Vorlieferantenkette erforderlich
5.2.2 Die relevanten chemischen Informationen umfassen den chemischen Namen, die CAS Nummer soweit vorhanden und die Menge jeder Chemikalie (in mg/kg oder Gewichtsprozent).
5.2.3 Die Menge jeder Chemikalie im Material wird an jeder Stelle des Herstellungsprozesses benötigt, um die absolute Menge am Ende im fertigen Produkt bestimmen zu können.
5.2.4 Alle in Annex 1 genannten Chemikalien werden gekennzeichnet, die im fertigen Produkte mit 100 mg/kg oder mehr enthalten sind.
5.3 Für das fortgeschrittene Niveau werden alle Chemikalien festgestellt, die in jedem der ausgewählten Materialien mit 100 mg/kg oder mehr enthalten sind.
5.3.1 Durchführung der Schritte 5.2.1, 5.2.2, 5.2.35.3.2 Alle Chemikalien werden markiert, die im fertigen Produkt mit 100 mg/kg oder mehr
enthalten sind6. Auflistung der relevanten chemischen Informationen aller gekennzeichneten Chemikalien in
einer einheitlichen Liste für alle Materialien des fertigen Produkts.7. Bewertung der Chemikalien in Hinsicht auf die Gesundheit von Mensch und Ökosystem
unter Bezug auf Annex 1 mit Hilfe der CAS Nummer. Wenn diese unbekannt ist, muss nach dem chemischen Namen gesucht werden; insbesondere dann, wenn es sich um Gruppennamen von Chemikalien handelt wie z.B. Bleiverbindungen und nicht eine einzelne Chemikalie. Dies ist wichtig, weil Annex 1 mehrere Einträge für Chemikalien und Chemikaliengruppen umfasst, die keine CAS Nummer haben.
8. Dokumentation der Bewertungsergebnisse. Kennzeichnung der Chemikalien, die karzinogen, fortpflanzungsgefährdend, hormonaktiv oder persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) sind.
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ANMERKUNGIn dieser Version des Annex 1 sind die endokrinen Disruptioren nicht berücksichtigt, siehe Anmerkung 2 des Annex 1. Dennoch sollten sie für eine zukünftige Anforderung mitbewertet werden.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte
7.4.2 Prozessebene (Prozesschemikalien)
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Identifizierung und Bewertung von bedenklichen Prozesschemikalien basierend auf den Sicherheitsdatenblättern unter Verwendung der Informationen im Annex 1 für mindestens drei Herstellungsprozesse bei der Fertigung des Produkts innerhalb der gate-to-gate Bewertung (entweder durch das Unternehmen selbst oder seiner Lieferkette). Dabei müssen die Auswirkungen auf Menschen und das Ökosystem und die Belastung während der Anwendung nach einschlägigen Anforderungen zur Gefahrenbewertung bewertet werden. Die Herstellungsprozesse decken die Gewinnung und die Erstverarbeitung des Rohmaterials nicht ab. Sofern nur ein oder zwei Produktionsprozesse existieren, müssen alle Bestandteile der Prozesschemikalien identifiziert und bewertet werden.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufHerstellungsprozesse für das Produkt
Nützliche UnterlagenErgebnisse der Bewertung
Vorgeschlagene Vorgehensweise Bewertung für Einfluss auf die Gesundheit von Mensch und Ökosystem. Die chemischen Bestandteile müssen mit CAS Nummer benannt werden. Chemische Bestandteile von Metalllegierungen können durch die allgemeine Definition geeigneter Standard-Organisationen benannt werden. Holz und natürliche Bestandteile im Produkt werden nur berücksichtigt, wenn ihnen chemische Bestandteile zugefügt wurden.1. Feststellung aller Herstellungsprozesse, die mit der Herstellung des zu bewertenden
Produkts verbunden sind.1.1 Dazu hören u.a.: Säubern; entfetten; beschichten; polieren; galvanisieren;
Metallverarbeitung wie pressen, schneiden, schweißen, gießen, etc.; Holzbearbeitung; formen; sandstrahlen; kleben; etc.
1.2 Herstellungsprozessen können stattfinden direkt im Unternehmen oder bei Lieferanten. Ausgeschlossen sind die Rohstoffgewinnng und die Erstverarbeitung des Rohmaterials.
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2. Auswahl von mindestens drei Herstellungsprozessen für die chemische Bewertung. Wenn das Produkt einschließlich der Prozesse bei den Vorlieferanten nur ein oder zwei Prozesse insgesamt benötigt, wird die Bewertung auf diese Prozesse beschränkt.
3. Sammlung chemischer Informationen über die Prozesschemikalien für jeden ausgewählten Prozess.
3.1 Quellen für chemische Informationen schließen die SDB für jede Prozesschemikalie oder Prozesschemikalienzubereitung mit ein. Dazu können weitere Informationen von den Vorlieferanten notwendig sein.
3.2 Die relevanten chemischen Informationen umfassen den chemischen Namen, die CAS Nummer soweit vorhanden und die Menge jeder Chemikalie in absoluten Zahlen oder Anteilen (mg/kg, mg/l, Gewichts- oder Volumenprozent, etc).
3.3 Kennzeichnung jeder Chemikalie, die rechnerisch in den Prozesschemikalien, -zubereitungen mit 1000 ppm oder mehr vorkommt.
4. Auflistung der relevanten chemischen Informationen aller gekennzeichneten Chemikalien in einer einheitlichen Liste für alle ausgewählten Herstellungsprozesse.
5. Bewertung der Chemikalien in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Ökosystem unter Berücksichtigung von:
5.1 Annex 15.2 Der folgenden Kategorien:5.2.1 Versauerung5.2.2 toxisch für Wasserorganismen5.2.3 Eutrophierung5.2.4 Klimawandel5.2.5 Bildung von photochemischem Smog5.2.6 Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre5.2.7 Terrestrische Toxizität.6. Dokumentation der chemischen Bewertung. Kennzeichnung aller verwendeten
Prozesschemikalien, die karzinogen, fortpflanzungsgefährdend, hormonaktiv oder persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) sind oder zu anderen o.g. Einflusskategorien gehören.
ANMERKUNGEN1. Die Bewertung soll sich möglichst auf die CAS Nummer beziehen. Wenn diese unbekannt ist,
muss nach dem chemischen Namen gesucht werden; insbesondere dann, wenn es sich um Gruppennamen von Chemikalien handelt wie z.B. Bleiverbindungen und nicht eine einzelne Chemikalie. Dies ist wichtig, weil Annex 1 mehrere Einträge für Chemikalien und Chemikaliengruppen umfasst, die keine CAS Nummer haben.
2. Chemikalien mit einem festgelegten Äquivalenzpotenzial zu den oben genannten Gefährdungskategorien können in BEES® 4.0 gefunden werden, einer kostenfreien Software, die vom National Institute of Standards and Technology zur Verfügung gestellt wird.
3. Die sechs hauptsächlichen Treibhausgase sind unter 6.10.1 gelistet.4. Für die Kategorie “Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre”: Die US EPA stellt eine Liste
aller vom Montreal-Protokoll benannten Substanzen zur Verfügung unter https://www.epa.gov/ozone-layer-protection/ozone-depleting-substances
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5. SDB reichen unter Umständen nicht aus, um alle chemischen Bestandteile gemäß der Anforderungen zu benennen.
6. In dieser Version des Annex 1 sind die endokrinen Disruptioren nicht berücksichtigt, siehe Anmerkung 2 des Annex 1. Dennoch sollten sie für eine zukünftige Anforderung mitbewertet werden.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte
Internet-Links EU Ozone Policy: https://ec.europa.eu/clima/policies/ozone_en US-EPA Ozone Policy: https://www.epa.gov/ozone-layer-protection/ NIST-Software “BEES”: https://www.nist.gov/services-resources/software/bees
7.4.3 Wartungs- und Betriebsebene
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er bedenkliche Chemikalien anhand der Informationen in den Sicherheitsdatenblättern unter Verwendung von Annex 1 in einem Umfang von 50 % (nach Kaufwert) aller Wartungs- und Betriebschemikalien benennt, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Herstellung des Produktes stehen und ihre Auswirkungen auf Gesundheit von Menschen und des Ökosystems bewertet. Dieser Punkt betrifft die Produktionsstätte, in der die Herstellung oder Endmontage stattfindet.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufWartungs- und Betriebschemikalien in der Produktionsstätte
Nützliche UnterlagenDokumentation der Bewertungsergebnisse
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung aller Wartungs- und Betriebschemikalien, die in der Produktionsstätte
verwendet werden, wo das Produkt hergestellt oder endmontiert wird.2. Feststellung der jährlichen Kosten für den Kauf jeder Chemikalie in einem aktuellen Zeitraum
von 12 Monaten.3 Auswahl der Chemikalien, die 50% dieser Kosten ausmachen.4. Sammlung aller chemischen Informationen für die ausgewählten Wartungs- und
Betriebschemikalien:4.1 Quellen für chemische Informationen schließen die SDB für jede Prozesschemikalie oder
Prozesschemikalienzubereitung mit ein. Dazu können weitere Informationen von den
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Vorlieferanten notwendig sein.4.2 Die relevanten chemischen Informationen umfassen den chemischen Namen, die CAS
Nummer soweit vorhanden und die Menge jeder Chemikalie in absoluten Zahlen oder Anteilen (mg/kg, mg/l, Gewichts- oder Volumenprozent, etc).
4.3 Kennzeichnung jeder Chemikalie, die rechnerisch in den Prozesschemikalien, -zubereitungen mit 1000 ppm oder mehr vorkommt.
5. Auflistung der relevanten chemischen Informationen aller gekennzeichneten Chemikalien in einer einheitlichen Liste für alle ausgewählten Wartungs- und Betriebschemikalien.
6. Bewertung der Chemikalien in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Ökosystem unter Berücksichtigung von:
6.1 Annex 16.2 Der folgenden Kategorien:6.2.1 Versauerung6.2.2 toxisch für Wasserorganismen6.2.3 Eutrophierung6.2.4 Klimawandel6.2.5 Bildung von photochemischem Smog6.2.6 Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre6.2.7 Terrestrische Toxizität.7. Dokumentation der chemischen Bewertung. Kennzeichnung aller verwendeten Wartungs-
und Betriebschemikalien, die karzinogen, fortpflanzungsgefährdend, hormonaktiv oder persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT) sind oder zu anderen o.g. Einflusskategorien gehören.
ANMERKUNGEN1. Die Bewertung soll sich möglichst auf die CAS Nummer beziehen. Wenn diese unbekannt ist,
muss nach dem chemischen Namen gesucht werden; insbesondere dann, wenn es sich um Gruppennamen von Chemikalien handelt wie z.B. Bleiverbindungen und nicht eine einzelne Chemikalie. Dies ist wichtig, weil Annex 1 mehrere Einträge für Chemikalien und Chemikaliengruppen umfasst, die keine CAS Nummer haben.
2. Chemikalien mit einem festgelegten Äquivalenzpotenzial zu den oben genannten Gefährdungskategorien können in BEES® 4.0 gefunden werden, einer kostenfreien Software, die vom National Institute of Standards and Technology zur Verfügung gestellt wird.
3. Die sechs hauptsächlichen Treibhausgase sind unter 6.10.1 gelistet.4. Für die Kategorie “Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre”: Die US EPA stellt eine Liste
aller vom Montreal-Protokoll benannten Substanzen zur Verfügung unter https://www.epa.gov/ozone-layer-protection/ozone-depleting-substances
5. SDB reichen unter Umständen nicht aus, um alle chemischen Bestandteile gemäß der Anforderungen zu benennen.
6. In dieser Version des Annex 1 sind die endokrinen Disruptioren nicht berücksichtigt, siehe Anmerkung 2 des Annex 1. Dennoch sollten sie für eine zukünftige Anforderung mitbewertet werden.
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Verbundene Anforderungen7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte
Internet-Links EU Ozone Policy: https://ec.europa.eu/clima/policies/ozone_en US-EPA Ozone Policy: https://www.epa.gov/ozone-layer-protection/ https://www.nist.gov/services-resources/software/bees
7.4.4 Strategie zur Reduzierung der Chemikalien
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Entwicklung einer Strategie zur Verbesserung der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt durch die Reduzierung des Einsatzes von Materialien und Prozessen mit beträchtlichem Einfluss auf die Ökobilanz. Die Strategie muss auf den Ergebnissen von 7.4.1, 7.4.2 und 7.4.3 beruhen. Ihre Bedeutung muss anhand der Menge der eingesetzten Chemikalien, deren relativen Auswirkungen, den anzuwendenden Wirkungskategorien, der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen und der Machbarkeit gemessen werden.
Anwendungsbereich Produktionsstätte
Bezug auf Materialien und Prozesse in der Produktionsstätte
Nützliche UnterlagenDokumentation der Unternehmenspolitik zur Reduzierung des Einsatzes von bedenklichen Chemikalien
Vorgeschlagene Vorgehensweise 1. Zusammenstellung der Ergebnisse der chemischen Bewertung für Produktmaterialien in
7.4.1; für Prozesschemikalien in 7.4.2; und für Wartungs- und Betriebschemikalien in 7.4.3; um eine Gesamtliste aller bedenklichen Chemikalien zu erstellen.
2. Dokumentation zusätzlicher Informationen für jede bedenkliche Chemikalie:2.1 Gefährdungskategorien für Mensch und Ökosystem gemäß der Bewertung.2.2 Menge der verwendeten Chemikalien2.3 Voraussichtliche Expositionspfade und –Zielgruppen wie z.B. Beschäftigte, Verbraucher,
Öffentlichkeit.3. Auf der Grundlage von Punkt 2: Feststellung und Priorisierung der bedenklichen Chemikalien
mit der voraussichtlich größten Auswirkung auf Mensch und Ökosystem nach Einschätzung des Antragstellers.
4. Feststellung der Möglichkeiten die priorisierten Chemikalien zu vermindern, zu vermeiden oder zu ersetzen. Als Kriterien sind sinnvoll:
4.1 Technische Machbarkeit
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
4.2 Wirtschaftliche Machbarkeit4.3 Möglichkeiten grüner Chemie5. Entwicklung und Dokumentation einer Strategie zur Verminderung der bedenklichen
Chemikalien:5.1 Nutzung eines DfE Rahmenwerks, siehe 3.65.2 Übereinstimmung mit der Chemie- und Risikostrategie, siehe 7.1.25.3 Verbindung mit dem Plan zum Umgang mit Chemikalien, siehe 7.3.
Verbundene Anforderungen5.10 Ökobilanz 7.1.2 Kernpunkte der Unternehmenspolitik in den Bereichen Chemikalien, Risiken und
Umweltmanagementsystem7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 7.4 Auswirkungen von Produkt-, Prozess- und Wartungschemikalien 7.5 Reduzierung oder Vermeidung bedenklicher Chemikalien
Internet-Links ECHA C&L Database: (needs pop-up window in browser)
http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory-database National Center for Manufacturing Sciences: https://www.ncms.org/sustainability/ Encyclopedia of Earth: http://www.eoearth.org
7.5 REDUZIERUNG ODER VERMEIDUNG BEDENKLICHER CHEMIKALIEN
Das Unternehmen muss die Auswirkungen der in der Möbelproduktion eingesetzten Chemikalien auf die Gesundheit von Mensch und Ökosystem minimieren.
7.5.1 Vermeidung auf Produktebene
Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Konzentration der nach ihren nachfolgend genannten Eigenschaften in Gruppen zusammengefassten Chemikalien (siehe Annex 1) im Produkt 100 mg/kg für jede Gruppe von Chemikalien nicht übersteigt. Der Antragsteller erhält zwei Punkte für jede nach Eigenschaften zusammengefasste Gruppe von Chemikalien, deren Konzentration 100 mg/kg nicht übersteigt (maximale Anzahl von Punkten: 8):
persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT); und fortpflanzungsgefährdend; und karzinogen; und hormonaktiv.
AnwendungsbereichProdukt
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Bezug aufProdukt
Auslegung der aktuellen VersionJede der vier Kategorien kann jeweils zwei Punkte erhalten, wenn die Bedingungen für die Kategorie erfüllt sind. PBT Stoffe sind der EU Verordnung 253/2011 geregelt. In der REACH-Verordnung sind sie als
SVHC gelistet. Unter Bezug darauf kann der Nachweis auf zwei Arten geführt werden:1. Identifikation der Stoffe gemäß der EU Verordnung 253/20112. Identifikation der Stoffe gemäß der SVHC-Liste
Reproduktionstoxisch: H360, H361 Krebserregend: H350, H351 Endokrine Disruptoren sind momentan nicht im Standard erfasst, der Text wird in der nächsten
Version angepasst. Deshalb werden für diese Anforderung auf jeden Fall zwei Punkte vergeben.
Auditoren können die zusätzlichen Informationen für Kapitel 4.1 in Hinblick auf das Fehlen benannter bedenklicher Stoffe nutzen.
Nützliche UnterlagenErgebnisse der Bewertung für alle bedenklichen Chemikalien, siehe Annex 1
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Erfüllung von 7.4.1.2 oder 7.4.1.32. Die für die o.g. Anforderungen ausgewählte Materialien und deren Bewertungen sind die
Ausgangsdaten für diese Anforderung.3. Beschreibung der Änderungen an der Materialauswahl für das Produkt zum Ausschluss der
bedenklichen Chemikalien, z.B. Ausschluss eines Materials und Ersatz durch ein anderes.4. Erneute Bewertung mit der Methode aus 7.4.1.4.1 Wenn ein Material reduziert wurde, muss nachgewiesen werden, dass die Summe aller im
Annex 1 genannten Chemikalien dieser Klassifikation im Produkt unterhalb von 100 mg/kg liegt.
4.2 Wenn ein Material durch ein neues ersetzt wird, muss nachgewiesen werden, dass das neue Material keine schon bislang enthaltenen Chemikalien aus dem Annex 1 mit 100 mg/kg oder mehr enthält und dass keine neuen Chemikalien aus dem Annex 1 mit 100 mg/kg oder mehr eingeführt wurden.
5. Auflistung der im Produkt enthaltenen Chemikalien aus Annex 1 nach den o.g. Kategorien.
Verbundene Anforderungen7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien)
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7.5.2 Reduzierung oder Ausschluss in den Prozessen
Sofern die Anforderungen aus 7.4.2 erfüllt sind, kann der Antragsteller zusätzliche Punkte für die Reduzierung oder den Ausschluss von bedenklichen Chemikalien nach Annex 1, welche in Sicherheitsdatenblättern genannt sind, erhalten.Alternativ können auch Punkte für die Reduzierung oder den Ausschluss von einer oder mehreren Chemikalien, die nicht in Sicherheitsdatenblättern genannt sind, vergeben werden, wenn sie zu nachfolgenden Kategorien gehören:1. Persistent, bioakkumulierend, oder toxisch (PBT)2. fortpflanzungsgefährdend3. karzinogen4. hormonaktiv5. Versauerung6. toxisch für Wasserorganismen7. Eutrophierung8. Klimawandel9. Bildung von photochemischem Smog10. Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre11. Terrestrische Toxizität.
ANMERKUNG: Eine Informationsquelle für Chemikalien mit den Wirkungen Versauerung, toxisch für Wasserorganismen, Eutrophierung, Klimawandel, Bildung von photochemischem Smog, Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre oder terrestrische Toxizität ist im Leitfaden enthalten.
Der Antragsteller kann durch Erfüllung der nachstehenden Kriterien Punkte erhalten, jedoch ist die maximale Anzahl der Punkte für 7.5.2 auf vier begrenzt, unabhängig davon, welche Anzahl von Kriterien er über diese Grenze hinaus erfüllt.
Auslegung der aktuellen VersionChemikalien, die nur in geringer Menge verwendet werden, müssen bei dieser Anforderung nicht berücksichtigt werden. Das kann von der jeweiligen Situation im betreffenden Prozess abhängen. Zuerst müssen die Chemikalien gemäß Anforderung 7.4.2 identifiziert werden. Um Punkte zu erhalten, muss die Verringerung des Einsatzes für jede Chemikalie
nachgewiesen werden, die mehr als 1 Gewichtsprozent aller im Prozess verwendeten Chemikalien ausmacht.
Mit anderen Worten: Es ist nicht notwendig, die Verringerung bei einer Chemikalie nachzuweisen, deren Menge weniger als 1 Gewichtsprozent aller im Prozess verwendeten Chemikalien beträgt.
Wenn nur wenige Chemikalien im Prozess identifiziert werden und die gesamte Verbrauchsmenge aller dieser Chemikalen weniger als 10 kg pro Jahr beträgt, dann werden vier Punkte vergeben.
7.5.2.1. Prozentuale Reduktion
Bei der Erstzertifizierung erhält der Antragsteller:
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Einen Punkt für den Nachweis einer Reduzierung um 5 – 9 % auf absoluter Basis oder um 10 – 19 % auf normalisierter Basis von Chemikalien, die zu einer oder mehreren der obengenannten Kategorien zählen;ODER
Zwei Punkte für den Nachweis einer Reduzierung um 10 – 15 % auf absoluter Basis oder um 20 – 29 % auf normalisierter Basis von Chemikalien, die zu einer oder mehreren der obengenannten Kategorien zählen;ODER
Drei Punkte für den Nachweis einer Reduzierung um 16 – 19 % auf absoluter Basis oder um 30 – 39 % auf normalisierter Basis von Chemikalien, die zu einer oder mehreren der obengenannten Kategorien zählen;ODER
Vier Punkte für den Nachweis einer Reduzierung um mindestens 20 % auf absoluter Basis, oder um mindestens 40 % auf normalisierter Basis von Chemikalien, die zu einer oder mehr der obengenannten Kategorien zählen; oder den Ausschluss von Chemikalien einer oder mehrerer der obengenannten Kategorien.
Bei der erneuten Zertifizierung erhält der Antragsteller Punkte für den Nachweis der Reduzierung in Schritten von 5 % (auf absoluter Basis) bzw. 10 % auf normalisierter Basis. Dabei muss das Ausmaß der oben beschriebenen Reduzierung für eine andere Gruppe von Chemikalien nachgewiesen werden, ohne dass ein verstärkter Einsatz der zuvor bewerteten Chemikalien stattfindet.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufProdukt
Nützliche UnterlagenDokumentation der Reduzierung durch Vergleich der Ausgangswerte mit den aktuellen Werten.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Berechnung der Verringerung in Bezug auf den Ausgangswert. Dieser wird bestimmt durch
den Mittelwert von drei aufeinander folgenden Jahren innerhalb der letzten sechs Jahre.2. Dokumentation der Verringerung in den angegebenen Kategorien.
Verbundene Anforderungen 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien) 7.4.2 Prozessebene (Prozesschemikalien) 7.4.3 Wartungs- und Betriebsebene
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7.5.2.2. Maximalkonzentrationen
Ein Antragsteller kann Punkte erhalten, wenn er nachweist, dass in den Herstellungsprozessen für das Produkt keine bedenklichen Chemikalien (siehe Annex 1) in einer Konzentration von über 0,1 % eingesetzt werden, die in den oben genannten Klassifikationen enthalten sind. Der Antragsteller erhält einen Punkt für jede Klassifizierung unter 7.5.2 (1-4), die nicht diese Konzentration überschreitet.Eine Chemikalie fällt unter 7.5.2, sofern sie während des Produktionsprozesses bis zum fertigen Produkt in einem Produktionsschritt vorhanden ist oder freigesetzt wird. Das Vorhandensein oder die Freisetzung während des Prozesses kann sowohl absichtlich als auch unabsichtlich erfolgen, direkt oder indirekt (z. B. durch vorsätzlich zugegebene Chemikalien oder Grundbelastung). Für die Zwecke von 7.5.2 ist eine bedenkliche Chemikalie dann als erfolgreich abgebaut zu bewerten, wenn sie in einer Konzentration von unter 0,1 % vorhanden ist oder freigesetzt wird. Wenn die Reduzierung durch Substituierung erfolgt, darf es nicht zu einem Anstieg des Gehalts von Chemikalien kommen, die zu einer der obengenannten Kategorien zählen.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufProzesse zur Herstellung des Produkts
Nützliche UnterlagenDokumentation der Bewertungsergebnisse für die Chemikalien, die mit 1000 ppm (gleich 0,1%) oder mehr vorlagen und deren Ausschluss.
Verbundene Anforderungen7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien) 7.4.3 Wartungs- und Betriebebene
7.5.3 Reduzierung auf der Wartungs- und Betriebsebene
Sofern die Anforderungen aus 7.4.3 erfüllt sind, kann der Antragsteller zusätzliche Punkte für die Reduzierung oder den Ausschluss von bedenklichen Chemikalien nach Annex 1, welche in Sicherheitsdatenblättern genannt sind, erhalten.Alternativ können auch Punkte für die Reduzierung oder den Ausschluss von weiteren Chemikalien die nicht in Sicherheitsdatenblättern genannt sind und den Wirkungskategorien Nr. 5 bis 11 zuzurechnen sind, vergeben werden.1. Persistent, bioakkumulierend, oder toxisch (PBT)2. fortpflanzungsgefährdend3. karzinogen4. hormonaktiv(zu 1-4, siehe Annex 1)
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5. Versauerung6. Toxizität für Wasserorganismen7. Eutrophierung8. Klimawandel9. Bildung von photochemischem Smog10. Abbau der Ozonschicht in der Stratosphäre11. Terrestrische ToxizitätBei der Erstzertifizierung erhält der Antragsteller
Einen Punkt für den Nachweis einer Reduzierung um 20 % oder mehr auf absoluter Basis bzw. 40 % oder mehr auf normalisierter Basis von Chemikalien, die in eine oder mehrere der vorgenannten Klassifizierungen eingestuft wurden; oder den Ausschluss von Chemikalien, die einer oder mehreren der genannten Kategorien zugerechnet werden.
Bei der erneuten Zertifizierung erhält der Antragsteller einen Punkt in dieser Kategorie für den Nachweis einer weiteren Reduzierung in Schritten von 10 % auf absoluter Basis oder 20 % auf normalisierter Basis. Dabei muss das Ausmaß der oben beschriebenen Reduzierung für eine andere Gruppe von Chemikalien nachgewiesen werden, ohne dass ein verstärkter Einsatz der zuvor bewerteten Chemikalien stattfindet.Dieser Punkt ist auf die Produktionsstätte anwendbar, in der der Herstellungsprozess oder die Endmontage stattfindet.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufMaterialien für Wartung und Betrieb der Produktionsstätte
Nützliche UnterlagenDokumentation der Bewertungsergebnisse für die Chemikalien, die mit 1000 ppm (gleich 0,1%) oder mehr vorlagen und deren Ausschluss.
Auslegung der aktuellen Version Chemikalien, die nur in geringer Menge verwendet werden, müssen bei dieser Anforderung
nicht berücksichtigt werden. Das kann von der jeweiligen Situation im betreffenden Prozess abhängen.
Zuerst müssen die Chemikalien gemäß Anforderung 7.4.3 identifiziert werden. Um Punkte zu erhalten, muss die Verringerung des Einsatzes für jede Chemikalie
nachgewiesen werden, die mehr als 1 Gewichtsprozent aller im Prozess verwendeten Chemikalien ausmacht.
Mit anderen Worten: Es ist nicht notwendig, die Verringerung bei einer Chemikalie nachzuweisen, deren Menge weniger als 1 Gewichtsprozent aller im Prozess verwendeten Chemikalien beträgt.
Wenn nur wenige Chemikalien im Prozess identifiziert werden und die gesamte Verbrauchsmenge aller dieser Chemikalen weniger als 10 kg pro Jahr beträgt, dann werden vier Punkte vergeben.
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Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Berechnung der Verringerung im Verhältnis zum Ausgangswert. Der Ausgangswert wird
berechnet als Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb der letzten sechs Jahre.
2. Nachweis der Verringerung in den jeweiligen Kategorien der Chemikalien.
Verbundene Anforderungen7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 7.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien) 7.4.3 Wartungs- und Betriebsebene
7.5.4 Verringerung von gefährlichem Abfall und Luftemissionen
Der Anwendungsbereich für diese Punkte muss einschließen: Endbearbeitung (d. h. Bezug, Beschichtung, Kleben, Reinigung/Entfettung zu diesem Zweck
und Montage) des Produkts und der Komponenten.UND
Herstellung (z. B. Schweißen, Guss, Formen, Modellierung, Reinigung/Entfettung für diese Zwecke) der Produktkomponenten.
Endbearbeitung und Herstellungstätigkeiten für kleine Komponenten (z. B. Verschlüsse, Schrauben, Dichtringe, Gleiter, Aufkleber) die zusammen bis zu 5 % des Produktgewichts ausmachen, dürfen unberücksichtigt bleiben. Prozesse wie die Gewinnung und Erstbearbeitung (einschließlich des Walzens, Schmelzens) der Rohstoffe werden für diesen Punkt nicht berücksichtigt. Der Antragsteller muss Endbearbeitung und Montage einbeziehen, auch wenn es in einer anderen Produktionsstätte geschieht. Der Antragsteller muss angeben, ob die Bewertung für die eigenen Betriebsstätten oder für Betriebsstätten eines Zulieferers, der die Endbearbeitung oder Montage für das zu bewertende Produkt übernimmt, erfolgt.
7.5.4.1. Gefährlicher Abfall
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Produktionsstätte, in der die Endbearbeitung und Montage erfolgt, sofern
der gefährliche Abfall um mindestens 10 % auf absoluter Basis über die Betrachtungsperiode reduziert wird; oder
der gefährliche Abfall um mindestens 20 % auf normalisierter Basis im Vergleich zum Ausgangswert reduziert wird, oder
weniger als 2 Tonnen an gefährlichem Abfall im Jahr (die gesamten gefährlichen Abfälle unabhängig von ihrer Art) anfallen.
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Fertigung, wenn er den gefährlichen Abfall im Referenzzeitraum um mindestens 10 % auf absoluter Basis
reduziert; oder
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er den gefährlichen Abfall im Referenzzeitraum um mindestens 20 % auf normalisierter Basis reduziert; oder
– weniger als 2 Tonnen an gefährlichem Abfall im Jahr (die gesamten gefährlichen Abfälle unabhängig von ihrer Art) anfallen.
Wenn es nur eine Produktionsstätte gibt und der Anfall an gefährlichem Abfall weniger als 2 Tonnen beträgt, erhält der Antragsteller zwei Punkte.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufDiese Anforderung umfasst folgende Herstellungsprozesse: Säubern; entfetten; beschichten; polieren; galvanisieren; Metallverarbeitung wie pressen, schneiden, schweißen, gießen, etc.; Holzbearbeitung; formen; sandstrahlen; kleben; etc.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung aller Herstellungs- und Endbearbeitungsprozesse, die gefährlichen Abfall
erzeugen und im Bewertungsbereich liegen. Dokumentation, ob diese Prozesse in der Produktionsstätte des Antragsstellers oder des Lieferanten erfolgen.
2. Festlegung von drei aufeinander folgenden Jahren innerhalb von sechs Jahren, für die es genügend Daten für die Anfallmenge des gefährlichen Abfalls gibt. Die Daten werden gemittelt. Das Ergebnis stellt die absolute Anfallmenge an gefährlichem Abfall dar, die als Ausgangswert für den Vergleich genommen wird.
3. Auswahl des Bezugswertes für Normalisierungen, z.B. Umsatz pro Jahr, Produktionsmenge pro Jahr, und dauerhafte Anwendung des gewählten Wertes.
4. Umsetzung einer Strategie zur Verminderung oder zum Ausschluss von gefährlichem Abfall bei Herstellung und Endbearbeitung.
5. Feststellung des Mengenanfalls für jedes Jahr, das berücksichtig werden soll. Feststellung des Normalisierungs-Bezugswerts für das gleich Jahr.
6. Dokumentation des Jahresverbrauchs in absoluten und normalisierten Werten.7. Berechnung der prozentualen Änderung im betreffenden Jahr gegenüber dem Bezugswert
auf absoluter oder normalisierter Basis.
ANMERKUNGEN1. Berechnung der Ausgangswerte gesondert für Herstellung und Endbearbeitung.2. Die Anforderungen 7.5.4.1 und 7.5.4.2 sind unabhängig voneinander und müssen nicht
zwingend beide erfüllt werden.
Verbundene Anforderungen5.15 Umgang mit festen Abfällen 7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme
Internet-Links Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/environment/waste/hazardous_index.htm
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
US-EPA: https://www.epa.gov/hw
7.5.4.2. Luftemissionen
ANMERKUNG: Die erste Ausgabe dieses Dokuments enthält keine Anforderungen an Luftemissionen. Die Einhaltung von Gesetzen auf europäischer und nationaler Ebene wird vorausgesetzt.
7.6 MÖBEL MIT GERINGEN EMISSIONSWERTEN
7.6.1 Formaldehyd-Emissionen aus Holzwerkstoffen
7.6.1.1. Vorbedingung
Holzwerkstoffe müssen den Anforderungen der Klasse E1 der EN 13986 Anhang B entsprechen.
Verifizierung:Die Tests müssen nach einer der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
EN 717-1; EN ISO 16 000-3
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass alle eingesetzten Holzwerkstoffe der Klasse E1 entsprechen oder bessere Werte erzielen.
Auslegung der aktuellen VersionDie Formulierung der Verifizierung ist ungenau: Alle hier oder in Annex 7 benannten Methoden können für die Bestimmung verwendet werden.
7.6.1.2. Fortgeschrittenes Niveau
Die Formaldehyd-Emissionen aus allen Arten der für das Produkt eingesetzten Holzwerkstoffe dürfen nicht die in Annex 7 genannten Grenzwerte übersteigen.
Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 7 bestimmten Testmethoden.
Punkte:Der Antragsteller erhält zwei Punkte, wenn er diese Anforderung erfüllt.
7.6.2 VOC Emissionen des fertigen Produkts oder einer Komponente
VOC-Emissionen des fertiges Möbelstücks oder eines Möbelteils dürfen nicht die in Annex 8 bestimmten Grenzwerte überschreiten.
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Verifizierung:Testberichte von akkreditierten Laboratorien unter Verwendung der in Annex 8 bestimmten Testmethoden.
Punkte:Der Antragsteller erhält 4 Punkte für die Erfüllung dieser Anforderung.
Auslegung der aktuellen Version
Text nur in Englisch:According to "CAS 2.5 Approved but unpublished changes" for the interpretation of this credit 7.6.2 and annex 8 the new Technical Document Normative "TDN 06 VOC emissions from the finished product" may be used for evaluation of products.
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8 GESELLSCHAFTLICHE VERANTWORTUNG
8.1 VORBEDINGUNGEN
8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement
Das Unternehmen muss die Gesundheit und Sicherheit der Angestellten durch die Umsetzung von Managementprozessen, die tatsächliche und mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft aufdecken, vermeiden oder beheben.Die Prozesse müssen die folgenden Bestandteile beinhalten:
Identifizierung der auf die Betriebsstätte anzuwendenden lokalen und nationalen Gesetze im Bereich Gesundheit und Sicherheit;
Benennung eines Vertreters des Managements mit festgelegten Zuständigkeiten; Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; Dokumentierte Verfahren für das Management des Systems, einschließlich eines
Verfahrens zur Ergreifung korrigierender Maßnahmen, mit Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften sowie der Vermeidung von tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit.
Einführung und Pflege von Kennzahlen zu Arbeitsschutz und Sicherheit. Angebote zum Gesundheits- und Sicherheitstraining für Angestellte; und Regelmäßige Evaluierung der Einhaltung der anzuwendenden Gesetze im Bereich
Gesundheit und Sicherheit sowie von internen Prozessen und Anforderungen.Ein Unternehmen kann alternativ die Erfüllung der Anforderungen durch eine Zertifizierung nach BS OHSAS 18001 nachweisen.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufArbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Produktionsstätte
Nützliche UnterlagenUnternehmensstrategien, -Vorgehensweisen und Aufzeichnungen, die in der Betriebsführung verwendet werden und Übereinstimmung mit den Vorbedingungen belegen können. Die Aufzeichnungen müssen eine aktive Anwendung belegen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Schaffung und Dokumentation von Vorgehensweisen bei Arbeitsschutz und -sicherheit, die
die anzuwendenden Regelwerke und die tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen berücksichtigen einschließlich möglicherweise notwendiger Korrekturmaßnahmen.
2. Kennzahlenvergleich mit Unternehmen, die hohe Standards umgesetzt und messbare Verbesserungen erzielt haben.
3. Berücksichtung der Informationen der Europäischen Agentur für Sicherheit und
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( European Agency for Safety and Health at Work; EU OSHA)
Verbundene Anforderungen7.1.1 Nachweis der Einhaltung 8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm
Internet-LinksEU OSHA, Richtlinien: https://osha.europa.eu/de/safety-and-health-legislation/european-guidelines
8.1.2 Arbeits- und Menschenrechte
Das Unternehmen muss die Rechte der Arbeitskräfte auf lokaler, nationaler und globaler Ebene schützen und respektieren. Es wird gewährleistet, dass keine Personen zu Zwangsarbeit oder unfreiwilliger Arbeit eingesetzt werden, dass Zwangsarbeit oder unfreiwillige Arbeit in keiner Weise unterstützt wird, dass Beschäftigungsverhältnisse auf freiwilliger Basis eingegangen werden, dass Kinder nicht zur Arbeit herangezogen werden und dass Kinderarbeit in keiner Form unterstützt wird.Das Unternehmen muss offizielle Verpflichtungen, Richtlinien oder Strategien zu dieser Thematik zur Verfügung stellen. Eine Überprüfung erfolgt durch das persönliche Audit durch die Zertifizierungsstelle.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufGesetzgebung zu Zwangsarbeit und Kinderarbeit am Ort der Betriebsstätten, die mit der Produkterstellung verbunden sind
Nützliche UnterlagenAnwendbare Regelwerke und Dokumentation über die Einhaltung dieser Regelwerke.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung aller Betriebsstätten, die mit dem Produkt verbunden sind2. Bewertung des Arbeitnehmerschutzes auf kommunaler, nationaler und globaler Ebene3. Bewertung jeder Betriebsstätte in Bezug auf Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes bei
Zwangsarbeit, unfreiwilliger Arbeit oder Kinderarbeit.4. Entwicklung interner und extner Überwachungsmaßnahmen für die Einhaltung.
Verbundene Anforderungen8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Internet-Links United Nations, Universal Declaration on Human Rights:
http://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/index.html International Labour Organization (Browse into “Subjects covered by International Labour
Standards): http://www.ilo.org/global/standards/lang--en/index.htm UN Global Compact Principles 1-6: http://www.unglobalcompact.org
8.2 UNTERNEHMENSPOLITIK ZUR GESELLSCHAFTLICHEN VERANTWORTUNG
Es wird ein Punkt vergeben, wenn das Unternehmen eine öffentlich zugängliche Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung etabliert, die zumindest die folgenden Punkte abdeckt:
Faire Anwerbungspraxis; Ausbildung/Weiterbildung der im einschlägigen Bereich tätigen Mitarbeiter Ethik im Unternehmen; Annahme von Geschenken; Insider-Handel.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufUnternehmen
Nützliche UnterlagenDokumentation der Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung (Corporate Social Responsibility; CSR) und Art der Veröffentlichung
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Vergleich mit anderen anderen Unternehmen, die gute CSR-Strategien erstellt haben.2. Erstellung einer eigenen Unternehmensstrategie zu CSR, die dem Unternehmen angemessen
ist und die Punkte in dieser Anforderung enthält.3. Veröffentlichung der CSR-Strategie auf der Website, gedruckt oder anders.
Verbundene Anforderungen8.1.2 Arbeits- und Menschenrechte 8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm 8.4 Inklusion 8.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen
Internet-Links ISO 26000: http://www.iso.org/iso/home/standards/iso26000.htm SA8000: http://www.sa-intl.org
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
AccountAbility, Institute of Social and Ethical Accountability: http://www.accountability.org.uk
International Business Leaders Forum: http://www.iblfglobal.org
8.3 EXTERNE ARBEITSSCHUTZMANAGEMENT-NORM
Ein Punkt wird vergeben, wenn das Unternehmen die Produktivität und das Wohl der Angestellten durch Richtlinien und Prozesse verbessert, die über die Anforderungen aus 8.1.1 hinausgehen. Dies ist der Fall, wenn den Anforderungen einer externen, öffentlich verfügbaren Arbeitsschutzmanagement-Norm entsprochen wird.U. a. werden die Vorgaben durch eine Zertifizierung nach BS OHSAS 18001 erfüllt.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufArbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der Produktionsstätte
Nützliche UnterlagenDokumentation eines Audits nach einem externen Standard. Als erster Schritt kann dies eine Selbsterklärung sein, Kundenauditergebnisse oder 3rd-party Audits. Die Aufzeichnungen müssen eine aktive Anwendung in den letzten zwölf Monaten zeigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Auswahl eines anwendbaren (inter-) nationalen Standards zu Gesundheits- und Sicherheits-
Management.2. Entwicklung interner und externer Vorgehensweisen und Anleitungen zur Umsetzung des
Standards.3. Umsetzung der Standardanforderungen.
Internet-Links BS OHSAS 18001,
- Basisinformationen: https://en.wikipedia.org/wiki/OHSAS_18001- zu kaufen: https://www.bsigroup.com/en-GB/
ISO 45000, similar to BS OHSAS 1001, not yet published American National Standard for Occupational Health and Safety Management Systems;
ANSI/AIHAZ10; http://webstore.ansi.org , then type in search “ANSI/AIHA Z10”
8.4 INKLUSION
Ein Punkt wird vergeben, wenn das Unternehmen Inklusion in der Belegschaft, im Management und in der Unternehmensführung bei gleichzeitiger Anerkennung der örtlichen Standards fördert, die in verschiedenen Ländern der Erde existieren. Das Unternehmen muss eine Inklusionspoliitk entwickeln und implementieren, die die folgenden Bestandteile einschließt:
Ermittlung und Beachtung der für die Betriebsstätte einschlägigen lokalen und nationalen
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Regeln und Gesetze zur Inklusion; Dokumentierte Prozesse für das Management des Systems; Einrichtung angemessener Feedback-Mechanismen; Ein Prozess für das Ergreifen korrigierender Maßnahmen; Sammlung und Pflege von Daten zur Inklusion der Angestellten sowie interne Erhebung
und Berichterstattung zur Effizienz; Möglichkeit der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen zum Thema Inklusion; und Regelmäßige Evaluierung der Beachtung einschlägiger Inklusions-Richtlinien und
Verordnungen sowie interner Prozesse und Anforderungen.Die o. g. Punkte könnten z. B. Meinungsumfragen unter den Angestellten, Prozesse für Anregungen durch die Angestellten, Betriebsräte und Sitzungen der Angestellten beinhalten.
AnwendungsbereichProduktionsstätte
Bezug aufMit dem Produkt verbundene Betriebsstätten
Nützliche UnterlagenStrategien, Vorgehensweisen und Aufzeichnungen, die die Erfüllung der Anforderung belegen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Vergleich mit anderen Unternehmen, die ein gutes Inklusions-Management haben.2. Auswahl der Inklusionsaspekte, die für die Betriebsstätten zutreffen in folgenden Bereichen:2.1 Belegschaft;2.2 Management;2.3 Unternehmensführung;2.4 Betriebsrat.3. Feststellung örtlicher Standards, die auf die Betriebsstätten zutreffen.4. Dokumentation einer Inklusionspolitik, die die Mindestanforderungen abdeckt.
Verbundene Anforderungen8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung
Internet-Links Diversity: http://ec.europa.eu/justice/discrimination/diversity/ Diversity Magazine: http://www.diversityintheworkplace.ca/ Beyond Diversity: Inclusiveness in the Legal Workplace; http://www.legalinclusiveness.org/ Inclusion: http://www.inclusion-europe.org/en/, http://inclusion-international.org/
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8.5 ENGAGEMENT UND BETEILIGUNG AN ÖRTLICHEN GEMEINNÜTZIGEN INITIATIVEN
Ein Punkt wird vergeben, wenn das Unternehmen positives gesellschaftliches Engagement im lokalen Umfeld seines Standortes nachweist. Das Unternehmen muss mindestens zwei ehrenamtliche Aktivitäten oder finanzielle Unterstützung für lokale Projekte in jedem 12-Monatszeitraum nachweisen.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufLokales Umfeld des Unternehmens
Nützliche UnterlagenDokumentation der aufgewendeten Zeit der Freiwilligen, Geldzuwendungen oder anderer Maßnahmen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Feststellung der bestehenden Aktivitäten des Unternehmens.2. Dokumentation von mindestens zwei Maßnahmen innerhalb der letzten 12 Monate vor der
Antragstellung.3. Dies sind Beispiele für mögliche Aktivitäten:3.1 Stipendien;3.2 Müllsammelaktionen;3.3 Unterstützung karitativer Angebote;3.4 Teilnahmen an Programmen zur Kinderförderung;3.5 Betriebliche duale Ausbildung über den Eigenbedarf hinaus.
Verbundene Anforderungen8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung 8.6 Berichterstattung zu Gesellschaftlicher Verantwortung
Internet-Links Business in the community: http://www.bitc.org.uk/ UN Global Compact: http://www.unglobalcompact.org ISO 26000: http://www.iso.org/iso/home/standards/iso26000.htm SA8000: http://www.sa-intl.org/ Association of Corporate Contribution Professionals: https://www.accprof.org Corporate Social Responsibility Initiative; http://www.hks.harvard.edu/m-rcbg/CSRI/ The Corporate Social Responsibility Newswire; http://www.csrwire.com
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8.6 BERICHTERSTATTUNG ZU GESELLSCHAFTLICHER VERANTWORTUNG
Das Unternehmen muss die Transparenz durch die Veröffentlichung von Berichten über die Aktivitäten im Zusammenhang mit gesellschaftlicher Verantwortung sowie über die Ergebnisse dieser Aktivitäten fördern. Nach Möglichkeit muss die Bewertung der Auswirkungen dieser Strategien und Aktivitäten auf die Interessengruppen des Unternehmens mittels Kennziffern mit breiter Akzeptanz erfolgen. Bei Erfüllung einer oder beider nachfolgend genannter Anforderungen kann der Antragsteller wie im Folgenden beschrieben bis zu drei Punkte erhalten.
8.6.1 Basis-Niveau
Der Antragsteller kann einen Punkt für die Veröffentlichung eines Berichts zur gesellschaftlichen Verantwortung erhalten, der mindestens auf
Arbeitsschutz und Sicherheit; Management von Arbeitnehmerrechten und Menschenrechten; Inklusion; Beteiligung an gemeinnützigen Initiativen vor Ort
eingeht.Die UN Global Compact Communication on Progress (Fortschrittsbericht) kann u. a. als Beitrag zur Erfüllung dieser Anforderung betrachtet werden.
8.6.2 Fortgeschrittenes Niveau
Der Antragsteller erhält zwei weitere Punkte, wenn er einen Bericht zur gesellschaftlichen Verantwortung veröffentlicht, der mindestens folgende Punkte aus ISO 26000 abdeckt:
Kernthema „Organisationsführung“; drei weitere der verbleibenden Kernthemen; innerhalb jedes gewählten Kernthemas mindestens 40% der Handlungsfelder.
Der Bericht zur gesellschaftlichen Verantwortung kann Teil eines umfassenderen Berichts sein, der auch Umwelt- und wirtschaftliche Aspekte umfasst.Verschiedene, öffentlich verfügbare Berichte können akzeptiert werden, sofern sie in ihrer Gesamtheit die oben genannten Voraussetzungen abdecken.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufUnternehmen
Nützliche DokumenteDokumentation, dass die Berichte öffentlich verfügbar sind.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Erstellung eines Berichts zur gesellschaftlichen Verantwortung und Veröffentlichung auf der
Website oder durch andere Medien.
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Darstellung der Maßnahmen im Geschäftsbericht. Mehrere veröffentlichte Berichte, die zusammen alle Teile der Gesamtanforderung enthalten,
werden ebenfalls anerkannt.
Verbundene Anforderungen8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement 8.1.2 Arbeits- und Menschenrechte 8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung 8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm 8.4 Inklusion 8.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen 8.7 Lieferkette 8.8 Hervorragende Leistungen im Bereich Gesellschaftliche Verantwortung
Internet-Links Global Reporting Initiative G3/G4 Guidelines: http://www.globalreporting.org UN Global Compact communication on progress: http://www.unglobalcompact.org EU Non-Financial Reporting including Directive 2014/95/EU:
https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/company-reporting-and-auditing/company-reporting/non-financial-reporting_en
Corporate Social Responsibility Newswire: www.csrwire.com/reports/company-issued Social Accountability International: http://www.sa-intl.org ISO 26000: http://www.iso.org/iso/home/standards/iso26000.htm
8.7 LIEFERKETTE
Besonders im Hinblick auf gesellschaftliche Verantwortung muss das Unternehmen die stetige Verbesserung in der Lieferkette befördern. Für die Erfüllung der Kriterien werden bis zu vier Punkte vergeben, wie im Folgenden beschrieben.
8.7.1 Basis-Niveau
Der Antragsteller erhält einen Punkt für die Umsetzung eines dokumentierten Bewertungssystems für Lieferanten, das Kriterien für die gesellschaftliche Verantwortung seiner Lieferanten enthält. Dabei kann es sich auch um ein System zur Selbsteinschätzung handeln. In dessen Kriterien müssen zumindest die folgenden Kategorien berücksichtigt werden:
Kinderarbeit; Zwangsarbeit; Arbeitsschutz und Sicherheit; Diskriminierung; Disziplin/Belästigung; Arbeitszeit;
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Vergütung; Korruption; und Bestechung.
8.7.2 Fortgeschrittenes Niveau
8.7.2.1. Umsetzung eines Systems für die Selbsteinschätzung der Lieferanten
Der Antragsteller erhält zwei zusätzliche Punkte, wenn er 8.7.1 erfüllt und die vollständig beantwortete Bewertungen der Lieferanten zur Verfügung stellt. Diese müssen mindestens 80% der gesamten für alle Produkte verwendeten Materialien auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre umfassen.
Zählen Zwischenhändler, Verteiler, Bestandsmanager etc. zu den „80% der tatsächlich eingesetzten Materialien”, die die vom Unternehmen erworbenen Komponenten oder Produkte nicht selbst produzieren bzw. montieren, muss die Bewertung für deren Lieferanten erfolgen, die die Komponenten oder Produkte herstellen bzw. montieren.
8.7.2.2. Verhaltenskodex für Lieferanten
Der Antragsteller erhält einen weiteren Punkt, wenn er Punkt 8.7.2.1 erfüllt und einen Verhaltenskodex für Lieferanten erstellt. Der Verhaltenskodex muss mindestens die folgenden Kriterien beinhalten:
Kinderarbeit; Zwangsarbeit; Gesundheit und Sicherheit; Diskriminierung; Disziplin/Belästigung; Arbeitszeit; Vergütung; Korruption; und Bestechung
Der Verhaltenskodex muss von Lieferanten unterschrieben werden, die mindestens 80 % des Gesamtverbrauchs an Materialien des Antragstellers abdecken. Hochrisiko-Lieferanten sind miteinzubeziehen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des tatsächlichen Materialverbrauchs für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre.
ANMERKUNG: - Antragsteller, die die Kriterien in diesem Abschnitt (8.7.2.2) erfüllten, erhalten automatisch die zwei Punkte gemäß 8.7.2.1 und den einen Punkt gemäß 8.7.1.
AnwendungsbereichUnternehmen
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Bezug aufGesamte Lieferkette des Unternehmens
Nützliche Dokumente1. Feststellung und Dokumentation erstens der Lieferanten, die 80% des gesamten
Materialverbrauchs im Unternehmen abdecken; zweitens der Hochrisiko-Lieferanten, die nicht unter die 80% fallen.
2. Bereitstellung der Ergebnisse für 8.7.2.1 oder unterschriebene Exemplare des Verhaltenskodex für 8.7.2.2.
Vorgeschlagene Vorgehensweise1. Entwicklung eines umfassenden Bewertungstools für Lieferanten, das mindestens die
Kriterien in 8.7.1 enthält.2. Erstellung einer Strategie um mindestens 80% Rücklauf zu erhalten.3. Entwicklung eines Verhaltenskodex, der an die Lieferanten ausgeteilt wird, die mindestens
80% des gesamten Materialverbrauchs im Unternehmen ausmachen. Zusätzlich wird er an die Hochrisiko-Lieferanten ausgeteilt. Von allen muss für die unternehmenseigene Dokumentation eine schriftliche Zustimmung zum Kodex eingeholt werden.
Verbundene Anforderungen8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement 8.1.2 Arbeits- und Menschenrechte 8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung 8.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm 8.4 Inklusion 8.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen 8.6 Berichterstattung zu Gesellschaftlicher Verantwortung
Internet-Links UN Global Compact: http://www.unglobalcompact.org UN Supplier Code of Conduct: http://www.un.org/depts/ptd/pdf/conduct_english.pdf Institute for Supply Management: www.ism.ws BME: http://www.bme.de Foreign Trade Association: http://www.fta-intl.org/
8.8 HERVORRAGENDE LEISTUNGEN IM BEREICH GESELLSCHAFTLICHE VERANTWORTUNG
In diesem Abschnitt kann der Antragsteller einen Punkt erhalten, wenn er durch eine Reihe verschiedener Quellen für hervorragende Leistungen im Bereich gesellschaftliche Verantwortung anerkannt wird. Die Absicht ist es hier, außergewöhnliche Leistungen auszuzeichnen, die durch
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eine Stelle anerkannt sein müssen, die nicht dem antragstellenden Unternehmen angehört. Ein Punkt kann gemäß nachstehender Erläuterung vergeben werden.
8.8.1 Anerkennung hervorragender Leistungen
Der Antragsteller erhält einen Punkt, wenn er drei Beispiele herausragender Leistungen im Bereich gesellschaftlicher Verantwortung vorlegen kann. Die Anerkennung dieser hervorragenden Leistungen muss in den zurückliegenden 12 Monaten erfolgt sein und in direktem Zusammenhang mit einem der Punkte im Abschnitt 8, Gesellschaftliche Verantwortung, stehen.
AnwendungsbereichUnternehmen
Bezug aufAuszeichnung erhalten von einer anerkannten Organisation.
Suggested documentationNachweis eines offiziellen Schreibens der auszeichnenden Organisation, ein Zertifikat oder ein Link zu einer Website mit diesen Angaben.
Vorgeschlagene VorgehensweiseDokumentation der Auszeichnung.
Verbundene Anforderungen8.1 Vorbedingungen 8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung 8.4 Inklusion 8.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen 8.6 Berichterstattung zu Gesellschaftlicher Verantwortung 8.7 Lieferkette
Internet-Links UN Global Compact: http://www.unglobalcompact.org ISO 26000: http://www.iso.org/iso/home/standards/iso26000.htm SA8000: http://www.sa-intl.org/ Global Reporting Initiative: https://www.globalreporting.org Safety and Health Achievement Recognition Program:
https://www.osha.gov/dcsp/smallbusiness/sharp.html List of occupational health and safety awards;
http://en.wikipedia.org/wiki/List_of_occupational_health_and_safety_awards List of corporate social responsibility awards: http://www.awardlist.co.uk/csr_awards_list/ MDEQ Clean Corporate Citizen: http://www.michigan.gov/deq/0,4561,7-135-
3585_57802_4134---,00.html DiversityInc – Top 50, Top 10 Lists: http://www.diversityinc.com
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Best & Brightest Companies to Work For: http://www.101bestandbrightest.com Dow Jones Sustainability Index:
http://www.sustainability-indices.com
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Annex 1– Liste der bedenklichen Chemikalien
Bedenkliche Chemikalien sind alle Substanzen, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Karzinogenität, Gefahrenkategorie 1A und 1B (H350)
Karzinogenität, Gefahrenkategorie 2 (H351)
Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B (H360)
Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorie 2 (H361)
Reproduktionstoxizität, Zusatzkategorie Wirkungen auf/über Laktation (H362)
Akut wassergefährdend, Gefahrenkategorie 1 (H400)
Chronisch wassergefährdend, Gefahrenkategorie 1 (H410)
Substanzen, die in Anhang XVII von REACH aufgeführt sind
Substanzen, die im Anhang zur deutschen Chemikalienverbotsverordnung aufgeführt sind
Anmerkung 1: Die H-Sätze beziehen sich auf das europäische GHS/CLP-System gemäß der EU-Verordnung Nr. 1272/2008.
Anmerkung 2: Aufgrund der Schwierigkeiten, endokrine Disruptoren zu identifizieren und klassifizieren, sind sie in dieser Ausgabe des Standards nicht berücksichtigt. Wenn die Europäische Kommission wie beabsichtigt ein Klassifizierungssystem veröffentlicht, wird FEMB die Aufnahme in den Annex 1 erwägen.
Anmerkung 3: Die ausführliche Chemikalienliste des ANSI/BIFMA e3 Standards wird hiermit ersetzt.
Auslegung der aktuellen VersionDie deutsche Chemikalienverbotsverordnung wurde zum 27.01.2017 novelliert. Die Mehrzahl der vorher in den Anhängen benannten Stoffe wurden entfernt, weil sie in Anhang XVII REACH enthalten sind. Im englischen Guidance Manual werden im Folgenden die für den Standard relevanten Anhänge übersetzt, weil keine offizielle Übersetzung vorliegt. Deutsche Anwender des Standards sollen sich an den deutschen Text der Verordnung unter Berücksichtigung zusätzlicher Kommentare im Guidance Manual halten.
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Annex 2 – Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (veröffentlicht gemäß Artikel 59 Absatz (10) der REACH-Verordnung)
Die aktuelle Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste für SVHC-Stoffe) wird hier veröffentlicht:http://echa.europa.eu/candidate-list-table
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Annex 3 – Schadstoffe in wiederverwertetem Holz (zu 5.1.2)
Die folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte und Messunsicherheiten für Schadstoffe in wiederverwertetem Holz.
Stoffgruppe: Schwermetalle
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/kg)
Testmethode
As (Arsenic) 25 ± 3.3 DIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MSDIN ISO 20280, ET-AAS und Hydrid AAS
Cd (Cadmium) 50 ± 8.4 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Cr (Chromium) 25 ± 4.0 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Cu (Copper) 40 ± 5.4 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Hg (Mercury) 25 ± 2.1 DIN EN 1483, AAS, AFSDIN ISO 16772, Kaltdampf-AAS oder Kaltdampf-AFS
Pb (Lead) 90 ± 14.4 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Fluorine 100 ± 12.3 DIN EN 212
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Stoffgruppe: Schwermetalle
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/kg)
Testmethode
Chlorine 1000 ± 86 DIN EN 212
Pentachlorphenol (PCP) 5 ± 0.5 DIN ISO 10382 orDIN ISO 14154, GC-ECD, GC-MS
Tar oils (Benzo(a)pyrene) 0.5 ± 0.01 DIN EN 1014-3
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Annex 4 – Textil und Leder (zu 5.5.1 und 5.5.2)
Dieser Annex bezieht sich auf Inhaltsstoffe von Textilien und Leder. Wenn das Produkt Textilien oder Leder enthält, ist dieser Anhang verpflichtend zu berücksichtigen für alle Textil- oder Lederbestandteile des Produkts. Die angegebenen Grenz- und Messwerte beziehen sich immer auf das Gewicht der Textil- oder Lederbestandteile des Produkts.
A4.1 Anforderungen an Farbstoffe, die als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder möglicherweise allergen eingestuft sind.Die folgende Tabelle zeigt die Liste der Farbstoffe, die nicht in einer Konzentration von mehr als 50 mg/kg ± 2.5 mg/kg Messunsicherheit für jeden einzelnen Stoff enthalten sein dürfen.
Stoffgruppe: Farbstoffe, die karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder möglicherweise allergen sind
Stoff CAS-Nr Testmethode
C.I. Acid Red 26 3761-53-3For azo dyes:Textiles: EN 14362-1, EN 14362-3Leather: EN 17234All other dyes: DIN 54231
C.I. Basic Red 9 569-61-9
C.I. Basic Violet 14 632-99-5
C.I. Direct Black 38 1937-37-7
C.I. Direct Blue 6 2602-46-2
C.I. Direct Red 28 573-58-0
C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8
C.I. Disperse Blue 3 2475-46-9
C.I. Disperse Blue 7 3179-90-6
C.I. Disperse Blue 26 3860-63-7
C.I. Disperse Blue 35 12222-75-2
C.I. Disperse Blue 102 12222-97-8
C.I. Disperse Blue 106 12223-01-7
C.I. Disperse Blue 124 61951-51-7
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Stoffgruppe: Farbstoffe, die karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder möglicherweise allergen sind
Stoff CAS-Nr Testmethode
see page above
C.I. Disperse Brown 1 12236-00-9
C.I. Disperse Orange 1 2581-69-3
C.I. Disperse Orange 3 730-40-5
C.I. Disperse Orange 11 82-28-0
C.I. Disperse Orange 37/76 13301-61-6
C.I. Disperse Red 1 2872-52-8
C.I. Disperse Red 11 2872-48-2
C.I. Disperse Red 17 3179-89-3
C.I. Disperse Yellow 1 119-15-3
C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8
C.I. Disperse Yellow 9 6373-73-5
C.I. Disperse Yellow 39 12236-29-2
C.I. Disperse Yellow 49 54824-37-2
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A4.2 Anforderung an karzinogene ArylamineDie folgende Tabelle zeigt die Liste der karzinogenen Arylamine, die nicht in einer Konzentration von mehr als 30 mg/kg ± 4.5 mg/kg Messunsicherheit für jeden einzelnen Stoff enthalten sein dürfen.
Note for explanation: Appendix III of Commission Decision (EU) 2016/1332 [EU Ecolabel for furniture] contains 24 carcinogenic arylamines which are named in the following table. Entry 43 of Annex XVII of the REACH Regulation contains all these carcinogenic arylamines exempt two substances: 2,4-Xylidine (CAS: 95-68-1) and 2,6-Xylidine (CAS: 87-62-7). As REACH Annex XVII uses also alternative names for the substances, the reference to the CAS number should be preferred.
Stoffgruppe: Karzinogene Arylamine
Stoff CAS-Nr Testmethode
4-aminodiphenyl 92-67-1Textiles: EN 14362-1, EN 14362-3Leather: EN 17234
Benzidine 92-87-5
4-chloro-o-toluidine 95-69-2
2-naphtylamine 91-59-8
o-amino-azotoluene 97-56-3
2-amino-4-nitrotoluene 99-55-8
4-chloroaniline 106-47-8
2,4-diaminoanisol 615-05-4
4,4‘-diaminodiphenylmethane
101-77-9
3,3‘-dichlorobenzidine 91-94-1
3,3‘-dimethoxybenzidine 119-90-4
3,3‘-dimethyl-4,4‘-diaminodiphenylmethane
838-88-0
4,4‘-oxydianiline 101-80-4
4,4‘-thiodianiline 139-65-1
o-toluidine 95-53-4
2,4-diaminotoluene 95-80-7
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Karzinogene Arylamine
Stoff CAS-Nr Testmethode
see page above2,4,5-trimethylaniline 137-17-7
4-aminoazobenzene 60-09-3
o-anisidine 90-04-0
2,4-Xylidine 95-68-1
2,6-Xylidine 87-62-7
p-cresidine 120-71-8
3,3‘-dimethylbenzidine 119-93-7
4,4'-methylene-bis-(2-chloro-aniline)
101-14-4
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A4.3 Anforderung an Formaldehyd in 5.5.1Der Grenzwert für Formaldehyd ist 300 mg/kg.
Stoff: Formaldehyd
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/kg)
Testmethode
Formaldehyde 300 ± 7.5 EN ISO 14184-1
A4.4 Anforderung an Formaldehyd in 5.5.2Der Grenzwert für Formaldehyd hängt davon ab, ob es direkten Hautkontakt gibt oder nicht.
Stoff: Formaldehyd
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/kg)
Testmethode
Formaldehyde in parts with direct contact to skin
16 ± 2.4 EN ISO 14184-1
Formaldehyde in parts with no direct contact to skin
75 ± 1.9 EN ISO 14184-1
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Annex 5 – Polstermaterialien (zu 5.6.1 und 5.6.2)
A5.1 Anforderungen an LatexschaumDie folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für eingeschränkt zulässige Stoffe in Latexschaum.
Stoffgruppe: Chlorophenole
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
mono- and di-chlorinated phenols (salts and esters)
1 ± 0.1 For clorophenols the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. 5 g of sample shall be milled and clorophenols shall be extracted in the form of phenol (PCP), sodium salt (SPP) or esters. The extracts shall be analysed by means of gas chromatography (GC). Detection shall be made with mass spectrometer or electron capture detector (ECD).
other chlorophenols 0.1 ± 0.01
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Stoffgruppe: Schwermetalle
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
As (Arsenic) 0.5 ± 0.07 DIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MSDIN ISO 20280, ET-AAS und Hydrid AAS
Cd (Cadmium) 0.1 ± 0.02 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Co (Cobalt) 0.5 ± 0.06 DIN ISO 11047, AASDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Cr (Chromium), total 1 ± 0.11 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Cu (Copper) 2 ± 0.24 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Pb (Lead) 0.5 ± 0.04 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Hg (Mercury) 0.02 ± 0.002DIN EN 1483, AAS, AFSDIN ISO 16772, Kaltdampf-AAS oder Kaltdampf-AFS
Ni (Nickel) 1 ± 0.1 DIN ISO 11047, AASDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: PestizideTest nur notwendig für Schäume, die mindestens 20 Gewichtsprozent Naturlatex enthalten
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
Aldrin 0.04 ± 0.005For pesticides the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. 2 g of sample is extracted in an ultrasonic bath with a hexane/ dichloromethane mixture (85/15). The extract is cleaned up by acetonitrile agitation or by adsorption chromatography over florisil. Measurement and quantification are determined by gas chromatography with detection on an electron capture detector or by coupled gas chromatography/mass spectrometry. The testing on pesticides is requested for latex foams with a content of at least 20% natural latex.
o,p-DDE 0.04 ± 0.005
p,p-DDE 0.04 ± 0.005
o,p-DDD 0.04 ± 0.005
p,p-DDD 0.04 ± 0.005
o,p-DDT 0.04 ± 0.005
p,p-DDT 0.04 ± 0.005
Diazinone 0.04 ± 0.005
Dichlorfenthion 0.04 ± 0.005
Dichlorvos 0.04 ± 0.005
Dieldrin 0.04 ± 0.005
Endrin 0.04 ± 0.005
Heptachlor 0.04 ± 0.005
Heptachlorepoxide 0.04 ± 0.005
Hexachlorobenzene 0.04 ± 0.005
Hexachlorocyclohexane 0.04 ± 0.005
α-Hexachlorocyclohexane 0.04 ± 0.005
β-Hexachlorocyclohexane 0.04 ± 0.005
γ-Hexachlorocyclohexane (Lindane)
0.04 ± 0.005
δ-Hexachlorocyclohexane 0.04 ± 0.005
Malathion 0.04 ± 0.005
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: PestizideTest nur notwendig für Schäume, die mindestens 20 Gewichtsprozent Naturlatex enthalten
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
see page aboveMethoxichlor 0.04 ± 0.005
Mirex 0.04 ± 0.005
Parathion-ethyl 0.04 ± 0.005
Parathion-methyl 0.04 ± 0.005
Stoffgruppen: Andere spezifische Stoffe, die eingeschränkt zulässig sind
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
Butadiene 1 ± 0.14 For butadiene the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. Following milling and weighing of the latex foam, headspace sampling shall be performed. Butadiene content shall be determined by gas chromatography with detection by flame ionisation.
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
VOC Emissionsgrenzwerte für Latexschaum nach 24 Stunden in der Prüfkammer
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/m3)
Testmethode
1,1,1-trichlorethane 0.2 ± 0.032ISO 16000 series
CEN/TS 16516
Testing method laid down in Commission Decision 2016/1332 [EU Ecolabel for furniture], chapter 7.1(b)
4-Phenylcyclohexene 0.02 ± 0.0032
Carbon Disulphide 0.02 ± 0.0032
Formaldehyde 0.005 ± 0.0008
Nitrosamines (NDMA, NDEA, NMEA, NDIPA. NDPA, NDBA, NPYR, NPIP, NMOR)
0.0005 ± 0.00008
Styrene 0.01 ± 0.0016
Tetrachlroethylene 0.15 ± 0.024
Toluene 0.1 ± 0.016
Trichlorethylene 0.05 ± 0.008
Vinyl chloride 0.0001 ± 0.000016
Vinyl cyclohexene 0.002 ± 0.00032
Aromatic hydrocarbons (total)
0.3 ± 0.048
VOCs (total) 0.5 ± 0.08
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
A5.2 Anforderungen an Polyurethanschaum (PUR)
Die folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für eingeschränkt zulässige Stoffe in Polyurethanschaum.
Stoffgruppe: Biozide
Stoff Beschränkung Testmethode
Biocidal products not added intentionally
For biocidal products, phthalates and other specific substances that are restricted the applicant shall provide a declaration supported by declarations from suppliers of the foam confirming that they have not been added intentionally to the foam formulation.
Stoffgruppe: Flammschutzmittel
Stoff Beschränkung Testmethode
Flame retardants not added intentionally, unless the exemptions below are applicable
For biocidal products, phthalates and other specific substances that are restricted the applicant shall provide a declaration supported by declarations from suppliers of the foam confirming that they have not been added intentionally to the foam formulation.
Ausnahmen zur Bestimmung „nicht absichtlich zugefügt / not added intentionally)“:
Das Produkt muss zum Gebrauch in Anwendungen vorgesehen sein, in denen die Einhaltung von Feuerschutzanforderungen gemäß ISO, EN, rechtlicher Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten oder Beschaffungskriterien der Öffentlichen Hand vorgesehen ist.
Antimon-Trioxid ist nur zugelassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Produkt muss zum Gebrauch in Anwendungen vorgesehen sein, in denen die Einhaltung von Feuerschutzanforderungen gemäß ISO, EN, rechtlicher Bestimmungen der EU-Mitgliedsstaaten oder Beschaffungskriterien der Öffentlichen Hand vorgesehen ist.
2. Das Produkt wird als Komplexbildner bei Textilien oder beschichteten Fasern verwendet.
3. Luftemissionen am Arbeitsplatz, an dem das Flammschutzmittel auf das textile Produkt aufgebracht wird, müssen einen achtstündigen Arbeitsplatzgrenzwert von 0,50 mg/m³ einhalten.
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Schwermetalle
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
As (Arsenic) 0.2 ± 0.03 DIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MSDIN ISO 20280, ET-AAS und Hydrid AAS
Cd (Cadmium) 0.1 ± 0.01 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Co (Cobalt) 0.5 ± 0.06
Cr (Chromium), total 1 ± 0.11 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Cr VI (Chromium VI) 0.01 ± 0.0013
Cu (Copper) 2 ± 0.24 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Hg (Mercury) 0.02 ± 0.002DIN EN 1483, AAS, AFSDIN ISO 16772, Kaltdampf-AAS oder Kaltdampf-AFS
Ni (Nickel) 1 ± 0.1
Pb (Lead) 0.2 ± 0.03 DIN ISO 11047, AASDIN EN ISO 11885, ICP-AESDIN ISO 22036, ICP-OESDIN EN ISO 17294-2, ICP-MS
Sb (Antimony) 0.5 ± 0.04
Se (Selenium) 0.5 ± 0.06
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Weichmacher
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
(1) Dibutylphthalate (DBP) 0.1% ± 0.007 w/w (sum of all phthalates in furniture for children less than 3 years old)0.1% ± 0.007 w/w sum of phthalates (1) – (4) for all other furniture
For the total amount of plasticizers the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. Extraction shall be performed using a validated method such as the subsonic extraction of 0.3 g of sample in a vial with 9 ml of t-Butylmethylether during 1 hour followed by the determination of phthalates by GC using a single ion monitoring mass selective detector (SIM Modus).
(2) Di-n-octylphthalate (DNOP)
(3) Di (2-ethylhexyl)-phthalate (DEHP, 117-81-7)(*)
(4) Butylbenzylphthalate (BBP, 85-68-7)(*)
(5) Di-iso-decylphthalate (DIDP, 26761-40-0)
(6) Di-iso-nonylphthalate (DINP, 28553-12-0)
ECHA Candidate List(**) phthalates
not added intentionally
For biocidal products, phthalates and other specific substances that are restricted the applicant shall provide a declaration supported by declarations from suppliers of the foam confirming that they have not been added intentionally to the foam formulation.
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: TDA and MDA
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppm)
Testmethode
2,4 Toluenediamine (2,4-TDA, 95-80-7)
5.0 ± 0.3 For TDA and MDA the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. Extraction of a 0.5 g composite sample in a 5 ml syringe shall be performed with 2.5 ml of 1% aqueous acetic acid solution. The syringe is squeezed and the liquid returned to the syringe. After repeating this operation 20 times, the final extract is kept for analysis. A new 2.5 ml of 1% aqueous acetic acid is then added to the syringe and another 20 cycles repeated. After this, the extract is combined with the first extract and diluted to 10 ml in a volumetric flask with acetic acid. The extracts shall be analysed by high-performance liquid chromatography (HPLC-UV) or HPLC-MS. If HPLC-UV is performed and interference is suspected, reanalysis with high performance liquid chromatography–mass spectrometry (HPLC-MS) shall be performed.
4,4 -′Diaminodiphenylmethane(4,4’-MDA, 101-77-9)
5.0 ± 0.4
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Zinnorganische Stoffe
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-
heit (ppb)
Testmethode
Tributyltin (TBT) 50 ± 3 For tinorganic substances the applicant shall provide a report presenting the results of the following test procedure. A composite sample of 1-2 g weight shall be mixed with at least 30 ml of extracting agent during 1 hour in an ultrasonic bath at room temperature. The extracting agent shall be a mixture composed as it follows: 1 750 ml methanol + 300 ml acetic acid + 250 ml buffer (pH 4.5). The buffer shall be a solution of 164 g of sodium acetate in 1 200 ml of water and 165 ml acetic acid, to be diluted with water to a volume of 2 000 ml. After extraction the alkyl tin species shall be derivatised by adding 100 μl of sodium tetraethylborate in tetrahydrofuran (THF) (200 mg/ml THF). The derivative shall be extracted with n-hexane and the sample shall be submitted to a second extraction procedure. Both hexane extracts shall be combined and further used to determine the organotin compounds by gas chromatography with mass selective detection in SIM modus.
Dibutyltin (DBT) 100 ± 24
Monobutyltin (MBT) 100 ± 18
Tetrabutyltin (TeBT) --- Value ± 6% if applicable
Monooctyltin (MOT) --- Value ± 6% if applicable
Dioctyltin (DOT) --- Value ± 6% if applicable
Tricyclohexyltin (TcyT) --- Value ± 6% if applicable
Triphenyltin (TPhT) --- Value ± 6% if applicable
Sum 500 ± 30
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Andere spezifische Stoffe, die zulassungsbeschränkt sind
Stoff Beschränkung Testmethode
Chlorinated or brominated dioxins or furans
not added intentionally
For biocidal products, phthalates and other specific substances that are restricted the applicant shall provide a declaration supported by declarations from suppliers of the foam confirming that they have not been added intentionally to the foam formulation.
Chlorinated hydrocarbons: (1,1,2,2-Tetrachloroethane, Pentachloroethane, 1,1,2-Trichloroethane, 1,1-Dichloroethylene)
Chlorinated phenols (PCP, TeCP, 87-86-5)
Hexachlorocyclohexane (58-89-9)
Monomethyldibromo–Diphenylmethane (99688-47-8)
Nitrites
Polybrominated Biphenyls (PBB, 59536-65-1)
Pentabromodiphenyl Ether (PeBDE, 32534-81-9)
Octabromodiphenyl Ether (OBDE, 32536-52-0)
Polychlorinated Biphenyls (PCB, 1336-36-3)
Polychlorinated Terphenyls (PCT, 61788-33-8)
Tris(2,3-dibromopropyl) phosphate (TRIS, 126-72-7)
Trimethylphosphate (512-56-1)
Tris-(aziridinyl)-phosphinoxide (TEPA, 545-
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Stoffgruppe: Andere spezifische Stoffe, die zulassungsbeschränkt sind
Stoff Beschränkung Testmethode
55-1)
see page aboveTris(2-chloroethyl)-phosphate (TCEP, 115-96-8)
Dimethyl methylphosphonate (DMMP, 756-79-6)
VOC Emissionsgrenzwerte für PUR Schaum nach 72 Stunden in der Prüfkammer
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/m3)
Testmethode
Formaldehyde (50-00-0) 0.005 ± 0.0008ISO 16000 series
CEN/TS 16516
Testing method laid down in Commission Decision 2016/1332 [EU Ecolabel for furniture], chapter 7.2(b)
Toluene (108-88-3) 0.1 ± 0.016
Styrene (100-42-5) 0.005 ± 0.0008
Each detectable compound classified as categories C1A or C1B according to Regulation (EC) No 1272/2008
0.005 ± 0.0008
Sum of all detectable compound classified as categories C1A or C1B according to Regulation (EC) No 1272/2008
0.04 ± 0.0064
Aromatic hydrocarbons 0.5 ± 0.08
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
VOC Emissionsgrenzwerte für PUR Schaum nach 72 Stunden in der Prüfkammer
Stoff Grenzwert ± Messunsicher-heit (mg/m3)
Testmethode
VOCs (total) 0.5 ± 0.08
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A5.3 Anforderungen für andere FüllmaterialienAndere Materialien sind für die Verwendung als Füllmaterial bei der Möbelpolsterung erlaubt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die allgemeinen Anforderungen an gefährliche Stoffe aus Kriterium 2 sind erfüllt. Halogenierte organische Gemische werden nicht als Schaumbildner oder Hilfsmittel dazu
verwendet. Federn oder Daunen werden nicht allein oder in einer Mischung als Polster- oder
Füllmaterial verwendet. Wenn für das Polster- oder Füllmaterial mit Latex gummierte Kokosnussfasern verwendet
werden, müssen Kriterium 7.1(a) und (b) erfüllt sein.
Bewertung und Nachweis: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung mit folgenden Punkten vorlegen:
Eine Liste der Zusammensetzung des verwendeten Polster- oder Füllmaterials und anderer Gemische.
Das Material darf keine SVHC oder andere gefährliche Substanzen enthalten, die nicht ausdrücklich in Tabelle 2 ausgenommen sind.
Halogenierte organische Gemische werden nicht als Schaumbildner oder Hilfsmittel dazu verwendet.
Federn oder Daunen werden nicht allein oder in einer Mischung als Polster- oder Füllmaterial verwendet.
Wenn Kokosnussfasern mit Latex gummiert werden, muss Kriterium A5.1 für beschränkt zulässige Stoffe und VOC-Emissionen erfüllt sein.
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Annex 6 – Liste der Normen nach EN und ISO zu den Anforderungen hinsichtlich Maße, Sicherheit, Festigkeit und Lebensdauer bei Büro- und gewerblichen Möbeln (zu 5.13.1.2)
Tische und Schreibtische
EN 527-1 Büromöbel – Büro-Arbeitstische – Teil 1: Maße
EN 527-2 Büromöbel – Arbeitstische – Teil 2: Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit
EN 15372 Möbel – Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit – Anforderungen an Tische für den Nicht-Wohnbereich
Stühle
EN 1335-1 Büromöbel – Büro-Arbeitsstuhl – Teil 1: Maße – Bestimmung der Maße
EN 1335-2 Büromöbel – Büro-Arbeitsstuhl – Teil 2: Sicherheitsanforderungen
Auslegung der aktuellen VersionWird verpflichtend in der nächsten Standard-VersionEN 1335-3 Büromöbel – Büroarbeitsstühle – Teil 3: Prüfverfahren
CEN/TR 1335-4 Büromöbel– Büro-Arbeitsstuhl – Teil 4: Auslegungen zu EN 1335-1:2000 (Maße)
Auslegung der aktuellen VersionWird verpflichtend in der nächsten Standard-VersionEN 1729-1 Möbel – Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen-
Teil 1: FunktionsmaßeEN 1729-2 Möbel – Stühle und Tische für Bildungseinrichtungen-
Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
EN 16139 Möbel – Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Sicherheit – Anforderungen an Sitzmöbel für den Nicht-Wohnbereich
EN 12727 Möbel – Festmontiertes Reihengestühl – Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit
Raumgliederungselemente
EN 1023-1 Büromöbel – Raumgliederungselemente – Teil 1 : Maße
EN 1023-2 Büromöbel – Raumgliederungselemente – Teil 2: Mechanische Sicherheitsanforderungen
Büroschränke
EN 14073-2 Büromöbel – Büroschränke – Teil 2 – Sicherheitstechnische Anforderungen
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
EN 14074 Büromöbel – Büro-Arbeitstische und Büroschränke – Prüfverfahren für die Bestimmung der Festigkeit und der Dauerhaltbarkeit beweglicher Teile
EN 16121 Behältnismöbel für den Nicht-Wohnbereich – Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaltbarkeit und Standsicherheit
Andere
EN 13150 Arbeitstische für Laboratorien – Maße, Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren
EN 14727 Labormöbel – Schränke und Regale für Laboratorien – Anforderungen und Prüfverfahren
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Annex 7 – Formaldehyd (zu 7.6.1.2)
7.1 Anforderungen an FormaldehydDie folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für beschränkte Stoff in Holzmaterialien.
Stoffgruppe: Formaldehyd
Stoff Grenzwert ± Messunsicherheit
Test Methode
Formaldehyde Wood-based panel:Testing methods 1) to 4) in the right column:1) 0.05 ± 0.005 ppm0.062 ± 0.0062 mg/m³2)4 + 0.4mg/100 g3)1.75 ± 0.175 mg/m²h4)2.5 ± 0.25 mg/m²h
According to the definition provided in Annex B to EN 13986, a wood-based panel shall be classified as E1 if
1) emissions are equivalent to steady state concentrations of less than or equal to 0.1 ppm (0.124 mg/m³) of formaldehyde after 28 days of a chamber test carried out according to EN 717-1 or
2) that the formaldehyde content is determined to be less than or equal to 8 mg/100 g oven dry board when measured according to EN 120 or
3) that formaldehyde emission rates are less than or equal to 3.5 mg/m²h according to EN 717-2 or
4) less than or equal to 5.0 mg/m²h according to the same method but within 3 days after production
Wood-based panels shall not exceed 50% of these values.Medium Density Fiberboard (MDF) shall not exceed 65% of these values
MDF:Testing methods 1) to 4) in the right column:1) 0.065 ± 0.0065 ppm0.081 ± 0.0081 mg/m³2)4 + 0.4mg/100 g3)2.28 ± 0.228 mg/m²h4)3.25 ± 0.325 mg/m²h
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Annex 8 – VOC (zu 7.6.2)
A8.1 Anforderungen an VOC
Die folgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für beschränkte Stoffe im fertigen Produkt.
Stoffgruppe: VOC
Stoff Grenzwert ± Mess-
unsicherheit (mg/m³)
Testmethode
TVOC (C6 – C16) 0.4 ± 0.064ISO 16000-9, values determined after 28 days
TSVOC (> C16 – C22) 0.1 ± 0.016
Sum of all VOC without LCI 0.1 ± 0.016
Auslegung der aktuellen Version
Text nur in Englisch:According to "CAS 2.5 Approved but unpublished changes" for the interpretation of this credit 7.6.2 and annex 8 the new Technical Document Normative "TDN 06 VOC emissions from the finished product" may be used for evaluation of products.
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Annex 9 – Scorecard
Anmerkung: Vorb. = Vorbedingung
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Ref. Titel
5 MATERIALS 29
5.1 Holz und Holzwerkstoffe5.1.1 Legal gewonnenes Holz Vorb
.Vorb.
5.1.2 Schadstoffe in wiederverwertetem Holz – Basis-Niveau 1 15.1.3 Nachhaltige Forstwirtschaft5.1.3.1 Basis-Niveau 1 15.1.3.2 Fortgeschrittenes Niveau 1 15.2 Kunststoffteile5.2.1 Kennzeichnung von Kunststoffteilen Vorb
.Vorb.
5.3 Oberflächenbeschichtung von Holz-, Kunststoff- oder Metallteilen5.3.1 Vorbedingung - Beschränkungen für Chemikalien Vorb
.Vorb.
5.4 Klebstoffe5.4.1 Basis Niveau –Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) 1 15.4.2 Fortgeschrittenes Niveau – Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen
(VOC)1 1
5.5 Textilien & Leder5.5.1 Vorbedingung - Beschränkungen für Chemikalien Vorb
.Vorb.
5.5.2 Basis-Niveau 2 25.6 Polstermaterialen5.6.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.6.2 Basis-Niveau 2 25.7 Flammschutzmittel5.7.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.8 Phhtalate5.8.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.9 Verpackungsmaterialen5.9.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.9.2 Basis Niveau 1 15.9.3 Fortgeschrittenes Niveau 1 15.10 Ökobilanz5.10.1 Ökobilanz (1) 2 2
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Anmerkung: Vorb. = Vorbedingung
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Ref. Titel
5.10.2 Ökobilanz (2) 1 15.10.3 Ökobilanz (3) 1 15.11 Effizienter Materialeinsatz5.11.1 Effizienter Materialeinsatz (1) 1 15.11.2 Effizienter Materialeinsatz (2) 1 1
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
5.12 Wiederverwertete Bestandteile5.12.1 Basis Niveau 1 15.12.2 Fortgeschrittenes Niveau 1 15.13 Erweiterte Produktverantwortung5.13.1 Design im Hinblick auf Dauerhaltbarkeit/Erweiterungsfähigkeit5.13.1.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.13.1.2 Basis Niveau 1 15.13.1.3 Fortgeschrittenes Niveau 1 15.13.2 Design im Hinblick auf Aufarbeitung5.13.2.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.13.3 Design im Hinblick auf Wiederverwertung5.13.3.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.13.4 Weitere Serviceangebote5.13.4.1 Vorbedingung – Informationen für den Nutzer Vorb
.Vorb
.5.13.4.2 Basis Niveau5.13.4.2.1
Recherchen zu Verwertungsoptionen 1 1
5.13.4.2.2
Rückkauf/Rücknahmne/Leasing 2 2
Fehlerkorrektur: 5.13.4.2.2 kann zwei Organisationspunkte erhalten5.14 Produktleistung5.14.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.15 Umgang mit festen Abfällen5.15.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb
.5.15.2 Allgemein5.15.2.1 Basis Niveau– Unternehmensziel einer Abfallvermeidung zu 100 % 1 15.15.2.2 Fortgeschrittenes Niveau – Reduzierung des Abfalls um 95 %
(produktbezogen)1 1
Fehlerkorrektur: Der Punkt in 5.15.2.2 ist für Organisation, nicht für Produkt5.16 Umgang mit Wasser5.16.1 Vorbedingung Vorb
.Vorb.
5.16.2 Anforderungen für den Umgang mit Wasser5.16.2.1 Basis Niveau– Wasserausgangswert der Produktionsstätte 1 15.16.2.2 Mittleres Niveau – Effizienter Wassereinsatz 1 15.16.2.3 Fortgeschrittenes Niveau – Abwasserbeseitigung 2 2
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Anmerkung: Vorb. = Vorbedingung
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Ref. Titel6 ENERGIE UND ATMOSPHÄRE 22
6.1 Vorbedingung Vorb. Vorb.6.2 Gebäudeenergieeffizienz – Ausgangswert6.2.1 Gebäudeenergieeffizienz - Ausgangswert (1) 1 16.2.2 Gebäudeenergie - Ausgangswert(2) 2 26.3 Bewertung der Energieeffizienz des Gebäudes6.4 Zertifizierung des Gebäudebewertungssystems 2 26.5 Energiemanagementsystem 2 26.6 Graue Energie6.6.1 Cradle-to-Gate Analyse 1 16.6.2 Gate-to-Gate Analyse 1 16.6.3 Graue Energie – Reduzierung um 10% 1 16.7 Energieverbrauch des fertigen Produktes6.7.1 Vorbedingung - Beleuchtungen Vorb. Vorb
.6.7.2 Vorbedingung - Energieverbrauch im Standby-Modus Vorb. Vorb
.6.8 Transport6.8.1 Transport zum Unternehmen oder innerhalb des Unternehmens 1 16.8.2 Abgehender Transport 1 1
Fehlerkorrektur: Die Punkte für 6.8.1 und 6.8.3 sind nicht für Produkt, sondern für Organisation6.9 Erneuerbare Energie im Unternehmen und außerhalb des
Unternehmens6.9.1 Basis Niveau 1 16.9.2 Mittleres Niveau 1 16.9.3 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 1) 1 16.9.4 Fortgeschrittenes Niveau (Stufe 2) 1 16.10 Treibhausgase6.10.1 Treibhausgase - Ausgangswerte 1 16.10.2 Reduzierung der Emission von Treibhausgasen um 2 % bzw. 4 % 1 16.10.3 Reduzierung der Emission von Treibhausgasen um 4 % bzw. 8 % 1 16.10.4 Reduzierung der Emission von Treibhausgasen um 6 % bzw. 12 % 1 16.10.5 Freiwilliges Berichtsprogramm zu Treibhausgasen 2 2
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Anmerkung: Vorb. = Vorbedingung
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Ref Titel7 GESUNDHEIT – MENSCH UND ÖKOSYSTEM 31
7.1 Vorbedingungen7.1.1 Nachweis der Einhaltung Vorb. Vorb.7.1.2 Kernpunkte der Unternehmenspolitik in den Bereichen Chemikalien,
Risiken und UmweltmanaagementsystemVorb. Vorb.
7.2 EMAS, ISO 14001 oder gleichwertige Systeme 2 27.3 Plan zum Umgang mit Chemikalien (CMP) – Produktionsstätte 1 17.4 Auswirkungen von Produkt-, Prozess und Wartungschemikalien7.4.1 Produktebene (Spezifizierung von Materialien) 4 47.4.1.1 Basis-Niveau7.4.1.2 Mittleres Niveau7.4.1.3 Fortgeschrittenes Niveau7.4.2 Prozessebene (Prozesschemikalien) 1 17.4.3 Wartungs-/Betriebsebene 1 17.4.4 Strategie zur Reduzierung von Chemikalien 1 17.5 Reduzierung/Vermeidung bedenklicher Chemikalien7.5.1 Vermeidung auf Produktebene 8 87.5.2 Reduzierung oder Ausschluss in den Prozessen 4 47.5.2.1 Prozentuale Reduzierung7.5.2.2 Maximalkonzentrationen7.5.3 Reduzierung auf der Wartungs-/Betriebsebene 1 17.5.4 Verringerung von gefährlichem Abfall und Luftemissionen7.5.4.1 Gefährlicher Abfall 2 27.5.4.2 Luftemissionen Vorb. Vorb.7.6 Möbel mit geringen Emissionswerten7.6.1 Formaldehyd-Emission aus Holzwerkstoffen
7.6.1.1 Vorbedingung Vorb.Vorb
.7.6.1.2 Fortgeschrittenes Niveau 2 27.6.2 VOC-Emissionen des fertigen Produktes/der Komponenten 4 4
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Leitfaden zu FEMB Nachhaltigkeitsanforderungen
Anmerkung: Vorb. = Vorbedingung
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Ref. Titel8 Gesellschaftliche Verantwortung 12
8.1 Vorbedingungen8.1.1 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitsmanagement Vorb. Vorb.8.1.2 Arbeits- und Menschenrechte Vorb. Vorb.8.2 Unternehmenspolitik zur gesellschaftlichen Verantwortung 1 18.3 Externe Arbeitsschutzmanagement-Norm 1 18.4 Inklusion 1 18.5 Engagement und Beteiligung an örtlichen gemeinnützigen Initiativen 1 18.6 Berichterstattung zu gesellschaftlicher Verantwortung8.6.1 Basis-Niveau 1 18.6.2 Fortgeschrittenes Niveau 2 28.7 Lieferkette8.7.1 Basis-Niveau 1 18.7.2 Fortgeschrittenes Niveau8.7.2.1 Umsetzung eines Systems zur Selbsteinschätzung von Lieferanten 2 28.7.2.2 Verhaltenskodex für Lieferanten 1 18.8 Hervorragende Leistungen im Bereich gesellschaftliche Verantwortung8.8.1 Anerkennung hervorragender Leistungen (nicht auf Gebäude bezogen) 1 1
TOTAL 94
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