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ValueTrust Financial Advisors SE Alte Börse Wien Theresienhof Schottenring 16 Theresienstraße 1 1010 Wien 80333 München www.value-trust.com Summer Event 2016 Financial Experts in Action TM

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ValueTrust Financial Advisors SE

Alte Börse Wien Theresienhof

Schottenring 16 Theresienstraße 1

1010 Wien 80333 München

www.value-trust.com

Summer Event 2016

Financial Experts in ActionTM

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Allgemeine Rechtsgrundlagen der Business Judgement Rule

Vortrag, Value Trust, 9. Juni 2016,

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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1. Beobachtung vorweg:Ungewissheit

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 2

Der maßgebliche strategische Faktor von heute

Globalisierung

Technologisierung – Digitalisierung

Klimaänderung

Politische Unsicherheit

Jede Management-Entscheidung muss diesen ungewissen Herausforderungen begegnen

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2. Beobachtung vorweg:Verrechtlichung

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 3

Zunahme der Verrechtlichung des täglichen Lebens des Unternehmers

Regulierte Bereiche

Europäische Regelungen, nationale Regelungen

auf Gesetzesebene, Flut von internen Regelungen

Compliance – Ausdruck der Verrechtlichung

Paradoxon: Je größer die Ungewissheit, desto mehr Recht?

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3. Beobachtung vorweg:Sanktionen

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 4

Folge der Verrechtlichung – Zunahme der Sanktionen

Zivilrechtliche Haftung

Abberufung

Entlassung

Verneinung der Entlastung

Strafrechtliche Delikte

Aufsichtsrechtliches „Radar“ und Rechtsfolgen

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4. Beobachtung vorweg:Selbstverantwortliches Handeln mit Fehlern

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 5

Selbstverantwortliches und eigenbestimmtes Handeln?

Förderung von aktiven Entscheidungen erforderlich; reaktives Verhalten wird durch zu stark verrechtlichte und sanktionierende Rahmenbedingungen gehemmt

Fehlerkultur erforderlich, um Verbesserungen des Prozesses zu ermöglichen

Toleranzschwellen sind zu beachten

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Business Judgement Rule –Ein Lichtblick!?

Aktuelle gesetzliche Regelung in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG

OGH-E 6 Ob 160/15w

OGH setzt unternehmerisches Ermessen und BJR gleich: es sei egal, ob man diese Prinzipien als unternehmerisches Ermessen bezeichne oder den Anglizismus BJR verwende, im Kern meinen beide dasselbe

BJR ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 6

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Die gesetzliche Regelung gem§ 84 Abs 1a

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 7

Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln

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Anwendungsbereich der BJR

SEITE 8

Nicht nur Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sondern auch Aufsichtsrat und Beirat der jeweiligen Gesellschaften, wohl auch Hauptversammlung, soweit sie geschäftsführend tätig ist (?)

Rechtsformunabhängig nach der klaren Aussage des OGH und notwendig erweiternder Interpretation

Immer sobald geschäftsführende Tätigkeit und Handlung für andere vorgenommen wird

SEITE 8 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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Die Kriterien im Einzelnen

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 9

Vorliegen einer unternehmerischenEntscheidung

Kein Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Regelung

Zum Wohle der Gesellschaft

Keine Leitung von sachfremden Interessen

Handlung auf der Grundlage angemessenerInformation

Kein übergroßes Risiko

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Zusammenspiel der Kriterien

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 10

Keine KO-Kriterien, die schematisch abgehandelt werden müssen

Gewichtung der Kriterien kann unterschiedlich sein

Prozuduraler Zugang, da es richtig und falsch vielfach nicht gibt

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Folgen der Einhaltung der BJR – I

Werden die Kriterien eingehalten und angemessen angewendet – keine Pflichtwidrigkeit

Keine Haftung

Werden die Kriterien der BJR nicht eingehalten –nicht zwingend pflichtwidrig und haftungsbegründend, sondern Beurteilung nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot gem § 84 Abs 1!

SEITE 11 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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Behauptungs- und Beweislast

Pferdefuß der gesamten „Neuheit“ der Regelung

Nur Festlegung der materiellen Prüfkriterien

Nicht aber Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast

Dennoch Präzisierung und nicht wertlos

SEITE 12 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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Beweislast II

Es bleibt bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung zulasten des betroffenen Mitglieds

Die Gesellschaft muss erste Anhaltspunkte des Vorliegens der Sorgfaltswidrigkeit und Pflichtwidrigkeit beweisen, dann kommt es zur Beweislastumkehr

Von besonderer Bedeutung für das Nichtvorliegen sachfremder Interessen

Wohl der Gesellschaft

Angemessene InformationSEITE 13 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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Unternehmerische Entscheidung

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 14

Unternehmerische Entscheidung ist eine Entscheidung, die mehrere Alternativen offen lässt und durch Unsicherheit geprägt ist

Kann, muss aber nicht in der Zukunft liegen

Kann auch durch Unsicherheit und Unklarheit in der Gegenwart bestimmt sein

Auch unklare Rechtslage (legal judgement rule)

Faktisch jede oder viele Entscheidungen erfasst

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Kein Verstoß gegen Norm

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 15

Grenzen durch zwingendes Recht

oder selbst geschaffenes Recht

Kompetenzregelungen

u viele Compliance-Regelungen vernichten Entscheidungsspielraum, zB Richtlinien Zustimmungspflicht, GO mit Kompetenzzuweisung

Information: Nicht maximale, sondern angemessene Information

Stark von der zur Verfügung stehenden Zeit abhängig

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Angemessene Information

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 16

Keine Sicherheit nur durch Beraterisierung und zusätzliche Sachverstandseinbindung

Sachverständige zu eng fokussiert, keine voller Blick, Gefahr, zu einer Verengung der Sichtweise

Keine Lösung für Organmitglieder, ständig für jede Frage mehrere Gutachten einzuholen

In der Lage, mit einem fundierten eigenen Judizeine Entscheidung zu treffen

Angemessene (kurze) Dokumentation der eigenen Entscheidungsfindung und Informationsverwendung und Auswertung

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Résumé

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 17

Anerkennung von Entscheidungsspielräumen und der Ungewissheit und angemessener Umgang mit Unsicherheitssituationen

Entscheidender Schritt, um aktuelle ungewisse Herausforderungen zu bewältigen

Anerkennung einer Fehlerkultur im vertretbaren Ausmaß und Verhinderung einer zu engmaschigen Regelung

Selbstverantwortliches Handeln im Interesse der Gesellschaft muss adressiert, gefördert und gelebt werden

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Institut für Zivil- und UnternehmensrechtDepartment für Unternehmensrecht, Arbeits- und SozialrechtWelthandelsplatz 1, D3 1020 Vienna, Austria

Univ.Prof. Dr. Susanne KALSS

T +43-1-313 [email protected]

SEITE 18 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)

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Univ.-Prof. Dr. Ewald Aschauer ([email protected])

Institut für Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung

www.firmvaluation.center

asa.jku.at

NEUE ANFORDERUNGEN AN DEN

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

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NEUERUNGEN BEIM

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

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NEUERUNGEN FÜR DEN

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

EU-Verordnung Nr. 537/2014: Spezifische Anforderungen an die

Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

(PIEs) (ab 17. Juni 2016)

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016):

Anpassung der Regelungen zur Zusammensetzung des

Prüfungsausschusses

(voraussichtlich auch 17. Juni 2016)

Regelungen zum Prüfungsausschuss: § 92 AktG, § 30 GmbHG,

§ 51 SEG, § 63 BWG, § 82 VAG;

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EINRICHTUNG UND

ZUSAMMENSETZUNG

Verpflichtung zur Einrichtung für alle PIEs sowie für XL-

Gesellschaften

Befreiungsbestimmungen

Für konzernale Strukturen, in denen die Aufgaben des

Prüfungsausschusses auf Konzernebene erfüllt werden (bei

75%igen Anteilsbesitz)

XL-Gesellschaften: Wenn der Aufsichtsrat nicht mehr als vier

Mitglieder umfasst.

Regelungen zur Zusammensetzung nahezu unverändert

Branchenkenntnis: EU-Vorgabe: „zusammen […] mit dem

Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertrauen

sein (müssen).“

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(NEUE) AUFGABEN DES

PRÜFUNGSAUSSCHUSSES I

Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und Erteilung

von Empfehlungen/Vorschlägen zur Gewährleistung seiner

Zuverlässigkeit

Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,

gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des

Risikomanagementsystems der Gesellschaft

Überwachung der Abschlussprüfung unter Einbeziehung von

Berichten der neuen Abschlussprüferaufsichtsbehörde

Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des

Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die

geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen

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(NEUE) AUFGABEN DES

PRÜFUNGSAUSSCHUSSES II

Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung

an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung

zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat,

sowie die diesbezügliche Rolle des Prüfungsausschusses

Prüfung des Jahres-/Konzernabschlusses und – Lageberichtes,

des Gewinnverteilungsvorschlags, des (konsolidierten) CG-

Berichts sowie Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an

den Aufsichtsrat

Vorauswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die

Angemessenheit des Honorars und Abgabe einer Empfehlung an

den Aufsichtsrat (Art 16 EU-VO)

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BERICHT DES ABSCHLUSSPRÜFERS

AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Zusätzlicher Bericht des Abschlussprüfers an den Prüfungsausschuss

(Art 11 EU-VO)

Inhalt (Auszug)

Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der

Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das

bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, dem

Unternehmensleitungsorgan und dem Verwaltung- oder

Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens, einschließlich Zeitpunkt

der Zusammenkünfte mit diesen Organen

Angaben über etwaige bedeutsame Schwierigkeiten/Sachverhalte

Sensitivität von Bewertungen

Keine Veröffentlichung, aber Bericht auch an ÖPR, APAB

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NEUERUNGEN BEIM

ABSCHLUSSPRÜFER

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STRENGERE UNABHÄNGIGKEITS-

BESTIMMUNGEN FÜR

ABSCHLUSSPRÜFER

Externe Rotationspflicht (für PIE)

10 Jahre

Übergangsfristen: Bisherige Prüfung länger als 20 Jahre (per 17.6.14): Wechsel 2020

Bisherige Prüfung zwischen 11-19 Jahre (per 17.6.14): Wechsel 23

Prüfung seit 2003 bis 15. Juni 2014: 20 Jahre bei öffentl

Ausschreibung, 24 Jahre bei joint audit.

Cooling-off-Periode: 4 Jahre

Nichtprüfungsleistungen

Black-List

Pre-Aproval für Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen

Fee-Cap: 70% des Durchschnitts der letzten drei GJ

(Ausnahme für max 2 J auf Antrag bei der APAB)

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AUFSICHT ABSCHLUSSPRÜFER

Österreichische Umsetzung: Abschlussprüferaufsichtsgesetz

(APAG) (Ablöse des AQSG)

Grundzüge:

Einrichtung einer (unabhängigen) Abschlussprüfer-

Aufsichtsbehörde (APAB)

Ergänzung der Qualitätskontrolle durch (externes)

Inspektionssystem für Abschlussprüfer von PIEs

Prüfung mindestens alle 3 Jahre

Strengere Sanktionsbestimmungen

Finanzierung erfolgt größtenteils durch Abschlussprüfer durch

direkte Beiträge und Umlage (20% Bund)

Meldepflicht des Abschlussprüfers an Behörde (Art 12 EU-VO)

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EXKURS: ENFORCEMENT

ÖPR – FMA

Bisher 20 Fehlerveröffentlichungen

Zahlreiche Fehlerfeststellungen im Bewertungsbereich!

Zu beachten sind rechnungslegungsspezifische Besonderheiten

bei der Bewertung – eine ausschließliche Anwendung des

Bewertungsstandards KFS BW 1 führt nicht zu zweckadäquaten

Lösungen!

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NEUERUNGEN BEIM

BESTÄTIGUNGSVERMERK

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ERWEITERUNGEN

BESTÄTIGUNGSVERMERK

EU-Richtlinie, RÄG 2014

Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung

mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der

Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der

Unternehmenstätigkeit aufwerfen könnten

EU-Verordnung, (vgl. auch ISA 701: Key audit matters)

Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher

falscher Darstellung – auch aufgrund von Betrug

Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken

Ggf. wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken

ergeben

Sofern relevant ggf. Verweis auf entsprechende Angaben im

Abschluss

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BISHERIGE ERFAHRUNG - UK

Pflicht zu erweitertem Bestätigungsvermerk:

Seit Oktober 2012

Information über (i) wesentliche Fehler und die diesbzgl Prüfungsstrategie,

(ii) Erläuterungen iZm der angewandten Wesentlichkeit, (iii) Angaben zum

Prüfungsumfang;

FRC (2015): Evaluierung von 153 erweiterten Prüfberichten

Durchschnittlich wurden 4 wesentliche Risiken pro Unternehmen

identifiziert.

23% der Risiken beziehen sich auf Impairment und Goodwill.

Meist wurde ua auf Standardrisiken hingewiesen (risk of fraud in revenue

recognition, risk of management override of controls).

In 58% aller Fälle wurde eine separate Going Concern Berichterstattung

im Bestätigungsvermerk mit aufgenommen.

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ZUSAMMENFASSUNG

Beim Prüfungsausschuss

Erhöhte Kommunikationserfordernisse und intensivierte

Überwachungsvorschriften.

Erheblicher Mehraufwand auch durch frequentere

Abschlussprüferbestellungen

Beim Abschlussprüfer

Externe Rotation

Einschränkung von Nichtprüfungsleistungen

Externes Monitoring

Erweitere Berichtserfordernisse

Bestätigungsvermerk

Wesentliche Erweiterungen mit erheblicher Rückwirkung auf

den gesamten Abstimmungsprozess

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Dieses Dokument ist nur für den direkten Empfänger bestimmt und ohne

weitere Erläuterung durch einen hkp/// Berater nur bedingt aussagefähig.

This document is intended solely for the recipient and is incomplete without

the accompanying explanation by an hkp/// consultant.

© 2016 hkp/// group

Vorstandsvergütung in Unternehmen des ATX

Eine Studie der hkp/// group

Michael H. Kramarsch

9. Juni 2016

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Kurzvorstellung hkp/// group

Vorstandsvergütung in Österreich anhand der ATX Unternehmen

hkp/// Studie Vergütung der Vorstandsvorsitzenden im ATX

Entwicklung

Internationaler Vergleich

Pay for Performance

Publizität

Diskussion und Fragen

2

Themen für heute Abend

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>700.000 Vergütungsdaten aus mehr als 60 Ländern

3

Die hkp/// group – Auf einen Blick

Aktuell ca. 100 Mitarbeiter

unabhängig & partnergeführt

Board Services

Performance & Talent Management

Gegründet 2011

Internationale Industrie- und Beratungserfahrung

Büros in Amsterdam, Dordrecht, Frankfurt am Main und Zürich

Compensation Insights & Technology

HR Strategy & Organization

Vordenker & Impulsgeber für Regulatoren

Executive Compensation

Banks & InsurancesGefragte Referenten und Autoren

Globales Beratungsnetzwerk

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1.563

694793 826

839812

1.358

1.5631.533

1.605

2.184

185.262185.262 98.82198.821 57.47357.473 84.878

0

25.000

50.000

75.000

100.000

125.000

150.000

175.000

200.000

225.000

0

250

500

750

1.000

1.250

1.500

1.750

2.000

2.250

(n=17) (n=18) (n=16) (n=15)

2012 2013 2014 2015

4Der Geschäftsbericht des Flughafens Wien war zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht veröffentlicht. Für eine Erläuterung zu den einzelnen Vergütungselementen siehe

Anhang. Im Geschäftsjahr 2012 wurden nicht von allen Unternehmen die Vergütungen nach Komponenten ausgewiesen, deshalb wird nur die Direktvergütung gezeigt.

Aufgrund starker Ausreißer wurde für den Gewinn nach Steuern der Median verwendet.

Vorstandsvergütung im ATX: deutlich höhere Boni bei positiver

Entwicklung der Unternehmensgewinne

= Direktvergütung

= Grundvergütung

= Variable Vergütung

In Tsd. € In Tsd. €

2014

Prozentuale Veränderung 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2012-2015 p.a. 2012-2015

Grundvergütung (GV) n/a +14,3% +4,1% n/a n/a

Variable Vergütung n/a -3,1% +67,2% n/a n/a

Direktvergütung -1,9% +4,7% +36,0% +11,8% +39,7%

Gewinn nach Steuern -46,7% -41,8% +47,7% -22,9% -54,2%

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Von 19 ausgewerteten Unternehmen verfügen nach Angaben im Geschäftsbericht 16 über

mehrjährige Vergütungselemente.

5* Berücksichtigt werden nur Unternehmen, bei denen im Geschäftsbericht explizit zwischen ein- und mehrjähriger variabler Vergütung unterschieden wird, und nur

ganzjährige CEO.

Der Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung beträgt rund 45 % der

gesamten variablen Vergütung

Einjährige

variable

Vergütung

Mehrjährige

variable

Vergütung

(n=5) (n=10) (n=12)

47% 49%

59%55%

53% 51%

41%45%

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2012 2013 2014 2015(n=13*)

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Die Einordnung der Vorstandsvergütungen in Österreich verlangt insbesondere nach einer

Betrachtung der Unternehmensgrößen.

Hinsichtlich der durchschnittlichen Größenkennzahlen Umsatz, Marktkapitalisierung und

Mitarbeiterzahl sind die Unternehmen des ATX zu den deutschen und schweizerischen Mid-

Cap-Indices MDAX und SMIM sowie den größten europäischen Aktiengesellschaften im STOXX

Europe 50 und EURO STOXX 50 wie folgt positioniert:

6

Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist der ATX mit dem deutschen

MDAX und Schweizer SMIM vergleichbar

Umsatz (in Mio. €) Marktkapitalisierung (in Mio. €) Mitarbeiter

3.946 9.173 4.566 50.246

ATX MDAX SMIM STOXX

16.626 23.318 15.149 116.706

ATX MDAX SMIM STOXX

3.414 6.516 7.346 69.962

ATX MDAX SMIM STOXX

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= Direktvergütung7

Auch in anderen internationalen Indices steigt die Vergütung im

Vorjahresvergleich an

= Grundvergütung

= Einjährige variable Vergütung

= Mehrjährige variable Vergütung

= Variable Vergütung

In Tsd. €

2012 2013 2014 2015

n = 17 n = 70 n = 18 n = 40 n = 16 n = 25n = 37 n = 45 n = 40 n = 15 n = 14n = 31 n = 49n = 64n = 20 n = 21

775 830 1.460

694 773 858 1.444

793 831 781

1.575

826 988 1.0201.635

557 890

1.119

839 762 847

1.291

812 829 882

1.268

1.358 1.074 1.145

1.510

905 775

3.115

1.082

1.435

2.901

1.035 1.258

3.197

9911.457

3.526

1.563

2.236 2.456

5.695

1.533

2.450

3.140

5.635

1.605

2.276 2.921

6.041

2.184

2.587

3.363

6.508

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX

ATX MDAX SMIM STOXX

+39,7% +15,7% +36,9% +14,3%

+11,8% p.a. +5,0% p.a. +11,0% p.a. +4,5% p.a.

Entwicklung seit 2012

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Nachfolgend wird die Entwicklung der Unternehmensperformance der Vergütungsentwicklung

im ATX innerhalb der vergangenen vier Jahre gegenübergestellt.

Verglichen werden:

… die Entwicklung der Unternehmensperformance der ATX-Unternehmen in den Jahren

2012 bis 2015 als gewichteter Index aus Umsatz, Marktkapitalisierung, Gewinn nach

Steuern und Dividende …

… und die Entwicklung der Vergütung als Index der Direktvergütungen der (ganzjährigen)

Vorstandsvorsitzenden im ATX in den Jahren 2012 bis 2015.

8

Eine genauere Betrachtung des Pay for Performance 2012 - 2015 …

Unternehmensperformance

1/3 1/3 1/6 1/6

Umsatz Marktkapitalisierung

Gewinn

nach

Steuern

Divi-

dende

+ + +

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Nach einer negativen Entwicklung der Vergütungen und der Unternehmensperformance in den

Jahren 2012 und 2013 steigen seit 2014 die Vergütungshöhen trotz sinkender

Unternehmensergebnisse:

9

… zeigt ein tendenzielles Auseinanderdriften der durchschnittlichen

Vergütung und der Unternehmensperformance.

-40

-30

-20

-10

0

10

20

30

40

2012 2013 2014 2015

Vergütung Performance Index

Vergütung

Unternehmens-

performance

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Alle ATX-Unternehmen veröffentlichen die Kennzahlen, auf deren Basis einjährige variable

Vergütung bemessen wird. Allerdings geht nur bei 8 Unternehmen aus dem Geschäftsbericht

hervor, unter Verwendung welcher Performance Standards dies geschieht.

10

Pay for Performance – Kennzahlen und Performance Standards im ATX

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

38%

13%13%

25%

13%

Budget-Ziele

Strategische Ziele

Ist-Ist-Vergleich

Vergleichsgruppe

Profit-Sharing

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Um die internationalen regulatorischen Anforderungen zum individuellen Vergütungsausweis für

Vorstände zu erfüllen, müssten folgende Inhalte im Geschäftsbericht dargestellt werden:

11

Die regulatorischen Anforderungen in Österreich entsprechen noch

nicht den internationalen Standards

Ausweis werthaltiger Vergütungselemente (z. B. Nebenleistungen und bAV)

Getrennte Veröffentlichung der ein- und mehrjährigen variablen Vergütungen

Zuordnung der variablen Vergütungen zu ihren Gewährungsjahren

Standardisierte Ermittlung der Werte für die einzelnen Vergütungselemente

Zielvergütungen

Maximalvergütungen

Konkrete Vergütungszuflüsse

Inte

rna

tio

nale

r S

tan

da

rdM

ax

ima

l-

an

ford

eru

ng

en

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Nach Zurücküberweisung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARR) durch das Europäische

Parlament im Juli 2015 an den zuständigen Ausschuss findet aktuell ein „informeller“ Trilog zur

Klärung technischer sowie grundsätzlicher politischer Fragen statt:

12

Aktionärsrechte-Richtlinie – Stand der Dinge (1/2)

Zeitplan

09.04.2014: Übermittlung des Entwurfs der Kommission an das Europäische Parlament

Diverse Ausschussbefassungen mit insgesamt 93 Änderungsvorschlägen

07.05.2015: Annahme des Berichtsentwurfs durch JURI (Rechtsausschuss) mit 13 : 10 : 0 Stimmen

12.05.2015: Einreichung des Berichts zur ersten Lesung im Europäischen Parlament

08.07.2015: Beschluss des Europäischen Parlaments: Vertagung und Zurücküberweisung an den

zuständigen Ausschuss zur erneuten Prüfung

Aktuell: „Informeller“ Trilog zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Rat

der Europäischen Union

?

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Artikel 9a und 9b befassen sich mit der Vergütung für die Mitglieder der Unternehmensleitung:

13* Begründung (17): Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht

eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht des Unternehmens beratend abzustimmen.

Aktionärsrechte-Richtlinie – Ausblick

Artikel 9a

Abstimmung über die Vergütungspolitik

Verbindlich: Die Mitgliedsstaaten stellen sicher,

dass Unternehmen eine Vergütungspolitik in

Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung

erarbeiten und über diese auf der HV verbindlich

abstimmen lassen.

Öffnungsklausel: Die Mitgliedsstaaten können

aber vorsehen, dass die Abstimmungen auf der

HV über die Vergütungspolitik beratenden

Charakter haben.

Ex ante: Unternehmen entlohnen die Mitglieder

der Unternehmensleitung nur entsprechend der

Vergütungspolitik, über die auf der HV abgestimmt

wurde.

Alle 3 Jahre: Über Änderungen der

Vergütungspolitik wird auf der HV abgestimmt, und

die Vergütungspolitik wird in jedem Fall

mindestens alle drei Jahre der HV zur

Genehmigung vorgelegt.

Artikel 9b

Vergütungsbericht

Veröffentlichung ex post: Die Mitgliedsstaaten

stellen sicher, dass Unternehmen einen klaren und

verständlichen Vergütungsbericht erstellen, der

einen umfassenden Überblick über die den

einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung,

inkl. neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder,

im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß der

Vergütungspolitik gezahlte Vergütung inkl.

sämtlicher Vorteile in jeglicher Form enthält.

Beratende* jährliche Abstimmung: Die

Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Aktionäre das

Recht haben, auf der HV über den

Vergütungsbericht für das abgelaufene

Geschäftsjahr abzustimmen.

Standardisierung: Um eine einheitliche Anwen-

dung zu gewährleisten, wird der Kommission die

Befugnis übertragen, Rechtsakte zur Präzisierung

der standardisierten Darstellung der Informationen

zu erlassen.

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Anders als in Österreich wurde Say on Pay seit 2002 in vielen europäischen Ländern

eingeführt:

14

Aktuelle Say on Pay-Regelungen in Europa

UK

Schweiz

Frankreich

Niederlande

Jährliche Abstimmung über den

Bericht, Abstimmung über das

System alle drei Jahre oder wenn

Änderungen vorgenommen wurden

Bindend

BerichtTurnus

Jährlich

Jährliche Abstimmung über die

Elemente (gewährt und

zugesprochen) der Vergütung des

vergangenen Geschäftsjahres

Jährlich

System

Nicht-

bindendBindend

Nicht-

bindend

Deutschland Keine Vorgabe

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

15

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Anhang

16

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Während sich die Vergütungen in den Jahren 2006 - 2011 nahezu vollkommen parallel zur

Unternehmensperformance entwickelt haben, entkoppelt sich die Vergütung seitdem

zunehmend von der Unternehmensentwicklung:

17

Pay for Performance im DAX 2006 - 2015

-30

-20

-10

0

10

20

30

40

50

60

70

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Vergütung (HGB)

Unternehmens-

performance

Vergütung

(Zufluss DCGK)

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Für den SMIM zeigt sich weitgehend ein Gleichlauf der Entwicklung von Vergütung und

Unternehmensentwicklung*:

18* Hierfür wurde der Index für die Unternehmensperformance aus den gleichgewichteten Indikatoren Marktkapitalisierung, Ergebnis nach Steuern und Dividende

gebildet.

Pay for Performance im SMIM 2010 - 2015

-30

-10

10

30

50

70

90

110

2010 2011 2012 2013 2014 2015

Vergütung

Unternehmens-

performance

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Die hkp/// Systematik unterteilt sich im Rahmen der Geschäftsberichtsauswertung in folgende

Komponenten:

Da die ausgewiesenen Werte für die betriebliche Altersversorgung sowie die Nebenleistungen

aufgrund personenindividueller Unterschiede teilweise stark verzerrt sind und keine individuelle

Ausweispflicht besteht, werden sie separat ausgewertet.

19

Methodik der Auswertung

Langfristvergütung

Deferral

Mehrjahresbonus

Grundvergütung

Einjährige variable Vergütung

Barvergütung

Mehrjährige variable Vergütung

Direktvergütung

Altersversorgung

Nebenleistungen

+

=

+

=

+

+

Variable

Verg

ütu

ng

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Friedrich-Ebert-Anlage 35-37

D-60327 Frankfurt

Tel. +49 69 175 363 30

Fax +49 69 175 363 399

www.hkp.com

Ihr Kontakt:

Michael H. Kramarsch

Managing Partner

Tel. +49 69 175 363 363

E-Mail: [email protected]

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Amsterdam

Vondelstraat 89 A

1054 GM Amsterdam

Niederlande

Phone +31 20 737 06 87

Fax +31 20 422 02 20

[email protected]

Frankfurt

Friedrich-Ebert-Anlage 35-37

60327 Frankfurt am Main

Deutschland

Phone +49 69 175 363 30

Fax +49 69 175 363 399

[email protected]

Zürich

General-Guisan-Quai 36

8002 Zürich

Schweiz

Phone +41 44 542 81 60

Fax +41 44 542 81 79

[email protected]

Dordrecht

Singel 380

3311 HM Dordrecht

Niederlande

Phone +31 78 613 72 76

Fax +31 20 422 02 20

[email protected]

Die hkp/// group erbringt keine erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen. Soweit im Rahmen unserer Tätigkeit Bedarf an erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen besteht, empfehlen wir die Mandatierung eines

zugelassenen und entsprechend qualifizierten externen Rechtsanwalts, den wir nach Ihren Vorgaben ebenso in die Abstimmungsprozesse einbinden, wie Ihren Syndikus.

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Wir schaffen Klarheit.

Praktische Anwendung der BJR am Beispiel von M&A

Dr Bernhard Rieder

9. Juni 2016

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www.dbj.at

Wir schaffen Klarheit.

Handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung?

Lasse ich mich nicht von sachfremden Interessen leiten?

Handle ich auf Grundlage angemessener Information?

Handle ich zum Wohl der Gesellschaft?

Die vier Fragen.

2

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Wir schaffen Klarheit.

BJR gilt nur für "unternehmerische Entscheidungen"

Verstoß gegen rechtlich gebundene Entscheidungen bewirkt grundsätzlich Pflichtwidrigkeit

Zustimmungspflichtige Maßnahme (zB des Aufsichtsrats) – Vorsicht bei § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG und Insichgeschäften – zB Genehmigung der Transaktion und der Finanzierung etc

Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche (Informations-)pflichten; zBAd hoc-Meldepflicht der Transaktion, Einlagenrückgewähr bei Finanzierung/Besicherung

Fusionsrechtliche Anmeldepflichten

Behördliche oder aufsichtsrechtliche Genehmigungen

Handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung?

3

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Wir schaffen Klarheit.

unternehmerische Entscheidungen sind frei von Fremdeinflüssen und ohne unmittelbaren Eigennutz zu treffen

Mögliche sachfremde Einflüsse:

persönliche Beziehungen und Verflechtungen (verwandtschaftlich, freundschaftlich, politisch – Anschein der Befangenheit? Einzelfallentscheidung)

drohender Verlust der Organstellung nach Übernahme

Transaktionsboni, die den Organmitgliedern für Verkauf gewährt werden (von der Gesellschaft oder einem Aktionär)

Management-Buy-out

Bloße Existenz sachfremder Interessen nicht schädlich; wenn keine Auswirkungen auf Entscheidung, nicht relevant; aber: Beweislast

Offenlegung des Konflikts im Gremium und von Teilnahme an Beschlussfassung absehen

Lasse ich mich nicht von sachfremden Interessen leiten?

4

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Wir schaffen Klarheit.

Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage ist selbst unternehmerische Entscheidung (Abwägung auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse)

"Angemessenheit" der Information abhängig von konkretem Einzelfall (Größe und Bedeutung der Transaktion, Komplexität, Zeitdruck, Kosten)

alle verfügbaren Informationsquellen, nicht alle Informationen

zB Fairness Opinion, confirmatory due diligence Einzelfallentscheidung

Auch Gewährung eine Due Diligence ist Ermessensentscheidung; Abwägung Vor- und Nachteile, va

Nutzen für Gesellschaft

Geheimhaltung (Ernsthaftigkeit des Interesses; Mitbewerber?)

Handle ich auf Grundlage angemessener Information?

5

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Wir schaffen Klarheit.

Maßgeblich

Erhaltung des Bestandes

Förderung der nachhaltigen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit

Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes

Nicht rein subjektiv, sondern Kriterium der Vernünftigkeit

Bestandsgefährdende Risiken

Maßstab der "schlechthin unvertretbaren" Entscheidung

Relevant (abstrakte) Höhe des Risikos und Eintrittswahrscheinlichkeit

Grundsätzlich zu unterlassen

ausnahmsweise Rechtfertigung in Sonderkonstellationen, wenn zum Wohl des Unternehmens (zB bei Existenzerhaltung in Notsituation)

Handle ich zum Wohl der Gesellschaft?

6

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Wir schaffen Klarheit.

Schaffung einer sachgerechten Informationsgrundlage

Ausreichende und sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsfindung

Beweislast beim Organmitglied

Zeitnahe Dokumentation ist glaubwürdiger

Aber: häufig Verpflichtung zur Rückgabe sämtlicher Dokumente bei Ausscheiden (ohne vertragliche Verpflichtung umstritten)!

Offenlegung bestehender Interessenkonflikte

Die wichtigsten Empfehlungen.

7

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Wir schaffen Klarheit.

8

Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

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www.dbj.at

Wir schaffen Klarheit.

DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte · Universitätsring 10 · 1010 Wien · www.dbj.at

IFLR European Awards - Austrian Law Firm of the Year 2013 International Law Office - Austrian Client Choice Awards 2012, 2013 and 2014

Diese Unterlage wurde sorgfältig ausgearbeitet, kann jedoch individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Kontakt

9

Dr Bernhard Rieder

T: +43 1 533 47 95-42

F: +43 1 533 47 95-5042

E: [email protected]

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ValueTrust Financial Advisors SE

Alte Börse Wien Theresienhof

Schottenring 16 Theresienstraße 1

1010 Wien 80333 München

www.value-trust.com

9. Juni 2016

Praktische Anwendung der BJR am Beispiel einer M&A-Entscheidung

Fallstudie: Telefónica DeutschlandProf. Dr. Christian Aders, CEFA, CVA

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Lease Agreement

Telefónica hat entschieden, Infrastrukturgeschäft auszugliedern und zu verkaufen

Vereinfachte Transaktionsstruktur Beschreibung der Transaktion

Telefónica S.A., Spanien, die Hauptaktionärin der TelefónicaDeutschland hat entschieden, ihre passive Infrastruktur auszu-gliedern

Gleichzeitig kauft die Telefónica S.A., Spanien, dasInfrastrukturgeschäft der Telefónica Deutschland, dashauptsächlich aus Mobilfunkmasten und Mietverträgenbesteht

Telefónica S.A.

Telxius Telecom S.A.

TowerOpCo

Telefónica Deutschland

Telefónica Germany &

Co. OHG

TowerOpCo

Verkauf

E-Plus Mobilfunk

GmbH

Abspaltung Ausgliederung

Minderheits-aktionäre

1

2

Als vorbereitende Maßnahme für einen Verkauf hat TelefónicaDeutschland das Infrastrukturgeschäft in eine indirekteTochtergesellschaft (“TowerOpCo”) übertragen

Nach der Übertragung hat Telefónica Deutschland 100% ihrerAnteile an der TowerOpCo an Telxius, eine indirekteTochtergesellschaft der Telefónica S.A., gegen Barzahlung(„Gegenleistung“) veräußert

Im Zusammenhang mit der Veräußerung haben Telxius undTelefonica Deutschland ein Lease Agreement über dieNutzung der veräußerten Mobilfunkmasten abgeschlossen

1

2

33

9. Juni 2016 2

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Herausforderungen der Transaktion entstehen durch die Eigentümerstruktur der Telefónica Deutschland

Interessen der Minderheitsaktionäre versus strategische Interessen der dominierenden Aktionärin Telefónica S.A. führen zu einem potenziellen Interessenkonflikt

Telefónica S.A.

Telxius Telecom S.A.

Telefónica Deutschland

Minderheits-aktionäre

Minderheitsaktionäre der börsen-notierten Telefónica Deutschland

Die letztendliche Käuferin, Telefónica S.A., ist gleichzeitig Hauptaktionärin der Telefónica Deutschland

Der Aufsichtsrat der Telefónica Deutsch-land wird von Aktionären dominiert und damit letztendlich von Telefónica S.A.

1

23

Umsetzung der Business Judgement Rule durch eine unabhängige Stellungnahme zu den Entscheidungen des Vorstands der Telefónica Deutschland

ValueTrust wurde vom Vorstand der Telefónica Deutschland als unabhängigerBewertungsgutachter beauftragt, die finanzielle Angemessenheit der Gegen-leistung beim Verkauf der TowerOpCo zu beurteilen („FairnessOpinion“)

Entsprechend der Business Judgement Rule soll die Entscheidung über die Transaktion auf der Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft erfolgen

9. Juni 2016 3

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ValueTrust hat eine Fundamental- und eine Marktbewertung durchgeführt

9. Juni 2016

Um die finanzielle Angemessenheit der Gegenleistung zubeurteilen, hat ValueTrust :

eine Stand-alone-Bewertung auf Basis des DCF-Verfahrensdurchgeführt und dabei

detailliert die Auswirkungen des Lease Agreements auf denUnternehmenswert modelliert

Synergien, einmalige Kosten und Transaktionskostenanalysiert

die angebotene Gegenleistung dem DCF-Wert und Wertenauf Basis von Börsen- sowie Transaktionsmultiplikatorengegenübergestellt

Bandbreite der Multiplikatoren DCF Wert

Gegenleistung IPO Prämie/Anpassungsbetrag

Börsenmultiplikatoren

Transaktionsmultiplikatoren

DCF GegenleistungEUR 587m

4

Prämie/Anpassungsbetrag

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ValueTrust hat eine Fairness Opinion erstellt, die aus einem Valuation Memorandum und Opinion Letter besteht

Fairness Opinion

Die angebotene Gegeleistung wurde als finanziellangemessen beurteilt, da sie innerhalb bzw. übereiner Wertbandbreite liegt, die durch DCF- undMultiplikatorbewertung bestimmt ist

TowerOpCo TowerOpCo

Verkauf

9. Juni 2016

Billigung durch das Fairness Opinion Review Committeevon ValueTrust

Bestätigung durch weitere Stellungnahme eines Prüfers (2nd Opinion)

Die unabhängige Fairness Opinion von ValueTrust umfasst ein ValuationMemorandum (ca. 90 Slides) und einen Opinion Letter (ca. 8 Seiten)

5

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Alte Börse Wien Theresienhof

Schottenring 16 Theresienstraße 1

1010 Wien 80333 München

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