summer event 2016 · 2019-09-12 · bjr gleich: es sei egal, ob man diese prinzipien als...
TRANSCRIPT
ValueTrust Financial Advisors SE
Alte Börse Wien Theresienhof
Schottenring 16 Theresienstraße 1
1010 Wien 80333 München
www.value-trust.com
Summer Event 2016
Financial Experts in ActionTM
Allgemeine Rechtsgrundlagen der Business Judgement Rule
Vortrag, Value Trust, 9. Juni 2016,
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
1. Beobachtung vorweg:Ungewissheit
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 2
Der maßgebliche strategische Faktor von heute
Globalisierung
Technologisierung – Digitalisierung
Klimaänderung
Politische Unsicherheit
Jede Management-Entscheidung muss diesen ungewissen Herausforderungen begegnen
2. Beobachtung vorweg:Verrechtlichung
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 3
Zunahme der Verrechtlichung des täglichen Lebens des Unternehmers
Regulierte Bereiche
Europäische Regelungen, nationale Regelungen
auf Gesetzesebene, Flut von internen Regelungen
Compliance – Ausdruck der Verrechtlichung
Paradoxon: Je größer die Ungewissheit, desto mehr Recht?
3. Beobachtung vorweg:Sanktionen
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 4
Folge der Verrechtlichung – Zunahme der Sanktionen
Zivilrechtliche Haftung
Abberufung
Entlassung
Verneinung der Entlastung
Strafrechtliche Delikte
Aufsichtsrechtliches „Radar“ und Rechtsfolgen
4. Beobachtung vorweg:Selbstverantwortliches Handeln mit Fehlern
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 5
Selbstverantwortliches und eigenbestimmtes Handeln?
Förderung von aktiven Entscheidungen erforderlich; reaktives Verhalten wird durch zu stark verrechtlichte und sanktionierende Rahmenbedingungen gehemmt
Fehlerkultur erforderlich, um Verbesserungen des Prozesses zu ermöglichen
Toleranzschwellen sind zu beachten
Business Judgement Rule –Ein Lichtblick!?
Aktuelle gesetzliche Regelung in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG
OGH-E 6 Ob 160/15w
OGH setzt unternehmerisches Ermessen und BJR gleich: es sei egal, ob man diese Prinzipien als unternehmerisches Ermessen bezeichne oder den Anglizismus BJR verwende, im Kern meinen beide dasselbe
BJR ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 6
Die gesetzliche Regelung gem§ 84 Abs 1a
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 7
Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln
Anwendungsbereich der BJR
SEITE 8
Nicht nur Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sondern auch Aufsichtsrat und Beirat der jeweiligen Gesellschaften, wohl auch Hauptversammlung, soweit sie geschäftsführend tätig ist (?)
Rechtsformunabhängig nach der klaren Aussage des OGH und notwendig erweiternder Interpretation
Immer sobald geschäftsführende Tätigkeit und Handlung für andere vorgenommen wird
SEITE 8 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
Die Kriterien im Einzelnen
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 9
Vorliegen einer unternehmerischenEntscheidung
Kein Verstoß gegen eine gesetzliche oder vertragliche Regelung
Zum Wohle der Gesellschaft
Keine Leitung von sachfremden Interessen
Handlung auf der Grundlage angemessenerInformation
Kein übergroßes Risiko
Zusammenspiel der Kriterien
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 10
Keine KO-Kriterien, die schematisch abgehandelt werden müssen
Gewichtung der Kriterien kann unterschiedlich sein
Prozuduraler Zugang, da es richtig und falsch vielfach nicht gibt
Folgen der Einhaltung der BJR – I
Werden die Kriterien eingehalten und angemessen angewendet – keine Pflichtwidrigkeit
Keine Haftung
Werden die Kriterien der BJR nicht eingehalten –nicht zwingend pflichtwidrig und haftungsbegründend, sondern Beurteilung nach dem allgemeinen Sorgfaltsgebot gem § 84 Abs 1!
SEITE 11 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
Behauptungs- und Beweislast
Pferdefuß der gesamten „Neuheit“ der Regelung
Nur Festlegung der materiellen Prüfkriterien
Nicht aber Verschiebung der Behauptungs- und Beweislast
Dennoch Präzisierung und nicht wertlos
SEITE 12 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
Beweislast II
Es bleibt bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung zulasten des betroffenen Mitglieds
Die Gesellschaft muss erste Anhaltspunkte des Vorliegens der Sorgfaltswidrigkeit und Pflichtwidrigkeit beweisen, dann kommt es zur Beweislastumkehr
Von besonderer Bedeutung für das Nichtvorliegen sachfremder Interessen
Wohl der Gesellschaft
Angemessene InformationSEITE 13 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
Unternehmerische Entscheidung
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 14
Unternehmerische Entscheidung ist eine Entscheidung, die mehrere Alternativen offen lässt und durch Unsicherheit geprägt ist
Kann, muss aber nicht in der Zukunft liegen
Kann auch durch Unsicherheit und Unklarheit in der Gegenwart bestimmt sein
Auch unklare Rechtslage (legal judgement rule)
Faktisch jede oder viele Entscheidungen erfasst
Kein Verstoß gegen Norm
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 15
Grenzen durch zwingendes Recht
oder selbst geschaffenes Recht
Kompetenzregelungen
u viele Compliance-Regelungen vernichten Entscheidungsspielraum, zB Richtlinien Zustimmungspflicht, GO mit Kompetenzzuweisung
Information: Nicht maximale, sondern angemessene Information
Stark von der zur Verfügung stehenden Zeit abhängig
Angemessene Information
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 16
Keine Sicherheit nur durch Beraterisierung und zusätzliche Sachverstandseinbindung
Sachverständige zu eng fokussiert, keine voller Blick, Gefahr, zu einer Verengung der Sichtweise
Keine Lösung für Organmitglieder, ständig für jede Frage mehrere Gutachten einzuholen
In der Lage, mit einem fundierten eigenen Judizeine Entscheidung zu treffen
Angemessene (kurze) Dokumentation der eigenen Entscheidungsfindung und Informationsverwendung und Auswertung
Résumé
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)SEITE 17
Anerkennung von Entscheidungsspielräumen und der Ungewissheit und angemessener Umgang mit Unsicherheitssituationen
Entscheidender Schritt, um aktuelle ungewisse Herausforderungen zu bewältigen
Anerkennung einer Fehlerkultur im vertretbaren Ausmaß und Verhinderung einer zu engmaschigen Regelung
Selbstverantwortliches Handeln im Interesse der Gesellschaft muss adressiert, gefördert und gelebt werden
Institut für Zivil- und UnternehmensrechtDepartment für Unternehmensrecht, Arbeits- und SozialrechtWelthandelsplatz 1, D3 1020 Vienna, Austria
Univ.Prof. Dr. Susanne KALSS
T +43-1-313 [email protected]
SEITE 18 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz)
Univ.-Prof. Dr. Ewald Aschauer ([email protected])
Institut für Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung
www.firmvaluation.center
asa.jku.at
NEUE ANFORDERUNGEN AN DEN
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
NEUERUNGEN BEIM
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
NEUERUNGEN FÜR DEN
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
EU-Verordnung Nr. 537/2014: Spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(PIEs) (ab 17. Juni 2016)
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016):
Anpassung der Regelungen zur Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses
(voraussichtlich auch 17. Juni 2016)
Regelungen zum Prüfungsausschuss: § 92 AktG, § 30 GmbHG,
§ 51 SEG, § 63 BWG, § 82 VAG;
EINRICHTUNG UND
ZUSAMMENSETZUNG
Verpflichtung zur Einrichtung für alle PIEs sowie für XL-
Gesellschaften
Befreiungsbestimmungen
Für konzernale Strukturen, in denen die Aufgaben des
Prüfungsausschusses auf Konzernebene erfüllt werden (bei
75%igen Anteilsbesitz)
XL-Gesellschaften: Wenn der Aufsichtsrat nicht mehr als vier
Mitglieder umfasst.
Regelungen zur Zusammensetzung nahezu unverändert
Branchenkenntnis: EU-Vorgabe: „zusammen […] mit dem
Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertrauen
sein (müssen).“
(NEUE) AUFGABEN DES
PRÜFUNGSAUSSCHUSSES I
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und Erteilung
von Empfehlungen/Vorschlägen zur Gewährleistung seiner
Zuverlässigkeit
Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems,
gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des
Risikomanagementsystems der Gesellschaft
Überwachung der Abschlussprüfung unter Einbeziehung von
Berichten der neuen Abschlussprüferaufsichtsbehörde
Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die
geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen
(NEUE) AUFGABEN DES
PRÜFUNGSAUSSCHUSSES II
Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung
an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung
zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat,
sowie die diesbezügliche Rolle des Prüfungsausschusses
Prüfung des Jahres-/Konzernabschlusses und – Lageberichtes,
des Gewinnverteilungsvorschlags, des (konsolidierten) CG-
Berichts sowie Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse an
den Aufsichtsrat
Vorauswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die
Angemessenheit des Honorars und Abgabe einer Empfehlung an
den Aufsichtsrat (Art 16 EU-VO)
BERICHT DES ABSCHLUSSPRÜFERS
AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS
Zusätzlicher Bericht des Abschlussprüfers an den Prüfungsausschuss
(Art 11 EU-VO)
Inhalt (Auszug)
Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der
Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das
bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, dem
Unternehmensleitungsorgan und dem Verwaltung- oder
Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens, einschließlich Zeitpunkt
der Zusammenkünfte mit diesen Organen
Angaben über etwaige bedeutsame Schwierigkeiten/Sachverhalte
Sensitivität von Bewertungen
Keine Veröffentlichung, aber Bericht auch an ÖPR, APAB
NEUERUNGEN BEIM
ABSCHLUSSPRÜFER
STRENGERE UNABHÄNGIGKEITS-
BESTIMMUNGEN FÜR
ABSCHLUSSPRÜFER
Externe Rotationspflicht (für PIE)
10 Jahre
Übergangsfristen: Bisherige Prüfung länger als 20 Jahre (per 17.6.14): Wechsel 2020
Bisherige Prüfung zwischen 11-19 Jahre (per 17.6.14): Wechsel 23
Prüfung seit 2003 bis 15. Juni 2014: 20 Jahre bei öffentl
Ausschreibung, 24 Jahre bei joint audit.
Cooling-off-Periode: 4 Jahre
Nichtprüfungsleistungen
Black-List
Pre-Aproval für Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen
Fee-Cap: 70% des Durchschnitts der letzten drei GJ
(Ausnahme für max 2 J auf Antrag bei der APAB)
AUFSICHT ABSCHLUSSPRÜFER
Österreichische Umsetzung: Abschlussprüferaufsichtsgesetz
(APAG) (Ablöse des AQSG)
Grundzüge:
Einrichtung einer (unabhängigen) Abschlussprüfer-
Aufsichtsbehörde (APAB)
Ergänzung der Qualitätskontrolle durch (externes)
Inspektionssystem für Abschlussprüfer von PIEs
Prüfung mindestens alle 3 Jahre
Strengere Sanktionsbestimmungen
Finanzierung erfolgt größtenteils durch Abschlussprüfer durch
direkte Beiträge und Umlage (20% Bund)
Meldepflicht des Abschlussprüfers an Behörde (Art 12 EU-VO)
EXKURS: ENFORCEMENT
ÖPR – FMA
Bisher 20 Fehlerveröffentlichungen
Zahlreiche Fehlerfeststellungen im Bewertungsbereich!
Zu beachten sind rechnungslegungsspezifische Besonderheiten
bei der Bewertung – eine ausschließliche Anwendung des
Bewertungsstandards KFS BW 1 führt nicht zu zweckadäquaten
Lösungen!
NEUERUNGEN BEIM
BESTÄTIGUNGSVERMERK
ERWEITERUNGEN
BESTÄTIGUNGSVERMERK
EU-Richtlinie, RÄG 2014
Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung
mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der
Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen könnten
EU-Verordnung, (vgl. auch ISA 701: Key audit matters)
Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher
falscher Darstellung – auch aufgrund von Betrug
Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken
Ggf. wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken
ergeben
Sofern relevant ggf. Verweis auf entsprechende Angaben im
Abschluss
BISHERIGE ERFAHRUNG - UK
Pflicht zu erweitertem Bestätigungsvermerk:
Seit Oktober 2012
Information über (i) wesentliche Fehler und die diesbzgl Prüfungsstrategie,
(ii) Erläuterungen iZm der angewandten Wesentlichkeit, (iii) Angaben zum
Prüfungsumfang;
FRC (2015): Evaluierung von 153 erweiterten Prüfberichten
Durchschnittlich wurden 4 wesentliche Risiken pro Unternehmen
identifiziert.
23% der Risiken beziehen sich auf Impairment und Goodwill.
Meist wurde ua auf Standardrisiken hingewiesen (risk of fraud in revenue
recognition, risk of management override of controls).
In 58% aller Fälle wurde eine separate Going Concern Berichterstattung
im Bestätigungsvermerk mit aufgenommen.
ZUSAMMENFASSUNG
Beim Prüfungsausschuss
Erhöhte Kommunikationserfordernisse und intensivierte
Überwachungsvorschriften.
Erheblicher Mehraufwand auch durch frequentere
Abschlussprüferbestellungen
Beim Abschlussprüfer
Externe Rotation
Einschränkung von Nichtprüfungsleistungen
Externes Monitoring
Erweitere Berichtserfordernisse
Bestätigungsvermerk
Wesentliche Erweiterungen mit erheblicher Rückwirkung auf
den gesamten Abstimmungsprozess
Dieses Dokument ist nur für den direkten Empfänger bestimmt und ohne
weitere Erläuterung durch einen hkp/// Berater nur bedingt aussagefähig.
This document is intended solely for the recipient and is incomplete without
the accompanying explanation by an hkp/// consultant.
© 2016 hkp/// group
Vorstandsvergütung in Unternehmen des ATX
Eine Studie der hkp/// group
Michael H. Kramarsch
9. Juni 2016
Kurzvorstellung hkp/// group
Vorstandsvergütung in Österreich anhand der ATX Unternehmen
hkp/// Studie Vergütung der Vorstandsvorsitzenden im ATX
Entwicklung
Internationaler Vergleich
Pay for Performance
Publizität
Diskussion und Fragen
2
Themen für heute Abend
>700.000 Vergütungsdaten aus mehr als 60 Ländern
3
Die hkp/// group – Auf einen Blick
Aktuell ca. 100 Mitarbeiter
unabhängig & partnergeführt
Board Services
Performance & Talent Management
Gegründet 2011
Internationale Industrie- und Beratungserfahrung
Büros in Amsterdam, Dordrecht, Frankfurt am Main und Zürich
Compensation Insights & Technology
HR Strategy & Organization
Vordenker & Impulsgeber für Regulatoren
Executive Compensation
Banks & InsurancesGefragte Referenten und Autoren
Globales Beratungsnetzwerk
1.563
694793 826
839812
1.358
1.5631.533
1.605
2.184
185.262185.262 98.82198.821 57.47357.473 84.878
0
25.000
50.000
75.000
100.000
125.000
150.000
175.000
200.000
225.000
0
250
500
750
1.000
1.250
1.500
1.750
2.000
2.250
(n=17) (n=18) (n=16) (n=15)
2012 2013 2014 2015
4Der Geschäftsbericht des Flughafens Wien war zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht veröffentlicht. Für eine Erläuterung zu den einzelnen Vergütungselementen siehe
Anhang. Im Geschäftsjahr 2012 wurden nicht von allen Unternehmen die Vergütungen nach Komponenten ausgewiesen, deshalb wird nur die Direktvergütung gezeigt.
Aufgrund starker Ausreißer wurde für den Gewinn nach Steuern der Median verwendet.
Vorstandsvergütung im ATX: deutlich höhere Boni bei positiver
Entwicklung der Unternehmensgewinne
= Direktvergütung
= Grundvergütung
= Variable Vergütung
In Tsd. € In Tsd. €
2014
Prozentuale Veränderung 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2012-2015 p.a. 2012-2015
Grundvergütung (GV) n/a +14,3% +4,1% n/a n/a
Variable Vergütung n/a -3,1% +67,2% n/a n/a
Direktvergütung -1,9% +4,7% +36,0% +11,8% +39,7%
Gewinn nach Steuern -46,7% -41,8% +47,7% -22,9% -54,2%
Von 19 ausgewerteten Unternehmen verfügen nach Angaben im Geschäftsbericht 16 über
mehrjährige Vergütungselemente.
5* Berücksichtigt werden nur Unternehmen, bei denen im Geschäftsbericht explizit zwischen ein- und mehrjähriger variabler Vergütung unterschieden wird, und nur
ganzjährige CEO.
Der Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung beträgt rund 45 % der
gesamten variablen Vergütung
Einjährige
variable
Vergütung
Mehrjährige
variable
Vergütung
(n=5) (n=10) (n=12)
47% 49%
59%55%
53% 51%
41%45%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2012 2013 2014 2015(n=13*)
Die Einordnung der Vorstandsvergütungen in Österreich verlangt insbesondere nach einer
Betrachtung der Unternehmensgrößen.
Hinsichtlich der durchschnittlichen Größenkennzahlen Umsatz, Marktkapitalisierung und
Mitarbeiterzahl sind die Unternehmen des ATX zu den deutschen und schweizerischen Mid-
Cap-Indices MDAX und SMIM sowie den größten europäischen Aktiengesellschaften im STOXX
Europe 50 und EURO STOXX 50 wie folgt positioniert:
6
Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist der ATX mit dem deutschen
MDAX und Schweizer SMIM vergleichbar
Umsatz (in Mio. €) Marktkapitalisierung (in Mio. €) Mitarbeiter
3.946 9.173 4.566 50.246
ATX MDAX SMIM STOXX
16.626 23.318 15.149 116.706
ATX MDAX SMIM STOXX
3.414 6.516 7.346 69.962
ATX MDAX SMIM STOXX
= Direktvergütung7
Auch in anderen internationalen Indices steigt die Vergütung im
Vorjahresvergleich an
= Grundvergütung
= Einjährige variable Vergütung
= Mehrjährige variable Vergütung
= Variable Vergütung
In Tsd. €
2012 2013 2014 2015
n = 17 n = 70 n = 18 n = 40 n = 16 n = 25n = 37 n = 45 n = 40 n = 15 n = 14n = 31 n = 49n = 64n = 20 n = 21
775 830 1.460
694 773 858 1.444
793 831 781
1.575
826 988 1.0201.635
557 890
1.119
839 762 847
1.291
812 829 882
1.268
1.358 1.074 1.145
1.510
905 775
3.115
1.082
1.435
2.901
1.035 1.258
3.197
9911.457
3.526
1.563
2.236 2.456
5.695
1.533
2.450
3.140
5.635
1.605
2.276 2.921
6.041
2.184
2.587
3.363
6.508
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX ATX MDAX SMIM STOXX
ATX MDAX SMIM STOXX
+39,7% +15,7% +36,9% +14,3%
+11,8% p.a. +5,0% p.a. +11,0% p.a. +4,5% p.a.
Entwicklung seit 2012
Nachfolgend wird die Entwicklung der Unternehmensperformance der Vergütungsentwicklung
im ATX innerhalb der vergangenen vier Jahre gegenübergestellt.
Verglichen werden:
… die Entwicklung der Unternehmensperformance der ATX-Unternehmen in den Jahren
2012 bis 2015 als gewichteter Index aus Umsatz, Marktkapitalisierung, Gewinn nach
Steuern und Dividende …
… und die Entwicklung der Vergütung als Index der Direktvergütungen der (ganzjährigen)
Vorstandsvorsitzenden im ATX in den Jahren 2012 bis 2015.
8
Eine genauere Betrachtung des Pay for Performance 2012 - 2015 …
Unternehmensperformance
1/3 1/3 1/6 1/6
Umsatz Marktkapitalisierung
Gewinn
nach
Steuern
Divi-
dende
+ + +
Nach einer negativen Entwicklung der Vergütungen und der Unternehmensperformance in den
Jahren 2012 und 2013 steigen seit 2014 die Vergütungshöhen trotz sinkender
Unternehmensergebnisse:
9
… zeigt ein tendenzielles Auseinanderdriften der durchschnittlichen
Vergütung und der Unternehmensperformance.
-40
-30
-20
-10
0
10
20
30
40
2012 2013 2014 2015
Vergütung Performance Index
Vergütung
Unternehmens-
performance
Alle ATX-Unternehmen veröffentlichen die Kennzahlen, auf deren Basis einjährige variable
Vergütung bemessen wird. Allerdings geht nur bei 8 Unternehmen aus dem Geschäftsbericht
hervor, unter Verwendung welcher Performance Standards dies geschieht.
10
Pay for Performance – Kennzahlen und Performance Standards im ATX
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
38%
13%13%
25%
13%
Budget-Ziele
Strategische Ziele
Ist-Ist-Vergleich
Vergleichsgruppe
Profit-Sharing
Um die internationalen regulatorischen Anforderungen zum individuellen Vergütungsausweis für
Vorstände zu erfüllen, müssten folgende Inhalte im Geschäftsbericht dargestellt werden:
11
Die regulatorischen Anforderungen in Österreich entsprechen noch
nicht den internationalen Standards
Ausweis werthaltiger Vergütungselemente (z. B. Nebenleistungen und bAV)
Getrennte Veröffentlichung der ein- und mehrjährigen variablen Vergütungen
Zuordnung der variablen Vergütungen zu ihren Gewährungsjahren
Standardisierte Ermittlung der Werte für die einzelnen Vergütungselemente
Zielvergütungen
Maximalvergütungen
Konkrete Vergütungszuflüsse
Inte
rna
tio
nale
r S
tan
da
rdM
ax
ima
l-
an
ford
eru
ng
en
Nach Zurücküberweisung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARR) durch das Europäische
Parlament im Juli 2015 an den zuständigen Ausschuss findet aktuell ein „informeller“ Trilog zur
Klärung technischer sowie grundsätzlicher politischer Fragen statt:
12
Aktionärsrechte-Richtlinie – Stand der Dinge (1/2)
Zeitplan
09.04.2014: Übermittlung des Entwurfs der Kommission an das Europäische Parlament
Diverse Ausschussbefassungen mit insgesamt 93 Änderungsvorschlägen
07.05.2015: Annahme des Berichtsentwurfs durch JURI (Rechtsausschuss) mit 13 : 10 : 0 Stimmen
12.05.2015: Einreichung des Berichts zur ersten Lesung im Europäischen Parlament
08.07.2015: Beschluss des Europäischen Parlaments: Vertagung und Zurücküberweisung an den
zuständigen Ausschuss zur erneuten Prüfung
Aktuell: „Informeller“ Trilog zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Rat
der Europäischen Union
?
Artikel 9a und 9b befassen sich mit der Vergütung für die Mitglieder der Unternehmensleitung:
13* Begründung (17): Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vergütungspolitik in Einklang mit der genehmigten Politik steht, sollte den Aktionären das Recht
eingeräumt werden, über den Vergütungsbericht des Unternehmens beratend abzustimmen.
Aktionärsrechte-Richtlinie – Ausblick
Artikel 9a
Abstimmung über die Vergütungspolitik
Verbindlich: Die Mitgliedsstaaten stellen sicher,
dass Unternehmen eine Vergütungspolitik in
Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung
erarbeiten und über diese auf der HV verbindlich
abstimmen lassen.
Öffnungsklausel: Die Mitgliedsstaaten können
aber vorsehen, dass die Abstimmungen auf der
HV über die Vergütungspolitik beratenden
Charakter haben.
Ex ante: Unternehmen entlohnen die Mitglieder
der Unternehmensleitung nur entsprechend der
Vergütungspolitik, über die auf der HV abgestimmt
wurde.
Alle 3 Jahre: Über Änderungen der
Vergütungspolitik wird auf der HV abgestimmt, und
die Vergütungspolitik wird in jedem Fall
mindestens alle drei Jahre der HV zur
Genehmigung vorgelegt.
Artikel 9b
Vergütungsbericht
Veröffentlichung ex post: Die Mitgliedsstaaten
stellen sicher, dass Unternehmen einen klaren und
verständlichen Vergütungsbericht erstellen, der
einen umfassenden Überblick über die den
einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung,
inkl. neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder,
im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß der
Vergütungspolitik gezahlte Vergütung inkl.
sämtlicher Vorteile in jeglicher Form enthält.
Beratende* jährliche Abstimmung: Die
Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass Aktionäre das
Recht haben, auf der HV über den
Vergütungsbericht für das abgelaufene
Geschäftsjahr abzustimmen.
Standardisierung: Um eine einheitliche Anwen-
dung zu gewährleisten, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, Rechtsakte zur Präzisierung
der standardisierten Darstellung der Informationen
zu erlassen.
Anders als in Österreich wurde Say on Pay seit 2002 in vielen europäischen Ländern
eingeführt:
14
Aktuelle Say on Pay-Regelungen in Europa
UK
Schweiz
Frankreich
Niederlande
Jährliche Abstimmung über den
Bericht, Abstimmung über das
System alle drei Jahre oder wenn
Änderungen vorgenommen wurden
Bindend
BerichtTurnus
Jährlich
Jährliche Abstimmung über die
Elemente (gewährt und
zugesprochen) der Vergütung des
vergangenen Geschäftsjahres
Jährlich
System
Nicht-
bindendBindend
Nicht-
bindend
Deutschland Keine Vorgabe
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
15
Anhang
16
Während sich die Vergütungen in den Jahren 2006 - 2011 nahezu vollkommen parallel zur
Unternehmensperformance entwickelt haben, entkoppelt sich die Vergütung seitdem
zunehmend von der Unternehmensentwicklung:
17
Pay for Performance im DAX 2006 - 2015
-30
-20
-10
0
10
20
30
40
50
60
70
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Vergütung (HGB)
Unternehmens-
performance
Vergütung
(Zufluss DCGK)
Für den SMIM zeigt sich weitgehend ein Gleichlauf der Entwicklung von Vergütung und
Unternehmensentwicklung*:
18* Hierfür wurde der Index für die Unternehmensperformance aus den gleichgewichteten Indikatoren Marktkapitalisierung, Ergebnis nach Steuern und Dividende
gebildet.
Pay for Performance im SMIM 2010 - 2015
-30
-10
10
30
50
70
90
110
2010 2011 2012 2013 2014 2015
Vergütung
Unternehmens-
performance
Die hkp/// Systematik unterteilt sich im Rahmen der Geschäftsberichtsauswertung in folgende
Komponenten:
Da die ausgewiesenen Werte für die betriebliche Altersversorgung sowie die Nebenleistungen
aufgrund personenindividueller Unterschiede teilweise stark verzerrt sind und keine individuelle
Ausweispflicht besteht, werden sie separat ausgewertet.
19
Methodik der Auswertung
Langfristvergütung
Deferral
Mehrjahresbonus
Grundvergütung
Einjährige variable Vergütung
Barvergütung
Mehrjährige variable Vergütung
Direktvergütung
Altersversorgung
Nebenleistungen
+
=
+
=
+
+
Variable
Verg
ütu
ng
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
D-60327 Frankfurt
Tel. +49 69 175 363 30
Fax +49 69 175 363 399
www.hkp.com
Ihr Kontakt:
Michael H. Kramarsch
Managing Partner
Tel. +49 69 175 363 363
E-Mail: [email protected]
Amsterdam
Vondelstraat 89 A
1054 GM Amsterdam
Niederlande
Phone +31 20 737 06 87
Fax +31 20 422 02 20
Frankfurt
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Phone +49 69 175 363 30
Fax +49 69 175 363 399
Zürich
General-Guisan-Quai 36
8002 Zürich
Schweiz
Phone +41 44 542 81 60
Fax +41 44 542 81 79
Dordrecht
Singel 380
3311 HM Dordrecht
Niederlande
Phone +31 78 613 72 76
Fax +31 20 422 02 20
Die hkp/// group erbringt keine erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen. Soweit im Rahmen unserer Tätigkeit Bedarf an erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen besteht, empfehlen wir die Mandatierung eines
zugelassenen und entsprechend qualifizierten externen Rechtsanwalts, den wir nach Ihren Vorgaben ebenso in die Abstimmungsprozesse einbinden, wie Ihren Syndikus.
Wir schaffen Klarheit.
Praktische Anwendung der BJR am Beispiel von M&A
Dr Bernhard Rieder
9. Juni 2016
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
Handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung?
Lasse ich mich nicht von sachfremden Interessen leiten?
Handle ich auf Grundlage angemessener Information?
Handle ich zum Wohl der Gesellschaft?
Die vier Fragen.
2
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
BJR gilt nur für "unternehmerische Entscheidungen"
Verstoß gegen rechtlich gebundene Entscheidungen bewirkt grundsätzlich Pflichtwidrigkeit
Zustimmungspflichtige Maßnahme (zB des Aufsichtsrats) – Vorsicht bei § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG und Insichgeschäften – zB Genehmigung der Transaktion und der Finanzierung etc
Gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche (Informations-)pflichten; zBAd hoc-Meldepflicht der Transaktion, Einlagenrückgewähr bei Finanzierung/Besicherung
Fusionsrechtliche Anmeldepflichten
Behördliche oder aufsichtsrechtliche Genehmigungen
Handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung?
3
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
unternehmerische Entscheidungen sind frei von Fremdeinflüssen und ohne unmittelbaren Eigennutz zu treffen
Mögliche sachfremde Einflüsse:
persönliche Beziehungen und Verflechtungen (verwandtschaftlich, freundschaftlich, politisch – Anschein der Befangenheit? Einzelfallentscheidung)
drohender Verlust der Organstellung nach Übernahme
Transaktionsboni, die den Organmitgliedern für Verkauf gewährt werden (von der Gesellschaft oder einem Aktionär)
Management-Buy-out
Bloße Existenz sachfremder Interessen nicht schädlich; wenn keine Auswirkungen auf Entscheidung, nicht relevant; aber: Beweislast
Offenlegung des Konflikts im Gremium und von Teilnahme an Beschlussfassung absehen
Lasse ich mich nicht von sachfremden Interessen leiten?
4
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage ist selbst unternehmerische Entscheidung (Abwägung auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse)
"Angemessenheit" der Information abhängig von konkretem Einzelfall (Größe und Bedeutung der Transaktion, Komplexität, Zeitdruck, Kosten)
alle verfügbaren Informationsquellen, nicht alle Informationen
zB Fairness Opinion, confirmatory due diligence Einzelfallentscheidung
Auch Gewährung eine Due Diligence ist Ermessensentscheidung; Abwägung Vor- und Nachteile, va
Nutzen für Gesellschaft
Geheimhaltung (Ernsthaftigkeit des Interesses; Mitbewerber?)
Handle ich auf Grundlage angemessener Information?
5
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
Maßgeblich
Erhaltung des Bestandes
Förderung der nachhaltigen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit
Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes
Nicht rein subjektiv, sondern Kriterium der Vernünftigkeit
Bestandsgefährdende Risiken
Maßstab der "schlechthin unvertretbaren" Entscheidung
Relevant (abstrakte) Höhe des Risikos und Eintrittswahrscheinlichkeit
Grundsätzlich zu unterlassen
ausnahmsweise Rechtfertigung in Sonderkonstellationen, wenn zum Wohl des Unternehmens (zB bei Existenzerhaltung in Notsituation)
Handle ich zum Wohl der Gesellschaft?
6
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
Schaffung einer sachgerechten Informationsgrundlage
Ausreichende und sorgfältige Dokumentation der Entscheidungsfindung
Beweislast beim Organmitglied
Zeitnahe Dokumentation ist glaubwürdiger
Aber: häufig Verpflichtung zur Rückgabe sämtlicher Dokumente bei Ausscheiden (ohne vertragliche Verpflichtung umstritten)!
Offenlegung bestehender Interessenkonflikte
Die wichtigsten Empfehlungen.
7
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
8
Danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
www.dbj.at
Wir schaffen Klarheit.
DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte · Universitätsring 10 · 1010 Wien · www.dbj.at
IFLR European Awards - Austrian Law Firm of the Year 2013 International Law Office - Austrian Client Choice Awards 2012, 2013 and 2014
Diese Unterlage wurde sorgfältig ausgearbeitet, kann jedoch individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Kontakt
9
Dr Bernhard Rieder
T: +43 1 533 47 95-42
F: +43 1 533 47 95-5042
ValueTrust Financial Advisors SE
Alte Börse Wien Theresienhof
Schottenring 16 Theresienstraße 1
1010 Wien 80333 München
www.value-trust.com
9. Juni 2016
Praktische Anwendung der BJR am Beispiel einer M&A-Entscheidung
Fallstudie: Telefónica DeutschlandProf. Dr. Christian Aders, CEFA, CVA
Lease Agreement
Telefónica hat entschieden, Infrastrukturgeschäft auszugliedern und zu verkaufen
Vereinfachte Transaktionsstruktur Beschreibung der Transaktion
Telefónica S.A., Spanien, die Hauptaktionärin der TelefónicaDeutschland hat entschieden, ihre passive Infrastruktur auszu-gliedern
Gleichzeitig kauft die Telefónica S.A., Spanien, dasInfrastrukturgeschäft der Telefónica Deutschland, dashauptsächlich aus Mobilfunkmasten und Mietverträgenbesteht
Telefónica S.A.
Telxius Telecom S.A.
TowerOpCo
Telefónica Deutschland
Telefónica Germany &
Co. OHG
TowerOpCo
Verkauf
E-Plus Mobilfunk
GmbH
Abspaltung Ausgliederung
Minderheits-aktionäre
1
2
Als vorbereitende Maßnahme für einen Verkauf hat TelefónicaDeutschland das Infrastrukturgeschäft in eine indirekteTochtergesellschaft (“TowerOpCo”) übertragen
Nach der Übertragung hat Telefónica Deutschland 100% ihrerAnteile an der TowerOpCo an Telxius, eine indirekteTochtergesellschaft der Telefónica S.A., gegen Barzahlung(„Gegenleistung“) veräußert
Im Zusammenhang mit der Veräußerung haben Telxius undTelefonica Deutschland ein Lease Agreement über dieNutzung der veräußerten Mobilfunkmasten abgeschlossen
1
2
33
9. Juni 2016 2
Herausforderungen der Transaktion entstehen durch die Eigentümerstruktur der Telefónica Deutschland
Interessen der Minderheitsaktionäre versus strategische Interessen der dominierenden Aktionärin Telefónica S.A. führen zu einem potenziellen Interessenkonflikt
Telefónica S.A.
Telxius Telecom S.A.
Telefónica Deutschland
Minderheits-aktionäre
Minderheitsaktionäre der börsen-notierten Telefónica Deutschland
Die letztendliche Käuferin, Telefónica S.A., ist gleichzeitig Hauptaktionärin der Telefónica Deutschland
Der Aufsichtsrat der Telefónica Deutsch-land wird von Aktionären dominiert und damit letztendlich von Telefónica S.A.
1
23
Umsetzung der Business Judgement Rule durch eine unabhängige Stellungnahme zu den Entscheidungen des Vorstands der Telefónica Deutschland
ValueTrust wurde vom Vorstand der Telefónica Deutschland als unabhängigerBewertungsgutachter beauftragt, die finanzielle Angemessenheit der Gegen-leistung beim Verkauf der TowerOpCo zu beurteilen („FairnessOpinion“)
Entsprechend der Business Judgement Rule soll die Entscheidung über die Transaktion auf der Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft erfolgen
9. Juni 2016 3
ValueTrust hat eine Fundamental- und eine Marktbewertung durchgeführt
9. Juni 2016
Um die finanzielle Angemessenheit der Gegenleistung zubeurteilen, hat ValueTrust :
eine Stand-alone-Bewertung auf Basis des DCF-Verfahrensdurchgeführt und dabei
detailliert die Auswirkungen des Lease Agreements auf denUnternehmenswert modelliert
Synergien, einmalige Kosten und Transaktionskostenanalysiert
die angebotene Gegenleistung dem DCF-Wert und Wertenauf Basis von Börsen- sowie Transaktionsmultiplikatorengegenübergestellt
Bandbreite der Multiplikatoren DCF Wert
Gegenleistung IPO Prämie/Anpassungsbetrag
Börsenmultiplikatoren
Transaktionsmultiplikatoren
DCF GegenleistungEUR 587m
4
Prämie/Anpassungsbetrag
ValueTrust hat eine Fairness Opinion erstellt, die aus einem Valuation Memorandum und Opinion Letter besteht
Fairness Opinion
Die angebotene Gegeleistung wurde als finanziellangemessen beurteilt, da sie innerhalb bzw. übereiner Wertbandbreite liegt, die durch DCF- undMultiplikatorbewertung bestimmt ist
TowerOpCo TowerOpCo
Verkauf
9. Juni 2016
Billigung durch das Fairness Opinion Review Committeevon ValueTrust
Bestätigung durch weitere Stellungnahme eines Prüfers (2nd Opinion)
Die unabhängige Fairness Opinion von ValueTrust umfasst ein ValuationMemorandum (ca. 90 Slides) und einen Opinion Letter (ca. 8 Seiten)
5
Entdecken Sie unser einzigartiges Profil:
www.value-trust.com
ValueTrust Financial Advisors SE
Alte Börse Wien Theresienhof
Schottenring 16 Theresienstraße 1
1010 Wien 80333 München
www.value-trust.com