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TREMPEL & ASSOCIATES BERLIN
TREMPEL & ASSOCIATES特兰勃律师税务师联合事务所
Fachanwälte für Steuerrecht律师 会计师 企业审计师 专业税务法律师
Lawyers & Tax Advisors, AccountantsCertified Tax Lawyers
IASW EWIV Member of the International Lawyers, Tax Advisors
& Certified Public Accountants – EWIVEuropean Economic Interest Association
Mitglied der IASW Internationale Anwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer EWIV
国际律师税务师企业审计师联合会欧洲国际事务协会
Athen, Bangkok, Bologna, Brüssel, Istanbul, Hanoi, Lissabon, Madrid, Paris, Potsdam, Rotterdam, Wien, Berlin, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf,
Frankfurt/M, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München, Stuttgart, New Delhi
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Geschäftsfelder Trempel & Associates
Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Betriebswirtschaft, Sanierung
Medienrecht + Marketing
Urheber- und Schutzrechte, IT, Domain Patentschutz, Imaging, Branding
Spezialgebiete: Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
Biotechnologie, start up, Reorganisation + Insolvenz
Financial Planning
betriebswirtschaftliche Beratung: „Runder Tisch“, Vermögensschutz
Markterschließung: Profil, Konzept, Partnersuche, Vertragsgestaltung
Arbitrage
Steuerstrafrecht
Regierungsberatung, Handel, Investment
Projektentwicklung für Länder, Kommunen und Unternehmen - Baltic Sea Forum (Rostock) - Olympiabewerbung 2008 China - Olympiabewerbung 2012 Rostock - Klinikprojekte, Hotelanlagen, Ferien- wohnungen
Trade Development z.B. China, Thailand, Indonesien
Berlin: Asien-Pazifik-Wochen
Markterschließung z.B. Brasilien, China, Mongolei
Entwicklung von Projektseiten, Netzwerken wie „Deutsch-Chinesisches Bauforum, „Sino-Bau“, Biotechnologie
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Projekte + Projektseiten- Ausschnitt -
Chinaproject.de
Thailandproject.de
Indiaproject.de
Turkeyproject.de
Firstlaw.de, firstlaw.com.cn
Biomedwell.de, org, com
Chinamedwell.de, com
Asia-Pacific-Project.com
Biotechnologie: China, Mongolei: Sanddorn, Bakterien
Türkei: Berlin-Istanbul
St. Petersburg: IT-Cooperation
Middle East: Netzwerkaufbau Telekommunikation
Thailand: Export Promotion „O TOP“ One village, one product
China: Legal Services Interna- tional: Trade, Anti-Dumping
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Haftungsfragen aus der Sicht des Operateurs
Berlin, 21. April 2004I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung
II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung
III. Der Arzt im Team - Arbeitsteilung u. Organisationsfehler
IV. Aufklärung und Einwilligung
V. Dokumentationspflicht
VI. Strafrecht, Berufsrecht
VII. Kommunikation mit dem Versicherer
VIII. Fallbeispiele
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I. Grundlagen zivilrechtlicher Haftung des Arztes und des Krankenhausträgers
- allgemeine Gesetze, Vertragshaftung, unerlaubte Handlung
- Verträge: ambulante Behandlung; totaler Krankenhaus-aufnahmevertrag; Zusatzvertrag mit Chefarzt; sog. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag (typisch: Belegklinik)
- Delikthaftung: nur bei Verschulden oder Eigenmacht; kann Schmerzensgeldanspruch nachziehen; Verschulden bei Organisationspflichten ist eigenes Verschulden des Krankenhausträgers; Haftung für Verrichtungsgehilfen (Exkulpationsmöglichkeit); Chefarzt ist immer „Organ“ des Krkhs., nie Verrichtungsgehilfe
II. Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung
- der sog. „unverzichtbare Mindeststandard“ darf nicht unterschritten werden
- Standardunterschiede sind aber möglich- unterschiedliche Standards bei den personellen, räumlichen
und apparativen Behandlungsbedingungen gelten für -Landkrankenhaus-Stadtkrankenhaus-Spezialklinik-Uniklinik
-Fachaufsicht: Krkhträger, Chefarzt, Oberarzt, Assistenzärzte, u.U. Pflegepersonal ebenfalls zu überwachen
-Medizinisches Gerät, Schulung, Wartung, Einsetzbarkeit-Vorrat respektive Beschaffung von Medikamenten-Dokumentation und Aufklärung-grobe Fehler können Beweislastumkehr bewirken!!!
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Beispielsfall: Mißglückte Zwillingsgeburt
Aufnahme am Vortage der Geburt, Wehentropf, zeitweise CTG, „Überwachung“ des CTG durch Nachtschwester, morgens spontane Geburt, ein Zwilling tot, einer schwer geschädigt (Hirnschaden)
mehrere Schmerzensgeldtatbestände, Heilbehandlungs- und Pflegekosten der Krankenkasse
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einfacher und grober Behandlungsfehler:
-Sachverständiger hat den gebotenen medizinischen Standard aufzuzeigen
-an dieser Darstellung orientiert sich das Gericht bei seiner Wertung
-einfacher Fehler: Patient muss neben Gesundheitsschaden auch Kausalität hinsichtlich Vermögensschaden beweisen
-grober Fehler: Beweislastumkehr, Arzt muss beweisen, dass Schaden sowieso eingetreten wäre (also auch bei Wahrung der Sorgfalt)
Achtung: Besondere Beweiserleichterungen für Patienten im Falle der “Anfängeroperation”
-Einsatz des überwachten Assistenzarztes nur gemäß seinem Ausbildungsstand
-u.U. muss auch der Assistenzarzt selbst ablehnen, wenn er zweifelt!!
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III. Der Arzt im Team: horizontale und vertikale Arbeitsteilung
-wesentlich ist Kompetenzverteilung, Abgrenzung der Zuständigkeit
-horizontale Arbeitsteilung: Gleichordnung, Weisungsfreiheit
Bsp.: Anästhesist und Operateur, keine Weisung, im wesentlichen keine Überwachungspflicht (Vertrauensgrundsatz)
-vertikale Arbeitsteilung: Über-/Unterordnungsverhältnis
Bsp.: Oberarzt und Assistenzarzt, Weisungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenkreise
Grenze des Vertrauensgrundsatzes: für den Arzt erkennbare Gefährdung seines Patienten durch einen Kollegen
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Beispielsfall: Verspätete Amniozentese
38-jährige Schwangere, Hausarzt empfiehlt u.a. Fruchtwasserpunktion im Krkh. Chefarzt der Gynäkologie erachtet Zeitpunkt dafür als verfrüht, verschiebt um einen Monat, Ergebnis dann nicht aussagekräftig. Chefarzt empfiehlt erneute Amniozentese, zu der sich die Patientin aber nicht mehr entschließen will. Sie entbindet letztlich ein mongoloides Kind.
Haftung? Chefarzt? Hausarzt?
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IV. Aufklärung und Einwilligung
Wer muss wen wann wie worüber und wieweit aufklären?
Form: Inhalt: Zweck:
Eingriffsaufklärung Vor- u. Nachteile informed consent, Voraussetzung wirksamer Einwilligg.
Diagnoseaufklärung med. Befund informed consent
Verlaufsaufklärung Art, Umfang, informed consent
Chancen, Folgen
Risikoaufklärung typische Risiken informed consent,
Wissen über “worst case”
Alternativen Echte Alternativen informed consent,
mit gleicher Chance Wahlfreiheit
Therapeutische Aufkl. Gebotenes Verhalten Compliance
Aufklärungsfehler sind in der Regel vermeidbar!!!
Defizite ausgleichen durch Dienstanweisungen, Schulung, und Überwachung!!!
Aufklärungsfehler machen etwa 40-50% der gerichtlich zu entscheidenden Fälle aus!
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Aufklärung
Wer: Der behandelnde Arzt oder ein kompetenter Vertreter
Wen: Grundsätzlich den Patienten, Sonderfall aber z.B. bei minderjährigen Patienten, da ebenso grundsätzlich die Erziehungsberechtigten (beide!!!). Notfalls nach
Sorgerecht fragen (Scheidung)
Wann: Rechtzeitig für eine angemessene Abwägung durch den Patienten, Anhaltspunkt: mind. 24 Stunden vorh
er!“Aufklärung auf dem OP-Tisch” höchstens in Notf
ällen denkbar Ausnahme: ambulante OP - von der OP zeitlich
“abgesetzt” aufklären
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Wie: Gespräch, keine Formularaufklärung. Der Aufklärungsbogen dokumentiert das Gespräch, aber er ersetzt es nicht!!! Den Bogen möglichst durch Hervorhebungen, Streichungen und /oder Zusätze individualisieren!!! Optimal ist zusätzlicher Vermerk über Gesprächsinhalt/Schwerpunkte im Krankenblatt
Worüber: Aufklärung über das Wesentliche, zumindest grob umrissen. Wo liegen die Risiken, wie groß sind sie? Wenn bestimmte Risiken eher unwahrscheinlich sind, den Patienten aber persönlich bei ihrem Eintreten erkennbar besonders belasten würden, ist auch über di
e “abseitigen” Risiken entsprechend aufzuklären.
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Wieweit: Soweit es angemessen erscheint; auf bereits vorhandenes Wissen kann zurückgegriffen werden. Besondere Risiken, welche in der Wiederholung liegen, müssen aber wieder erläutert werden.
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V. Dokumentationspflicht
-Dokumentation erfüllt faktisch doppelten Zweck:
Nachvollziehbarkeit der Behandlung für Kollegen
Beweismittel im Streitfall
Zudem ist sie Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag
Vorrangig ist aber immer der medizinische Zweck: ist sie medizinisch nicht erforderlich, kann sie auch rechtlich nicht geboten sein
Keinesfalls ist die Dokumentation nur Gedächtnisstütze des behandelnden Arztes, sie muss einem Kollegen den Verlauf transparent machen können
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Checkliste Dokumentation
-Anamnese
-Diagnose
-Therapie
-Untersuchungen
-Ergebnisse und Befunde
-Zeiten der Behandlung
-Pflegeanweisungen
-alle Verlaufsdaten (z.B. Aufklärung, OP-Bericht, Narkoseprotokoll)
-besondere Zwischenfälle (z.B. mangelhafte Compliance)
-therapeutische Besonderheiten (z.B. Wechsel des Operateurs, Einsatz und Kontrolle von Berufsan
fängern)
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Üblichkeit und Erforderlichkeit der Dokumentation hat im Zweifel der gerichtliche Sachverständige zu gewichten
Selbstverständliche Maßnahmen (z.B. Teil einer typischen Behandlung) müssen ebenso wenig wie Routinevorgänge vermerkt werden (Ausnahme wieder: Anfängeroperationen)
Stichworte reichen in der Regel,
die Nachvollziehbarkeit darf darunter jedoch nicht leiden
Leitende Ärzte und Verwaltung bestimmen unter Berücksichtigung der vorgenannten Regeln, was wie zu dokumentieren ist, nachlässig gewordene Standards sind von Zeit zu Zeit wieder zu verbessern, keine Exkulpation durch “gewohnheitsmäßige Schlechtleistung”
Niedergelassene Ärzte unterliegen hinsichtlich der Dokumentation den gleichen Regeln, hier also kein unterschiedlicher Standard!
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Aufbewahrungspflichten nach unterschiedlichsten Regelungen
im Höchstfalle 30 Jahre, laut Berufsordnung 10 Jahre
Der Patient hat Einsichtsrecht und Auskunftsanspruch! In engen Grenzen eventuell eingeschränkte Freigabe (z.B. bei Vermerken wie “übliches querulatorisches Auftreten des Patienten” o.ä.), diese ist aber stets zu begründen. Objektive Befunde und Behandlungsmaßnahmen müssen in jedem Falle auf Verlangen herausgegeben werden
Prozessuale Vorschriften verpflichtet Arzt/Krankenhaus zur Vorlage bei Gericht, anderenfalls wird Behauptung des Patienten über den Inhalt als wahr angesehen (§§ 421,444 ZPO)
Lücken in der Dokumentation können zur Beweiserleichterung oder gar zur Beweislastumkehr führen
Ordnungsgemäße Aufklärung hat immer der Arzt zu beweisen!!!
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VI. Strafrecht, Berufsrecht
-Ermittlungs-/Strafverfahren
-Verfahren vor dem Berufsgericht
-Disziplinarverfahren
-Kündigung/Arbeitsgericht
-Entzug der Vertragsarztzulassung
-Approbationswiderruf
Beispielsfall: Ungeklärte Zuständigkeitsverteilung zwischen Chirurg und Anästhesistin
Fettentfernung (10kg) Hüfte, Gesäß, Oberschenkel, Bauch. 38-jährige Patientin nach OP zunächst ansprechbar, trotzdem auf Intensiv verlegt. Nachtdienst durch Assistenzarzt und Nachtschwester. Anästhesistin vermerkt im Anästhesiejournal mögl. Nachblutungen, die zu überwachen sind. Nachblutungen treten auf (mindestens 1,7 Liter Verlust), Patientin verstirbt. Strafbarkeit??
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VII. Verhalten im Schadensfall
-Sofortige Mitteilung an Versicherung
-Rücksprache mit Versicherer, eventuell RA
-Keine direkte Kommunikation mit dem Anspruchssteller
-KEINE ANERKENNTNISERKLÄRUNG!!!
-Sichtung der Unterlagen, notwendige nachträgliche Anmerkungen als solche kennzeichnen
-Mühe geben bei der Zusammenarbeit mit Versicherung und RA!!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RA Alexander AhrensTrempel & Associates
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberatung
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